LVwG T LVwG-2025/24/3310-2

LVwG-2025/24/3310-2Tribunale amministrativo regionale17 feb 2026

Regest

minderj. Kinder<br/>Meldepflicht<br/>Erziehungsberechtigte<br/>Unterkunft<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/3310-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.3310.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als bei Punkt 1. und 2. statt „25.08.2025“ eingefügt wird: „09.04.2025“.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit: 23.11.2024 - zumindest 25.08.2025

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 25.08.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen BB, geb. xx.xx.xxxx, welche(r) seit am 20.11.2024 an der Anschrift **** X, Adresse 2, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.

2. Datum/Zeit: 23.11.2024-zumindest 25.08.2025

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 25.08.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen CC, geb. xx.xx.xxxx, welche(r) seit am 20.11.2024 an der Anschrift **** X, Adresse 2, Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, idF BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, idF BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 7 Abs. 2 MeldeG, idF BGBl. I Nr. 56/2018 begangen und wurde über ihn Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 150,00 (2Tage 21 Stunden) verhängt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde aufgeführt wie folgt:

„Geschäftszeichen ***

Sehr geehrter DD, Bezugnehmend auf die telefonische Korrespondenz vom 12.11.2025 stelle ich form- und fristgerecht den Antrag auf Reduzierung der Strafe aus der, im Betreff genannten Straferkenntnis, vom 31.10.2025.

Begründung: Mit September 2024 bezog meine Frau die Wohnung Adresse 2 in X. Zugleich verfügten meine Frau und ich einen Wohnsitz in Irland an folgender Adresse: Adresse 3

Meine Frau und unsere Töchter planten im vergangenen Jahr ihren Lebensmittelpunkt von dort nach X zu verlegen. In diesem Zusammenhang meldete meine Frau ihren Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung. Der Lebensmittelpunkt der Kinder lag jedoch nicht dort, da sie sich zu dieser Zeit sowohl in Irland als auch bei der Verwandtschaft in Deutschland und Frankreich aufhielten. Da, mit einer Hauptwohnsitzmeldung für die Kinder in X eine Schulpflicht einhergehen würde, der aufgrund der tatsächlichen Lebensumstände nicht nachgekommen werden könnte, erfolgte keine Hauptwohnsitzmeldung

Das österreichische Meldegesetz beinhaltet in § 2 III Z. 1 eine Vorschrift zur Befreiung von der Meldepflicht. Demnach sind solche Menschen nicht zu melden, denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird, sofern diese Menschen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes anderswo gemeldet sind. Das irische Recht kennt indes keine mit der österreichischen Meldepflicht vergleichbare Regelung - der Nachweis des Wohnsitzes erfolgt allein durch einen Vertrag oder ein Dokument aus dem sich auf den Wohnsitz schließen lässt. Unabhängig davon ist der irische Wohnsitz jedoch als Meldeadresse iSd. MeldeG zu sehen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 3 III EUV). In der Folge würde eine Nichtanerkennung des irischen Wohnsitzes als Meldeadresse iSd. MeldeG gegen europäisches Recht verstoßen. Insofern waren meine Töchter nach den Bestimmungen des Meldegesetzes „anderswo“ gemeldet. Weiterhin ist die Vorschrift des § 2 III Nr. 1 MeldeG als lex specialis zur allgemeinen Meldepflicht nach § 2 I MeldeG zu sehen und ist in der Folge vorrangig anzuwenden. Da ihr Aufenthalt zu keiner Zeit länger als 2 Monate in der gegenständlichen Wohnung betrug, besteht daher kein Verstoß gegen § 22 I Z. 1 MeldeG.

Ich verstehe jedoch, dass ich bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens für Klärung hätte sorgen können, indem ich für meine Frau und meine Töchter einen Nebenwohnsitz hätte anmelden können. Aus diesem Grund halte ich eine Reduzierung der Geldstrafe auf einen Betrag iHv. EUR 50 je Fall, zuzüglich der Verwaltungskosten von EUR 30 und damit eine Gesamtstrafe iHv. EUR 130 für angemessen.

Zur weiteren Klärung und Verständigung stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Beweismittel, insbesondere der Mietvertrag zur irischen Wohnung können bei Bedarf vorgelegt werden. Für den Fall, dass Sie meinem Antrag auf Reduzierung der Strafe nicht entsprechen und mir keinen, meine Interessen wahrenden Vorschlag unterbreiten, lege ich behelfsmäßig zur Fristwahrung Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2025 ein.

Ich nehme für mich aus dem Verfahren jedenfalls die Erkenntnis mit, dass ich zur Vermeidung von Missverständnissen künftig die Meldung eines Nebenwohnsitzes für meine Frau und meine Töchter an meinem Hauptwohnsitz vornehmen werde.

Mit freundlichen Grüßen

AA

Wirtschaftsjurist“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Bericht der LPD Tirol vom 20.02.2025 GZ: ***, die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin EE vom 29.07.2025, die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen FF vom 08.08.2025 und den Kurzbrief der LPD Tirol vom 08.06.2025 GZ: ***.

Einsicht wurde ebenso in den ZMR-Auszug vom 05.02.2025 betreffend den Beschwerdeführer und seine zwei Töchter genommen. Es wurde auch ein ZMR Auszug von der Kindsmutter – GG - eingeholt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 05.11.2025 an der Adresse 1 Top 16, **** Z gemeldet. Zuvor war er zwischen dem 10.04.2025 und dem 03.11.2025 an der Adresse 2, **** X gemeldet.

Er ist der Vater und Erziehungsberechtigte der minderjährigen BB, geboren am xx.xx.xxxx und der minderjährigen CC, geboren am xx.xx.xxxx.

BB und CC waren zuletzt an der Adresse 4, **** W. Von diesem Wohnsitz wurden sie am 22.10.2024 abgemeldet.

Beide Kinder wohnten zumindest von September 2024 bis jedenfalls 09.04.2025 mit ihrer Mutter GG an der Adresse 2, **** X.

Es ist bis dato keine Meldung des Hauptwohnsitzes für CC und BB an die Meldebehörde erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen erstbehördlichen Akt.

Die Feststellungen zu den (letzten) Wohnorten und dem Umstand, dass nach wie vor keine Meldung des Hauptwohnsitzes von CC und BB erfolgte, ergeben sich aus den ZMR-Auszügen vom 05.02.2026.

Die Feststellung, dass CC und BB seit September 2024 an der Adresse 2, **** X wohnen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 29.11.2025 („Mit September 2024 bezog meine Frau die Wohnung Adresse 2 in X…“, „Meine Frau und unsere Töchter planten im vergangenen Jahr ihren Lebensmittelpunkt von dort nach X zu verlegen.“). Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Beschwerde selbst ein, dass mit der Anmeldung der Kinder eine Schulpflicht einhergehen würde, weshalb keine Hauptwohnsitzmeldung erfolgte und bittet in seiner Beschwerde im Wesentlichen um Strafminderung.

Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Kindsmutter laut ZMR-Abfrage tatsächlich auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum (zumind. teilweise) an der Adresse in X, Adresse 2 behördlich gemeldet war (siehe ZVR-Auskunft: 29.11.2024- 09.04.2025). Zudem erging auch gegen die Kindsmutter eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz, die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.

Wenn der Beschwerdeführer sich dennoch auf einen Ausnahmetatbestand (so auf § 2 Abs 3 Ziff 1 MeldeG) berufen möchte, wird dies als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen erstattete noch irgendwelche Bescheinigungsmittel vorlegte, dass die beiden Kinder anderswo (offenbar gemeint: Irland) gemeldet waren.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen aus dem Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), BGBl Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2022 (§ 1), BGBl. I Nr. 54/2021 (§ 2), BGBl. I Nr. 160/2023 (§ 3, § 22), BGBl. I Nr. 56/2018 (§ 7), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Begriffsbestimmungen

[…].

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

[…].

§ 2 Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

(2) Nicht zu melden sind

1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;

2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;

3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;

4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.

(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,

1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;

2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;

3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;

4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

[…].

§ 3 Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

[…].

§ 7 Erfüllung der Meldepflicht

(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.

(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.

[…].

§ 22. Strafbestimmungen

(1) Wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

V.Erwägungen:

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde eine solche auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Zur Sache:

Gemäß § 2 Abs 1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden. Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist diese Meldung innerhalb von drei Tagen nachdem in einer Wohnung Unterkunft genommen wurde durchzuführen. Die Meldung hat gemäß § 7 MeldeG vom Unterkunftnehmer zu erfolgen. Die Meldepflicht für Minderjährige trifft gemäß § 7 Abs 2 MeldeG dessen Erziehungsberechtigten.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine Unterkunftnahme dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebraucht gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen (vgl. ua. VwGH 20.01.1993, 92/01/0557).

Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers lebten seit September 2024 bis jedenfalls April 2025 mit ihrer Mutter an der Adresse 2, **** X.

Es liegt hierbei eine Unterkunftnahme an besagter Adresse vor, da die Wohnung von der Mutter und den minderjährigen Kindern zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt wurde.

Es liegen keine Ausnahme von der Meldeverpflichtung gemäß § 2 Abs 2 und 3 MeldeG vor.

Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben seine Kinder bereits seit September 2024 an besagter Adresse. Die drei Tages Frist zu Anmeldung gemäß § 3 Abs 1 MeldeG war daher zum Zeitpunkt des Straferkenntnisses bereits lange (über ein Jahr) verstrichen.

Die Frage wer als Erziehungsberechtigter der minderjährigen Kinder gilt, ist durch das internationale Privatrecht (IPR) zu lösen. Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind gem. § 24 IPR-Gesetz nach dessen Personalstatut zu beurteilen. Gem. § 9 Abs. 1 IPR ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Es handelt sich bei Mutter, Vater und den beiden Kindern um deutsche Staatsangehörige, sohin ist deutsches Recht maßgebend. Die Eltern sind verheiratet, sohin kommt den Eltern gem. den §§ 1626 und 1626a deutsches BGB das gemeinsame Sorgerecht zu. Da es sich bei den Töchtern des Beschwerdeführers um Minderjährige handelt und er der Erziehungsberechtigte ist, trifft ihn die Pflicht zur Meldung an die Meldebehörde.

Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall war jedoch von wissentlicher Begehung auszugehen, da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal rechtskräftig wegen Verstößen gegen das Meldegesetz bestraft wurde. Es wusste daher jedenfalls Bescheid, dass er zur Meldung des Hauptwohnsitzes seiner Töchter verpflichtet war.

Im konkreten Fall ist dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen und wird mangelndes Verschulden von ihm auch gar nicht behauptet, sondern liegt vielmehr zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor, womit dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Aus diesem Grund war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal durchaus ein nicht unwesentliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Meldevorschriften erkannt werden kann. Durch die Einhaltung der Meldevorschriften ist den Behörden der Aufenthalt von Menschen bekannt, was für die Vollziehung der Gesetze von erheblicher Bedeutung ist.

Beim Verschulden war von Wissentlichkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal rechtskräftig wegen Verstößen gegen das Meldegesetz bestraft wurde. Es wusste daher jedenfalls Bescheid, dass er zur Meldung des Hauptwohnsitzes seiner Töchter verpflichtet war.

Der verwaltungsbehördliche Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist bereits zwei Eintragungen wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz und zwei Übertretungen nach dem Meldegesetz auf. Der Beschwerdeführer ist daher einschlägig vorbestraft.

Es sind keine Milderungsgründe hervorgekommen. Die einschlägige Vorstrafe und die lange Tatbegehungszeit sind als erschwerend zu werten.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung des erkennenden Gerichts einerseits spezial- und andererseits generalpräventive Überlegungen. So soll der Beschwerdeführer mit den verhängten Strafen dazu verhalten werden, bei weiteren Unterkunftnahmen und Unterkunftaufgaben in Österreich die Meldevorschriften genauer zu beachten. Schließlich soll allen Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen oder auch eine Unterkunft aufgeben, klar und deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der gesetzlichen Meldepflichten nach dem Meldegesetz 1991 nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen seitens des Gerichtes gegen die Höhen der von der belangten Strafbehörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken, zumal bei einem zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von maximal Euro 2.180,00 pro Spruchpunkt im Wiederholungsfall die verhängten Strafen lediglich 7 % betragen. Diese Strafhöhen sind daher bereits im aller untersten Bereich angesetzt.

Die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Bestrafung ist jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu bewerten.

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Rechtsnorm doch – wie vorhin aufgezeigt - nicht unerheblichen öffentlichen Interessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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