LVwG T LVwG-2026/23/0385-6

LVwG-2026/23/0385-6Tribunale amministrativo regionale17 feb 2026

Regest

Aufschiebende Wirkung <br/>Einstellung von Leistungen <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/0385-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.0385.6

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, im Verfahren über die Beschwerde vom 24.11.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.10.2025, Zl ***, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.12.2025, Zl *** und nach Erhebung des Vorlageantrags vom 26.01.2026, betreffend die Einstellung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, den

B E S C H L U S S:

1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid vom 13.10.2025, Zl ***, folgende Leistungen gewährt:

Gemäß § 6 TMSG wurde im Zeitraum 01.10.2025 bis 30.11.2025 Miete iHv monatlich € 101,95 per Überweisung an die BB GmbH und Co KG mit näher bezeichnetem IBAN gewährt.

Gemäß § 6 TMSG wurde im Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 Miete iHv einmalig € 97,95 per Überweisung an die BB GmbH und Co KG mit näher bezeichnetem IBAN gewährt.

Gemäß § 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF wurde im Zeitraum 01.10.2025 bis 31.12.2025 Hilfe zum Lebensunterhalt iHv monatlich € 707,76 per Überweisung an die Beschwerdeführerin mit näher bezeichnetem IBAN gewährt.

Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, bei sonstiger Richtsatzverkürzung um 20 %, den Termin am 04.12.2025, um 10;00 Uhr, im städtischen Gesundheitsamt mit allen bis dahin aktuellen Facharztbefunden persönlich wahrzunehmen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert und ermahnt, das Amt Soziales schriftlich über die weitere Vorgangsweise bei „CC“ zu informieren. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, wurde die mit Bescheid vom 13.10.2025 gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Umstände mit 31.10.2025 eingestellt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2025 zugestellt und wurden ihr für November und Dezember 2025 keine Leistungen aus der Mindestsicherung ausbezahlt. Weder mit dem Bescheid über die Einstellung der Mindestsicherung noch mit gesondertem Bescheid wurde von der belangten Behörde ein Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG getroffen.

Gegen die Einstellung der Mindestsicherung erhob die Beschwerdeführerin am 24.11.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter anderem beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG zuzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2025, Zl ***, zugestellt am 16.01.2026, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Im Rahmen der Begründung legte die belangte Behörde dar, dass das TMSG „keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der Einstellung von Leistungen“ vorsehe. Ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nicht.

Mit Antrag vom 26.01.2026 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung folgendes aus:

„Gleichzeitig halte ich meinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 VwGVG ausdrücklich aufrecht, da ich aktuell bereits einem schweren und irreparablen Schaden ausgesetzt bin, insbesondere:

• kein Existenzsicherungseinkommen seit mehreren Monaten,

• akute und weiterhin ungeklärte Gefährdung meines Krankenversicherungsschutzes (keine schriftliche Bestätigung des Sozialamts, bis wann dieser aufrecht ist),

• laufende psychiatrische Behandlung mit täglicher Medikation,

• konkrete Gefährdung meines Wohnraums (ein Drittel der Miete ist von mir selbst zu tragen, obwohl mir aufgrund der Einstellung der Mindestsicherung keinerlei Einkommen zur Verfügung steht)“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.02.2026 vor.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt. Die festgestellten Zeitpunkte der Zustellung des bekämpften Bescheides vom 16.10.2025 sowie der Beschwerdevorentscheidung lassen sich den von der belangten Behörde am 16.02.2026 vorgelegten Rückscheinen entnehmen (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments). Der Umstand, dass der Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung vom 13.10.2025 ohne Zustellnachweis zugestellt wurde und der Beschwerdeführerin für die Monate November und Dezember 2025 keine Leistungen gewährt wurden, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 16.02.2026.

III.Rechtslage:

§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch

BGBl I Nr 109/2021 lautet wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„Vorlageantrag

§ 15. […]

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

[…]“

§ 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 lautet wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

§ 31 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 150/2012, lautet wie folgt:

„§ 31

Beschwerde

(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein Beschwerdeverzicht nicht zulässig.

(2) Auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller ist die bescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.“

IV.Erwägungen:

Die von der Beschwerdeführerin am 24.11.2025 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2025, mit dem die Leistung der Mindestsicherung eingestellt wurde, bildet eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 B-VG, der gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. Die belangte Behörde schloss die von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus.

Die Regelungen über die aufschiebende Wirkung nach § 13, § 15 Abs 2 und § 22 VwGVG bilden bundeseinheitliche Verfahrensregelungen iSd Art 136 Abs 2 erster Satz B-VG. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, die vom VwGVG abweichen, wenn das VwGVG dazu ermächtigt oder die Abweichungen zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind, wobei dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt und die Einschränkung dieses Grundsatzes nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist (vgl VfSlg 20.706/2024, mwN).

Eine Abweichung vom Regelungssystem der aufschiebenden Wirkung des VwGVG ist im Verfahren über die Einstellung von Leistungen aus der Mindestsicherung nach dem TMSG nicht vorgesehen.

§ 31 Abs 2 TMSG sieht eine Regelung über die vorläufige Leistungsgewährung vor, wonach im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller die bescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig – und somit bereits vor Rechtskraft – zu erbringen ist. Diese Regelung ist auf Beschwerden gegen Bescheide anzuwenden, mit denen eine Leistung aus der Mindestsicherung gewährt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen die etwa gegen die Höhe der gewährten Mindestsicherungsleistung Rechtsschutz suchen, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens auf jene Hilfeleistung verzichten müssen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt, wenn auch gegebenenfalls in zu geringer Höhe, sichert. Insofern bildet § 31 Abs 2 TMSG eine rechtsschutzfreundliche Sonderbestimmung, die es ermöglicht eine Leistung bereits vor Rechtskraft zu beziehen. Anderenfalls wäre zu befürchten, dass Rechtsschutzsuchende von der Erhebung eines Rechtsmittels abgehalten wären, weil ihnen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens im Anfechtungsumfang keine Leistungen zustünden.

Die Bestimmung des § 31 Abs 2 TMSG schließt aber keineswegs die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide aus, mit denen – wie im vorliegenden Fall – die Mindestsicherung eingestellt wird. Dies lässt sich weder aus dem Wortlaut oder der grammatikalischen Ausgestaltung dieser Bestimmung noch aus der Systematik des TMSG ableiten. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist im Tiroler Mindestsicherungsrecht lediglich in § 6a TMSG vorgesehen, wonach Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Im Falle der Einstellung von Leistungen ist ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aber nicht vorgesehen. Würde man § 31 Abs 2 TMSG den Inhalt unterstellen, dass auch bei einem Leistungsentzug trotz Beschwerdeerhebung der bekämpfte Bescheid bereits vollstreckt werden und die zuvor bescheidmäßig gewährten Leistungen aus der Mindestsicherung einbehalten werden könnten, würde man diese Regelung gegen den Wortlaut und die Systematik des TMSG auslegen. Zudem wäre dieser Bestimmung ein Inhalt unterstellt, der den Vorgaben des Art 136 Abs 2 B-VG und dem rechtsstaatlichen Effektivitätsgebot gerecht werden müsste. Diesbezüglich finden sich in den Materialien zur Stammfassung des § 31 Abs 2 TMSG aber keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Gesetzgeber eine abweichende Regelung – von der damals noch nach dem AVG vorgesehenen verfahrenseinheitlichen Regelung über die aufschiebende Wirkung nach § 64 AVG (Art 11 Abs 2 B-VG) – bezüglich der Einstellung von Mindestsicherungsleistungen schaffen wollte (RV zu GZ 498/2010, 36).

Nachdem § 31 Abs 2 TMSG eine Regelung bildet, die eine Leistungsgewährung bereits vor Rechtskraft ermöglicht und keine Abweichung vom Regelungsregime des VwGVG über die aufschiebende Wirkung bei bescheidmäßiger Einstellung von Leistungen normiert, kommen die verfahrenseinheitlichen Regelungen des § 13 Abs 1 VwGVG und des § 15 Abs 2 VwGVG gegenständlich zur Anwendung.

Daher kommt der Beschwerde vom 24.11.2025 gegen den Bescheid vom 16.10.2025, Zl ***, mit dem die Mindestsicherung ab 31.10.2025 eingestellt wurde, sowie dem Vorlageantrag vom 26.01.2026 aufschiebende Wirkung zu, die zu keinem Zeitpunkt durch die belangte Behörde ausgeschlossen wurde.

Folglich stehen der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 13.10.2025, Zl ***, zuerkannten Leistungen für den Zeitraum November 2025 bis Dezember 2025 nach wie vor zu, weil der Bescheid über die Einstellung der Mindestsicherung bisher nicht in Rechtskraft erwuchs.

Nachdem der Beschwerde vom 24.11.2025 bzw dem Vorlageantrag vom 26.02.2026 – aus den angeführten Gründen – die aufschiebende Wirkung bereits zukommt, war der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß zurückzuweisen.

Über die Beschwerde gegen die Einstellung der Mindestsicherung wird durch das Landesverwaltungsgericht Tirol gesondert abgesprochen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte entfallen, weil der Antrag zurückzuweisen und der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt unstrittig war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage des Bestehens und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in der Rechtsprechung des VwGVG bereits geklärt (vgl etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028) und besteht auch keine Rechtsfrage zur Auslegung des § 31 Abs 2 TMSG, weil die Frage der Anwendung dieser Bestimmung in gegenständlicher Konstellation – wie oben dargelegt – zweifelsfrei zu verneinen ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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