LVwG T LVwG-2025/37/2988-6

LVwG-2025/37/2988-6Tribunale amministrativo regionale3 mar 2026

Regest

Zusammenlegung<br/>Zusammenlegungsgebiet<br/>Zusammenlegungsgemeinschaft<br/>nachträgliche Einbeziehung einer Teilfläche<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/2988-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.37.2988.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft AA, vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, **** Z, betreffend die nachträgliche Einbeziehung einer Teilfläche gemäß § 4 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 im Zusammenlegungs-verfahren „AA“ (mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft Z; Beteiligter: CC; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.07.1986, Zl ***, wurde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich „AA“, GB ***** Z und GB ***** Y, eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 30.09.2025, Zl ***, ersuchte die Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, die im Plan zur Zl ***, dargestellte Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 108 m² nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren einzubeziehen. Dem Schreiben waren der Besitzstandausweis, die Bewertungskarte zu Zl *** und das Bewertungsgutachten des Bodenschätzers DD beigefügt.

Mit Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, hat die belangte Behörde gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) eine anhand eines näher bezeichneten Lageplans genau beschriebene Teilfläche aus dem Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 108 m² nachträglich von Amts wegen in das Zusammenlegungs-verfahren „AA“ als unterzogenes Grundstück einbezogen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Zusammenlegungsgemeinschaft AA (= Beschwerdeführerin), vertreten durch deren Obmann BB, Adresse 1, **** Z, Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Behebung. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Einbeziehung der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, entspreche nicht den tatsächlichen, in der Natur bestehenden Grundstücksgrenzen. Die ausgewiesene Teilfläche sei Bestandteil des im Privateigentum des CC, Adresse 2, **** Z, stehenden Gst Nr **2, GB ***** Z. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf den Schriftsatz der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.07.2023, Zl ***. Zudem strebe sie (= die Beschwerdeführerin) keine Übernahme des Wegenetzes in das öffentliche Gut an.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft AA, vertreten durch deren Obmann BB, gegen den Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, samt Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.12.2025 den Umlaufbeschluss des Ausschusses vom 04.11.2025 betreffend die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, vor.

Am 11.02.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser Verhandlung nahm auch CC, Adresse 2, **** Z, als Beteiligter im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) teil. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 16.11.2025. Ergänzend hob der Vertreter der Beschwerdeführerin hervor, dass die Zusammenlegungsgemeinschaft zur Einbeziehung der vom angefochtenen Bescheid erfassten Teilfläche keinen Beschluss gefasst habe. Ebenso wenig habe die Agrargemeinschaft Z der Einbeziehung der im angefochtenen Bescheid erfassten Teilfläche eine Zustimmung erteilt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin betonte, dass zwischen dem Gst Nr **1 und dem Gst Nr **2, beide GB ***** Z, ein unklarer Grenzverlauf bestehe. Dies bestätige auch Punkt 8 des Protokolls über die Besprechung am 23.08.2024, an der auch Vertreter/innen der Agrarbehörde und der Abteilung Bodenordnung teilgenommen hätten. Unabhängig davon wies der Vertreter der Beschwerdeführerin daraufhin, dass es bereits im Jahr 2016 Lösungsvorschläge für die Erschließung der AA gegeben habe, welche Gegenstand der Verhandlung am 27.01.2016 gewesen wären. Betreffend die beabsichtigte Übernahme des Wegenetzes durch die Gemeinde Z verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin auf den hohen Verschuldungsgrad der Gemeinde. Er bezweifelte daher, dass die Gemeinde Z zur Erhaltung des Wegenetzes in der Lage sei. Ergänzend dazu brachte CC vor, dass die Agrargemeinschaft Z der Übernahme des Weges in das öffentliche Gut niemals zugestimmt habe, da eine solche Übernahme für die Mitglieder der Agrargemeinschaft eine Enteignung darstelle.

Die Vertreterin der belangten Behörde hielt fest, dass im konkreten Verfahren Bgm EE als Substanzverwalter vertretungsbefugtes Organ der Agrargemeinschaft Z sei. Die Besprechung am 27.01.2016 habe sich nicht auf das Zusammenlegungsverfahren, sondern auf ein Bringungsverfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG) bezogen. Aus allen Unterlagen ginge zudem hervor, dass sich das Eigentumsrecht des CC am Gst Nr **2, GB ***** Z, nicht geändert habe. Im Übrigen verwies die Vertreterin der belangten Behörde auf den angefochtenen Bescheid.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Operationsleiters FF, als Partei und des GG, Leiter des Vermessungsamtes U, als Zeuge. Eine Verlesung des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktes war gemäß § 25 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht erforderlich.

Keine der Verfahrensparteien stellte einen Beweisantrag, weitere Beweise wurden auch nicht aufgenommen.

II.Sachverhalt:

1. Maßgebliche Feststellungen zu Weganlagen im Zusammenlegungsgebiet:

Mit Bescheid vom 02.01.1989, Zl ***, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Teil I) – zwölf neue Weganlagen mit einer Gesamtlänge von ca 6.160 lfm und der Wegentwässerung innerhalb des damals festgelegten Zusammenlegungsgebietes - genehmigt. Mit Bescheid vom 20.06.2022, Zl ***, genehmigte die belangte Behörde den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil IV. Gegenstand dieses Bescheides ist der Wegzusammenschluss (Verbindungsweg Nr 13 mit einer Länge von 245 lfm), ausgehend vom Weg 4, X-Sack bis zum Basisweg „X-Almweg“.

Das Gst Nr ***3, GB ***** Z, ist über eine öffentliche Straße („öffentliches Gut“) erschlossen. Ausgehend vom Gst Nr ***3 führt ein bereits errichteter Weg („V-Weg“) zunächst auf einem längeren Abschnitt weitgehend über das Gst Nr **1, GB ***** Z, bis zum „W-Anger“ und von dort über innerhalb des Zusammenlegungsgebietes befindliche Grundstücke bis zur X-Alm. Der Wegabschnitt bis zum „W-Anger“ wurde in den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts, der weitere Abschnitt in den 60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts errichtet. Zu den Geh- und Fahrrechten des V-Weges bestehen keine gesonderten Regelungen, die Nutzung erfolgt aufgrund „alter Übung“.

Dieser V-Weg bildet die Verbindung des auf der Grundlage der Bescheide vom 02.01.1989, Zl ***, und vom 20.06.2022, Zl ***, geschaffenen Wegenetzes mit der an das Gst Nr ***3, GB ***** Z, anschließenden, dem öffentlichen Gut zuzuordnenden, Weganlage.

2. Zur nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z:

Das Gst Nr **1, GB ***** Z, wird land- und forstwirtschaftlich genutzt und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Z. Die Agrargemeinschaft Z ist eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 Z 2 TFLG 1996. Die genaue Lage der nachträglich einbezogenen Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 108 m² ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, beigefügten Planbeilage. Bürgermeister und Substanzverwalter EE erhob gegen die nachträgliche Einbeziehung der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, keinen Einwand.

Die nachträglich einbezogenen Teilfläche im Ausmaß von 108 m² ist Bestandteil der unter Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beschriebenen, als Schotterweg ausgebildeten Weganlage auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z. Die Weganlage – sie dient bereits jetzt der Erschließung der im Zusammenlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke – dient daher maßgeblich der Herstellung einer rechtlich gesicherten Erschließung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz. Die Einbeziehung der beschriebenen Teilfläche als Bestandteil der Weganlage ist daher unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung erforderlich.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses übernimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 30.07.2025, Zl LVwG-2025/37/0278-24.

Die Eigentumsverhältnisse am Gst Nr **1, GB ***** Z, sind unstrittig. Ein Einwand des für die Agrargemeinschaft Z als Agrargemeinschaft auf Gemeindegut (vgl zu dieser Qualifizierung die Ausführungen im Erkenntnis vom 30.07.2025, Zl LVwG-2025/37/0278-24) vertretungsbefugten Substanzverwalters gegen die nachträgliche Einbeziehung einer Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, liegt nicht vor und hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Gst Nr **1, GB ***** Z, ist unstrittig.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die nachträglich einbezogene Fläche im Ausmaß von 108 m² Bestandteil des im Eigentum des CC stehenden Gst Nr **2, GB ***** Z, sei, hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Das zuständige Vermessungsamt U nahm eine Qualitätsverbesserung im Sinne des § 52 Z 7 Vermessungsgesetz vor, die sich auf die Gste Nrn **1, **4, **5 und **2, alle GB ***** Z, bezog. Die in der Digitalen Katastralmappe (DKM) unrichtig eingetragene Lage des Gebildes, bestehend aus den Gste Nrn **4, **5 und **2, alle GB ***** Z, war zu korrigieren, wodurch sich eine Verschiebung Richtung Norden um 4,3 m ergab. GG, Leiter des Vermessungsamtes U, erläuterte im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 umfangreich die vorgenommene Qualitätsverbesserung. Anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen zeigte er schlüssig und nachvollziehbar auf, dass im Zuge der Digitalisierung und der damit verbundenen Systemumstellung – Umstellung von der JJ-Projektion auf das KK-Projektionssystem – im Hinblick auf das aus den Gste Nrn **4, **5 und **2, alle GB ***** Z, bestehende Gebilde eine Abweichung von der „Urmappe“ erfolgte, die es im Rahmen der Qualitätsverbesserung zu berichtigen galt. Die Veränderung der Lage des aus den drei genannten Grundstücken bestehenden Gebildes ist in dem vom Vermesser LL vorgelegten Auszug aus dem Laser- Luftbildatlas Tirol, erstellt am 10.02.2026 (Beilage ./H), dargestellt.

Zur Notwendigkeit der Weganlage zwecks Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb des Zusammenlegungsgebietes äußerte sich Operationsleiter FF, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.02.2026. Nachvollziehbar erläuterte er auch, dass die nunmehr nachträglich einbezogene Fläche im Ausmaß von 108 m² Bestandteil der bereits vorhandenen Weganlage auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, ist.

Auf den dargelegten Beweismitteln beruhen die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die nachträgliche Einbeziehung der im Plan zu Zl ***, dargestellten Teilfläche ausschließlich das im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehende Gst Nr **1, GB ***** Z, berührt.

IV.Rechtslage:

1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 161/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungs-verhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

a)Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z.B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zweck zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“

„Zusammenlegungsgebiet

§ 2. (1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in:

a)die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, das sind Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3. und nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 16 Abs. 3;

b)die in Anspruch genommenen Grundstücke, das sind nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die im Rahmen der Neuordnung nur für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen benötigt werden.“

„Einleitung des Verfahrens

§ 3. (1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.

[…]“

„Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken

§ 4. (1) Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.

[…]“

„Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 7. (1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung nach diesem Gesetz ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

[…]“

„Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 8. (1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:

a)der Ausschuß,

b)der Obmann.

(2) Dem Ausschuß gehören an:

a)eine von der Agrarbehörde festzusetzende Zahl von Eigentümern der derZusammenlegung unterzogenen Grundstücke;

b)der Bürgermeister der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde.

[…]“

(6)Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.

(7) Eine Neuwahl ist durchzuführen,

a)wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt;

b)wenn es die Agrarbehörde anordnet, weil der Ausschuß seine Aufgabenvernachlässigt, oder

c)wenn sich die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Heranziehung der Ersatzmitgliederum die Hälfte vermindert hat.“

„Neuordnung

§ 16. (1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

[…]“

„Zusammenlegungsplan

§ 23. (1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:

a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;

b)der Abfindungsberechnung;

[…]

(3) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

[…]

(5) Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.

(6) Soweit Abs. 5 nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.“

„Parteien, Beteiligte“

§ 74. (1) Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:

a)die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung oder Flurbereinigungunterzogen werden;

b)die Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft;

c)die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrechtfür Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) an den in dasVerfahren einbezogenen Grundstücken besteht;

d)Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49.

[…]

(3) Parteien in einem Verfahren nach § 17 sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.

[…]

(8) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

[…]“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Der Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, wurde der Zusammenlegungs-gemeinschaft AA zuhanden deren Obmanns BB nachweislich am 23.10.2025 zugestellt. Die von der – durch Obmann BB vertretenen – Zusammenlegungsgemeinschaft AA erhobene Beschwerde vom 16.11.2025 wurde am 17.11.2025 per E-Mail an die für elektronische Einbringungen vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin

Der aus den Eigentümern/innen aller der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke gebildeten Zusammenlegungsgemeinschaft obliegt insbesondere die Wahrung des Gesamtinteresses (vgl § 7 Abs 2 TFLG 1996). Nach der eindeutigen Bestimmung des § 74 Abs 1 lit b TFLG 1996 ist die Zusammenlegungsgemeinschaft Partei eines Zusammenlegungsverfahrens.

Die Zusammenlegungsgemeinschaft AA war daher zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2025, Zl ***, berechtigt. Den für die Erhebung der Beschwerde erforderlichen Beschluss fasste der Ausschuss im Umlaufweg am 04.11.2025.

2. Zur Sache:

2.1. Allgemeines:

Gemäß § 4 Abs 1 TFLG 1996 sind während des Verfahrens weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist. Eine nachträgliche Einbeziehung betrifft nur eine begründungspflichtige geringfügige Änderung des räumlichen Geltungsbereiches

1.1. Zur nachträglichen Einbeziehung der Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z:

Die nachträglich einbezogene Teilfläche gehört zu der auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z, bereits bestehenden Weganlage. Diese Weganlage ist für die Erschließung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz innerhalb des Zusammenlegungsgebietes und damit auch für die Flureinteilung wesentlich. Die in § 4 Abs 1 TFLG 1996 definierte Voraussetzung für die nachträgliche Einbeziehung der Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 108 m2 ist somit erfüllt.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe betreffend die nachträgliche Einbeziehung der Teilfläche aus dem Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 108 m2 keinen Beschluss gefasst. Auch die Agrargemeinschaft Z habe der Einbeziehung der eben angeführten Teilfläche ebenfalls nicht zugestimmt.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 7 Abs 2 TFLG 1996 ist Aufgabe der Zusammenlegungsgemeinschaft, die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen. Die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken oder Teilflächen in das Zusammenlegungsgebiet bedarf aber entsprechend der Bestimmungen der §§ 4 Abs 1 und 7 Abs 2 TFLG 1996 keines Beschlusses der Zusammenlegungsgemeinschaft. Dass im konkreten Fall ein solcher Beschluss nicht gefasst wurde, begründet somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Das im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehende Gst Nr **1, GB ***** Z, qualifizierte die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 09.06.2011, Zl ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.03.2012, Zl ***, als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Für dieses Grundstück ist daher der Substanzverwalter im Umfang der in § 36c TFLG 1996 umschriebenen Aufgaben vertretungsbefugt. Die nachträgliche Einbeziehung einer Teilfläche im Ausmaß von 108 m2 aus dem Gst Nr **1, GB ***** Z, bewirkte keine Änderung der an dieser Teilfläche bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, daher war eine Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft Z im Zusammenwirken mit dem Ausschuss im Sinne des § 36c Abs 6 lit b TFLG 1996 nicht gegeben. Die Agrargemeinschaft Z, vertreten durch den Obmann BB, ist daher auch nicht Partei des Zusammenlegungsverfahrens im Hinblick auf die nachträgliche Einbeziehung der Teilfläche im Ausmaß von 108 m2 aus dem Gst Nr **1, GB ***** Z. Der vertretungsbefugte Substanzverwalter EE hat in Vertretung der Agrargemeinschaft Z der nachträglichen Einbeziehung der Teilfläche von 108 m2 aus dem Gst Nr **1 GB ***** Z, nicht widersprochen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde auch darauf hingewiesen, dass bereits mit Bescheid vom 21.03.2024, Zl ***, eine Teilfläche aus dem Gst Nr **1, GB ***** Z, im Zusammenhang mit der Weganlage im Nahbereich des Gst Nr **2, GB ***** Z, nachträglich in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden sei. Zu dieser nachträglich einbezogenen Teilfläche sei mit Bescheid vom 20.12.2024, Zl ***, nachträglich Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ergangen. Die gegen den Bescheid vom 20.12.2024, Zl ***, erhobenen Beschwerden habe das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses vom 30.07.2025, Zl LVwG-2025/37/0278-24, als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2025 werde daher unzulässigerweise in die bereits rechtskräftigen Bescheide vom 21.03.2024, Zl ***, und vom 20.12.2024, Zl ***, eingegriffen.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Bei der vom Bescheid vom 21.03.2024, Zl ***, erfassten Teilfläche handelt es sich nicht um jene des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 16.10.2025. Vielmehr handelt es sich um eine Fläche, um welche die bestehende Weganlage im Grenzbereich zum Gst Nr **2, GB ***** Z, Richtung Süden erweitert werden sollte, um die – aus damaliger Sicht und noch vor der Qualitätsverbesserung durch das Vermessungsamt U – angenommene Inanspruchnahme des Gst Nr **2, GB ***** Z, zu vermeiden. Folglich liegt ein Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides vom 21.03.2024, Zl ***, nicht vor.

Inwieweit die vormals einbezogene Teilfläche (vgl die Beilagen ./D und ./I) wieder auszuscheiden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, nicht zu prüfen. Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.10.2025 nachträglich einbezogene Teilfläche aus dem Gst Nr **1, GB ***** Z, liegt somit eine entschiedene Sache nicht vor.

Das von der Beschwerdeführerin erstellte Vorbringen, wonach die nachträglich einbezogene Fläche im Ausmaß von 108 m2 nicht Bestandteil des Gst Nr **1, GB ***** Z, sondern des im Privateigentum stehenden Gst Nr **2, GB ***** Z, sei, erwies sich als nicht stichhaltig. Entsprechend der auf der Grundlage des Vermessungsgesetzes erfolgten Berichtigung der DKM liegt die nachträglich einbezogene, zur bereits bestehenden Weganlage gehörende Teilfläche von 108 m2 innerhalb des Gst Nr **1, GB ***** Z. Das Gst Nr **2, GB ***** Z, ist nicht der Zusammenlegung unterzogen.

Die nachträgliche Einbeziehung der Teilfläche des Grundstückes Nr **1, GB ***** Z, in dem im angefochtenen Bescheid beschriebenen Umfang berührt kein sonstiges Grundstück. Die nachträgliche Einbeziehung bedeutet somit keinen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte sonstiger Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen. Ein derartiger Eingriff ergibt sich auch nicht in Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z, da die Einbeziehung der Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, eine Einschränkung der bestehenden Nutzungsrechte nicht bewirkt.

Ausdrücklich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die nachträgliche Einbeziehung der Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, eine Übertragung des bestehenden V-Weges in das öffentliche Gut ermöglichen soll. Einer solchen „Enteignung“ habe der Ausschuss der Agrargemeinschaft nicht zugestimmt.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der angefochtene Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, sieht eine Übertragung von dem Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z stehenden Grundstücken oder von Teilflächen derartiger Grundstücke in das öffentliche Gut nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 16.10.2025 nicht auf.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, gemäß § 4 Abs 1 TFLG 1996 vor. Die verfahrens-gegenständliche Teilfläche wird land- und fortwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs 3 TFLG 1996 genutzt, folglich war sie als unterzogenes Grundstück gemäß § 2 Abs 2 lit a TFLG 1996 in das Zusammenlegungsverfahren „AA“ einzubeziehen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete nachträgliche Einbeziehung einer Teilfläche von 108 m2 berührt nicht das im Eigentum des CC stehende Gst Nr **2, GB ***** Z. Aus dem Eigentumsrecht am Gst Nr **2, GB ***** Z, ergibt sich somit keine Parteistellung des CC. Die nachträgliche Einbeziehung der beschriebenen Teilfläche aus dem Gst **1, GB ***** Z, bewirkt keinen Eingriff in Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z. Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z begründen somit ebenfalls keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. Auch aus § 4 TFLG 1996 lässt sich die Parteistellung des CC nicht ableiten. Diese Bestimmung beschreibt lediglich die Voraussetzungen für die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken, begründet aber keine Parteistellung.

3. Ergebnis:

3. 1:Zum Erkenntnis:

Die in § 4 Abs 1 TFLG 1996 definierten Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung der anhand des Planes zu Zl *** bestimmten Teilfläche des Gst Nr **1, GB ***** Z, im Ausmaß von 108 m2 sind erfüllt. Der angefochtene Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, ist somit nicht rechtswidrig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft AA war daher als unbegründet abzuweisen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen möglichen Eingriff in das Eigentumsrecht oder in sonstige Rechte des bei der Verhandlung anwesenden CC und somit dessen mögliche Parteistellung. Das Beschwerdeverfahren ergab keine Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte des CC, dem somit im Hinblick auf die nachträgliche Einbeziehung der Teilfläche im Ausmaß von 108 m2 keine Parteistellung zukommt.

Die Beschwerde der Zusammenlegungsgemeinschaft AA war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. CC wird dieses Erkenntnis als Beteiligter im Sinne des § 8 AVG übermittelt.

3.2. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs. 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Verfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses. Darüber hinaus verzichteten die an der mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 teilnehmenden Verfahrensparteien ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat insbesondere zur Lage der nachträglich einbezogenen Teilfläche im Ausmaß von 108 m2 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die weiteren entscheidungswesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Einbeziehung dieser genau definierten Teilfläche aus dem Gst Nr **1, GB ***** Z, war anhand der eindeutigen Bestimmungen der §§ 4 und 74 TFLG 1996 zu klären. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 18.06.2025, Ro 2624/03/0050). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die Revision für nicht zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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