LVwG T LVwG-2025/50/2825-4

LVwG-2025/50/2825-4Tribunale amministrativo regionale25 feb 2026

Regest

Verweigerung der Kontrolle der Arzneimittelgebarung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/2825-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.50.2825.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.9.2025, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.9.2025, *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit:10.12.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben im Rahmen der am 10.12.2024 durch die Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Y und der Landesveterinärdirektion durchgeführten Kontrolle Ihres Betriebes an der angeführten Adresse mit der Nummer *** den Kontrollorganen den Zutritt zu den zu überprüfenden Räumlichkeiten verweigert, obwohl Geschäfts- oder Betriebsinhaberinnen bzw. Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und Beauftragte gesetzlich dazu verpflichtet sind, dem Organwalter der zuständigen Behörde über Aufforderung alle Orte und Beförderungsmittel anzugeben, die dem Verkehr mit oder der Aufbewahrung oder der Anwendung von Tierarzneimitteln dienen oder in denen Arzneifuttermittel hergestellt werden, und alle Orte anzugeben, wo Tiere gehalten werden, und weiters den Organwalten der zuständigen Behörde den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten und zu ermöglichen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 78 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) BGBl. I Nr. 186/2023“

Über ihn wurde eine Geldstrafe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) nach § 89 Abs 2 Z 6 TAMG verhängt.

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

„(…)

Der zuständige Amtstierarzt BB erschien am Freitag, den 10.12.2024, ca. 12 Uhr auf meinem Hof zu einer angeblichen Kontrolle. Da ich einen Termin um 12:30 Uhr in Y hatte, schlug ich vor, dass er warten könnte, bis ich zurückkomme, oder eine Person am Hof belassen könnte, damit Manipulationen ausgeschlossen sind. Bei seiner Ankunft erklärte BB, dass er der angehenden Amtstierärztin die Kontrollmechanismen zeigen wolle, wie deren Abläufe funktionieren. Das während der Kontrolle vor Ort vorgefundenen Betäubungsmittel (für Enthornung am 19.10.23) könne nur von ihm stammen, dies wollte er zwar nicht ganz glauben, nahm es aber dennoch mit. Alle Enthornungen werden in unserem Betrieb nachweislich von Tierärzten durchgeführt, was bedeutet, dass ich keine Verwendung für diese Mittel habe, da die Enthornung meiner Tiere ebenfalls von Tierärzten vorgenommen wird.

Weiters sehe ich in meinem Angebot keine Kontrollverweigerung, doch auch wir Landwirte haben andere Verpflichtungen einzuhalten. Wie bereits erwähnt, habe ich das Angebot gemacht, dass eine Person bis zu meiner Rückkehr auf dem Hof warten kann. In Österreich ist jeder Mensch - unabhängig von Berufsstand - gleichzustellen.

Zu Spruch Punkt 1: Die Nachkontrolle wäre aus meiner Sicht bereits durchführbar gewesen; jedoch habe ich einen unaufschiebbaren Termin in Y, den ich BB mitgeteilt habe. Wie erwähnt, wäre es möglich gewesen, eine Person bis zu meiner Rückkehr am Hof zu lassen, um jegliche Manipulation auszuschließen.

Antrag:

Ich bitte darum, die Geldstrafe in Höhe von 880 € zu erlassen, ansonsten beantrage ich eine öffentliche Verhandlung.

(…)“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 3.2.2026 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und zweier Zeugen statt.

II.Sachverhalt:

Am 10.12.2024 fand beim Betrieb des Beschwerdeführers eine Nachkontrolle der Arzneimittelgebarung durch Amtstierärzte der Bezirkshauptmannschaft Y und der Landesveterinärdirektion statt. Die Kontrolle wurde verweigert. Der Beschwerdeführer rechtfertigte die Verweigerung mit einem Termin in Y.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen- und verwaltungsgerichtlichen Akt.

Die Art der Kontrolle, nämlich, dass es sich um eine Arzneimittelgebarungskontrolle handelte, ergibt sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen BB und CC und aus der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 11.12.2024. Dass die Kontrolle verweigert wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Zeugenaussagen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers bezüglich der Verweigerung und einen Termin in Y, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst und der Zeugenaussagen.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Nach § 78 Abs 2 TAMG sind die Geschäfts- oder Betriebsinhaberinnen bzw. Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und Beauftragte verpflichtet, dem Organwalter der zuständigen Behörde über Aufforderung alle Orte und Beförderungsmittel anzugeben, die dem Verkehr mit oder der Aufbewahrung oder der Anwendung von Tierarzneimitteln dienen oder in denen Arzneifuttermittel hergestellt werden, und alle Orte anzugeben, wo Tiere gehalten werden, und weiters den Organwaltern der zuständigen Behörde den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten und zu ermöglichen. Den Organwaltern der zuständigen Behörde sind auch die erforderlichen Auskünfte über die hergestellten, vertriebenen oder für die Anwendung bereit gehaltenen oder aufbewahrten Tierarzneimittel und Arzneimittel zu erteilen.

Gemäß § 89 Abs 2 Z6 macht sich wer entgegen den Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Orte oder Beförderungsmittel nicht angibt oder Auskünfte über Tierarzneimittel nicht erteilt oder den Zutritt zu den dort genannten Orten oder Beförderungsmitteln nicht gestattet oder ermöglicht wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

Aus den Zeugenaussagen und aus dem Akt (ua amtstierärztliche Stellungnahme vom 11.12.2024) ergibt sich, dass den Organwaltern der Zutritt verweigert wurde. Aufgrund des Termins des Beschwerdeführers wurde laut den Amtstierärzten sinngemäß auch angeboten, die Kontrolle ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen. Auch entschuldigt ein Termin den Beschwerdeführer nicht vor einer Kontrolle von Organen einer Behörde.

Die Angabe der Uhrzeit ist nicht in allen Fällen erforderlich (vgl zB VwGH 11. 11. 1998, 98/04/0034) – siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 genügt es zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Beim Verschulden ist von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen, weshalb die Übertretung auch subjektiv verwirklicht wurde.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die gegenständlich angelastete Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 (im Wiederholungsfall bis Euro 40.000,00) zu bestrafen ist.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe (Euro 800,00; 4% des Strafrahmens) erscheint in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters als schuld- und tat angemessen im Sinne des § 19 VStG.

Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 VwGVG.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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