LVwG T LVwG-2025/34/3076-14

LVwG-2025/34/3076-14Tribunale amministrativo regionale10 feb 2026

Regest

unbefugtes Anbieten<br/>freies Gastgewerbe<br/>Gesamtbild der Website<br/>Objektiver Empfängerhorizont<br/>Privatzimmervermietung<br/>Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge<br/>Ausüben eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung<br/>Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne erforderliche Gewerbeberechtigung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/3076-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.34.3076.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.10.2025, ***, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2026,

zu Recht:

A.Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (Gastgewerbe) an einen größeren Kreis von Personen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 (Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es statt „zumindest bis zum“ „am“ zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge) an einen größeren Kreis von Personen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 (Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es statt „15“ „75“ und statt „zumindest bis zum“ „am“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 72,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

C.Ausüben eines Gewerbes [Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)] ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis):

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

D.Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage (Appartementhaus mit zwei Appartements zur Beherbergung von Gästen inklusive Gemeinschaftssauna) ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Spruchpunkt 4. angefochtenes Straferkenntnis):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 100,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9.10.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgende Sachverhalte zur Last:

„[…]

1.

Datum/Zeit: 21.08.2025

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben zumindest bis zum 21.08.2025 unter anderem auf den Hompages "" und "" das Appartment "" für 6 Personen und das Apartment "" für 4 Personen zur touristischen Vermietung angeboten und dadurch vom Standort Adresse 1, **** Z aus Tätigkeiten, die den Gegenstand des freien Gastgewerbes bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird jedoch der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

2.

Datum/Zeit: 21.08.2025

Ort: **** Z, Adresse 3

Sie haben einen beweglichen Gegenstand mit der Bezeichnung 'Tesla Oszillator" auf der Homepage "***" zur Vermietung an der Adresse 4 angeboten und dadurch zumindest bis zum 21.08.2025 vom Standort Adresse 3, **** Z aus Tätigkeiten, die den Gegenstand des freien Gewerbes "Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge" bilden, an einen größeren Kreis von Personen angeboten, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird jedoch der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

3.

Datum/Zeit: 02.08.2025 - 06.08.2025

Ort: **** Z, Adresse 3

Sie haben vom 02.08.2025 bis zum 06.08.2025 in Ihrem Seminarraum auf dem Standort Adresse 3, **** Z ein Seminar von CC () durchführen lassen und dieses auf Ihrer Homepage "“ zu Anmeldung ausgeschrieben und dadurch das freie Gewerbe "Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)" selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.

4.

Datum/Zeit: 21.01.2025-26.08.2025

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben zumindest von 21.01.2025 bis zum 26.08.2025 auf dem Standort in Adresse 1,**** Z ein Apartmenthaus mit zwei Ferienwohnungen, 10 Fremdenbetten und einer Gemeinschaftssauna selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, touristisch vermietet und somit eine gemäß § 74 Abs. 1 und 2 GewO 1994 idgF genehmigungspflichtige jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage, betrieben. Eine Sauna ist eine sicherheitstechnische Einrichtung, die allenfalls bautechnische Vorkehrungen erforderlich macht (v.A. brandschutztechnische Erfordernisse). In der Betriebsführung ergeben sich weitere sicherheitstechnische Belange (Kundenschutz und Schutz des Gewerbetreibenden) wodurch Schutzinteressen beeinträchtigt werden könnten.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. und 2. die Bestimmungen des „§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022 i.V.m. § 1 Abs. 4 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018“, zu 3. des „§ 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022“ und zu 4. des „§ 366 Abs. 1 Zif. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018“ verletzt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. wurde gemäß „§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG“ von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Über den Beschwerdeführer wurden zu 2., 3. und 4. jeweils gemäß „§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022“ Geldstrafen verhängt, und zwar zu 2. und 3. in Höhe von jeweils EUR 360,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 1 Tag 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu 4. in Höhe von EUR 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde für die Spruchpunkte 2. und 3. mit jeweils EUR 38,00 und für Spruchpunkt 4. mit EUR 50,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahrens. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass das gegenständliche Verfahren den vorläufigen Höhepunkt eines jahrelangen Nachbarschaftskonflikts darstelle. Eine Nachbarin versuche demnach, ein vertraglich eingeräumtes Servitutsrecht durch Anzeigen bei verschiedenen Behörden zu unterbinden. Das Verfahren sei somit nicht auf objektive Erhebungen, sondern auf die Interventionen einer Privatperson zurückzuführen, deren Behauptungen von der belangten Behörde ungeprüft übernommen worden seien.

Hinsichtlich der Zimmervermietung zu Spruchpunkt 1. bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich um eine bloße Privatzimmervermietung im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung handle. Die zur Verfügung gestellte Sauna sei für den Privatgebrauch konzipiert, weise lediglich eine Fläche von 14 m² auf und biete maximal vier Personen Platz. Die Mitbenutzung durch Gäste verursache keinen nennenswerten Mehraufwand, weshalb die Unterordnung zur Haushaltstätigkeit gewahrt bleibe und keine Gewerbeberechtigung erforderlich sei.

Bezüglich des Tesla-Oszillators zu Spruchpunkt 2. wird eingewendet, dass dieses Gerät lediglich Interessierten vorgeführt und nicht gewerblich vermietet werde. Das auf der Webseite angeführte Entgelt sei als bloße Zeitentschädigung für die Einweisung in das Gerät zu verstehen, ohne dass der Beschwerdeführer daraus einen wirtschaftlichen Vorteil generiere. Die Information über das Gerät füge sich zudem in den ideellen Kontext seiner Webseite ein, die primär kulturellen und religiösen Themen gewidmet sei.

Zur Veranstaltungsorganisation zu Spruchpunkt 3. hält der Beschwerdeführer fest, dass die Seminare (insbesondere jene von CC) im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks einer von ihm errichteten Privatstiftung stattfänden. Die organisatorische Tätigkeit beschränke sich auf die Bereitstellung von Informationen auf der Webseite sowie die Überlassung von Räumlichkeiten, was keine gewerbliche Eventvermittlung darstelle. Da die Seminare nur einmal jährlich stattfänden, könne auch keine Förderung der Vermietungstätigkeit unterstellt werden.

Abschließend wird zu Spruchpunkt 4. ausgeführt, dass mangels einer gewerblichen Tätigkeit keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorliege.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Schreiben der belangten Behörde vom 21.1.2025, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.2.2025, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 1.10.2025, das angefochtene Straferkenntnis sowie die Beschwerde. Weiters wurden die Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.12.2025, wonach eine Privatzimmervermietung nicht angezeigt wurde (OZ 5), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.12.2025 (OZ 6) sowie sämtliche im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen (vgl OZ 9, 10) Akt befindlichen Screenshots der Websites des Beschwerdeführers eingesehen.

Darüber hinaus erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2026 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 11). Der Beschwerdeführer legte seinen Lebenslauf (vgl Beilage ./1 zu OZ 11) und eine E-Mail an EE vom 28.6.2025 (vgl Beilage ./2 zu OZ 11) vor. Das LVwG nahm sämtliche angebotenen Beweise auf (vgl OZ 11 S 7). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und erklärte sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden (vgl OZ 11 S 7).

I.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** Z (Adresse 1) sowie der Liegenschaft in EZ *** GB *** Z (Adresse 3). Weiters ist er Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** W (Adresse 5), wo er ein Haus mit mehreren Einheiten bewirtschaftet. Aus der Vermietung der Einheiten in W bezieht der Beschwerdeführer ein jährliches Einkommen von circa EUR 350.000,00. Er verfügt über ein Kryptovermögen von rund EUR 1 Million, dem Bankschulden in der Höhe von circa EUR 4 Millionen gegenüberstehen. Diese Verbindlichkeiten resultieren aus dem Umbau des Gebäudes in Adresse 1, welches nunmehr drei Wohnungen umfasst. Eine Wohnung bewohnt der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin; die beiden weiteren Einheiten (Top 1 „“ und Top 2 „“) werden an Gäste vermietet. Mit diesen Einnahmen deckt der Beschwerdeführer seine auf den Liegenschaften in GB *** Z anfallenden Betriebskosten (vgl BF OZ 11 S 3, 7).

Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Er ist Stifter und Vorstandsmitglied der „DD“ (FN ***) mit Sitz in **** Z, Adresse 3. Einen Teil seines Einkommens spendet der Beschwerdeführer regelmäßig, sofern dies mit seinem dargelegten Stiftungszweck vereinbar ist. Der Verwaltungsstrafregisterauszug weist keine Vorstrafen auf (vgl BF OZ 11 S 3).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Gewerbeberechtigungen für das Gastgewerbe, die Vermietung von beweglichen Sachen oder die Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement) (unstrittig).

Der Beschwerdeführer betreibt unter der Domain „“ die Website „“ sowie unter einer damit verknüpften Domain die Website „***“. Die durch ihn erfolgte inhaltliche Gestaltung und werbliche Ausrichtung dieser Internetpräsenz stellte sich am 21.8.2025 wie folgt dar (vgl BF OZ 11 S 4):

Die Website „***“ ist als Dienstleistungs- und Seminarportal konzipiert und dient als zentrale Plattform für ein breites Spektrum an energetischen und pädagogischen Leistungen. In der Navigationsleiste fanden sich Menüpunkte wie „MEDITATION“, „KURSE – ANGEBOTE“, „YOGA INDIVIDUELL“ sowie „SEMINARRAUM“.

Unter der Rubrik „Kurse – Angebote“ wurde ein „Tesla Oszillator“ zur Gesundheitsförderung beworben, wobei explizit eine „Geräteanmietung vor Ort“ zum Fixpreis von EUR 55,00 pro Tag sowie die Möglichkeit von Monatspauschalen ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte diesen Betrag eigenständig als Tagessatz festgelegt (vgl BF OZ 11 S 4). Der „Tesla Oszillator“ ist kein Medizinprodukt.

Die Website „“ ist als Beherbergungsportal für touristische Unterkünfte gestaltet. Beworben werden die Einheiten Top 1 „“ (bis 6 Personen) und Top 2 „***“ (bis 4 Personen) mit detaillierten Ausstattungsmerkmalen wie „Eigene Küche“, „Balkon/Terrasse“ und „Kostenfreies WLAN“. Ein zentrales Element der Bewerbung ist die „Gemeinschaftssauna“ (14,1 m²), die Teil des Angebots war (vgl BF OZ 11 S 5). Identische Angebote fanden sich auf der Plattform Booking.com, wo die Appartements mit einem „Jetzt buchen“-Button und konkreten Preisen (zB EUR 659,00 für 3 Nächte) zur unmittelbaren Buchung bereitstanden.

In der tatsächlichen Abwicklung wurden die Anfragen vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.1.2025 bis zum 26.8.2025 persönlich bearbeitet. Die Appartements im Haus an der Adresse 1 sind räumlich vollständig von der Privatwohnung des Beschwerdeführers getrennt, separat versperrbar und verfügen jeweils über einen eigenen Zugang. Die Sauna ist direkt von der Wohnung des Beschwerdeführers aus begehbar. Die Gäste der beiden Appartements gehen über eine Tür im Außenbereich zu. Im Saunabereich befindet sich auch eine Infrarot-Möglichkeit. Die tägliche Reinigung und technische Kontrolle der Sauna obliegt dem Beschwerdeführer oder dessen Lebensgefährtin. Auch die Endreinigung machen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin. Verpflegung wird nicht angeboten, mit Ausnahme eines „Frühstückspackages“, welches bei Anreise im Kühlschrank bereitgestellt wird. Der Beschwerdeführer hätte seinen Gästen bei Bedarf seinen „Tesla Oszillator“ zum vorgenannten Preis und die Durchführung von Yoga-Kursen und Keto-Kochkursen angeboten (vgl BF OZ 11 S 5, 6, 7).

Der Beschwerdeführer hat die beabsichtigte Vermietung dem Bürgermeister nicht schriftlich gemäß § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1959 über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietungsgesetz), LGBl Nr 64/1959 in der Fassung LBGl Nr 96/2021, angezeigt. Er verfügt auch nicht über eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994. Vor der Veröffentlichung seines Internetauftritts unterließ es der Beschwerdeführer, eine Auskunft der Gewerbebehörde oder der Wirtschaftskammer darüber einzuholen, ob die konkrete Gestaltung der Website mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 vereinbar ist.

Auf der Liegenschaft an der Adresse 3 befindet sich ein Haus mit vier Wohnungen sowie einem Seminarraum (vgl BF OZ 11 S 4, 5). In der Wohnung Top 2 begründete die am XX.XX.XXXX geborene Religionswissenschaftlerin und Indologin CC mit 7.7.2025 ihren Hauptwohnsitz, nachdem sie dort bereits ab dem Jahr 2021 über einen Nebenwohnsitz verfügte. Der Beschwerdeführer unterstützte die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit finanziell und stellt ihr auch die Wohnung sowie den Seminarraum unentgeltlich zur Verfügung (vgl BF OZ 11 S 4, 5). In diesem Rahmen kündigte der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 2.8.2025 bis zum 6.8.2025 auf seiner Website das Seminar von CC mit deren Schülern an. Solche Seminare fanden bereits in den Jahren 2022 bis 2025 statt; die Durchführung einer weiteren Veranstaltung ist für das Jahr 2026 beabsichtigt (vgl BF OZ 11 S 4, 5).

Das freie Gewerbe der „Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement)“ umfasst die eigenverantwortliche administrative und operative Planung sowie die Koordination von Events, insbesondere die Konzeption, das Teilnehmerwesen, die professionelle Bewerbung und die Auswahl von Dienstleistern gegen Entgelt. Demgegenüber beschränkte sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Seminar von CC vom 2.8.2025 bis zum 6.8.2025 auf eine rein unterstützende Rolle ohne organisatorische Eigenverantwortung: Die inhaltliche Planung, Steuerung und die Entgegennahme der Anmeldungen erfolgten über eine externe Vertraute von CC, EE. Der Beschwerdeführer nahm keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung, stellte lediglich die Infrastruktur (Seminarraum mit Equipment) unentgeltlich zur Verfügung und war teilweise selbst als Teilnehmer (Schüler) anwesend. Die Teilnehmer bilden eine autarke Gruppe, die sich selbst verpflegt. Es flossen keine Honorare oder Mietzahlungen an den Beschwerdeführer. CC erhielt Spenden der Teilnehmer. Der Beschwerdeführer nahm für CC die Statusaktualisierung („DAS SEMINAR IST BEREITS AUSGEBUCHT!“) als rein informative Hilfestellung aufgrund des persönlichen Naheverhältnisses persönlich vor.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Erscheinungsbild der Webseiten und der Inserate auf Booking.com ergeben sich unmittelbar aus den im Akt befindlichen Screenshots. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung, diese Inhalte selbst erstellt und veröffentlicht zu haben.

Das LVwG konnte sich in der Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Seine Angaben werden als glaubhaft und schlüssig eingestuft, weshalb das LVwG seiner Verantwortung folgt. Die konkreten Belege für die getroffenen Feststellungen finden sich direkt bei den jeweiligen Abschnitten im Sachverhalt durch die entsprechenden Verweise auf die Verhandlungsschrift.

Es ist amtsbekannt, dass der „Tesla Oszillator“ kein Medizinprodukt ist. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl BF OZ 11 S 4).

III.Rechtslage:

1. § 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 45/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„1. Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

[…]“

2. § 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 107/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

1. […]

[…]

9. die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;

[…]“

3. Die §§ 5, 94, 111 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

[…]

1. Reglementierte Gewerbe

§ 94. […]

[…]

26. Gastgewerbe

[..]

[…]

Gastgewerbe

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

1. die Beherbergung von Gästen;

2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für

1. […]

[…]

2. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;

[…]“

4. § 74 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

[…]

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“

5. § 366 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;

2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;

[…]“

6. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung), BGBl II Nr 80/2015 in der Fassung BGBl II Nr 172/2018, lautet wie folgt:

„Auf Grund des § 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:

§ 1. (1) Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:

1. […]

[…]

8. Beherbergungsbetriebe, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)Es werden höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt und

b)für die Betriebsanlage werden ausschließlich Gebäude verwendet, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, und

c)die Betriebsanlage umfasst keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 4 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, und

d)es werden an Beherbergungsgäste höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht;

[…]

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:

1. […]

[…]

3. für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und

4. für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Für die in Abs. 1 Z 8 bis 10 genannten Arten von Betriebsanlagen sind Z 1 und 2 nicht anzuwenden. […]

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsanlagen,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 172/2018)

1. bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder

2. für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder

3. die als Lager gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder

4. bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oder

5. deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 1, 5 und 7 bis 13 und § 1 Abs. 2 Schlussteil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt § 2 Z 1 außer Kraft.“

7. § 1 Bäderhygienegesetz (BHygG), BGBl Nr 254/1976 in der Fassung BGBl I Nr 42/2012, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) […]

[…]

(4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen - gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

[…]“

8. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

9. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

10. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

11. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

12. § 42 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.“

13. Das Gesetz vom 26. Juni 1959 über die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietungsgesetz), LGBl Nr 64/1959 in der Fassung LBGl Nr 96/2021, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Privatzimmervermietung in Form der Vermietung von Wohnungen und sonstigen Wohnräumen an Gäste als häusliche Nebenbeschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2020.

(2) Als Gäste im Sinn dieses Gesetzes gelten Personen, die nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und die im Rahmen des Hausstandes des Vermieters gegen Entgelt zum Zweck der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen.

§ 2

Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Beherbergung von Gästen im Sinn des § 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:

a)Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden.

b)Die Zahl der für die Beherbergung von Gästen bereitgestellten Betten darf insgesamt zehn nicht überschreiten.

c)Die mit der Beherbergung von Gästen üblicherweise verbundenen Dienstleistungen, wie etwa die Bereitstellung von Tisch- und Bettwäsche, Geschirr, Telekommunikations- und Datendiensten, die Verabreichung von Speisen ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten und die Verabreichung von nicht alkoholischen und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters hergestellten alkoholischen Getränken, dürfen nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden.

(2) Die zu vermietenden Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Gästen geeignet sein.

[…]

§ 4

Anzeige

(1) Der Vermieter hat die beabsichtigte Vermietung dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen, der die Anzeige zu bestätigen hat.

(2) Die Anzeige hat Angaben zur Lage, Größe und Anzahl der Wohnungen bzw. sonstigen Wohnräume und zur jeweiligen Anzahl der Betten zu enthalten.

(3) Der Bürgermeister hat die Anzeige evident zu halten; er ist berechtigt, die angezeigten Räume zu besichtigen oder durch von ihm beauftragte Sachverständige besichtigen zu lassen.

(4) Bei wesentlicher Änderung der für die Anzeige (Abs. 1) maßgebenden Umstände hat der Vermieter eine neue Anzeige zu erstatten.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Schuldspruch:

Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (Gastgewerbe) an einen größeren Kreis von Personen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 (vgl Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis):

Nach den getroffenen Feststellungen vermietet der Beschwerdeführer zwei Appartements, die räumlich vollständig von seiner Privatwohnung getrennt sind und über jeweils eigene Zugänge verfügen.

Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 setzt voraus, dass die Beherbergung von Gästen als häusliche Nebenbeschäftigung im Rahmen eines gemeinsamen Hausstandes durch die gewöhnlich dort lebenden Personen erfolgt (vgl VwGH 15.10.2025, Ra 2023/05/0246). Das wesentliche Merkmal der häuslichen Nebenbeschäftigung ist die funktionelle Unterordnung unter die private Lebensführung im Sinne einer Eingliederung in den privaten Haushalt des Vermieters. Da die gegenständlichen Wohneinheiten jedoch baulich autonom und vom Privatbereich des Beschwerdeführers entkoppelt sind, fehlt es bereits an der für diesen Ausnahmetatbestand erforderlichen räumlichen Integration. Allein die Mitbenutzung einer baulichen Einrichtung (die Sauna ist sowohl von der Wohnung des Beschwerdeführers als auch für Gäste über einen Außenzugang erreichbar) begründet noch keinen gemeinsamen Hausstand und führt somit nicht zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994.

Zum Anbieten von „Wellnessbereichen“ ist festzuhalten, dass unabhängig von der Größe einer solchen Einrichtung ein Unterschied besteht, ob diese nur für den Eigengebrauch des Haushalts dient oder dazu bestimmt ist, Gästen Wellnessaufenthalte zu ermöglichen. Sobald eine solche Einrichtung im öffentlichen Wirtschaftsverkehr (wozu auch die Privatzimmervermietung zählt) verwendet wird, ist objektiv von jenem Aufwand an Pflege, Kontrolle und Sorgfalt auszugehen, der im öffentlichen Wirtschaftsverkehr notwendig und üblich ist. Ein solcher dem öffentlichen Wirtschaftsverkehr angemessener Aufwand ist in jenen Fällen, in denen Wellnesseinrichtungen ständig wechselnden Gästen zur Verfügung gestellt werden, nicht mehr als bloße häusliche Nebenbeschäftigung charakteristisch [vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher (Hrsg), GewO4 (2020) zu § 111 GewO 1994 Rn 6].

Gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist maßgeblich, welche Wirkung der Werbeauftritt nach objektiven Kriterien auf die Öffentlichkeit entfaltet; auf die subjektive Absicht des Anbietenden kommt es dabei nicht an (vgl VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0147).

Das Gesamtbild der Internetauftritte vermittelt der Öffentlichkeit das Bild einer gewerblichen Organisationsstruktur. Während bloße Buchungsmodalitäten auch bei privaten Vermietungsformen verbreitet sind, ergibt sich die gewerbliche Ausrichtung hier insbesondere aus dem angebotenen Leistungsspektrum. Die explizite Bewerbung einer Gemeinschaftssauna als integralen Bestandteil des Aufenthalts stellt ein Wellness-Angebot dar, welches den Rahmen einer privaten Zimmervermietung überschreitet.

Da durch die Internetpräsenz somit objektiv die Ausübung eines Gastgewerbes im Sinne des § 111 Abs 2 Z 4 GewO 1994 in der Erscheinungsform eines Beherbergungsbetriebes suggeriert wird, für welches der Beschwerdeführer keine Gewerbeberechtigung besitzt, ist der Tatbestand des unbefugten Anbietens erfüllt.

Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge) an einen größeren Kreis von Personen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 (vgl Spruchpunkt 2. angefochtenes Erkenntnis):

Nach den getroffenen Feststellungen bewarb der Beschwerdeführer auf seiner Website „***“ unter der Rubrik „Kurse – Angebote“ einen „Tesla Oszillator“ und wies hierfür explizit eine „Geräteanmietung vor Ort“ zu einem Tagessatz von EUR 55,00 sowie Monatspauschalen aus. Wie festgestellt, handelt es sich bei diesem Gerät nicht um ein Medizinprodukt.

Das entgeltliche Überlassen technischer Geräte stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, die als freies Gewerbe (Vermietung von beweglichen Sachen) unter den Anwendungsbereich der GewO 1994 fällt.

Der Beschwerdeführer verfügte im Tatzeitraum über keine entsprechende Gewerbeberechtigung.

Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des „Anbietens“ wird auf die bereits zu Spruchpunkt 1. dargelegten rechtlichen Ausführungen zum objektiven Empfängerhorizont und der Wirkung auf die Öffentlichkeit verwiesen.

Der Internetauftritt richtet sich an einen unbestimmten Personenkreis und enthält durch die explizite Bezeichnung als „Geräteanmietung“ in Verbindung mit festgesetzten Tarifen alle Merkmale eines gewerblichen Mietangebots. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, es handle sich bei dem geforderten Entgelt lediglich um eine Entschädigung für eine „Einweisung“, wird durch das gewählte Preismodell widerlegt: Eine Unterweisung stellt ihrer Natur nach eine einmalige, instruktive Dienstleistung dar, deren Abgeltung typischerweise unabhängig von der nachfolgenden Nutzungsdauer des Gerätes erfolgt. Die Festlegung eines Tagessatzes sowie einer Monatspauschale knüpft das Entgelt hingegen unmittelbar an die zeitliche Dauer der Gebrauchsüberlassung.

Da der Preis somit linear mit der Nutzungszeit steigt, ist das Angebot nach der Verkehrsauffassung nicht als Einweisungsgebühr, sondern als klassisches Mietentgelt für die Überlassung einer beweglichen Sache zu qualifizieren. Der objektive Wortlaut der Website lässt für einen potenziellen Kunden keinen anderen Schluss zu.

Da der Beschwerdeführer somit eine Tätigkeit anbot, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein, ist der objektive Tatbestand erfüllt.

Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage (Appartementhaus mit zwei Appartements und Gemeinschaftssauna) ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (vgl Spruchpunkt 4. angefochtenes Erkenntnis):

Nach den getroffenen Feststellungen nutzt der Beschwerdeführer zwei Appartements zur gewerblichen Beherbergung von Gästen. Teil dieser gewerblichen Infrastruktur ist eine Gemeinschaftssauna (14,1 m²), die sowohl über einen Außenzugang für Gäste als auch über einen Innenzugang zur Privatwohnung des Beschwerdeführers verfügt. Eine Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 liegt nicht vor.

Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde betrieben werden, wenn sie geeignet sind, die dort genannten Schutzinteressen (insbesondere Nachbarn oder Kunden) zu gefährden oder zu belästigen. Zwar sieht die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung grundsätzlich vor, dass Beherbergungsbetriebe mit bis zu 30 Betten von der Genehmigungspflicht befreit sein können; dies gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs 4 Bäderhygienegesetz (BHygG) umfasst sind.

Da die gegenständliche Sauna im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit (Beherbergung) betrieben wird, gilt sie als gewerbliche Einrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 BHygG. Als solche stellt sie eine sicherheitstechnische Anlage dar, deren Betrieb besondere bautechnische Vorkehrungen (insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes) sowie laufende hygienische Kontrollen zum Schutz der Kunden erfordert.

Darüber hinaus ist eine solche Anlage aufgrund der damit verbundenen Emissionen (wie etwa Gerüche durch Aufgüsse oder Lärm durch die Nutzung der Gäste im Außenbereich) objektiv geeignet, Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu berühren.

Durch die Integration dieser Sauna verliert die gesamte Beherbergungsstätte das Privileg der Genehmigungsfreiheit. Da der Beschwerdeführer die Anlage somit ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben hat, ist der objektive Tatbestand erfüllt.

Verschulden (Spruchpunkte 1., 2. und 4.):

Die Übertretungen nach § 366 GewO 1994 sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei denen Fahrlässigkeit vermutet wird (vgl VwGH 23.8.2023, Ra 2023/04/0116). Ein Entlastungsbeweis wurde nicht erbracht. Angesichts der Inbetriebnahme einer Gemeinschaftssauna und der Internetpräsenz hätte sich der Beschwerdeführer vorab bei der zuständigen Gewerbebehörde über die rechtlichen Erfordernisse erkundigen müssen. Da er diese Erkundigungspflicht unterlassen hat, ist ihm sein Rechtsirrtum als Verschulden anzulasten. Die Tatseite ist somit in Form von Fahrlässigkeit erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat somit die ihm in den Spruchpunkten 1., 2. und 4. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Einstellung:

Ausüben eines Gewerbes [Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)] ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994) (vgl Spruchpunkt 3. angefochtenes Erkenntnis):

Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Seminar von CC auf der Website des Beschwerdeführers angekündigt. Die tatsächliche organisatorische Abwicklung der Veranstaltung (insbesondere die Teilnehmerverwaltung, die Entgegennahme von Anmeldungen sowie die gesamte administrative Korrespondenz) wurde jedoch nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer Vertrauensperson der Referentin (EE) wahrgenommen. Der Beschwerdeführer stellte für die Durchführung des Seminars lediglich den Seminarraum samt der vorhandenen Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung. Ergänzend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst langjähriger Schüler von CC ist und als Teilnehmer am gegenständlichen Seminar mitwirkte.

Die Ausübung des Gewerbes der Organisation von Veranstaltungen (Eventmanagement) erfordert eine eigenverantwortliche, gestaltende Tätigkeit, die über die bloße Überlassung von Infrastruktur hinausgeht.

Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer keine solche aktive Organisationsleistung zuzurechnen. Die bloße Ankündigung eines Seminars auf der eigenen Website sowie die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten stellen für sich genommen noch keine Ausübung des Eventmanagements dar, wenn die wesentlichen administrativen und planenden Aufgaben von dritter Seite erledigt werden. Dass der Beschwerdeführer zudem selbst als Schüler und Teilnehmer agiert, untermauert das Fehlen einer gewerblichen Organisationsstruktur: Er tritt hier nicht als am Markt agierender, selbstständiger Dienstleister auf, der eine organisatorische Leistung für Dritte erbringt, sondern als Teil einer bestehenden Schülergemeinschaft, der innerhalb eines persönlichen Naheverhältnisses die räumliche Infrastruktur bereitstellt. Da der Beschwerdeführer somit keine eigenständige Organisationsleistung erbracht hat, fehlt es an der Ausübung der ihm zur Last gelegten Tätigkeit.

Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, ist das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.

Strafbemessung:

Das geschützte Rechtsgut nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 (Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen) ist die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes und der Schutz vor unbefugter Gewerbeausübung. Es dient dazu, den unbefugten Marktzutritt zu verhindern, indem bereits das bloße Anbieten – auch ohne tatsächliche Ausübung – sanktioniert wird. Diesem Rechtsgut hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt (Spruchpunkte 1. und 2.). Das durch § 74 Abs 1 GewO 1994 geschützte Rechtsgut umfasst primär den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Kunden und Nachbarn vor den spezifischen Gefahren gewerblicher Anlagen. Durch den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung hat der Beschwerdeführer diesen Schutzzweck ebenfalls nicht unerheblich gefährdet (Spruchpunkt 4.).

Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten; erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Es wird von den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.

In Anbetracht dieser Strafzumessungskriterien können die zu den Spruchpunkten 2. und 4. verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden. Der Strafrahmen für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen beträgt bis zu EUR 3.600,00 (vgl § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994) und wurde lediglich zu 10 % (Spruchpunkt 2.) bzw. 14 % (Spruchpunkt 4.) ausgeschöpft. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Geldstrafen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG liegen nicht vor, da keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist.

Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG sind für die Spruchpunkte 1., 2. und 4. nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einem geringfügigen Verschulden als auch an einem niedrigen Unrechtsgehalt, wie sie für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlich wären. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gegliederten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

Nichtsdestotrotz ist hinsichtlich Spruchpunkt 1. aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl § 42 VwGVG) die Erteilung der Ermahnung zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, wobei sich dieser Beitrag ausschließlich auf die bestätigten Geldstrafen (Spruchpunkte 2. und 4.) bezieht.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den Spruchpunkten 1. und 2. (Anbieten von Gastgewerbe und Gerätevermietung) war lediglich zu beurteilen, wie die Website des Beschwerdeführers nach außen wirkt. Diese Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frage des Einzelfalls (vgl VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0147).

Die Einstellung zu Spruchpunkt 3. (Eventmanagement) stützt sich auf die Beweiswürdigung. Da diese Beurteilung der Beweise schlüssig ist, ist sie einer Revision nicht zugänglich (vgl VwGH 24.11.2025, Ra 2025/15/0070).

Zu Spruchpunkt 4. (Betriebsanlage) ergibt sich die Genehmigungspflicht direkt aus den Feststellungen zur Saunaanlage und den Bestimmungen der GewO 1994 sowie des BHygG. Da es hier nur um die Besonderheiten dieses Objekts geht, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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