LVwG T LVwG-2025/14/3119-8

LVwG-2025/14/3119-8Tribunale amministrativo regionale12 feb 2026

Regest

Vertrag<br/>Rotes Kreuz Tirol<br/>Geheimhaltungsinteressen<br/>Geheimhaltungsklausel<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/3119-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.14.3119.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.10.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die belangte Behörde ist verpflichtet, den am 13.7.2020 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport jeweils samt sämtlicher Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen dem Beschwerdeführer unbeschränkt – das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e) allerdings in der vom Roten Kreuz Tirol am 19.1.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol (und von diesem der belangten Behörde am 23.1.2026 übermittelten) teilweise geschwärzten Fassung – binnen zwei Wochen per E-Mail zu übermitteln.

2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

Im Übrigen fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol den

B e s c h l u s s:

1. Der Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Zahlung der Beschwerdegebühr von € 50 gemäß § 12 IFG befreit ist, wird zurückgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Art 22a Abs 2 B-VG iVm §§ 7, 6 Abs 1 Z 7 lit b, 9 Abs 3 und 1 Abs 1 IFG fest, dem Beschwerdeführer komme aufgrund seines Informationsbegehrens vom 4.9.2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zu.

Auf das Wesentliche zusammengefasst, habe der Beschwerdeführer am 4.9.2025 die Erteilung der Information zum Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH (in weiterer Folge Rotes Kreuz Tirol) bzw deren Verlängerung beantragt. Nach entsprechender Mitteilung, dass der beantragte Zugang zu Informationen wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nicht zu gewähren sei, habe er mit E-Mail vom 4.10.2025 die Erlassung eines Bescheides beantragt.

Für die Offenlegung spreche die Transparenz staatlichen Handelns. Die Allgemeinheit habe ein legitimes Informationsinteresse, wie öffentliche Mittel verwendet würden.

Für die Geheimhaltung spreche die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG des Roten Kreuz Tirol. Die Veröffentlichung des Vertrags würde die Wettbewerbsfähigkeit des Roten Kreuz Tirol beeinträchtigen und einen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Darüber hinaus würde der Vertrag eine Geheimhaltungsklausel enthalten. Die Offenlegung würde unverhältnismäßig in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Roten Kreuz Tirol eingreifen. Die Geheimhaltung diene zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens vom Roten Kreuz Tirol und dem Land Tirol. Auch eine teilweise Offenlegung des Vertrags sei unverhältnismäßig. Der Vertrag sei äußerst umfangreich, eine Schwärzung etwaiger schutzwürdiger Passagen wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Ein Mehrwert durch eine (teilweise) Veröffentlichung sei nicht erkennbar und würde zu keinem Erkenntnisgewinn führen, welcher diesen Aufwand rechtfertigen könne.

Die belangte Behörde gelangte nach der Interessenabwägung zum Ergebnis, das Interesse an der Geheimhaltung der Information würde jenes an der Erteilung der Information überwiegen. Es sei erforderlich und verhältnismäßig, den Zugang zur begehrten Information nicht zu gewähren, um die berechtigten Geheimhaltungsinteressen zu wahren.

B. Beschwerde

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, gemäß § 2 Abs 2 IFG sei der Vertrag von mindestens € 100.000 jedenfalls von allgemeinem Interesse. In Zusammenhang mit Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sei festzuhalten, in jedem/r Gesetz/Verordnung/Vertrag etc seien Passagen enthalten, die eine gewisse Vertraulichkeit zwischen den Vertragspartnern postulieren. In vielen Fällen seien davon Vereinbarungen betroffen, in denen wesentliche Budgetmittel – also Steuergelder – zum Einsatz kommen. Das Informationsfreiheitsgesetz sei aber gerade dazu in Kraft gesetzt worden, damit der einfache Bürger sich Informationen beschaffen könne, die bisher dem Amtsgeheimnis unterlegen seien.

Es sei wesensfremd, wenn jede Anfrage mit dem Hinweis auf § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG zurückgewiesen werde. Es sei bisher Usus gewesen, dass diese Gesetze/Verordnungen/Verträge nicht öffentlich gewesen seien und eben dem sogenannten Amtsgeheimnis unterlegen seien. Nun werde aber ausdrücklich bestimmt, dass – und das sei die Intention des Gesetzgebers gewesen – derartige Verträge auf Anfrage bekannt zu machen seien. Der Vertrag würde – wie die belangte Behörde zutreffend angebe – eine Leistung im öffentlichen Auftrag betreffen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Nachvollziehbarkeit verwaltungsrechtlicher Entscheidungen und Mittelverwendung. Dieses Interesse sei insbesondere dann hoch zu gewichten, wenn es um den Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel oder um die Auswirkungen der Leistung auf eine Vielzahl von Personen gehe.

Es sei in keiner Weise verständlich, warum die Offenlegung von Informationen – auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – nicht erfolgen könne. Es würden sehr hohe Mittel der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt. Der Vertrag sei nach wie vor in Gültigkeit und es würden damit die Interessen von Dritten sicher nicht eingeschränkt. Auch die Offenlegung von Kalkulationen sei kein Grund, die Bekanntgabe von Verträgen zu verhindern. Es wäre zu einfach, in den jeweiligen Verträgen Geheimhaltungsklausel aufzunehmen, um dann keine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz geben zu müssen. Es sei auch nicht erkenntlich, warum ein wirtschaftlicher Schaden einem der Vertragspartner damit zugefügt werde, da der Vertrag nach wie vor aufrecht sei.

Auch liege das Abwägen der Behörde, ob eine Information offenbar missbräuchlich oder die Tätigkeit eines Organs wesentlich unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, nicht in ihrem Ermessen.

Eine teilweise Offenlegung des Vertrags sei mit dem Hinweis auf unverhältnismäßig großen Aufwand abgelehnt worden. Im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten sei eine Unkenntlichmachung von Texten bzw Herausnahme von Kapiteln, die die Grundlage der Preisgestaltung betreffen würden, leicht möglich und nicht mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden. Ob ein Mehrwert für den Beschwerdeführer bestehe, müsse seiner eigenen Beurteilung überlassen bleiben.

Der angeführte Bescheid enthalte einen Hinweis auf die Gebührenpflicht, wonach für die Beschwerde ein Betrag von € 50 zu entrichten sei. Diese Vorschreibung würde § 12 IFG widersprechen.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und Einsicht in den Vertrag bzw dessen Verlängerung zu gewähren, wobei die kalkulatorischen Berechnungen des Vertrags geschwärzt werden könnten, sowie die Feststellung, dass gemäß § 12 IFG der Beschwerdeführer von der Zahlung der Gebühr von € 50 befreit sei und dem Antragsteller der Betrag fundiert werde.

C. Weiteres Verfahren

Nach E-Mail vom 2.1.2026 des Roten Kreuz Tirol, ob eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erforderlich sei, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Roten Kreuz Tirol am 8.1.2026 den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.

Mit Stellungnahme vom 9.1.2026 brachte das Rote Kreuz Tirol – abermals zusammengefasst – vor, die belangte Behörde verweise zu Recht auf einen Verstoß gegen Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG bei Offenlegung der angeforderten Informationen, weil der Vertrag Betriebs- und Geschäftsinteressen des Roten Kreuz Tirol sowie eine dezidierte Geheimhaltungsklausel beinhalten würden. Diese Geheimhaltungsklausel sei wechselseitig und erlaube auch dem Roten Kreuz Tirol keinerlei Bekanntgabe der Inhalte des Vertrags. Es ergebe sich bereits aus der Natur des gesetzlich vorgegebenen zivilrechtlichen Vertrags, dass beide Vertragsparteien auf die Einhaltung der wechselseitigen Verpflichtungen, wie eben der Geheimhaltungsklausel, unbedingt vertrauen dürften. Eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit resultiere insbesondere aus dem – einen Bestandteil des Vertrags bildenden – Angebot samt Darstellung der Kalkulationsgrundlagen. Dies insbesondere im Lichte, dass bereits dem Vertrag 2010 eine europaweite Ausschreibung vorausgegangen sei, welche bei Vertragserneuerung 2020 lediglich deshalb nicht mehr vorgenommen werden musste, weil angesichts der EuGH-Entscheidung im Verfahren Solingen strenge Bedingungen nach den DAWI-Richtlinien der Europäischen Union als Vertragsinhalt normiert worden seien, die unter anderem auch ein laufendes Monitoring der Überkompensation und somit der laufenden Geschäftsgebarung vorsehen würden. Die Kenntnis dieser Bedingungen sowie der detaillierten Kalkulation könnten für eine Neuregelung nach Auslaufen des geltenden Vertrags ab 1.7.2030 durch Öffentlichmachung ein hohes Gefahrenpotential darstellen. Die Kalkulation basiere sowohl auf öffentlichen Geldern als auch auf Spendeneinnahmen, deren Zusammensetzung ohne Kenntnis der tiefen Hintergründe und Wechselwirkungen schwer verständlich sei, was sowohl bei öffentlichen als auch privaten Geldgebern durchaus zu Irritationen führen könnte. Ebenso bestehe, wie schon aus den Anfechtungen zum Vertrag 2011 und 2020 erkennbar, das Risiko einer anderslautenden Beurteilung einer Ausschreibungspflicht und einer Rechtfertigung zum Einsatz von Zivildienern im Vergleich zu gewerblichen Unternehmen oder einer Fehlbeurteilung der vertraglichen Vorgaben in Relation zu Vorgaben aus anderen Vorschriften, wie Normen oder Vorschriften des Arbeitnehmer:innenschutzes, welche durchaus einen wesentlichen Einfluss auf die Kostenparameter der Kalkulation haben könnten. Zudem würden sich aus dem Vertrag bzw den Anlagen dazu ganz konkrete Bestimmungen zur Art und Weise von rettungsdienstlichen Vorgaben ergeben, wie etwa auch Hilfsfristen, die nicht geeignet erscheinen würden, in der Öffentlichkeit diskutiert zu werden. Abschließend werde die Ansicht der Behörde geteilt, wonach eine Informationsfreigabe nicht durch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gedeckt wäre, sondern vielmehr der Geheimhaltung im Sinne des § 6 IFG unterliegen müsse.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 14.1.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer sowie BB und CC für die belangte Behörde erschienen. Mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol den per E-Mail am 12.12.2025 im Verfahren 2025/14/2712 übermittelten ungeschwärzten Vertrag zum gegenständlichen Akt. Darüber hinaus legte die belangte Behörde nach entsprechender Aufforderung das – im Verfahren 2025/14/2712 noch nicht vorgelegte und einen Bestandteil des Vertrages bildende – Angebot des Roten Kreuz Tirol (Anlage 4.1.e) vor. Diese zwei Dokumente betreffend wies das Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich auf die Ausnahme von der Akteneinsicht hin.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, er wäre auch mit einer Schwärzung allfälliger Geschäftsgeheimnisse einverstanden, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.1.2026 das Rote Kreuz Tirol um Bekanntgabe, ob das Angebot in seiner Gesamtheit oder nur einzelne Teile daraus (die geschwärzt werden könnten) Berufs-, Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse des Roten Kreuzes darstellen.

Diesem Ersuchen kam das Rote Kreuz Tirol am 19.1.2026 nach, legte eine teilweise geschwärzte Version des Angebots (Anlage 4.1.e des Vertrags 2020) vor und führte aus, die Struktur des Roten Kreuz Tirol, einerseits durch eine Zweckgemeinschaft aus 13 verschiedenen, rechtlich eigenständigen Vereinen und andererseits aus der Vermischung von hauptamtlichem bzw freiwilligem Personal sowie dem Einsatz von Zivildienern und Mitgliedern des freiwilligen sozialen Jahres, sei eine von marktorientierten Unternehmen gänzlich andere, was einerseits zu Wettbewerbsvorteilen aber auch -nachteilen führe. Daraus würden teils Preiserfordernisse resultieren, die über bzw unter einer herkömmlichen Kalkulation liegen würden. In Kenntnis dieser Über- oder Unterfinanzierung (die letztlich zu einer Querfinanzierung unterdeckter Bereiche führe) könne ein anderer Anbieter genau in jenen Bereichen zu konkurrieren versuchen, für welche ein höherer Satz beim Roten Kreuz Tirol erforderlich sei, um das Gesamtsystem aufrecht zu halten. Auch sei dem Roten Kreuz Tirol bewusst, dass bestimmte Eigenheiten, wie Rettungswachen in dislozierten Gebieten, wirtschaftlich kein positives Ergebnis abwerfen könnten, diese aber aus historisch und/oder politischen Gründen nicht stillgelegt werden könnten. Demnach wäre es für das Rote Kreuz Tirol durchaus positiv, wenn aus dem Angebot nur die nicht geschwärzten Teile öffentlich bekannt würden.

Diese Stellungnahme übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.1.2026 sowohl der belangten Behörde (samt teilweise geschwärztem Angebot) als auch dem Beschwerdeführer (ohne teilweise geschwärztem Angebot) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis. Dieser Möglichkeit kam die belangte Behörde am 27.1.2026, der Beschwerdeführer am 30.1.2026 nach.

II.Sachverhalt

Das Rote Kreuz Tirol ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich teilweise über Spenden finanziert.

Mit E-Mail vom 4.9.2025, 16:56 Uhr, an EE@tirol.gv.at beantragte der Beschwerdeführer „die Herausgabe des Vertrages zwischen dem Land Tirol und der Rettungsdienst GmbH, der aufgrund der Ausschreibung bzw. deren Verlängerung den Rettungsdienst in Tirol regelt.“ Er ersuchte um elektronische Übermittlung der Unterlagen „(PDF per E-Mail)“. Sollten – so der Beschwerdeführer ausdrücklich – „Teile des Vertrags von einer Ausnahme nach § 6 IFG betroffen sein (z. B. personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse)“, beantragte der Beschwerdeführer „die Herausgabe der übrigen Teile nach § 7 IFG in geschwärzter Form“.

Die Intention des Beschwerdeführers war erstens, als Bürger Tirols zu erfahren, was in dem Vertrag mit einem Wert von mehreren hundert Millionen Euro an Qualifikationen, Qualitätsmerkmalen, Ausstattungsrichtlinien usw für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Rettungsdienst gefordert wird. Zweitens interessiert es ihn als freiwilligen Mitarbeiter des Roten Kreuz Tirol den Vertrag zu lesen, in dem zahlreiche, immer wieder auftauchende Fragen beantwortet würden. Drittens ist für seine berufliche Tätigkeit beim DD interessant, welche Ausstattungsmerkmale gefordert werden und in welchem Zeitraum diese umgesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat kein wirtschaftliches Interesse, ist kein Betreiber eines Rettungsdienstes und hat auch nicht vor, ein solcher zu werden.

Mit Schreiben vom 29.9.2025, offenbar versendet am 30.9.2025 und dem Beschwerdeführer am 4.10.2025 zugestellt, teilte eine Mitarbeiterin der Abteilung EE des Amts der Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, die Information nicht zu gewähren.

Mit E-Mail vom 4.10.2025, 12:15 Uhr, an diese Mitarbeiterin argumentierte der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – es würde ihm Zugang zu zumindest einem Teil der Informationen zustehen. Sollte die belangte Behörde an ihrer Ablehnung festhalten, beantragte er gemäß § 11 Abs 1 IFG die Erlassung eines Bescheides.

Am 27.10.2025 erließ die belangte Behörde (Abteilung EE) den angefochtenen Bescheid.

Vor Abschluss des Vertrags 2010 wurde eine vergaberechtliche Ausschreibung durchgeführt, bei der das Rote Kreuz Tirol den Zuschlag erhielt. Mit Schreiben vom 9.8.2012 schlug das Rote Kreuz Tirol dem Land Tirol eine Leistungsadaption für die Zukunft und einen Vergleich für die Mehrkosten für die Leistungserbringung in der Vergangenheit, also seit 14.7.2010, vor. Am darauffolgenden Tag nahm der damals zuständige Landesrat im Namen des Landes Tirol das Angebot des Roten Kreuz Tirol betreffend die Änderung des Leistungsumfangs des Vertrags 2010 zu den im Angebot angeführten Konditionen und somit die Adaption der Leistungen für den Rettungsdienst Tirol des Vertrags 2010 an.

Ein Mitbewerber beantragte beim damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol die Feststellung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 2 TVergNG 2006, dass die „Leistungsadaption Rettungsdienst Tirol“ rechtswidrig war. Diesen Antrag wies der UVS Tirol mit Beschluss vom 13.3.2013, 2012/K4/2499-12, wegen Verspätung zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.6.2014, 2013/04/0060, ab.

Für den Abschluss des Vertrags 2020 wurde kein Vergabeverfahren durchgeführt, sondern dieser direkt vergeben. Dies führte zu einer Anfechtung desselben Mitbewerbers beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der am 13.7.2020 unterschriebene Vertrag zwischen dem Land Tirol, vertreten durch die Abteilung FF des Amts der Tiroler Landesregierung, und dem Roten Kreuz Tirol umfasst insgesamt 20 Seiten und gliedert sich in folgende Kapitel:

1. Definitionen,

2. Zielvorgaben, Ausgangslage,

3. Vertragsgegenstand,

4. Vertragsgrundlagen,

5. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers,

6. Einsatz der Ressourcen des Rettungsdienstes,

7. Anweisungen,

8. Sub-Auftragnehmer,

9. Leistungsadaption,

10. Vergütung, Kostentragung,

11. Anpassung der Vergütung,

12. Vermeidung einer Überkompensation,

13. Wertsicherung,

14. Abrechnung,

15. Auskunftserteilung, Bucheinsicht,

16. Sicherstellung,

17. Zusicherungen, Haftung,

18. Vertragsstrafen,

19. Evaluierung des Rettungsdienstvertrages,

20. Inkrafttreten, Vertragsdauer, vorzeitige Auflösung,

21. Datenschutz,

22. Geheimhaltung,

23. Änderungen,

24. Mitteilungen,

25. Salvatorische Klausel und

26. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort.

Gemäß Punkt 22.1. verpflichten sich beide Vertragsparteien, „Gegenstand und Inhalt dieses Vertrages, die ihn oder aus Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie anlässlich der Erbringung von Leistungen gewonnenen, erhaltenen oder übermittelten Unterlagen, Daten sowie Informationen, welcher Art auch immer, sowie sämtliche erteilten Auskünfte, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, streng vertraulich zu behandeln. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, es insbesondere zu unterlassen, die vertraulichen Informationen Dritter mitzuteilen oder Dritten sonst direkt oder indirekt zukommen zu lassen sowie die vertraulichen Informationen sonst zu verwerten oder auch von bloß teilen weder Duplikate, Kopien oder Abschriften anzufertigen.“ Allerdings gilt gemäß Punkt 22.3.(c) diese Geheimhaltungspflicht „ausschließlich dann nicht, wenn eine Information aufgrund einer hoheitlichen, gesetzlichen oder behördlichen Offenlegung- oder Auskunftspflicht preiszugeben ist.“

Gemäß Punkt 4.1. gelten „als Vertragsgrundlagen und damit Bestandteil des Vertrages sowie der wechselseitigen Pflichten der Vertragsparteien“:

„(a) dieser Vertrag,

(b) die Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b),

(c) sonstige Anlagen:

Eignungskriterien für Leistungserbringer (Anlage 8.3),

Datenübermittlung (Anlage 14.1),

Arztbegleitete Interhospitaltransporte (Anlage 4.1.b.[1]),

Ausrüstungsliste (Anlage 4.1.b.[2]),

Medikamentenliste (Anlage 4.1.b.[3]),

Abgrenzung des öffentlichen Rettungsdienstes (Anlage 4.1b.[4]),

KT-Fahrtenkatalog (Anlage 4.1.b.[5]),

(d) jeweils mit Geltung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

die anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Bescheide und sonstigen behördlichen Bestimmungen, mit allen Anlagen und Auflagen, insbesondere, aber nicht ausschließlich

oTiroler Rettungsdienstgesetz idgF samt erlassenen Verordnungen,

oÄrztegesetzes idgF,

oSanitätergesetz idgF und

oSanitäter-Ausbildungsverordnung idgF,

oMedizinproduktegesetz, Veranstaltungsgesetz idgF,

oZivildienstgesetz idgF,

die bezogen auf den Vertragsgegenstand maßgeblichen europäischen und österreichischen technischen Normen und Normbegriffe (zB …), fachtechnische Richtlinien, Vorschriften und Empfehlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich

oÖNORM EN 1789 in der aktuellen Fassung Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenwagen,

der Stand der Wissenschaft und Technik in der Notfallmedizin und im Rettungswesen;

(e) das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e).“

Die Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b.) umfasst 26 Seiten und unterteilt sich in folgende Kapitel:

1. Systembeschreibung,

2. Personalqualifikation und Personalmanagement,

3. Fahrzeuge und Fuhrparkmanagement,

4. Rettungswache/Einsatzstellen,

5. Einsatzstrategie und Leistungsstandards,

6. Medizinische Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement,

7. Zusammenarbeit mit der Leitstelle Tirol,

8. Sicherstellung der notärztlichen Versorgung,

9. Großschadensereignisse,

10. Psychosoziale Betreuung – Krisenintervention,

11. Aufbau und Betrieb von First Responder Systemen und Fahrzeugnachbesetzungen,

12. Übungen mit BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben),

13. Grenzüberschreitender öffentlicher Rettungsdienst, und

14. Leistungsumfang/Vorhalten/Leistungsraum.

Das – auf 26.6.2020 datierte und am 29.6.2020 bei der belangten Behörde eingelangte – Angebot umfasst sechs Seiten. Es untergliedert sich in sieben Kapitel. Die ersten fünf (1. Notfallrettung, 2. Notarzteinsatzfahrzeug, 3. qualifizierter Krankentransport, 4. Einsatzleitersystem und 5. Gesamtsumme Basisauftrag) untergliedern sich jeweils in „a) Bedarf 2020 und folgende“ und „b) Rumpfjahr 2020“ und enthalten überwiegend €-Beträge. Das Kapitel „a) Bedarf 2020 und folgende“ spaltet sich in „Jahresbedarf Basis 2020“ „abzgl. anteilige Privaterlöse“ und „Angebotssumme Basis 2020“. Das Kapitel „b) Rumpfjahr 2020“ spaltet sich weitgehend vergleichbar in „Jahresbedarf 2020“, zusätzlich „Bedarf 14.7.-31.12.“, „anteilige Privaterlöse“ und „Angebot 14.7.-31.12.“ auf. Kapitel „6. Kostenkalkulation“ gliedert sich in 28 Posten auf, welche sich jeweils in „Ganzjahresplan 2020“, „Anteil 13.7.-31.12.2020“ und „Kalkulation 2021 VOR Valorisierung“ aufspaltet. Das letzte Kapitel (7. Notarztoption) beschreibt die Anzahl der Stützpunkte und den Pauschalpreis pro Stützpunkt. Ähnlich wie im vorhergehenden Kapitel wird eine Kostenkalkulation mit vier verschiedenen Posten durchgeführt, die sich ebenfalls in „Ganzjahresplan 2020“, „Anteil 13.7.-31.12.2020“ und „Kalkulation 2021 VOR Valorisierung“ aufspaltet. Abgeschlossen wird das Angebot mit einer Aufstellung von Veränderungen außerhalb der Einflusssphäre des Auftragnehmers.

In der dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.1.2026 vom Roten Kreuz Tirol übermittelten Fassung sind in den Kapiteln eins bis fünf sämtliche €-Beträge geschwärzt, jeweils ausgenommen jedoch die „Angebotssumme Basis 2020“ sowie das „Angebot 14.7.-31.12.“. Ebenfalls geschwärzt sind die „Eventanzahl“ sowie die „(Kfz) Vorhaltestunden“. Zusätzlich geschwärzt sind im Kapitel „5. Gesamtsumme Basisauftrag“ Angaben, wie mit Privaterlösen umzugehen ist. In den Kapiteln „6. Kostenkalkulation“ und „7. Notarztoption“ sind sämtliche €-Beträge in den jeweiligen Kostenkalkulationen geschwärzt, nicht jedoch die jeweiligen Posten selbst. Zusätzlich finden sich im Kapitel „7. Notarztoption“ Schwärzungen hinsichtlich Anzahl und Ort der Stützpunkte sowie deren Pauschalpreise. Ebenso geschwärzt sind Veränderungen hinsichtlich Privaterlösen und Freiwilligenstunden sowie die dahingehende Kalkulation.

Dem Land Tirol entstanden für den bodengebundenen Rettungsdienst 2020 Kosten von rund € 25 Millionen, 2021 € 27 Millionen, 2022 € 29 Millionen, 2023 € 35 Millionen und 2024 € 38 Millionen. Der Voranschlag für 2025 beträgt rund € 41 Millionen, für 2026 € 45,5 Millionen und für 2027 € 42 Millionen.

Mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.1.2026 den per E-Mail am 12.12.2025 im Verfahren 2025/14/2712 übermittelten, ungeschwärzten Vertrag samt Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b), Eignungskriterien für Leistungserbringer (Anlage 8.3), Datenübermittlung (Anlage 14.1), Arztbegleitete Interhospitaltransporte (Anlage 4.1.b.[1]), Ausrüstungsliste (Anlage 4.1.b.[2]), Medikamentenliste (Anlage 4.1.b.[3]), Abgrenzung des öffentlichen Rettungsdienstes (Anlage 4.1b.[4]) sowie KT-Fahrtenkatalog (Anlage 4.1.b.[5]) zum Akt. Darüber hinaus legte die belangte Behörde das – im Verfahren 2025/14/2712 noch nicht vorgelegte und einen Bestandteil des Vertrages bildende – „Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e)“ vor.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Die Anfechtungen der Leistungsadaption 2012 nach der Vergabe 2010 erfolgte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde aus der – im Rechtsinformationssystem (RIS) abrufbaren – Entscheidung (14.3.2013, 2012/K4/2499-12) entnommen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs findet sich ebenfalls im RIS.

Seine Intention für das Informationsfreiheitsersuchen schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol („Ich bin ein Bürger Tirols. Ich habe ein Interesse den Vertrag einzusehen. Wenn man die Vertragsgesamtlaufzeit seit 2010 betrachtet, auch wenn diese nicht angefragt wurde, reden wir von einen Wert von einer halben Milliarde Euro, wo man davon als Bürger ein Interesse daran haben kann, was dort gefordert wird an Qualifikationen und Qualitätsmerkmalen, Ausstattungsrichtlinien und allem, was man braucht, um einen Rettungsdienst ordnungsgemäß abwickeln zu können. Ich glaube, der Gesetzgeber hat grundsätzlich das IFG geschaffen, um Transparenz in die Sache reinzubringen. Das ist auch der Grund, warum ich mir erlaubt habe, einfach anzufragen. Außerdem bin ich freiwilliger Mitarbeiter des Roten Kreuzes in Y und es ist seit Jahren, seit mittlerweile 2010, durchaus üblich, wenn man irgendwelche Fragen stellt oder wenn man irgendeine Entscheidung, die in Richtung Dienstgeschichte geht, hinterfragt, dass es immer wieder heißt, das steht im Vertrag, aber den Vertrag darf man nicht lesen. Das finde ich sehr hinterfragenswert und bemerkenswert. Dass man immer den Vertrag als Ausrede benutzt, ohne ihn lesen zu dürfen. Zu der Frage des Berufes: Ich arbeite beim DD, das ist kein Rettungsdienst. Wir sind die GG des Bundeslandes Niederösterreich. Diese Anfrage ist eine private Anfrage von mir, was aber natürlich schon interessant ist an dieser gesamten Geschichte, dass das Land Tirol als auch das Land Niederösterreich als einzige Bundesländer in Österreich einen Vertrag mit dem jeweiligen Bundesland haben. Aufgrund dessen ist es in meiner beruflichen Tätigkeit durchaus interessant, welche Qualifikationen gefordert sind, welche Ausstattungsmerkmale gefordert sind und in welchem Zeitraum das alles umgesetzt werden muss.“). Dabei schloss der Beschwerdeführer ausdrücklich ein wirtschaftliches Interesse aus („Es gibt von meiner Seite überhaupt kein wirtschaftliches Interesse. Es gibt weder eine aktuelle Ausschreibung, noch bin ich Betreiber eines Rettungsdienstes, noch habe ich vor in Zukunft ein solcher zu werden. Somit ist es von der Seite definitiv nicht interessant für mich, sondern ein generelles Informationsbegehren.“).

Die Anfechtung der Direktvergabe 2020 desselben Mitbewerbers ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol aktenkundig.

Die konkreten Inhalte des Vertrags sowie der Anlagen ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Tirol zum Akt genommenen Dokument. In dieser mündlichen Verhandlung wurde auch das in Punkt 4.1.(e) des Vertrags angeführte „Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e)“ vorgelegt. Die Schwärzungen ergeben sich aus der auf dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom Roten Kreuz am 19.1.2026 übermittelten Fassung.

Die Aufwendungen des Landes Tirol für den bodengebundenen Rettungsdienst beruhen auf den – online abrufbaren – Rechnungsabschlüssen oder Voranschlägen des Landes Tirol.

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer kommt ein Recht auf Zugang zum Vertrag 2020 (samt sämtlicher Anlagen) zwischen dem Land Tirol und dem Roten Kreuz Tirol über den bodengebundenen Rettungsdienst nicht zu. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr zu prüfen, ob eine Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG vorliegt und – in weiterer Folge – der Zugang gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG geheim gehalten werden darf.

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9, hingewiesen, in der die belangte Behörde verpflichtet wurde, dem Betriebsrat des Roten Kreuz Tirol die Verträge 2010 und 2020 jeweils unbeschränkt zu übermitteln.

B. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG

Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also dem Informationsfreiheitsgesetz (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12). Daher kommt dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG entscheidende Bedeutung zu (LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/ Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).

Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist unter anderem jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs (der Länder gemäß § 1 Z 1), unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Als Grundbedingung muss somit die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu „ready and available“; Feik, Die Information als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, 896 [897]).

Den Vertrag 2020 (samt Anlagen, freilich ohne das Angebot des Roten Kreuz Tirol) legte die belangte Behörde im Verfahren 2025/14/2712 dem Landesverwaltungsgericht Tirol (per E-Mail) vor. Mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Verfahrensbeteiligter nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Vertrag zum gegenständlichen Akt. Das in Punkt 4.1.(e) des Vertrags angeführte „Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e)“ legte die belangte Behörde ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor. Das Rote Kreuz Tirol übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Angebot am 19.1.2026 per E-Mail teilweise geschwärzt, welches das Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum am 23.1.2026 der belangten Behörde weiterleitete. Somit ist der Vertrag samt sämtlicher Anlagen zweifelsfrei vorhanden und elektronisch verfügbar.

C. Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG

Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 IFG alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen.

Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13, 20) gehen bei „überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ aus. Diese teilweise in den Schutzbereich von Art 8 EMRK fallenden „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ sind beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hintanzuhalten ist.

In einer Entscheidung zum niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetz definierte der Verwaltungsgerichtshof (18.8.2017, Ra 2015/04/0010) „Geschäftsgeheimnisse“ als Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden. Als „Betriebsgeheimnisse“ sah er Tatsachen technischer Natur, wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung an.

Die Literatur leitet diese Geheimhaltungsinteressen teilweise aus Grundrechten ab. So geht Bußjäger von einer Ausprägung der Erwerbsfreiheit aus (§ 6, in Bußjäger/Dworschak [Hrsg], IFG [2024] Rz 11). Koppensteiner/Lehne/Lehofer (IFG [2025] § 6 Rz 52) sehen diesen Geheimhaltungsgrund gemäß Z 7 lit b als Spezialfall des Schutzes personenbezogener Daten (Z 7 lit a) an, zumal diese auch Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen umfassen. Bayer/Zrinski/Kozak (Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 6 Rz 40) nennen als Beispiele finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien, das konkrete Produktionsverfahren und sonstige Produktionsgeheimnisse sowie die (geheime) genaue Produktzusammensetzung. Auch Analysen, Karten sowie Modellrechnungen eines geplanten Projekts sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu qualifizieren, wenn Mitbewerber dadurch das Projekt konkurrenzieren könnten.

Im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG begegnen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs 2 B-VG „berechtigte Interessen eines anderen“, die – wie auch im gegenständlichen Fall – ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten (dazu LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529). Vielmehr sind – so § 6 Abs 1 Satz 2 IFG – alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

D. Abwägung im gegenständlichen Fall

1. Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen des Roten Kreuz Tirol

Die Argumentation der belangten Behörde und des Roten Kreuz Tirol, es würden überwiegende berechtigte Interessen zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen des Roten Kreuz Tirol gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG gegen einen Zugang zur Information sprechen, stützt sich im Wesentlichen auf die vereinbarte Geheimhaltungsklausel, das Gefahrenpotential im Hinblick auf eine mögliche Ausschreibungspflicht des nach Direktvergabe 2020 abgeschlossenen Vertrags, die Beurteilung der Zulässigkeit des Einsatzes von Zivildienern und damit verbunden eines wesentlichen Einflusses auf die Kostenparameter der Kalkulation, potentielle Irritationen von öffentlichen oder privaten Geldgebern sowie die Offenlegung der Erfüllung rettungsdienstlicher Vorgaben, die – nach ihrer Ansicht – nicht in der Öffentlichkeit diskutiert werden sollten.

Es kann der belangten Behörde und dem Roten Kreuz Tirol nicht entgegengetreten werden, der Vertrag 2020 enthält Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die – betrachtet man das Interesse des Roten Kreuz Tirol – nicht an die Öffentlichkeit und nicht an Mitbewerber gelangen sollten. So enthält der Vertrag zweifelsfrei Wirtschaftsdaten, welche in den Schutzbereich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG (auch des Roten Kreuz Tirol) als juristische Person fallen. Ebenso stellt der Vertrag die Grundlage der auf wirtschaftlichen Erwerb gerichteten Tätigkeit des Roten Kreuz Tirol dar. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekanntgabe des Vertrags die grundrechtlich geschützte Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG betrifft, auch wenn die Abgrenzung zum – nachvollziehbaren – wirtschaftlichen Interesse auf Erneuerung des Vertrags 2030 mangels Konkretisierung schwer zu ziehen ist.

Der Vertrag 2020 enthält detaillierte Ausführungen über die Art der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Roten Kreuz Tirol im Rahmen der Vertragserfüllung, wie Prozentsätze der Vergütung und Kostentragung, konkrete €-Beträge zur Sicherstellung, Einsatzstrategie, Leistungsstandards, Leistungsumfang, Vorhaltung und Leistungsumfang.

Vor dem Hintergrund der Anfechtung der Leistungsadaption 2012 nach der Vergabe 2010 und der Direktvergabe 2020, jeweils durch denselben Mitbewerber, kann es (potentiell) erstens zu prozessualen Vorteilen des Mitbewerbers kommen, sollte dieser Vertragsbestandteile erhalten. Zweitens führt dies – für den absehbaren Fall einer Vertragsverlängerung 2030 – zu Informationen, welche einem Mitbewerber zu seinem Vorteil gereichen könnte. Dies könnte – potentiell – dem Roten Kreuz Tirol zum Nachteil gereichen und einen Wettbewerbsnachteil darstellen.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde im Recht, der Vertrag 2020 enthält Informationen, die Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Roten Kreuz Tirol und somit berechtigte Interessen eines anderen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG darstellen.

2. Umfang des Vertrags von mehreren hundert Millionen Euro

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 IFG sind Verträge über € 100.000 „jedenfalls von allgemeinem Interesse“. Dem Land Tirol entstanden für den bodengebundenen Rettungsdienst 2020 Kosten von rund € 25 Millionen. 2021 waren es € 27 Millionen, 2022 € 29 Millionen, 2023 € 35 Millionen und 2024 € 38 Millionen. Der Voranschlag für 2025 beträgt € 41 Millionen, für 2026 € 45,5 Millionen und 2027 € 42 Millionen. Somit überschreitet der auf zehn Jahre abgeschlossene Vertrag die Grenze des § 2 Abs 2 Satz 1 IFG beträchtlich. Allein schon aufgrund dieses Betrages ist das Interesse der Öffentlichkeit enorm, konkrete Informationen zu erhalten, welche Leistungen dafür erbracht werden.

3. Zeitablauf der Information

Hinsichtlich des Zeitablaufs sind zwei Aspekte relevant. Zum einen liegen fünf Jahr zwischen Vertragsabschluss 2020 und Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw des gegenständlichen Erkenntnisses. Vor diesem Hintergrund sind die in dem Vertrag enthaltenen Informationen über fünf Jahre alt. Für den Gerichtshof der Europäischen Union (19.6.2018, Baumeister [GK], C-15/16, Rz 57) sind – in Bezug auf ein Informationsersuchen an eine Finanzmarktaufsichtsbehörde – mindestens fünf Jahre alte Geschäftsgeheimnisse „aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen …, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind“. Dieser Hintergrund schwächt das Geheimhaltungsinteresse im gegenständlichen Fall ab. Demgegenüber ist freilich zu bedenken, das die Direktvergabe des Vertrags 2020 nachprüfende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – aufgrund der Beschwerde eines Mitbewerbers – ist noch nicht abgeschlossen.

Zum anderen läuft der Vertrag 2020 bis zur Erneuerung 2030 abermals knapp fünf Jahre. Aufgrund sich ändernder wirtschaftlicher (zB Inflation, Schwäche der Wirtschaft, internationale Konflikte oder Kriege, Änderungen der Rohstoffpreise) und rechtlicher (zB Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes inklusive proaktiver Informationspflicht, allfällige Änderungen des Tiroler Rettungsdienstgesetzes, Ärztegesetzes, Sanitätergesetzes oder vergaberechtlicher Regelungen) Rahmenbedingungen können 2026 zugänglich gemachte Informationen aus 2020 nur mehr eingeschränkt 2030 herangezogen werden.

4. Öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des bodengebundenen Rettungsdienstes

Das öffentliche Interesse besteht primär an der Aufrechterhaltung des bodengebundenen Rettungsdienstes, der jedoch nicht notwendigerweise vom Roten Kreuz Tirol geleistet werden muss. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Roten Kreuz Tirol nicht restlos überzeugend, wonach eine Veröffentlichung des Vertrags die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Rettungsdienstes gefährden würde. Schließlich ist es nicht auszuschließen, dass Mitbewerber ein umfangreicheres Angebot für den gleichen Betrag oder die gleichen Leistungen für einen niedrigeren Betrag anbieten könnten. Dies verstärkt wiederum das öffentliche Interesse. Auch Informationen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Einsatzes von Zivildienern liegen im öffentlichen Interesse.

5. Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Damit verbunden ist das Interesse des Roten Kreuz Tirol an einem Fortbestehen des Vertrags ab 2030 verständlich. Auch könnte ein Mitbewerber bei voller Kenntnis des Vertrags 2020 sein eigenes Angebot für ausgewählte Leistungen anpassen und somit seine eigene Position bei der Vergabe stärken. Im Umkehrschluss führt die Geheimhaltung des Vertrags 2020 zu einer Stärkung der Position des Roten Kreuz Tirol, und somit zu einer Benachteiligung allfälliger Mitbewerber. Dabei ist freilich das Wesen vergaberechtlicher Regelungen hervorzuheben, einen Wettbewerb unter Anbietern zu erzeugen, um für die öffentliche Hand das beste Angebot zu erlangen. Dies stärkt wiederum das Interesse an der Zugänglichmachung.

Der Vertrag 2010 wurde nach einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Die (gegen die Leistungsadaption 2012) erhobene Beschwerde eines Mitbewerbers war nicht erfolgreich. Der Vertrag 2020 wurde im Rahmen einer Direktvergabe zwischen dem Land Tirol und dem Roten Kreuz Tirol abgeschlossen.

Die entsprechende Beschwerde desselben Mitbewerbers ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol nach wie vor anhängig. Dies verstärkt zum einen die vom Roten Kreuz Tirol vorgebrachte Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit (auch) im Hinblick auf eine mögliche Ausschreibungspflicht des nach Direktvergabe 2020 abgeschlossenen Vertrags durch Offenlegung der Informationen, und die damit verbundenen Nachteile in diesem Prozess. Zum anderen führt dies zumindest zur Möglichkeit, dass es im Jahr 2030 (abermals) zu einer Direktvergabe ohne Vergabeverfahren kommt, was die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen deutlich mindert.

6. Gesetzliche Determinierung der Vertragsbestandteile

§ 4 Abs 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 fordert für den Abschluss eines Vertrags über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes ausdrücklich die „Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens …, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.“ § 4 Abs 2 lit a bis o Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 sieht verpflichtende Bestandteile eines Vertrags über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes vor. So muss dieser jedenfalls Bestimmungen über Folgendes enthalten:

(a) die Aufgaben und den Leistungsumfang der Rettungseinrichtung,

(b) die Vergütung, die die Rettungseinrichtung für die erbrachten Leistungen erhält,

(c) die Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Rettungseinrichtung mit den zur Kostentragung Verpflichteten,

(d) die Qualität und die Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel,

(e) den ständigen Bereitschaftsdienst und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen,

(f) die Festlegung und die Einhaltung einer bestimmten Frist von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges oder eines Hubschraubers,

(g) die Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen,

(h) die Verpflichtung, mit der zentralen Landesleitstelle zusammenzuarbeiten und auf deren Anordnung die Hilfeleistung gegenüber jedermann umgehend zu erbringen,

(i) die Verpflichtung, die kontinuierliche Einsatzbereitschaft und den Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport durch die zentrale Landesleitstelle überwachen zu lassen,

(j) die Verpflichtung, einsatztaktische Bereitstellungsstandorte für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage von der zentralen Landesleitstelle temporär zuweisen zu lassen,

(k) die Verpflichtung, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten, die im § 7 angeführten Überprüfungen und Überwachungen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu dulden und den Anregungen und Empfehlungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Folge zu leisten,

(l) die medizinische Dokumentationspflicht, die Verpflichtung zur Mitwirkung an landesweiten Maßnahmen der Qualitätssicherung und die Mitwirkung an der einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und an der Gesundheitsberichterstattung,

(m) Vertragsstrafen (Pönale),

(n) Sicherstellungen, sowie

(o) die Verpflichtung, sich hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen der Gebarungsprüfung durch einen von der Landesregierung beauftragten Wirtschaftsprüfer zu unterwerfen.

Schließlich muss der Vertragsabschluss gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 im Boten für Tirol kundgemacht werden.

Vor dem Hintergrund der gesetzlich detailliert vorgegebenen Vertragsbestandteile für die vom Land Tirol sicherzustellenden Rettungsdienstleistungen besteht auch ein öffentliches Interesse, ob diesen Vorgaben im finalen Vertrag entsprochen wird. Gerade weil der Gesetzgeber konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Vertrags vorsieht, besteht ein öffentliches Interesse an der Überprüfung, ob diese tatsächlich eingehalten wurden. Wenn ohnehin umfassende gesetzliche Vorgaben für einen Vertrag bestehen, bleibt für allfällige Geheimhaltungsinteressen weniger Raum.

7. Geheimhaltungsklausel

Dem Zugang zur Information kann die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsklausel im Vertrag 2020 nicht entgegengehalten werden. Der belangten Behörde und dem Roten Kreuz Tirol ist insoweit zuzugestehen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2020 waren Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz (noch) nicht in Kraft und der Vertrag wurde mit dem Wissen um Geheimhaltung abgeschlossen. Demgegenüber überwiegen jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers, es wäre zu einfach, in den jeweiligen Verträgen Geheimhaltungsklausel aufzunehmen, um dann keine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz geben zu müssen. Bei genauer Betrachtung der Geheimhaltungsklausel gilt gemäß Punkt 22.3.(c) des Vertrags 2020 diese Geheimhaltungspflicht „ausschließlich dann nicht, wenn eine Information aufgrund einer hoheitlichen, gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungs- oder Auskunftspflicht preiszugeben ist“. Unabhängig von der Geltung sowohl des Auskunftspflichtgesetzes als auch das Tiroler Auskunftspflichtgesetzes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2020 und unabhängig von einer potentiellen Anwendbarkeit des § 879 ABGB, verbietet der Wortlaut der Geheimhaltungsklausel der belangten Behörde die Preisgabe der Information nicht, da eine gesetzliche Auskunftspflicht durch Art 22a B-VG in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz (nunmehr) besteht.

E. Umfang des Zugangs zur Information

Der Beschwerdeführer wies sowohl in seinem Antrag vom 4.9.2025 als auch in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Schwärzung allfälliger Geschäftsgeheimnisse betreffender Teile hin. Grundsätzlich und besonderes vor diesem Hintergrund ist gemäß § 6 Abs 2 IFG zu prüfen, in welchem Umfang die Informationen zugänglich zu machen sind.

Mögliche Schwärzungen gehen erstens aus der von der belangten Behörde im Verfahren 2025/14/2712 ursprünglich teilweise geschwärzten Fassung des Vertrages 2020 hervor. Im Vertrag 2020 selbst befanden sich dabei Schwärzungen vor Prozentsätzen im Hinblick auf die Finanzierung sowie konkreter €-Beträge zur Sicherstellung und Vertragstrafen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 4 Abs 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, „die Vergütung die die Rettungseinrichtung für die erbrachten Leistungen erhält“ (lit b), „Vertragsstrafen (Pönalen)“ (lit m) und „Sicherstellungen“ (lit n) zu regeln, verbunden mit dem immensen Umfang des Vertrags von mehreren hundert Millionen Euro, überwiegen die Interessen an der Zugänglichmachung auch dieser Information.

In der Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b) fanden sich umfangreichere Schwärzungen, insbesondere hinsichtlich Qualifikationen des Personals (Niveau der Deutschkenntnisse, Fahrzeugführer, Einsatzfahrerausbildung für das Führen von Rettungsdienstfahrzeugen, Fort- und Ausbildung), Fuhrparkmanagement, Mindestanforderungen an die Besetzung von Rettungsdienstfahrzeugen, Reaktionszeiten in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport, Leistungskriterien im Bereich des qualifizierten Krankentransportes und der Notfallrettung, Übermittlung von Einsatzdaten, Psychosoziale Betreuung – Krisenintervention, Aufbau und Betrieb von First Responder Systemen und Fahrzeugnachbesetzungen, Vorhaltestunden und Zielerreichungsvorgaben (notärztliche Versorgung, Notfallrettung und qualifizierte Krankentransport). Auch in diesem Zusammenhang fordert § 4 Abs 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 die Regelung der „Qualität und … Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel“ (lit d), „den ständigen Bereitschaftsdienst und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen“ (lit e) sowie die „Festlegung und die Einhaltung einer bestimmten Frist von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges“ (lit f). Auch die Unkenntlichmachung bestimmter Passagen der Ausrüstungsliste (Anlage 4.1.b.[2]) und der Medikamentenliste (Anlage 4.1.b.[3]), der Anlage 4.1.b.(5) (qualifizierte Krankentransporte nach ärztlicher Beurteilung), der Eignungskriterien für Leistungserbringer (Anlage 8.3) sowie der Datenübermittlung zur Abrechnung (Anlage 14.1) betreffen im Grunde die Qualität. Vor dem Hintergrund des umfangreichen öffentlichen Interesses an dieser Qualität und der Aufrechterhaltung des bodengebundenen Rettungsdienstes in Tirol, abermals verbunden mit den dafür bereitgestellten öffentlichen Mittel, überwiegt das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung auch diesbezüglicher Vertragsbestandteile.

Zum nunmehr erstmals im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Angebot des Roten Kreuz Tirol (Anlage 4.1.e) führte das Rote Kreuz Tirol schon in seiner Stellungnahme vom 9.1.2026 aus, daraus resultiere eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. Dies insbesondere im Lichte, dass bereits dem Vertrag 2010 eine europaweite Ausschreibung vorausgegangen sei, welche bei Vertragserneuerung 2020 lediglich deshalb nicht mehr vorgenommen werden musste, weil angesichts der EuGH-Entscheidung im Verfahren Solingen strenge Bedingungen nach DAWI-Richtlinien der Europäischen Union als Vertragsinhalt normiert worden seien, die unter anderem auch ein laufendes Monitoring der Überkompensation und somit der laufenden Geschäftsgebarung vorsehen würden. Die Kenntnis dieser Bedingungen sowie der detaillierten Kalkulation könnten für eine Neuregelung nach Auslaufen des geltenden Vertrags ab 1.7.2030 durch Öffentlichmachung ein hohes Gefahrenpotential darstellen. Die Kalkulation basiere sowohl auf öffentlichen Geldern als auch auf Spendeneinnahmen, deren Zusammensetzung ohne Kenntnis der tiefen Hintergründe und Wechselwirkungen schwer verständlich sei, was sowohl bei öffentlichen als auch privaten Geldgebern durchaus zu Irritationen führen könnte.

In seiner Stellungnahme vom 19.1.2026 legte das Rote Kreuz Tirol eine teilweise geschwärzte Version ihres Angebots vor und ergänzte, die Struktur des Roten Kreuz Tirol, einerseits durch eine Zweckgemeinschaft aus 13 verschiedenen, rechtlich eigenständigen Vereinen und andererseits aus der Vermischung von hauptamtlichem bzw freiwilligem Personal sowie dem Einsatz von Zivildienern und Mitgliedern des freiwilligen sozialen Jahres sei eine von marktorientierten Unternehmen gänzlich andere, was einerseits zu Wettbewerbsvorteilen aber auch -nachteilen führe. Daraus würden teils Preiserfordernisse resultieren, die über bzw. unter einer herkömmlichen Kalkulation liegen würden. In Kenntnis dieser Über- oder Unterfinanzierung (die letztlich zu einer Querfinanzierung unterdeckter Bereiche führe) könne ein anderer Anbieter genau in jenen Bereichen zu konkurrieren versuchen, für welche ein höherer Satz bei uns erforderlich sei, um das Gesamtsystem aufrecht zu halten. Auch sei dem Roten Kreuz Tirol bewusst, dass bestimmte Eigenheiten, wie Rettungswachen in dislozierten Gebieten wirtschaftlich kein positives Ergebnis abwerfen könnten, diese aber aus historisch und/oder politischen Gründen nicht stillgelegt werden könnten. Es wäre also für das Rote Kreuz Tirol durchaus positiv, wenn aus dem Angebot nur die nicht geschwärzten Teile öffentlich bekannt würden.

Als Reaktion wies der Beschwerdeführer zwar – mangels Kenntnis des geschwärzten Angebots – darauf hin, die geschwärzten bzw lesbar bleibenden Teile nicht konkret nachvollziehen zu können. Trotzdem wiederholte er, „dass betriebswirtschaftliche Geheimnisse ohne Probleme geschwärzt werden können, solange der Sinn des Dokuments nicht verloren geht“.

Das Rote Kreuz Tirol wies bereits in seiner (ersten) Stellungnahme vom 9.1.2026 auf die besondere Sensibilität des Angebots hin und wiederholte dies in seiner (zweiten) Stellungnahme vom 19.1.2026. Mit dieser Argumentation vermochte das Rote Kreuz Tirol zu überzeugen.

Die Schwärzungen betreffen in den Kapiteln eins bis fünf sämtliche €-Beträge, jeweils ausgenommen jedoch die „Angebotssumme Basis 2020“ sowie das „Angebot 14.7.-31.12.“. Ebenfalls geschwärzt sind die „Eventanzahl“ sowie die „(Kfz) Vorhaltestunden“. Zusätzlich geschwärzt sind im Kapitel „5. Gesamtsumme Basisauftrag“ Angaben, wie mit Privaterlösen umzugehen ist. In den Kapiteln „6. Kostenkalkulation“ und „7. Notarztoption“ sind sämtliche €-Beträge in den jeweiligen Kostenkalkulationen geschwärzt, nicht jedoch die jeweiligen Posten selbst. Zusätzlich finden sich im Kapitel „7. Notarztoption“ Schwärzungen hinsichtlich Anzahl und Ort der Stützpunkte sowie deren Pauschalpreise. Ebenso geschwärzt sind Veränderungen hinsichtlich Privaterlösen und Freiwilligenstunden sowie die dahingehende Kalkulation.

Es handelt sich somit offensichtlich um detaillierte, auf langjährige Erfahrungen gründende Kalkulationen, die den – das Rote Kreuz Tirol charakterisierenden – teilweisen Einsatz von Freiwilligen und Zivildienern miteinbezieht. Dabei ist auch die schon beim ursprünglichen Ansuchen geäußerte und sowohl in der Beschwerde als auch der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wiederholten Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Schwärzung allfälliger betriebswirtschaftlicher Geheimnisse zu berücksichtigen. Es erscheint somit der Vertrag in seiner Gesamtheit im Vordergrund zu stehen, nicht das Angebot im Besonderen.

Vor dem Hintergrund des grundsätzlich unbeschränkt zu übermittelnden Vertragsinhalts (verbunden mit sämtlichen übrigen Anlagen) stellt die teilweise Schwärzung des Angebots des Auftragnehmers eine verhältnismäßige Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers auf Zugang zur Information einerseits und des Roten Kreuz Tirol auf Geheimhaltung andererseits dar.

F. Beschwerdegebühr

Der Beschwerdeführer führte abschließend aus, er sei von der Gebührenpflicht für die Einbringung einer Beschwerde von € 50 gemäß § 12 IFG befreit.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 VwG-EingabengebührVO, BGBl II 2014/387 idF 2025/120, beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden € 50. Diese Verordnung stützt sich (laut Promulgationsklausel) auf § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetzes 1957, BGBl 1957/276 idF I 2014/105. Demnach ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Stellen die Organe der Gebietskörperschaften bei ihrer Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie gemäß § 34 Abs 1 Satz 2 Gebührengesetz hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Gemäß § 12 Abs 1 IFG sind Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 befreit.

Abgesehen von der Frage, ob die Gebührenbefreiung in § 12 IFG (auch) für die Beschwerdegebühr gemäß § 2 Abs 1 Z 1 VwG-EingabengebührVO gilt (dazu AB 2420 BlgNR 27. GP, 24; Dworschak, § 12, in Bußjäger/Dworschak [Hrsg], IFG Rz 15; Koppensteiner/Lehne/ Lehofer, § 12 IFG, Rz 2), ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zuständig über eine allfällige Befreiung der Pflicht zur Entrichtung der Beschwerdegebühr zu entscheiden, da bei einer (vermeintlichen) Verletzung der Gebührenpflicht das Finanzamt Österreich zuständig ist. Der dahingehende Antrag auf Feststellung ist mangels Zuständigkeit mit Beschluss zurückzuweisen.

G. Ergebnis

Der vom Beschwerdeführer begehrte Vertrag 2020 ist samt sämtlicher Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen bei der belangten Behörde physisch und elektronisch vorhanden und verfügbar. Folglich liegen auch Informationen gemäß § 2 Abs 1 IFG vor. Zur Frage der Zugänglichmachung zu diesem Vertrag sind die Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Informationen nach Art 22a B-VG den Geheimhaltungsinteressen des Roten Kreuz Tirol gegenüberzustellen (dazu LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9).

Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Roten Kreuz Tirol die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs 1 Z lit b IFG) zugesteht, welche auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG) zurückgehen.

Durch die Dauer über zehn Jahre und die Vergütung durch die öffentliche Hand beträgt der Gesamtumfang des Vertrags einen Wert von mehreren hundert Millionen Euro. Alleine aus diesem Grund ist das – ebenfalls zu berücksichtigende – öffentliche Interesse am Zugang zur Information enorm, um zu erfahren, welche Leistungen dafür erbracht werden.

Ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen die Aufrechterhaltung und die Qualität des bodengebundenen Rettungsdienstes in Tirol. Dahinter bleibt das nachvollziehbare Interesse des Roten Kreuz Tirol, den bodengebundenen Rettungsdienst nach 2030 weiterhin bzw erneut zu betreiben, zurück. Eng damit verbunden könnte der Zugang zum Vertrag 2020 den Wettbewerb erhöhen, was – nach dem Grundgedanken wettbewerbsrechtlicher und vergaberechtlicher Regelungen – zu einem umfangreicheren Angebot für den gleichen Betrag oder zu gleichen Leistungen für einen niedrigeren Betrag zum Wohle der Öffentlichkeit – und damit im öffentlichen Interesse – führen könnte.

Gerade weil wesentliche Vertragsbestandteile gesetzlich vorgegeben sind, besteht ein öffentliches Interesse an der Überprüfung, ob sich diese Vorgaben auch im Vertrag 2020 wiederfinden.

Dem Zugang zur Information kann schließlich die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsklausel nicht entgegengehalten werden. So kommt diese nach deren Wortlaut ausdrücklich nicht zur Anwendung, wenn gesetzliche Offenlegungs- oder Auskunftspflichten bestehen.

Zusammengefasst wiegt in der Gesamtbetrachtung das Interesse des Beschwerdeführers am – grundsätzlich – unbeschränkten Zugang zu den Informationen schwerer als die Geheimhaltungsinteressen des Roten Kreuz Tirol. Vor dem Hintergrund des grundsätzlich unbeschränkt zu übermittelnden Vertragsinhalts (verbunden mit sämtlichen übrigen Anlagen) stellt die teilweise Schwärzung des – einen Vertragsbestandteil bildenden – Angebot des Roten Kreuz Tirol (Anlage 4.1.e) eine verhältnismäßige Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers auf Zugang zur Information einerseits und des Roten Kreuz Tirol auf Geheimhaltung andererseits dar.

Somit ist der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 11 Abs 3 IFG auszusprechen, der Vertrag ist jeweils samt sämtlicher Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen grundsätzlich unbeschränkt – und somit ungeschwärzt – dem Beschwerdeführer (seinem Ansuchen entsprechend) per E-Mail zugänglich zu machen ist. Einzig das Angebot des Roten Kreuz Tirol (Anlage 4.1.e) ist mit den vom Roten Kreuz Tirol dem Landesverwaltungsgericht am 19.1.2026 übermittelten Schwärzungen zugänglich zu machen. Dafür erscheint eine Frist von zwei Wochen als angemessen.

Dieses Ergebnis entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ einzuleiten, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).

V.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm eine Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG vor, wofür noch keine Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.

Grundsätzlich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 5 B-VG zu klären. So stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof seine zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem einfachgesetzlichen Versammlungsgesetz ergangene Rechtsprechung (VwGH 29.9.2021, 2021/01/0181, Rz 32; dazu VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015) auch für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und dem einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetz übernimmt. Dann würde – vergleichbar mit der Aufhebung einer bescheidmäßigen Untersagung einer Versammlung (zB LVwG Tirol 8.10.2025, LVwG-2025/14/1526; 16.10.2023, LVwG-2023/14/1657) – die vom Verwaltungsgericht entschiedene Verpflichtung, eine Information zugänglich zu machen, den Kernbereich des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG betreffen, was in die (ausschließliche) Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshof fallen würde. Dies würde zum Ausschluss einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof führen (zur Versammlungsfreiheit VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 34).

Abschließend fehlt eine Rechtsprechung zum Umfang des § 12 IFG und der dahingehenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.