LVwG T LVwG-2025/32/3199-7

LVwG-2025/32/3199-7Tribunale amministrativo regionale16 feb 2026

Regest

Ausweichparkplatz<br/>vorübergehender Bestand<br/>Nachbarbeschwerde <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/3199-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.32.3199.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von 1) AA, 2) BB, 3) CC, 4) DD, 5) EE, 6) FF, 7) GG und 8) JJ, alle vertreten durch RA KK. Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 31.07.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

2. Anstelle der im angefochtenen Bescheid genannten Anzahl von 179 Abstellplätzen umfasst der gegenständliche Ausweichparkplatz 171 Abstellplätze. Der Auszug aus dem behördlich genehmigten Einreichplan mit Eingang beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.02.2026 bildet hinsichtlich dieser Reduktion gegenüber dem von der belangten Behörde bewilligten Einreichplan vom 09.07.2025 einen wesentlichen Bestandteil der Bewilligung.

3. Die Baubewilligung wird bis längstens 30.06.2028 erteilt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die LL hat um die Erteilung einer Baubewilligung für den vorübergehenden Bestand eines Mitarbeiterinnenparkplatzes nach § 53 TBO 2022 für die Dauer von 3 Jahren beantragt.

Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ohne die Durchführung einer Bauverhandlung wurde die nachgesuchte Baubewilligung für die bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen haben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben:

Die bescheidausstellende Gemeinde Z vertrete die Ansicht, dass die vorübergehende Errichtung eines Oberflächenparkplatzes auf einem Teil des geschlossenen Hofes EZ ***1, GST **1, KG Z, für 179 Pkws aufgrund der vorgelegten Pläne und Beschreibungen bewilligt werde. Der bekämpfte Bescheid sei jedoch grundlegend fehlerhaft und mit den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht zu vereinbaren.

Vorgesehen sei, dass laut Bescheid auf einer Fläche von 4.595 m2 der Humus abgetragen werde und entlang der Grundgrenze in Form eines Erdwalls gelagert werde. Die Parkflächen selbst sowie die Fahrstreifen sollen als Schotterfläche ausgestaltet werden. Nach vorgenommener Akteneinsicht und des dabei behobenen Einreichplanes zum gegenständlichen Bescheid der Architekten MM weise die Teilfläche der Gp. **1 eine Fläche von 6.750 rn2 aus. Es möge zwar sein, dass durch die Aufschüttungen in der Grundgrenze sich die Fläche letztlich auf eine Schotterfläche von 4.595 m2 verringere, jedoch sei es Tatsache, dass das gesamte Bauvorhaben 6.750 m2 umfasse, was sich aus dem Bescheid nicht ergebe.

Wie aus dem vorgelegten Einreichplan zu ersehen sei, erfolge die einzige (!) Ein- und Ausfahrt mitsamt der dortigen Schrankenanlage über die Y zwischen den Objekten Adresse 2 und Adresse 3.

Laut Kundmachung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 18.10.2023 handle es sich um eine behördlich unbefristet genehmigte großflächige Wohnstraße gemäß § 76b StVO beginnend ab dem südöstlichen Eck des GST **2, Haus Adresse 4 und die öffentliche Gemeindestraße Y.

Im Bereich zwischen den Liegenschaften Adresse 2 und Adresse 3 sei diese durchgehend bis zur Sportplatzstraße nur mit einer Maximalbreite von 4,2 m befahrbar.

Dies sei zur Erschließung eines Parkplatzes für 179 Pkws keinesfalls geeignet, nachdem 7 Tage die Woche sowohl untertags als auch während der Nachtzeiten und sonn- und feiertags durch Mitarbeiter des Bezirkskrankenhauses Z mit zahlreichen Zu- und Abfahrten und auch Begegnungsverkehr zu rechnen sei.

Auch die anzunehmenden massiven Verkehrsflüsse seien durch die in der X-Straße und W-Straße errichteten Wohnungen für diese reine Wohngegend völlig ungeeignet und entspreche der Bauplatz daher nicht den Vorgaben der Tiroler Bauordnung und einem geeigneten Bauplatz im Sinne des § 3 TBO, nachdem weder der vorgesehene Verwendungszweck noch die ausreichende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz gewährleistet sei und aufgrund der Vielzahl der 179 Stellplätze mitsamt dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Anrainer Y und W-Straße sowie X-Straße zu rechnen sei. Dieses starke Verkehrsaufkommen widerspreche grundlegend der Intention einer Wohnstraße und sei daher auch eine dreijährige geplante Zu- und Abfahrt nicht rechtskonform.

Zudem liege Nichtigkeit des bestehenden Bescheides wegen gravierender Formmängel vor, weil keine der tatsächlichen Bauführung entsprechenden vollständigen Unterlagen enthalten sei, insbesondere die Fläche im Bescheid nicht mit der tatsächlichen Fläche angeführt werde, sondern weitaus geringer und weil auch das Parteiengehör verletzt worden sei. Es sei ständige Judikatur, dass Parteien eines Bauverfahrens umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren seien, um eine rechtlich und tatsächlich korrekte Beurteilung des zu bebauenden Grundstückes zu gewährleisten. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Weiters fehle es an einer vollständigen wasserrechtlichen Beurteilung und die korrekte Darstellung der gegebenen Zu- und Abfahrtsgegebenheiten über eine Wohnstraße, deren Straßenbreite letztlich keinen bzw. nur sehr eingeschränkten Gegenverkehr zulasse. Völlig unberücksichtigt bliebe, dass gemäß § 76b StVO in einer Wohnstraße der Fahrzeugverkehr verboten sei, ausgenommen davon seien Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, etc. Da gesetzlich in Wohnstraßen das Betreten der Fahrbahn ebenso gestattet sei wie das Spielen darauf und weder Fußgänger noch Radfahrer behindert oder gefährdet werden dürfen, seien die gegenständlich 365 Tage im Jahr, 7 Tage die Woche von einer Vielzahl von Fahrzeugen befahrenen Zu- und Abfahrtswege in diesem Bereich völlig untauglich und rechtlich unzulässig.

Im bekämpften Bescheid werde auf Seite 2, letzter Absatz, ausgeführt, dass die Flächen für die Zufahrt, die Stellflächen und Fahrgassen als Schotterfläche ausgeführt werden sollen, wobei dezidiert festgehalten worden sei, dass diese Art der Bauausführung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen zu Staubbelästigungen führen könne. Damit sei evident, dass die gegenständlichen Parkflächen selbst entsprechend der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z nicht staubfrei befestigt würden, wie es für Parkplätze im Freien zwingend vorgesehen sei. Weiters seien bei 179 Fahrzeugen jedenfalls Ölverluste von diesen auf dem nur geschotterten Grund unweigerlich und würden zu einer Kontaminierung des Erdreiches und damit auch des Grundwassers führen, sodass auch aus wasserrechtlicher Sicht die Lage für einen solchen Parkplatz rechtlich nicht zulässig sei.

Die Beschwerdeführer würden daher die berechtigte Vermutung hegen, dass sowohl die Leitung des Gemeindeverbandes laut Schreiben vom 29.05.2025 als auch der Projektbeschreibung der Architekten MM eine völlig andere Lösung priorisiert hätten. Seitens des Gemeindeverbandes sei laut Beilage zum gegenständlichen Bescheid bereits am 25.03.2025 beschlossen worden, dass die Stellplätze am Areal des Bahnhofs Z errichtet würden. Soweit ersichtlich, liege kein neuerlicher Beschluss des Gemeindeverbandes hinsichtlich der Verlegung der Parkfläche des Bezirkskrankenhauses Z auf die nunmehr bescheidgegenständliche Fläche vor. Aus dem Schreiben von KH-GF NN und Bgm. OO an die Zer Bürgermeisterin PP vom 29.5.2025 im Bauakt gehe hervor, dass von den Verantwortlichen des Krankenhauses bereits im Frühjahr ein bestens geeigneter Standort ohne unmittelbare Belastung von Anrainern und mit Vornutzung als Pendlerparkplatz am Bahnhof ausfindig gemacht worden sei.

Die Bauwerber seien sich dieser sehr kritischen Situation des neuen Parkstandortes sehr wohl bewusst und hätten ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen die weitaus besser nutzbaren Alternativstandplätze verworfen.

In diesem wirtschaftlichen Zusammenhang sei im Verhältnis dazu auf die Gesamtkosten des Neubaus Bildungszentrum mit kolportierten ca. 25 bis 30 Mio Euro verwiesen und auf den Umstand, dass aus einer Weiterführung der Vermietung der Parkplätze (derzeit ca. 35.- pro Monat/Fahrzeug) bei einer Auslastung von 100 Fahrzeugen ein Umsatz von ca. 42.000.- jährlich erzielt werden dürfte.

Wenn die Entgeltlichkeit auch am neuen Parkplatz (laufende Vereinbarungen mit Mitarbeitern) weiter bestehe - wäre daraus zu folgern:

Der gegenständliche Parkplatz diene ausschließlich den Mitarbeitern des Krankenhauses und werde von diesen nur gegen Entrichtung einer Miete/Parkgebühr genutzt.

Damit liege keine für die Allgemeinheit bestimmte Infrastruktur im Rahmen der Gesundheitsversorgung vor, sondern eine interne Einrichtung für den Arbeitgeber, die zudem mit einer regelmäßigen Einnahmenerzielung verbunden sei.

Ein derartiger Parkplatz sei daher als bauliche Anlage gewerblicher Nutzung zu qualifizieren. Solche Anlagen seien im Freiland nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege eine ausdrückliche Widmung als Sonderfläche Parkplatz vor.

Eine bloße Ausnahmebewilligung könne hier nicht greifen, da es sich um eine rein wirtschaftliche Nutzung ohne öffentliches Interesse handle.

Darüber hinaus würden zumutbare Alternativen bestehen: Die Schaffung von Mitarbeiterparkplätzen im bestehenden Bauland, die Nutzung vorhandener Stellflächen oder die Förderung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Jobticket, Shuttlebusse, Fahrgemeinschaften).

Aus diesen Gründen sei das Vorhaben weder aus raumordnungsrechtlicher noch baurechtlicher Sicht zulässig.

Bei der beabsichtigten Baufläche laut bekämpftem Bescheid handle es sich um einen geschlossenen Hof mit der Bezeichnung „V" in EZ ***1, welcher sich im Alleineigentum von Frau QQ befinde. Aus dem gegenständlichen Behördenakt sei nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens und die dreijährige Abtrennung des Grundstückes zur Errichtung einer Schotterparkfläche gemäß den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes vorliege. Eine solche wäre jedoch zwingend erforderlich, nachdem der Erhalt eines lebensfähigen Bauernstandes zwingende Voraussetzung für eine Liegenschaftsabtrennung sei.

Weiters würden keine Zustimmungen der Wohnungsgebrauchsberechtigten vorliegen, nachdem sich dieses Recht zu C-LNR 5 und 6 der Liegenschaft in EZ ***1, KG Z, auf die gesamte Liegenschaft erstrecke.

Die bescheiderlassende Behörde vermeine, dass die baupolizeiliche Bewilligung zur Durchführung des beantragten Bauvorhabens sowohl nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und der technischen Bauvorschrift OIB-Richtlinie 1 bis 6 erfüllt würden, dies sei jedoch nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, entspreche dieser Bauplatz nicht den Anforderungen gemäß TBO und sei zur Vermeidung der selbst von der Gemeinde Z gemäß Stellplatzverordnung vorgeschriebenen staubfreien Befestigung von Parkplätzen im Freien nicht Genüge getan, wenn nur „eine Staubentwicklung und eine damit verbundene Beeinträchtigung der benachbarten Objekte und Grundstücke hintangehalten werden soll, indem die oberste Schicht der befestigten Fläche aus gebrochenem Material ohne Feinanteile auszuführen sei". Zum einen sei amtsbekannt, dass durch die Auswaschung infolge von Niederschlagswässern stets auch staubentwickelnde Feinpartikel ausgeschwemmt werden und zum anderen sei weder für einen ausreichenden Schallschutz gegenüber den anliegenden privaten Häusern gesorgt und schon gar nicht für eine notwendige verkehrsmäßige Erschließung über die nur als Wohnstraße qualifizierten schmalen Zu- und Abfahrtswege zu den jeweiligen Objekten.

Gemäß § 58 TBO seien Aufschüttungen und Abgrabungen nur sehr eingeschränkt zulässig und würden voraussetzen, dass die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und der Rutschsicherheit entspreche. Auch dies sei gegenständlich nicht der Fall, da zum einen die Aufschüttung nur mit gebrochenem Schottermaterial erfolge und zum anderen sich die Fläche des geplanten Bauvorhabens laut Gefahrenzonenplan im Überflutungsbereich des Inns befinde und somit keinesfalls gewährleistet sei, dass die erforderliche Sicherheit gegeben sei. Hinzu komme, dass eine eigene Wasserversorgung sowie eine Beseitigung von Schmutzwässer ob der Gesamtfläche nicht vorgesehen sei und somit bei entsprechender Bodenverdichtung eine ausreichende Versickerung auf eigenem Grund, insbesondere bei den auch in den zukünftigen Jahren zu erwartenden massiven Niederschlagsmengen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes, nicht erfolgen könne. Weiters werde nochmals auf die evidente Verschmutzungsgefahr von abgestellten Fahrzeugen durch Ölverluste hingewiesen.

Da sich die Parkfläche auch im Grundwasserbereich des Inns befinde, sei bei erheblichem Niederschlag zudem mit einem Grundwassereintrag zu rechnen, wodurch die beabsichtigte Parkfläche ohne Gefahr für Leib und Leben nicht benutzbar sei.

In der Mitteilung vom 21.01.2026 wird auf die Aussage der Bürgermeisterin der Gemeinde Z im Zuge einer öffentlichen Gemeindeversammlung vom 02.10.2025 hingewiesen, wonach seitens der Antragstellerin und Bauwerberin die Ersatzparkfläche beim verfahrensgegenständlichen „U-Feld“ gar nicht mehr benötigt werde und bereits im Vertrag mit der Betreiberin der Hochgarage im T-Feld zur alternativen Parkplatznutzung abgeschlossen worden sei. Damit sei von der Verwirklichung der befristeten Ersatz Parkfläche am „U-Feld“ dauerhaft und endgültig Abstand genommen worden.

Es bestünde kein rechtliches Interesse mehr an der Verwirklichung des angefochtenen Baubescheides.

In der Beschwerde wurde zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Diese wurde mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 31.07.2025 erteilt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.02.2026 durchgeführt. Nach der mündlichen Verhandlung erreichte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Klarstellung der Antragstellerin vom 13.02.2026.

II.Sachverhalt:

Auf dem neu gebildeten Grundstück **3 KG Z soll im Bereich des bestehenden Oberflächenparkplatzes die Erweiterung der Tiefgarage und die Errichtung eines Bildungszentrums erfolgen. Aufgrund dieser Bauarbeiten stehen dem Baubeginn die Oberflächenparkplätze sowie mehrere Stellplätze in der bestehenden Tiefgarage nicht mehr zur Verfügung.

Als Ersatz für diese Parkplätze hat die LL, Adresse 5, **** Z, bei der belangten Behörde um die Erteilung der baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Mitarbeiterinnenparkplatzes für 179 Abstellplätze in **** Z, Adresse 6, auf Gst.Nr. **1 in EZ ***1, KG ***** Z, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für die Dauer von 3 Jahren beantragt.

Die Bauwerberin beabsichtigt, auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. **1 einen Oberflächenparkplatz zu errichten. Hierzu wird der Humus abgetragen und entlang der Grundgrenzen zu einem Erdwall aufgeschüttet. Die Zufahrt sowie die Bereiche der Stellplätze und Fahrgassen werden befestigt. Der Parkplatz wird mit einer Schrankenanlage ausgestattet. Die Zufahrt erfolgt von der öffentliche Verkehrsfläche Y.

Mit dem nunmehr bekämpften vom Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 31.07.2025 wurde diese bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes auf die Dauer von 3 Jahren bewilligt, wobei spruchgemäß die vorgelegten Pläne und die Beschreibung einen Bestandteil dieser Baubewilligung bilden.

Aus dem genehmigten Einreichplan ist ersichtlich, dass ein geschotteter Parkplatz im Ausmaß von 4595 m² entstehen soll. Der abgetragene Humus soll west,- süd- und ostseitig zu einem Erdwall mit einer Höhe von bis zu 1,5 m aufgeschüttet werden, wobei die Grünfläche ein Ausmaß von 1832,5 m² ausweisen soll.

Erschlossen soll der Parkplatz über die westseitig gelegene Straße Sonnenseite auf Höhe der gegenüberliegenden Liegenschaften Adresse 2 und Adresse 3.

Laut dem im Akt befindlichen Pachtvertrag endet das Vertragsverhältnis am 31.07.2028.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte antragsgegenständlich eine Reduktion auf 171 Parkplätze (vgl obiger Spruchpunkt 2.)

Nach der mündlichen Verhandlung erfolgte seitens der Antragstellerin klarstellend die beantragte Dauer der Baubewilligung (vgl obiger Spruchpunkt 3.).

Die Antragstellerin beziffert die Kosten wie folgt:

Gegenständlicher Parkplatz:

Pachtkosten jährlich Euro 10.000. Die Errichtungskosten betragen umgelegt Euro 40.000 jährlich.

Für die jeden parkenden Mitarbeiter betragen die jährlichen Kosten Euro 378,80.

Die Mietkosten für 210 Stellplätze im Parkhaus T-Feld betragen jährlich Euro 177.200.

Für die jeden parkenden Mitarbeiter entstehen jährliche Kosten von Euro 609,60.

Für die Antragstellerin ergibt sich somit den Kostenzuschuss von Euro 90.400 jährlich

Mit der Eingabe vom 13.02.2026 hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin klargestellt, dass die Bewilligung bis zum 30.06.2028 beantragt wird.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachwalter bestehen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen sowie der im Zuge der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, welche am 03.02.2026 durchgeführt wurde.

Die Klarstellung bezüglich der beantragten Dauer der Baubewilligung ist dem Verwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung zugegangen. In der Klarstellung vom 13.02.2026 wird das Ende des Pachtverhältnisses mit 31.07.2028 nochmals bekräftigt und zudem die beantragte Dauer der Baubewilligung auf den 30.06.2028 eingeschränkt.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023:

„8. Abschnitt

Sonstige Vorhaben

§ 53

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass

a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und

b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,

durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 33 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.

(6) Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 43, § 44 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 6, § 47 und § 48 sinngemäß.

(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

(8) Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichem Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 39 Abs. 2 bis 5 und § 42 Abs. 2 sinngemäß.

(9) Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 43 sinngemäß.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Sämtliche der hier einschreitende Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinn des § 53 Abs 5 TBO 2022. Als solche sind sie berechtigt, die Voraussetzung nach § 53 Abs 1 TBO 2022, nämlich ob die bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist, vorzubringen. Eine weitergehende Parteistellung, nämlich inwieweit die Voraussetzungen nach § 53 Abs 3 lit a und/oder b TBO 2022 gegeben sind, sind von der Parteistellung der Nachbarn nicht umfasst sondern amtswegig zu prüfen.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus der Beschwerde keinerlei Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer bestreiten würden, dass der hier gegenständliche Mitarbeiterinnen-Parkplatz nicht den Voraussetzungen im Sinn des § 53 Abs 1 TBO 2022 entsprechen würde.

Selbst wenn man der Beschwerde zubilligen möchte, dass die Voraussetzung des § 53 Abs 1 TBO 2022, nämlich dass die bauliche Anlage nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist, vorgebracht wird,

so ergibt sich wie folgt (vgl VwGH 16.10.2020, Ra 2018/06/0175):

Laut den Angaben der Bauwerberin entfallen aufgrund von Baumaßnahmen beim Krankenhaus Z während der Bauphase 99 + 72, sohin im Summe 171 Stellplätze.

Im Zuge des behördlichen Verfahrens war eine Baubewilligung für die Dauer von ca. 3 Jahren beantragt. Der angefochtene Bescheid datiert vom 31.07.2025, wobei eine die Baubewilligung für 3 Jahre genehmigt wurde. Das – derzeitige - Pachtverhältnis endet am 31.07.2028.

Auch wurde in dieser Verhandlung offenkundig, dass mit den Bauarbeiten beim Bezirkskrankenhaus Z bereits begangen wurde.

Der gegenständliche Ausweichparkplatz im Bereich der neu gebildeten Gp **3 KG Z ist – nunmehr nach der Reduktion im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für 171 Abstellplätze konzipiert. Zu dieser Antragseinschränkung als auch zur Antragseinschränkung betreffend die Dauer der Baubewilligung war die Bauwerberin gemäß § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG berechtigt. Eine Schlechterstellung der Nachbarn durch diese Antragsänderungen ist nicht zu erblicken, da es sich um Antragseinschränkungen handelt. Die Nachbarn sind dadurch nicht beschwert, auch wenn die beantragte Dauer der Baubewilligung nach der mündlichen Verhandlung und ohne weiteres Parteiengehör im gegenständlichen Erkenntnis berücksichtigt wird.

Der gegenständliche Parkplatz ist aufgrund seines besonderen Verwendungszweckes, nämlich als Ausweichparkplatz während der Bauphase unzweifelhaft nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt, weshalb die Voraussetzung nach § 53 Abs 1 TBO 2022 gegeben ist. Weiter reicht die Parteistellung der einschreitenden Nachbarn nicht, weshalb die Beschwerde unbegründet ist.

Laut den eingereichten Planunterlagen überschreiten die beabsichtigten Aufschüttungen die Höhe von 1,50 nicht, weshalb diese weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind (vgl § 58 TBO 2022). Angemerkt wird, dass auch eine Überschreitung dieser Höhe nicht zwangsläufig ein eigenes Anzeigeverfahren nach sich ziehen würde, sondern in einem Bauansuchen wie dem gegenständlichen anstelle der Anzeige um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttungen angesucht werden könnte (vgl Abs 2 par cit).

Inwieweit Bewilligungen nach anderen rechtlichen Vorschriften (zB Wasserrecht 1959, Tiroler Höfegesetz) erforderlich sind, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Laut dem Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 01.12.2025 liegt eine wasserrechtliche Bewilligung vor.

Im Übrigen ist – unter nochmaligem Hinweis auf die eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn - wie folgt festzuhalten:

Die Antragstellerin hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt, dass zwischenzeitlich 210 Stellplätze in einem Parkhaus in der Nähe angemietet wurden, damit mit dem Bau begonnen werden konnte. Sie führt weiters aus, dass im Falle einer Bewilligung des gegenständlichen Parkplatzes diese Stellplätze nicht weiter benötigt werden.

Auch wenn eine Prüfung von Alternativen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen ist, so ergibt die Gegenüberstellung des gegenständlichen Parkplatzes mit dem Parkhaus bei jährlicher Betrachtung der Kosten wie folgt:

Die Kosten für das Parkhaus für 210 Stellplätze liegen bei Euro 177.200. Umgerechnet auf 171 Stellplätze ergibt sich somit ein Wert von ca. Euro 144.000.

An Mitarbeiterbeteiligung können 171 x Euro 609,60= ca Euro 104.000 lukriert werden.

Sohin ergibt sich ein notwendiger Zuschuss von ca. Euro 40.000.

Die Kosten für den gegenständlichen Ausweichparkplatz betragen Euro 10.000+ Euro 40.000, sohin ca. Euro 50.000.

An Mitarbeiterbeteiligung können 171 x Euro 376,80 = ca Euro 64.000 lukriert werden.

Die Mitarbeiter haben somit im Parkhaus gegenüber dem gegenständlichen Parkplatz um ca. Euro 20 pro Monat mehr bezahlen und ergibt sich zudem ein Aufwand für die Antragstellerin für die Bezuschussung. Auch wenn sich infolge der Klarstellung bezüglich der beantragten Dauer und der damit verbundenen Erhöhung der umzulegenden Errichtungskosten des gegenständlichen Parkplatzes aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens (der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt) noch Verschiebungen ergeben, so ist das Konzept der Antragstellerin dennoch nachvollziehbar, anstelle der Anmietung von Stellplätzen im Parkhaus über die ganze Bauphase den gegenständlichen Parkplatz zu errichten und den Mitarbeitern gegen ein geringeres Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen erweist sich in Ansehung der Parteistellung der hier einschreitenden Nachbar (vgl § 51 Abs 5 TBO 2022) jedenfalls als unbegründet, im Übrigen als unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Parteistellung ist im Gesetz klar geregelt. Auf das Vorbringen der Nachbarn ist seitens des Verwaltungsgerichts nur im Rahmen ihrer Parteistellung einzugehen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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