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LVwG-2025/30/1341-8Tribunale amministrativo regionale19 feb 2026
Nüfus-Auszug<br/>Fälschung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA (Erstbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, der BB (Zweitbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, der CC (Drittbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, und der DD (Viertbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte EE, FF und GG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde hat mit dem zitierten Bescheid vom 07.05.2025 von Amts wegen festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 17.11.1995 aufgrund des laut Rechtsansicht der belangten Behörde über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit mit dem Tag des Beschlusses Nr 1998/12034 des türkischen Ministerrats am 15.10.1998 verloren hat. In weiterer Folge wurde im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer festgestellt, dass die drei leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 2 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben haben.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerdeschrift vom 30.05.2025 wurde Folgendes ausgeführt:
„Die Beschwerdeführer (in Folge kurz: Bf) erheben innerhalb offener Frist
Beschwerde
gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2025, ***, den Bf frühestens zugestellt am 07.05.2025.
Die Bf fechten den angefochtenen Bescheid vollumfänglich an und machen als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Die Bf werden durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Beibehaltung der Österreichischen Staatsbürgerschaft verletzt.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der 1.Bf, ein ehemals türkischer Staatsangehöriger, ersuchte mit Antrag vom 11.04.1994 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diese wurde dem 1.Bf mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.10.1995, ***, mit Wirkung vom 17.11.1995 verliehen. Die in Österreich geborenen zweit- bis viert-Bf erwarben die österreichische Staatsbürgerschaft mit ihrer Geburt kraft Abstammung.
Am 20.02.2025 wurde die belangte Behörde in Kenntnis eines angeblichen türkischen Personenstandsregisterauszugs des Bf ("Nüfus Kayit Örnegi") vom 26.07.2024 in Kenntnis gesetzt. Nach Angaben der belangten Behörde war ein türkischer Personenstandsregisterauszug des 1.Bf einem Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 10.01.2025, ursprünglich an die Wiener Landesregierung adressiert, infolge zuständigkeitshalber an die Tiroler Landesregierung weitergeleitet, angeschlossen. Aus diesem Auszug würde laut belangter Behörde hervorgehen, dass der 1.Bf die türkische Staatsangehörigkeit am 02.03.1995 abgelegt habe, er diese aber am 15.10.1998 wiederangenommen habe.
Daraufhin informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.02.2025 den 1.Bf darüber, dass aufgrund der (angeblichen) Tatsache der neuerlichen Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft über Antrag ein Verfahren auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 42 StbG eingeleitet worden sei. Die Bf erstatteten mit Schreiben vom 05.03.2025 durch ihre bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2025 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der 1.Bf die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe und die zweit- bis viert- Bf die österreichische Staatsbürgerschaft nie erworben hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Verletzung der Ermittlungspflicht
2. 1 In ständiger Rechtsprechung betont der VfGH, u.a. in seinem Erkenntnis zu 11477/2013 vom 03.10.2013, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.745/2000, 16.554/2001, 16.585/2001).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Ermittlungspflicht der Behörden (vgl ua VwGH vom 04.10.2012, 2012/09/0015) hat die Behörde die Pflicht für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Der belangten Behörde ist eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des VfGH, VwGH und des BvWG vorzuwerfen. Die belangte Behörde hat in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.
2. 2 Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid zu Unrecht nachfolgend wiedergegebene Feststellungen:
„Am 15.10.1998 hat die erstbeteiligte Partei aufgrund eines von ihr gestellten Antrags die türkische Staatsbürgerschaft wiederangenommen."
„Sowohl die zweit- als auch die dritt- und viertbeteiligte Partei sind nach dem Zeitpunkt des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters geboren."
2. 3 Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass ein Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft als irrtümlich gestellt ausgeschlossen werde könne, zumal ein förmliches Prüfungsverfahren in den Verfahrensbestimmungen des Art. 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgeschrieben sei. Weshalb der Umstand eines förmlichen Prüfungsverfahrens einen Irrtum ausschließen soll, wird aus dem angefochtenen Bescheid aber nicht ersichtlich.
Die belangte Behörde sah es auch als ausgeschlossen an, dass die türkischen Behörden dem 1.Bf aus eigenem Antrieb heimlich oder zwangsweise die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen hätten. Dies sei angeblich lebensfremd. Eine nähere Begründung konnte die belangte Behörde hierfür aber nicht liefern. Dabei gilt es als notorisch bekannt, dass die türkische Regierung die (ehemals) Staatsangehörigen in der Diaspora als Türken betrachtet, selbst wenn sie die Staatsangehörigkeit bereits zurückgelegt haben.
Die belangte Behörde sah es auch als ausgeschlossen an, dass ein Fehler des türkischen Personenstandsregisters vorliegen würde. Die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen würden auch die Familienregisterauszüge aus bereits abgeschlossenen Feststellungsverfahren beweisen, in denen Eheschließungen, Scheidungen sowie das Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit stets richtig verzeichnet worden wären. Zu den Ausführungen des 1.Bf, die Eheschließung sowie die Ableistung des Militärdienstes der erstbeteiligten Partei seien im gegenständlichen "Nüfus Kayit Örnegi" nicht verzeichnet, verwies die belangte Behörde darauf, dass es sich lediglich um einen Auszug handeln würde. Nähere Ermittlungen, ob die vom 1.Bf relevierten fehlenden Eintragungen auf der entsprechenden Seite des Personenstandsregisters aufscheinen müssen, wurden seitens der belangten Behörde aber nicht angestellt. Es wurde seitens der belangten Behörde auch überhaupt nicht auf das Vorbringen der Bf eingegangen, wonach als Erstellungszweck in der deutschen Version angeführt wurde, dass der Bericht zur Vorlage an das 8. Strafgericht erster Instanz Y erstellt wurde, obwohl der 1.Bf mit diesem Gericht nie etwas zu tun hatte.
Generell hat es die belangte Behörde unterlassen, die Echtheit des Personenstandsregisterauszugs zu überprüfen. Insgesamt erscheint es recht merkwürdig, dass dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten solch ein Auszug zugespielt wurde. Offenbar hat jemand ein Interesse daran, den Bf zu schaden. Nähere Angaben dazu, von wem dem Ministerium dieser Auszug zugespielt wurde, sind aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Die Echtheit dieses Auszugs kann in keiner Weise überprüft werden. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2018, E 3717/2018 ausgeführt, dass es der belangten Behörde obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 StbG, sohin auch die Echtheit des Personenstandsregisterauszugs, zu prüfen.
Zudem führten die Bf bereits aus, dass der 1.Bf das türkische Konsulat aufgesucht habe. Er bemühte sich, eine Bestätigung zu erhalten, dass der für die Zuerkennung der türkischen Staatsbürgerschaft notwendige noch analoge Antrag nicht im türkischen Archiv ist und dieser Antrag sohin nicht gestellt wurde. Es wurde auch der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde im Wege der Amtshilfe diesen analogen Antrag anfordern solle. Dennoch nahm die belangte Behörde Abstand von einer Anfrage bei den türkischen Behörden, ob und wann der 1.Bf einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, da amtsbekannt sei, dass entsprechende Auskünfte durch die türkischen Behörden aus Datenschutzgründen nicht erteilt würden. Dabei übersieht die belangte Behörde aber, dass gegenständlich der 1.Bf damit einverstanden gewesen wäre, sodass durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, dass die türkischen Behörden Auskunft geben. Jedenfalls hätte dies seitens der belangten Behörde versucht werden müssen.
Im gegenständlichen Fall stützt sich die Beweiswürdigung einzig und allein auf einen Auszug eines Personenstandsregisters, dessen Echtheit und Zustandekommen von der belangten Behörde nicht überprüft wurde. Es kann somit keine Aussage darüber getroffen werden, ob der Personenstandsregisterauszug überhaupt echt ist, geschweige denn, dass er inhaltlich richtig ist. Insofern es sich bei diesem Auszug nicht ohnehin um eine Fälschung handelt, ist es jedenfalls eine Lugurkunde.
Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wären nachfolgende Feststellungen zu treffen gewesen:
„Es konnte nicht festgestellt werden, dass die erstbeteiligte Partei aufgrund eines von ihr gestellten Antrags die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen hat."
„Sowohl die zweit- als auch die dritt- und viertbeteiligte Partei haben mit ihrer Geburt kraft Abstimmung durch ihren Vater die österreichische Staatsbürgerschaft erworben."
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Wie die belangte Behörde selbst ausführt, ist im gegenständlichen Fall für den 1.Bf mit dem Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden, weshalb eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen ist.
Die belangte Behörde begnügte sich im angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, dass das öffentliche Interesse an dem ex lege eingetretenen Verlust überwiegen würde, hätte doch der 1.Bf die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen. Diese Möglichkeit habe der 1.Bf nicht wahrgenommen. Außerdem sei davon auszugehen, dass der 1.Bf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erhalten würde.
Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte des Öffentlichen Rechts die nicht eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs. 1 StbG von maßgeblicher Bedeutung ist, allerdings wurde im gegenständlichen Fall seitens der belangten Behörde überhaupt nicht geprüft, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen überhaupt vorgelegen wären.
Gemäß § 28 Abs. 1 StbG ist einem Staatsbürger für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen,
1. wenn sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt und-- soweit Gegenseitigkeit besteht-- der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Falle von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
Im gegenständlichen Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem 1.Bf solch ein Antrag bewilligt worden wäre, weshalb es bei der Interessenabwägung auch keine Rolle spielen darf, dass er diese Möglichkeit erst gar nicht wahrnahm.
Abgesehen davon entbindet dieser Umstand alleine nicht davon, die unionsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vergleiche RIS - VwGH Ra 2020/01/0043).
Mag dem 1.Bf zwar im Falle des Verlustes der Staatsbürgerschaft ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG erteilt werden, führt es dennoch dazu, dass solch ein Aufenthalt stets mit Unsicherheit behaftet ist. Der 1.Bf hätte dann auch eine andere Staatsbürgerschaft als seine Kinder, die zweit bis viert- Bf, welche ja jedenfalls die Staatsbürgerschaft durch eine Anzeige gemäß § 57 StbG rückwirkend mit ihrer Geburt wiederhalten können.
Gegenständlich hätte jedenfalls auch berücksichtigt werden müssen, dass der 1.Bf, mag er nach den Feststellungen der belangten Behörde auch im Jahre 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren haben, seither seit rund 28 Jahren als Österreicher Staatsbürger behandelt wird. Er ist somit in einer vergleichbaren Situation wie die zweit- bis viert-. Bf, kann aber die Möglichkeit gemäß § 57 StbG nicht in Anspruch nehmen. Auch dies hätte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen.
Gemäß § 57 Abs. 1 StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 5 bis 7 StbG die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat.
Für die zweit- bis viert-Bf liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen vor und hätte daher im angefochtenen Bescheid jedenfalls ausgesprochen werden müssen, dass diese die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit ihrer Geburt (wieder)erworben haben.
Die diesbezügliche schriftliche Anzeige wurde bereits mit Stellungnahme vom 24.03.2025 erstattet und damit den gesetzlichen Voraussetzungen genüge getan. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass im angefochtenen Bescheid beigeheftete Formblatt zu verwenden.
Die Bf stellen daher nachfolgende
BESCHWERDEANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu
feststellen, dass die zweit- bis viert-Bf die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit ihrer Geburt erworben haben.
Z, am 30.05.2025 für Familie JJ“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 25.11.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
In der öffentlichen Beschwerdeverhandlung sind der Erstbeschwerdeführer, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erschienen.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragung zum Sachverhalt Folgendes an:
„Ich bin im Jahre 1976 also vor ca 49 Jahren nach Österreich gekommen und halte mich seither durchgehend in Österreich auf. Im Jahre 1994 habe ich die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Ich musste dann die türkische Staatsbürgerschaft zurücklegen, das habe ich auch gemacht und den Nachweis erbracht. Im Jahre 2004 habe ich meine Ehefrau KK, geb am XX.XX.XXXX, in der Türkei geheiratet. Im selben Jahr der Eheschließung ist dann auch meine Ehefrau im Rahmen eines Familiennachzuges zu mir nach Österreich gekommen. In den Jahren 2005, 2006 und 2008 sind meine drei Töchter in der Ehe in Österreich zur Welt gekommen. Im Jahre 2020 ist noch ein weiteres Kind, mein Sohn LL, zur Welt gekommen.
Es handelt sich alles um eheliche Kinder. Meine Kinder haben aufgrund meiner Staatsbürgerschaft auch kraft Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten und diese auch immer geführt.
Meine Ehefrau ist immer noch türkische Staatsbürgerin. In der Türkei besitzen wir keine Immobilien. Mein Geburtsort ist in der türkischen Gemeinde X. Es ist eine Gemeinde in der Nähe der Großstadt W. Mein Vater und meine Mutter leben auch in Österreich. Mein Vater ist österreichischer Staatsbürger und meine Mutter immer noch türkische Staatsbürgerin. Meine Eltern haben Immobilien in der Nähe von V. Ich und meine Familie haben keinen Wohnsitz in der Türkei.
Ich bin selbst seit 2011 Invaliditäts-Pensionist. Davor war ich Hilfsarbeiter. Laut meinem ZMR-Auszug war ich in den Jahren 2003 bis 2019 insgesamt sechs Mal in der Justizanstalt in Z inhaftiert. Ich habe Vorstrafen. Meine Strafen sind von mir bisher alle erledigt worden. Das heißt, diese Strafen sind vollstreckt worden. Es ist keine Strafe mehr offen. Ich wurde ca sieben oder acht Mal strafrechtlich verurteilt. Die Verurteilungen erfolgten wegen Körperverletzungen, also strafbare Handlung gegen Leib und Leben. Ich wurde nicht wegen Vermögensdelikten verurteilt. In der Türkei wurde ich nie verurteilt bzw war nie gegen mich ein Strafverfahren anhängig. Meine Angaben, die ich bei der Landesregierung und in der Beschwerdeschrift über meinen Rechtsvertreter gemacht habe, entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Ich habe die Türkei so ca alle zwei Jahre besucht. Im letzten Jahr war ich auch in der Türkei. Ich fahre in meine ehemalige Heimatstadt W. Meine Frau stammt auch aus dieser Gegend und sie hat dort ihre Eltern, also meine Schwiegereltern leben in der Stadt W. Ich besuche dort mit meiner Familie meine Schwiegereltern.
Ob wir nächstes Jahr wieder in die Türkei reisen ist heute noch nicht geplant, das kann sein oder auch nicht. Es hängt auch vom Geld ab.
Ich möchte nochmals festhalten, dass ich nach der Zurücklegung meiner türkischen Staatsangehörigkeit nicht mehr um die türkische Staatsbürgerschaft angesucht habe. Ich kann mir daher nicht erklären, warum ich in dem vom österreichischen Außenministerium vorgelegten Personenstandsregister als türkischer Staatsbürger geführt werde. Es wird festgehalten, dass die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft von mir im Jahr 1997 der belangten Behörde vorgelegt wurde. Die Zurücklegung erfolgte aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 02.03.1995. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde und ist auch so in der Bescheidbegründung aufgenommen worden. Diese Angelegenheit habe ich früher immer über das türkische Generalkonsulat in U erledigt. In meinem Herkunftsort bin ich nie zum Gemeindeamt oder zur Personenstandsbehörde gegangen.
Wenn ich gefragt werde, ob es möglich ist, dass ich über meine Frau entweder für meine Frau oder für unsere Familie oder für mich einen Personenstandsregister der Türkei einholen kann, gebe ich an, dass das wahrscheinlich möglich sein sollte. Ich kann es jedenfalls versuchen. Diesbezüglich möge mir aber eine zumindest vierwöchige Frist eingeräumt werden.“
Der vorgelegte Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde wurde dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragte, dass – wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt – beim Außenministerium Erhebungen durchgeführt werden mögen, und zwar woher dieser Personenstandsregisterauszug komme und warum er von wem dem Außenministerium vorgelegt worden sei und ob es möglich wäre, auch über das Außenministerium einen aktuellen Personenstandsregisterauszug bei den türkischen Behörden zu erlangen.
Weitere Beweisanträge wurden seitens des Rechtsvertreters bis auf weiteres nicht gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, seinerseits den in der Verhandlung angesprochenen Personenstandsregisterauszug der Ehefrau binnen einer aufzutragenden Frist von vier Wochen nach Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls vorzulegen.
In weiterer Folge wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol folgende Anfrage an das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) gerichtet:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Aufgrund des do Schreibens vom 10.01.2025, ***, gerichtet an die Wiener Landesregierung, das zuständigkeitshalber an die Tiroler Landesregierung weitergeleitet wurde, wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2025, ***, festgestellt, dass Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, mit 15.10.1998 die österreichische Staatsbürgerschaft durch neuerlichen Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft verloren hat und dass in weiterer Folge seine drei ehelichen Töchter die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben haben.
In der schriftlichen Bescheidbeschwerde und in der Beschwerdeverhandlung am 25.11.2025 wurden die Echtheit und die Richtigkeit des vom do. Ministerium übermittelten und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Auszuges aus dem türk. Personenstandsregister bestritten.
In diesem Zusammenhang wird im anhängigen Beschwerdeverfahren ersucht, zu erheben und mitzuteilen, woher der vom türk. Justizministerium im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens an das do. Ministerium übermittelte Personenstandsregisterauszug stammte und warum von dessen Echt- und Richtigkeit auszugehen ist.
Sollte es Ihnen aufgrund Ihrer ministeriellen Kontakte zu den türk. Behörden und Ministerien möglich sein, wird um Einholung und Übermittlung eines aktuellen türkischen Personenstandsregisterauszuges für Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, ersucht.
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibt
mit freundlichen Grüßen
Mag. Dr. Rudolf Rieser
Anlage: Do. Schreiben vom 10.01.2025, *** samt Personenstandsauszug“
Auf diese Anfrage hin ging am 22.01.2026 folgendes Antwortschreiben des BMEIA beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein:
„Bezugnehmend auf oz. Erhebungsersuchen darf nach Befassung der ÖB T Folgendes mitgeteilt werden:
Es wurde von der ÖB T nie ein Staatsbürgerschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet.
Nach Einschätzung der ÖB T ist der szt. vorgelegte Nüfus-Auszug (TR Personenstandsregisterauszug) gefälscht, da er mehrere Schreibfehler aufweist und die türkischen Behörden i. d. R. sehr genau arbeiten.
Da ein TR Auszug aus dem Personenstandsregister nur persönlich oder durch eine Vollmacht bei der Personenstandsbehörde abgeholt werden kann, ist eine Beschaffung im Wege der ÖB T nicht möglich. Personenstandsregisterauszüge sind in der Türkei unabhängig vom Hauptwohnsitz gratis erhältlich.
S, am 22. Januar 2026
Für die Bundesministerin:
MM“
Ergänzend wurde vom für das gegenständliche Verfahren zuständigen Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol bei der zuständigen Sachbearbeiterin des BMEIA NN telefonisch am 26.02.2026 nachgefragt und erhoben, dass aufgrund der Anzeige des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Überprüfung über die österreichische Botschaft in T veranlasst wurde. Der österreichischen Botschaft T wurde vom türkischen Justizministerium eine Auskunft über die Herkunft der im Schreiben des BMEIA vom 10.01.2025 angeführten Personenstandsauszug „Nüfus“ verweigert.
Betreffend der eingeholten ergänzenden Erhebung beim BMEIA wurde das Parteiengehör gegenüber den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer und der belangten Behörde gewahrt. Eine ergänzende Stellungnahme wurde binnen der aufgetragenen Frist nicht mehr eingebracht.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol und der ergänzenden Erhebung beim BMEIA ergibt sich im gegenständlichen Verfahren folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:
Dem gegenständlichen Feststellungsverfahren über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft betreffend den Erstbeschwerdeführer bzw die Feststellung des Nichterwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen ist auszuführen, dass das Behördenverfahren auf dem Mitteilungsschreiben des BMEIA vom 10.01.2025, ***, beruht. Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen des türkischen Justizministeriums betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde ein Personenstandsauszug „Nüfus“ dem BMEIA vorgelegt, nachdem der Erstbeschwerdeführer am 15.10.1998 die türkische Staatsbürgerschaft erneut angenommen haben soll. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde die Richtigkeit dieses Personenstandsauszugs und die darin angeführte erneute Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit mit 15.10.1998 stets und vehement bestritten. Die belangte Behörde ist von der Richtigkeit der Eintragungen im – vom türkischen Justizministerium über das BMEIA vorgelegten – Personenstandsregisterauszug betreffend die Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 15.10.1998 ausgegangen. Aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer getätigten Äußerungen und Bedenken, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung am 25.11.2025, wurde über einen Beweisantrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Richtigkeit des für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlichen Personenstandsregisterauszugs beim BMEIA seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst. Vom BMEIA wurde nach Befassung der österreichischen Botschaft T mitgeteilt, dass seitens der österreichischen Botschaft T nie ein Staatsbürgerschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Nach Einschätzung der österreichischen Botschaft T ist der seinerzeitig vorgelegte Nüfus-Auszug gefälscht, da er mehrere Schreibfehler aufweist und die türkischen Behörden in der Regel sehr genau arbeiten. Weiters wurde in diesem Zusammenhang der österreichischen Botschaft T auch vom türkischen Justizministerium eine Auskunft über die Herkunft des im Schreiben des BMEIA vom 10.01.2025 angeführten Personenstandsauszug Nüfus verweigert.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere des durchgeführten Beschwerdeverfahrens kann im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen und bestätigt werden, dass der Erstbeschwerdeführer die mit Wirkung vom 17.11.1995 erworbene Staatsbürgerschaft aufgrund eines auf eigenen Antrag hin erfolgten (neuerlichen) Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verloren hat.
Da der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers mit Wirkung vom 15.10.1998 nicht festgestellt werden konnte und der Erstbeschwerdeführer daher die österreichische Staatsbürgerschaft auch mit Wirkung vom 15.10.1998 nicht verloren hat, erfolgte auch die unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs 3 StbG ausgesprochene Feststellung, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen (die drei Kinder des Erstbeschwerdeführers) die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StbG erworben hätten, zu Unrecht.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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