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LVwG-2025/27/3352-7•LVwG T LVwG-2025/27/3352-7
LVwG-2025/27/3352-7Tribunale amministrativo regionale24 feb 2026
Lohnunterlagen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2025, Zl ***, wegen Übertretung des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als der Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens sowie des zu zahlenden Gesamtbetrages behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Datum/zeit:28-02-2023, 09:25 Uhr
Data horario:28-02-2023, 09:25
Ort:**** X, Adresse 2
Local:**** X, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 3,**-* W, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereit gehalten oder zugänglich gemacht:
Arbeitsverträge
Arbeitsaufzeichnungen
Lohnaufzeichnungen
Unterlagen betreffend der Lohneinstufung
Lohnzahlungsnachweise
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Helfer
Arbeitsantritt 16.01.2023 08:00
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer) Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Kranfahrer
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Hefer
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Kranfahrer
Arbeitsantritt: 18.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutsch oder englisch (im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32), nicht vorgelegt
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des Konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge für das/die Monat(e): nicht vorgelegt
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt nicht vorgelegt
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissão: Ajudante
Inicio dos trabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissão: Trabalhador semi-qualificado da construção civil (carpinteiro) Inicio dos trabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissão: Trabalhador semi-qualificado da construção civil (carpinteiro) Inicio dos trabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissão: Trabalhador semkluafificado da construção civil (carpinteiro)
Inicio dos trabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissão: Trabalhador da construção civil (carpinteiro)
Inicio dos trabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissão: Trabalhador semi-qualificado da construção civil (carpinteiro)
Inicio dos tabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissão: Trabalhador semi-qualificado da constução civil (carpinteiro)
Inicio dos trabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissão: Condutor de grua
Inicio dos tabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantação) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissäo: Ajudante
Inicio dos trabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantacäo) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissäo: Trabalhador semi-qualificado da constuqäo civil (carpinteiro)
Inicio dos trabalhos: 16.01.2023
Local de trabalho (implantacäo) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
nascido: XX.XX.XXXX
Nacionalidade: PORTUGAL
Profissäo: Condutor de grua
Inicio dos trabalhos: 18.01.2023
Local de tabalho (implantacäo) e tempo de controlo: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Legislacäo:
§ 28 Zif. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021, § 28 erster Strafsatz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD- BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
Montante da multa / pena privativa de liberdade substitutiva: € 10.000,00 / 0 dia(s), 16 horas, 0 minutos
Contribuigäo äs custas do processo penal nos termos do § 64° da legislagäo penal administrative de 1991 - VStG: 10 % para cada uma das multas impostas ou no minimo €°10,00 (um dia de pena privativa de liberdade corresponde a € 100,00): € 1.000,00
Montante total:
€ 11.000,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ua ausgeführt, dass der Spruch des Bescheids unvollständig sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise vorgelegen und hätten die erforderlichen Unterlagen gemäß § 22 LSD-BG existiert und seien bereitgehalten worden, jedoch aufgrund von kommunikationstechnischen Gründen habe keine Einsicht genommen werden können.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Einvernahme des Zeugen QQ. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und wurde von den rechtsfreundlichen Vertretern ohne näherer Begründung entschuldigt.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist (verwaltungsstrafrechtlich) Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, *- W, Portugal, und ist diese Arbeitgeberin nachfolgender Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Helfer
Arbeitsantritt: 16.01.2023 08:00
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: EE
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2, 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: FF
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: GG
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: JJ
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: KK
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: LL
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: MM
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit PORTUGAL
Tätigkeit: Kranfahrer
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: NN
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Helfer
Arbeitsantritt: 16,01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: OO
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit Angelernter Bauarbeiter (Zimmerer)
Arbeitsantritt: 16.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Arbeitnehmer/in: PP
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: PORTUGAL
Tätigkeit: Kranfahrer
Arbeitsantritt: 18.01.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.02.2023 um 09:25
Der Beschwerdeführer hat es zu verantworten, dass folgende Lohnunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland, nämlich Adresse 2, **** X, bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden, nämlich jeweils Arbeitsvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise. Der Zeuge QQ hat geschildert, dass er selbst bei der Kontrolle vor Ort war und die vorerwähnten Lohnunterlagen vor Ort nicht bereitgehalten wurden und auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Er hat geschildert, dass die nach LSD-BG geforderte Ansprechperson seinerzeit nicht vor Ort war. Er habe sich deshalb mit dem Kranführer, der ausreichend Deutsch gesprochen hatte, PP, unterhalten und mit diesem auch eine Niederschrift aufgenommen. Aus dieser im behördlichen Akt einliegenden Niederschrift ergibt sich, dass Herr PP seine Arbeitsanweisungen von Herrn GG, welcher Vorarbeiter der Firma CC sei, erhalte. Der Zeuge QQ hat nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass man bei der Kontrolle seinerzeit lediglich einen Ordner mit Unterlagen erhalten habe, welcher jedoch die vorerwähnten Lohnunterlagen nicht enthalten hatte. Eine Bereitstellung in elektronischer Form ist ebenfalls nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat kein Kontrollsystem dargelegt, das die gegenständliche Verwaltungsübertretung verhindert hätte.
III.Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC ist, ergibt sich schon aus der Entsendemeldung (ZKO3), wo unter 2. der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufene Person genannt.
Im Übrigen ergeben sich die Angaben aus den glaubwürdigen Schilderungen des Zeugen QQ, der angegeben hat, dass ihm nur ein Ordner mit Unterlagen, der jedoch die nunmehr im Strafantrag und im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Lohnunterlagen nicht enthalten hat, vorgelegt wurde.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 45/2024 lauten:
§ 21.
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
1. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
2. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder
3. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,
bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 3 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
§ 22.
Bereithaltung von Lohnunterlagen
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“
§ 28.
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein Kontrollsystem dargelegt, das verhindert hätte, dass die Lohnunterlagen vollständig in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht worden wären. Es obliegt dem Beschwerdeführer als entsprechenden verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Firma CC dafür zu sorgen, dass die nach dem LSD-BG geforderte Unterlagen vollständig am Arbeitsort bzw Einsatzort im Inland bereitgehalten werden oder zumindest vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht werden. Nach den Feststellungen war die nach LSD-BG notwendige Ansprechperson nicht vor Ort und wurden zwar Unterlagen in einem Ordner bereitgehalten, diese waren jedoch insofern unvollständig, als die nunmehr gegenständlichen Lohnunterlagen nicht enthalten waren. Nach den Feststellungen war auch eine Zugänglichmachung in elektronischer Form nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihn zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach zu verantworten.
Hinsichtlich des Strafausspruches ist es jedoch so, dass im angefochtenen Straferkenntnis ein korrekter Strafausspruch nicht erfolgte. Es wurde lediglich ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 1.000,00 ausgesprochen und sodann ein Gesamtbetrag in Höhe von Euro 11.000,00 angeführt, wobei ein Strafausspruch in deutscher Sprache über eine Geldstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 nicht erfolgt ist. Die Übersetzung in portugiesischer Sprache erfüllt nicht die Voraussetzungen an einen Strafausspruch, da dieser in deutscher Sprache hätte erfolgen müssen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann den versäumten Strafausspruch nicht selbständig vornehmen, sodass der Beschwerde insofern Folge zu geben war, als der ausgesprochene Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens zu beheben war. Dies deshalb, da keine Strafe rechtskonform festgesetzt wurde. Damit ist auch ein Gesamtbetrag, der lediglich eine Addition der ausgesprochenen Geldstrafe sowie des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens darstellt, mangels ausgesprochener Geldstrafe zu beheben gewesen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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