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LVwG-2026/32/0235-2•LVwG T LVwG-2026/32/0235-2
LVwG-2026/32/0235-2Tribunale amministrativo regionale9 feb 2026
Keine Sorgetragung zum Besuch des Unterrichts
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, ***, wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:03.11.2025 – 05.11.2025
Ort:**** X, Adresse 2, Mittelschule X
Sie sind als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als dieser (alle Schultage) dem Unterricht an der Mittelschule X unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 121/2024, begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 121/2024, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt vorgebracht:
„…
Im Wesentlichen berufe ich mich auf meine bereits eingebrachte Stellungnahme
Mein Sohn BB ist dem Unterricht NICHT unentschuldigt ferngeblieben. Vielmehr ist es so, dass ich fristgerecht im Juli 2025 bei der Bildungsdirektion Tirol den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nach § 13 Absatz 2 für meinen Sohn BB angezeigt habe - das entsprechende Gesetz lautet wie folgt:
§ 13 Schulpflichtgesetz 1985 Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
(2) schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Die Bildungsdirektion hat meine Anzeige nach § 13 Schulpflichtgesetz 1985 jedoch irrtümlich als Anzeige nach § 11 Schulpflichtgesetz 1985 behandelt.
Ergänzend dazu teile ich Ihnen mit, dass mein Rechtsanwalt CC die ao Revision gemäß §30a Abs.7 VwGG beim BVwG eingebracht und mit Mitteilung des BVwG vom 27.10.2025 die Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde, wie Sie dem Anhang entnehmen können.
Sollten Sie weitere Inhalte aus der Revision für Ihre Entscheidung benötigen, dann werde ich diese nach Absprache mit meinem Rechtsanwalt gerne vorlegen.
Ich beantrage hiermit, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof von dem Vorwurf der Schulpflichtverletzung Abstand zu nehmen, da ich im Sinne des Schulpflichtgesetzes nach §13 Absatz 2 ordnungsgemäß und gesetzeskonform gehandelt habe und mein Sohn BB durch die Teilnahme am Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule die Schulpflicht erfüllt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
…“
Am 05.07.2025 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht für die 5. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 an.
Diese Anzeige des häuslichen Unterrichts untersagte die Bildungsdirektion für Tirol mit Schreiben vom 19.07.2024 nicht; in diesem Schreiben wies die Bildungsdirektion für Tirol die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Verpflichtung ihres Sohnes hin, zwischen dem 01.06.2025 und dem Ende des Unterrichtsjahres eine Externistenprüfung abzulegen, sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtablegung oder eines Nichtbestehens.
Mit Schreiben vom 01.07.2025, eingelangt am 08.07.2025, gab die Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Tirol bekannt, dass ihr Sohn BB im Schuljahr 2025/2026 gemäß § 13 Schulpflichtgesetz (Schulpflichtgesetz 1985) eine im Ausland gelegene Schule, nämlich die „DD“ besuchen werde.
Mit Schreiben vom 09.07.2025 teilte die Vorsitzende der (zuständigen) Externistenprüfungskommission an der Mittelschule W mit, dass ihr Sohn BB nicht zur angesetzten Externistenprüfung angetreten sei.
Mit Bescheid vom 25.07.2025, ***, ordnete die Bildungsdirektion für Tirol gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der schulpflichtige BB ab dem Schuljahr 2025/2026 die Schulplicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).
Mit Bescheid vom 11.08.2025, ***, untersagte die Bildungsdirektion für Tirol gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme an häuslichem Unterricht für BB im Schuljahr 2025/2026; sie ordnete erneut an, dass der schulpflichtige BB ab dem Schuljahr 2025/2026 die Schulplicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).
Gegen beide Bescheide erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht:
Die „DD" sei eine staatlich anerkannte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und keine Fernschule. Ihre Anzeige vom 1. Juli 2025 sei daher als Anzeige gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985 und nicht als Anzeige gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 zu behandeln.
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2025, W227 2245565-2/2E W227 2318227-1/2E, wurde die Beschwerde gegen die vorgenannten Bescheide vom 25.07.2025 und vom 11.08.2025 als unbegründet abgewiesen, wobei der Entfall des wiederholenden Spruchpunktes 1. des Bescheides vom 11.08.2015 erfolgte.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene BB, ein deutscher Staatsbürger, hat sich während der vorgeworfenen Tatzeit in X dauerhaft aufgehalten. Die Beschwerdeführerin ist erziehungsberechtigte Mutter von BB.
Am 05.07.2024 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres Sohnes BB an dem häuslichen Unterricht für die 5. Schulstufe im Schuljahr 2024/2025 an, den die Bildungsdirektion für Tirol mit Schreiben vom 19.07.2024 nicht untersagte. In diesem Schreiben wies die Bildungsdirektion für Tirol die nunmehrige Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Verpflichtung ihres Sohnes hin, zwischen dem 01.06.2025 und dem Ende des Unterrichtsjahres eine Externistenprüfung abzulegen, sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichtablegung oder eines Nichtbestehens.
BB trat vor dem Ende des Tiroler Unterrichtsjahres nicht zur angesetzten Externistenprüfung an.
Mit Bescheid vom 25.07.2025, ***, ordnete die Bildungsdirektion für Tirol gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der schulpflichtige BB ab dem Schuljahr 2025/2026 die Schulplicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt.
Mit dem am 08.07.2025 eingelangten Schreiben vom 01.07.2025 teilte die Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Tirol mit, dass BB im Schuljahr 2025/2026 die Fernschule „DD" mit Sitz in den Vereinigten Staaten besuchen werde.
Mit Bescheid vom 11.08.2025, ***, untersagte die Bildungsdirektion für Tirol gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme an häuslichem Unterricht für BB im Schuljahr 2025/2026; sie ordnete erneut an, dass der schulpflichtige BB ab dem Schuljahr 2025/2026 die Schulplicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).
Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt.
Am 14.08.2025 und 27.08.2025 legte die Bildungsdirektion für Tirol dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2025, W227 2245565-2/2E W227 2318227-1/2E, wurde die Beschwerden gegen die vorgenannten Bescheide vom 25.07.2025 und vom 11.08.2025 als unbegründet abgewiesen, wobei der Entfall des wiederholenden Spruchpunktes 1. des Bescheides vom 11.08.2025 erfolgte.
Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht noch aus.
Die „DD" ist keine in Österreich staatlich anerkannte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht. Sie ist eine Fernschule mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, ***, wurde über die Beschuldigte wegen der gleichen Verwaltungsübertretung für den Tatzeitraum 10.09.2025 bis 17.09.2025 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten an 24.10.2025 zugestellt.
Anhand der im behördlichen Akt einliegenden Meldungen des Schulleiters der Mittelschule X steht fest, dass BB die Schule während der hier vorgeworfenen Tatzeit ohne weitere Entschuldigung nicht besucht hat.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen Schriftstücke, die dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden, treffen. Das Zustelldatum des Straferkenntnisses vom 20.10.2025 ist der Beschwerdeführerin bekannt, hat jedoch dieses behördliche Schreiben selbst übernommen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden bei der Bildungsdirektion für Tirol die Anbringen der Beschwerdeführerin, Bescheide der Bildungsdirektion für Tirol und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt. Diese Schriftstücke sind der Beschwerdeführerin allesamt bekannt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG unterbleiben.
IV.Rechtslage:
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024:
„Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(...)
§ 11
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(...)
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
(...)
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(...)
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
(...)
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13
(...)
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Gemeinsame Bestimmungen
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:
„§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(...)
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(...)
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
(...)
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
§ 64
(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(...)“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 147/2024:
„§ 52
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(...)“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bestreite gar nicht die grundsätzliche Schulpflichtigkeit ihres Sohnes BB. Sie begründet jedoch den Nicht-Besuch der Mittelschule in X damit, dass ihr Sohn deutscher Staatsbürger sei und eine im Ausland gelegene Schule besuche. Dies habe sie der Bildungsdirektion für Tirol auch angezeigt. Die Bildungsdirektion Tirol habe jedoch diese Anzeige fälschlicherweise als Anzeige über die Teilnahme an häuslichem Unterricht gewertet. Die - bestätigende – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei beim Verwaltungsgerichtshof angefochten; dieser habe hierüber noch nicht entschieden.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die am 08.07.2025 eingelangte angezeigte Teilnahme des schulpflichtigen BB am Fernunterricht nicht als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ iSd § 13 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei Fernlerninstituten — wie im Fall der „DD“ — das „Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben“ ist (vgl VWGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2025 (und aufgrund der vorausgehenden Entscheidungen der Bildungsdirektion für Tirol, mit denen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde), hätte BB ab dem Schuljahr 2025/2026 die Schulplicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen gehabt. An diesem Umstand vermag auch die anhängige außerordentliche Revision nichts ändern. Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht gehalten, den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten.
Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht dafür zu sorgen, dass die Schulpflicht ihres Sohnes BB während des vorgeworfenen Zeitraums vom 03.11.2025 bis 05.11.2025 durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllt wird, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht in der Sprengelschule zu erfüllen gewesen wäre. Diese Sprengelschule war laut Pflichtschulsprengelverordnung der Bildungsdirektion für Tirol vom 14.08.2025, Nr 54, die Mittelschule X. Dort wäre letztlich die Schulpflicht zu erfüllen gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dafür gesorgt und sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Es liegt auch keine Doppelbestrafung vor, da das Straferkenntnis vom 20.10.2025, ***, der Beschwerdeführerin am 24.10.2025 zugegangen ist und eben an diesem Tag ihr gegenüber erlassen wurde.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011 ua).
Wie bereits oben ausgeführt, werden Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit deren Zustellung rechtskräftig. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2025 abzuwarten sei, so ist ihr vorzuhalten, dass sie diesbezüglich keine geeigneten Erkundigungen eingeholt hat. Insoweit ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, obwohl ihr dazu mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.11.2025 Gelegenheit geboten wurde. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspukte von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen wird. Dies wurde so auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.11.2025 angekündigt und auch im angefochtenen Straferkenntnis so dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat dazu nichts vorgebracht.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die hier gegenständliche Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einer ausreichenden Beschulung entsprechend dem Österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Es ist – wie erwähnt - von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten, wie dem vorgelegten behördlichen Akt zu entnehmen ist. Es sind auch sonst keine Milderungsgründe zu erblicken.
Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG (iVm dem letzten Absatz leg cit) liegen nicht vor. Diesbezüglich kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung nach § 21 VStG zurückgegriffen werden:
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall kann jedoch hinsichtlich der vorgeworfen Verwaltungsübertretung weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.
In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Selbst wenn man fahrlässige Tatbegehung zugrunde legen würde, wäre die Verhängung der Mindeststrafe (vgl § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985) jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Ansehung des § 16 Abs 2 VStG angemessen festgelegt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegen Entscheidungen der Schulbehörde und in der Folge des Bundesverwaltungsgerichts vor, aus denen sich klar ableitet, dass die gegenständlich vorgeworfene Schulpflicht in einer Regelschule zu erfüllen gewesen wäre.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegende Fall – in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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