LVwG T LVwG-2025/17/1329-9

LVwG-2025/17/1329-9Tribunale amministrativo regionale5 feb 2026

Regest

Definition Freizeitwohnsitz<br/>Unterlassungsauftrag<br/>Ausnahmegenehmigung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/1329-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.17.1329.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde 1. der Frau AA und 2. des Herrn BB, beide vertreten durch Rechtsanwältin CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.04.2025, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz sowie die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen wird der Bescheid bestätigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 19.03.2021 wurden die Beschwerdeführer davon formell in Kenntnis gesetzt, dass der Verdacht bestehe, dass die Wohnung Adresse 2 in der Gemeinde Y unrechtmäßig von ihnen als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die belangte Behörde sei verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es werde daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert verschiedene Nachweise vorzulegen und Beweismittel namhaft zu machen.

Mit E-Mail vom 26.04.2021 wurde vom Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass die Wohnung ihm, seiner Ehefrau und dem Sohn nicht als Freizeitwohnsitz diene, sondern vielmehr dem Besuch der Enkelkinder bzw. Kinder, die mit ihrer Mutter zurück nach X gezogen seien. Da man noch berufstätig sei, habe man dort auch eine weitere Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung errichtet.

Im Weiteren wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2024 mit der Ansicht der Gemeinde konfrontiert, dass von einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung ausgegangen werde; es könne dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abgegeben werden.

Mit Stellungnahme vom 29.11.2024 führten die Beschwerdeführer nunmehr durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung neuerlich aus, dass die fragliche Wohnung der Kontaktpflege mit den in X wohnhaften Enkelkindern diene. Es sei für das Wohl der Enkelkinder von wesentlicher Bedeutung, die Kontakte zu den Großeltern aber auch zum Vater so intensiv zu gestalten, wie es trotz der großen Entfernung Z – X eben möglich sei. Durch die allmonatlichen einwöchigen Aufenthalte in Y befinde sich auch dort ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Einschreiter. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs 1 TROG komme zum Ergebnis, dass eine Wohnung zur Ausübung der Kontaktrechte zwischen Großeltern und Enkeln verbunden mit beruflicher Tätigkeit in dieser Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz anzusehen sei. Eine Beeinträchtigung des Rechts auf eine intensive Beziehung zu den Großeltern widerspreche dem Recht der Enkel auf Schutz des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK.

Mit dieser Stellungnahme wurde der Antrag verbunden, den Einschreitern eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gem. § 13 Abs 8 lit c TROG zu erteilen, da deren berufliche und familiären Veränderungen keine andere Verwendung der Wohnung zuließen; dies unter der Voraussetzung, dass die Behörde eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung feststelle.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführer in der Folge zur Darlegung auf, inwiefern sich im Hinblick auf § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 die Lebensumstände der Antragsteller seit dem Erwerb der gegenständlichen Wohnung geändert hätten.

Dazu führten die Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass durch die Trennung des Sohnes der Antragsteller von der Mutter ihrer Enkel sich das Zusammenleben und der innerfamiliäre Kontakt geändert hätten. Aus diesem Grund hätten die Einschreiter die Wohnung erworben um die engen familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.04.2025 wurde mit Spruchpunkt I. den Beschwerdeführern als Eigentümern der Wohnung Adresse 2 in **** Y gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 deren weitere Benützung als Freizeitwohnsitz untersagt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde unter Bezugnahme auf den Verfahrensgang und die Stellungnahmen der Beschwerdeführer festgestellt, dass - zusammenfassend – die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene und sich dort auch kein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Einschreiter befinde. Daher sei die weitere Nutzung als Freizeitwohnsitz zu untersagen gewesen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung der Nutzung als Freizeitwohnsitz sei festzustellen gewesen, dass die für die Erteilung einer solchen Bewilligung erforderlichen, geänderten Lebensumstände nicht zu erkennen seien. Daher sei dieser Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer weitgehend vor wie bereits im Behördenverfahren. Ergänzend wurde vorgebracht, dass sie neben den familiären Beziehungen auch ausgeprägte soziale Beziehungen in Y bzw. X hätten und auch der Sohn der Beschwerdeführer zweiwöchentlich 2 bis 3 Tage mit seinen Kindern in Tirol verbringe. Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, das nicht festgestellt worden sei, dass bei einem unangekündigten Lokalaugenschein die Enkel der Beschwerdeführer anwesend gewesen seien. Es fehlten Feststellungen zum Stromverbrauch und auch dazu, dass die Enkel der Beschwerdeführer zu diesen eine so enge familiäre Beziehung hätten, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in Y und nicht in Z befinde. Weiters sei nicht festgestellt worden, dass der Sohn der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Kindesmutter die Obsorge über die Enkel der Beschwerdeführer habe. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass die Wohnung einem ganzjährigen Wohnbedürfnis diene und daher nicht als Freizeitwohnsitz zu betrachten sei. Der Sohn der Beschwerdeführer verbrächte nämlich jede Woche 2 bis 3 Tage in der fraglichen Wohnung, um Zeit mit seinen Kindern zu verbringen und auch um die Kunden des Unternehmens in Deutschland und Westösterreich zu betreuen. Mittlerweile erfolge dies 14-tägig. Da die Beschwerdeführer auch einmal monatlich eine Woche in der Wohnung verbrächten, um die Enkel zu treffen und auch zu arbeiten diene die Wohnung der Erfüllung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses durch die Beschwerdeführer gemeinsam mit deren Sohn. Im Übrigen hätten die Großeltern gem. § 187 ABGB im selben Ausmaß wie die Eltern ein Kontaktrecht. Während des Aufenthalts in Y betreuten die Beschwerdeführer ihre Enkel „rund um die Uhr“. Diese würden zur Schule gebracht und von der Schule abgeholt, verbrächten den Alltag bei den Großeltern und übernachteten auch dort. Während der Aufenthalte in Y würden aber auch von den Beschwerdeführern die Unternehmenskunden im Umkreis betreut. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch ihren Hauptwohnsitz in der fraglichen Wohnung.

Es bestehe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die ausschließe, dass eine Person zwei Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen haben könne. In Analogie zur Geometrie, wo eine Ellipse zwei Brennpunkte besitze oder ein Dreieck verschiedene Mittelpunkte wie den Schwerpunkt, Umkreismittelpunkt oder Inkreismittelpunkt aufweise, könne auch eine Person mehrere Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen haben. Bestünden familiäre Bindungen an unterschiedlichen Orten, wie bei den Beschwerdeführern, sei genau dies der Fall.

In § 13 Abs 1 TROG sei abschließend aufgezählt, dass eine Wohnung dem Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien oder des Wochenendes oder sonst zu Erholungszwecken dienen müsse, um überhaupt als Freizeitwohnsitz angesehen werden zu können. Wenn dies nicht der Fall sei, dürfe auch keine Qualifikation als Freizeitwohnsitz vorgenommen werden. Im gegenständlichen Fall diene die Wohnung aber nicht zu den vorgenannten Zwecken, sondern ausschließlich um die besonders starke Bindung zu den Enkelkindern aufrecht erhalten zu können.

Gemäß Art. 9 Tiroler Landesordnung habe die Behörde bei der Auslegung des § 13 Abs 1 TROG die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen erforderliche Fürsorge einschließlich ihres Schutzes vor sittlicher und körperlicher Gefährdung zu gewährleisten.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. sei einzuwenden, dass § 13 Abs 8 TROG keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass die darin genannten, geänderten Lebensumstände erst nach dem Erwerb der Wohnung eintreten dürften, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Es seien auch die hier eingetretenen, erheblichen familiären und beruflichen Veränderungen zu berücksichtigen, die zum Erwerb der Wohnung geführt hätten.

Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bekämpften Bescheid aufzuheben, in eventu Spruchpunkt II. des Bescheides dahingehend abzuändern, dass eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit c TROG erteilt werde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben die Wohnung an der Adresse 2 in **** Y (nachfolgend: Wohnung) im Jahr 2019 gekauft. Sie sind beide Miteigentümer der Wohnung, die eine Wohnfläche von ca. 95m² umfasst und auch über ein Kinderzimmer verfügt. Dieses Objekt darf nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.

Die Beschwerdeführerin AA ist an der genannten Adresse der Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet; der Beschwerdeführer BB ist in Adresse 3, **** Z hauptwohnsitzlich gemeldet, an der Adresse in Y ist ein Nebenwohnsitz gemeldet.

Aus der seit dem Jahr 2015 nicht mehr aufrechten Beziehung des Sohnes der Beschwerdeführer entstammen zwei Kinder. Diese beiden Enkel der Beschwerdeführer wurden 2014 bzw. 2015 geboren und sind nach Trennung der Mutter vom Kindesvater im Jahr 2015 mit der Mutter nach X übersiedelt. Die Gemeinde X liegt nur wenige Fahrminuten vom gegenständlichen Wohnsitz der Beschwerdeführer in Y entfernt.

Die Beschwerdeführer halten sich ca. einmal im Monat für die Dauer von ca. eine Woche in der Wohnung in Y auf, im Jahr 2024 waren dies ca. 10 Aufenthalte in der Wohnung, im Jahr 2025 waren es sechs oder sieben derartige Aufenthalte.

Die Beschwerdeführer betreuen während ihrer Aufenthalte in Y in Absprache mit der Mutter ihrer Enkel die beiden Enkel sehr umfangreich. Sie besorgen das Bringen zur und das Abholen von der Schule, es werden die Hausaufgaben gemacht und es wird der sonstige Tagesablauf zur Gänze gestaltet. Die Enkel nächtigen auch immer bei den Beschwerdeführern.

Die Obsorge für die beiden Enkel liegt beim Sohn der Beschwerdeführer und der Kindesmutter.

Der Beschwerdeführer BB ist Geschäftsführer und auch Gesellschafter mehrerer in W ansässiger Gesellschaften. Er ist in diesen Funktionen voll berufstätig. Seine Frau AA ist im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften ebenfalls umfangreich beruflich tätig.

Die Aufenthalte in Y werden von beiden Beschwerdeführern auch für berufliche Tätigkeiten, insbesondere während des Schulaufenthalts der Enkelkinder am Vormittag, genützt. Manche dieser beruflichen Tätigkeiten sind in Y nur eingeschränkt möglich.

BB ist seit 30 Jahren Mitglied eines Eissportvereins in W und war bis vor 2 Jahren dessen Obmann. In Y und Umgebung gehört er keinem Verein an. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied eines Vereins. Die Beschwerdeführer haben in Z zwei erwachsene Enkel, der Sohn der Beschwerdeführer und Vater der in X wohnhaften Enkel lebt in Z und ist im dortigen Bereich berufstätig.

Die Beschwerdeführer haben im X ein paar Bekanntschaften, sie haben auch Kontakt zu ihren Nachbarn in Y.

Darüber hinaus konnten keine weiteren sozialen Kontakte in Zusammenhang mit den Aufenthalten in der Wohnung in Y festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass sich an den Lebensumständen beider Beschwerdeführer insbesondere in beruflicher oder familiärer Hinsicht im Zeitraum von 2019, dem Erwerbszeitpunkt der gegenständlichen Wohnung, bis dato nichts Wesentliches geändert hat.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.01.2026, in deren Rahmen die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin sowie der belangten Behörde hinsichtlich der maßgeblichen Lebensumstände befragt werden konnten. Weiters wurde die von den Beschwerdeführern als Zeugin angebotene Mutter der Enkel der Beschwerdeführer einvernommen.

Die Schilderungen der Beschwerdeführer als auch der Zeugin waren schlüssig und glaubwürdig, sodass die getroffenen Feststellungen mit den gemachten Aussagen weitegehend übereinstimmen.

Die melderechtlichen Wohnsitze und das Datum des Erwerbs des gegenständlichen Objektes ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister bzw. aus dem Grundbuch und aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den beruflichen Verhältnissen, dem Arbeitsumfang und den Arbeitsorten ergeben sich wiederum aus der Einvernahme der Beschwerdeführer. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in Y wobei dies auch durch die einvernommene Zeugin bestätigt wurde, ebenso wie der Umfang der Betreuung der Enkelkinder.

Für eine Feststellung, dass seit dem Jahr 2019 hinsichtlich der Lebensumstände der Beschwerdeführer insbesondere in beruflicher oder familiärer Hinsicht eingetreten wären, fehlen jedoch nach Ansicht des Gerichts jegliche Anhaltspunkte.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 zuletzt geändert durch LBGl Nr 72/2025 (TBO 2022):

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet […]“

2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 zuletzt geändert durch LBGl Nr 72/2025 (TROG 2022):

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

[…]

(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

[…]

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

[…]

c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Zur Benützungsuntersagung gem. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.

2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt, wobei auf Letzteres später einzugehen ist.

Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück **1 KG Y auf welchem das Wohnhaus Adresse 2 errichtet ist, befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.

3. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt der belangten Behörde, dass es den Beschwerdeführern auch unzweifelhaft bekannt war, dass es sich bei der Wohnung nicht um einen zulässigen Freizeitwohnsitz handelt.

4. Im gegebenen Fall entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführer auch im Wesentlichen dem festgestellten Sachverhalt. Es bleibt daher letztlich zu klären, ob die Nutzungsart wie sie die Beschwerdeführer vornehmen eine Freizeitwohnsitznutzung im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 und damit unzulässig ist.

5. Die Beschwerdeführer bringen zur Nutzung der Wohnung glaubhaft vor, dass sie in Y das Kontaktrecht zu ihren in X lebenden beiden Enkeln ausüben und den Aufenthalt auch für Arbeitstätigkeiten nutzen. Die Aufenthaltsdauer in der fraglichen Wohnung kann aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer zwanglos mit einem Ausmaß von ca. 10 Wochen jährlich angenommen werden, welche sich in etwa gleichmäßig auf das Jahr verteilen. Während der Aufenthalte der Beschwerdeführer nimmt der Kontakt mit den Enkeln einen überwiegenden Anteil der Zeit in Anspruch und wird im Wesentlichen nur durch die Schulbesuchszeiten unterbrochen. Während des Schulaufenthalts der Enkel erledigen die Beschwerdeführer Arbeitstätigkeiten.

7. Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes daher keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Gemäß der entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN) kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen am konkreten Ort feststellbar ist.

8. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die in Rede stehende Wohnung offenbar nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs dient, sondern von den Beschwerdeführern in einem Zeitraum von allenfalls 20% eines Jahres (ca. 10 Wochen) neben dem Hauptwohnsitz in Z als weiterer Wohnsitz dient. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die formelle Anmeldung eines Hauptwohnsitzes für die – hier wesentliche – tatsächliche Nutzungsart eines Wohnsitzes nicht von Bedeutung ist. Es liegt auf der Hand, dass mit einer Anmeldung eines Hauptwohnsitzes nicht zwingend einher geht, dass die bisher gehandhabte Nutzung dieser Wohnmöglichkeit lediglich durch die formelle Verlegung des Hauptwohnsitzes in der Realität eine Änderung erfährt. Lag also bisher bereits eine Nutzung als Freizeitwohnsitz vor, so bleibt eine unveränderte Nutzung nach der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes weiterhin eine Nutzung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022.

Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes durch die Erstbeschwerdeführerin vermag somit keine Änderung in der Beurteilung der Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz herbeizuführen. Weder das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 noch die Tiroler Bauordnung 2022 knüpfen an die melderechtliche Qualität eines Wohnsitzes derartige Rechtsfolgen.

Letzten Endes bleibt festzustellen, dass die Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Wohnung in Y nicht stattfindet. Vielmehr wird deren Wohnbedarf in zeitlicher Hinsicht weit überwiegend in Z befriedigt.

9. Schließlich gilt auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht nur lediglich 20 % der Zeit des Jahres in Y verbringen, sondern dass beide im Zusammenhang mit mehreren Kapitalgesellschaften mit Sitz in W beruflich tätig sind, wobei der Zweitbeschwerdeführer den Umfang seiner Arbeitstätigkeit mit dem einer Vollzeitbeschäftigung beschrieb. Auch die Erstbeschwerdeführerin schilderte ihre Tätigkeit dahingehend, dass sie dafür Sorge trage, dass in den Firmen „alles gutgeht“, sodass auch hier von einem erheblichen Arbeitsumfang ausgegangen werden kann. Ferner gab sie an, dass ihr Tätigkeitsumfang in Y gegenüber jenem in W eingeschränkt ist, da Überweisungen eigentlich nur in W erledigt werden können.

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer liegt somit zweifelsfrei weit überwiegend nicht in Y, sondern vielmehr beim Hauptwohnsitz des Zweitbeschwerdeführers in Z bzw. bei den Firmen in W. Es ist daher für die Beurteilung, ob es sich bei der gegenständlichen Wohnung in Y um einen unzulässigen Freizeitwohnsitz handelt, aus den dort in vergleichsweise geringem Umfang ausgeübten Arbeitstätigkeiten nicht abzuleiten, dass kein Freizeitwohnsitz vorliege. Entgegen der von den Beschwerdeführern suggerierten Ansicht ist aber auch aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gerade nicht ausschließt (vgl in diesem Sinn VwGH vom 15.5.2023, Ra 2022/06/0076 bis 0077-5 mwN).

Auch sonst war festzustellen, dass sowohl der Sohn als auch zwei weitere Enkel der Beschwerdeführer in Z bzw. im Umland leben. Der Zweitbeschwerdeführer ist dort auch langjähriges Mitglied und war Obmann eines Sportvereins, sodass auch von großen familiären und sozialen Verbindungen in Z bzw. W auszugehen ist. Dem gegenüber konnten die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemachten Ausführungen zu den wenigen Bekanntschaften der Beschwerdeführer in Y bzw. X nicht den Eindruck vertiefter sozialer Beziehungen vermitteln.

10. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung und im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführer in Y nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern diese als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird. Das deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer liegt, wie die Feststellungen zeigen, zweifelsfrei in Z und W. Anknüpfungspunkt für die Nutzung der Wohnung in Y sind in nachvollziehbarer Weise die Kontakte zu den Enkelkindern der Beschwerdeführer, was jedoch einen überwiegenden Schwerpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer, die beide berufstätig sind und im Bereich Z nahe Familienangehörige haben, nicht zu begründen vermag. Dies zeigt sich auch anhand der zu den Aufenthalten in Z vergleichsweise kurzen Aufenthalte In Y.

In seiner aktuellen Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch gar nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

11. Es ist daher auch ohne Bedeutung, dass der Sohn der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung ebenfalls gelegentlich nutzt, da im gegenständlichen Verfahren nicht die Auslastung eines Wohnsitzes, sondern nur die Nutzung durch die Verfahrensunterworfenen zu prüfen war. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob - nach geometrischen Gesichtspunkten - die Möglichkeit bestehe, die Beschwerdeführer hätten mehr als einen Lebensmittelpunkt. Der behauptete überwiegende Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in familiärer Hinsicht muss auch dahingehend relativiert werden, dass das Obsorgerecht über die beiden in X wohnhaften Kinder den Eltern und nicht den Großeltern zukommt.

Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

12. Das erkennende Verwaltungsgericht sah sich lediglich mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130) dazu veranlasst, eine Erfüllungsfrist vorzusehen und den angefochtenen Bescheid deshalb dahingehend zu ändern, dass der baupolizeiliche Unterlassungsauftrag der Einstellung der unrechtmäßigen Freizeitwohnsitzverwendung „mit sofortiger Wirkung“ anzuordnen war. Der Auftrag zur Unterlassung eines weiteren raumordnungswidrigen Benützens gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 bedarf als Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinn der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) der Festsetzung einer Erfüllungsfrist. Die damit eintretende sofortige Vollstreckbarkeit kann angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführer bereits vor Erwerb der gegenständlichen Wohnung ihre Besuche bei den Enkelkindern in X ausgeübt haben, nicht als übermäßig kurz angesehen werden.

Zur Versagung der Ausnahmegenehmigung der Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz gem. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Nach § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 kann eine Genehmigung zur Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz erteilt werden, wenn aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer setzt die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung, die als solche auch einschränkend auszulegen ist, voraus, dass eine Änderung der Lebensumstände eintritt, die Auswirkungen auf die weitere Nutzbarkeit eines Wohnsitzes hat. Dass der Eintritt dieser geänderten Umstände nicht bereits vor dem Erwerb des Wohnsitzes stattgefunden haben darf, wie die Beschwerdeführer vermeinen, ergibt sich alleine schon aus der Formulierung „wenn aufgrund…geänderter Lebensumstände eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich und zumutbar ist“.

Diese Formulierung kann nicht anders verstanden werden, als dass sie sich auf einen bereits genutzten Wohnsitz bezieht, der aufgrund geänderter Lebensumstände nicht mehr so wie bisher genutzt werden kann.

Die Regelungen in § 13 Abs 8 TROG 2022 wurden geschaffen, um Härtefälle zu vermeiden. Lit c leg. cit. soll verhindern, dass der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte einen Wohnsitz gar nicht mehr nutzen kann, da sich seine Lebensumstände derart geändert haben, dass ihm eine Nutzung nur mehr als Freizeitwohnsitz möglich wäre. Für solche Fälle wurde die Möglichkeit geschaffen, eine personenbezogene Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe erkennbar, dass eine solche Ausnahmegenehmigung zur Anwendung kommen könnte, da die Beschwerdeführer nicht erst nach dem Erwerb der Wohnung mit derart veränderten Lebensumständen konfrontiert wurden, die ihnen nach dem Erwerb ausschließlich eine Nutzung als Freizeitwohnsitz ermöglichen würde. Jene geänderten Lebensumstände auf die sich die Beschwerdeführer berufen, nämlich die Übersiedlung der Enkel nach X im Jahr 2015 aufgrund der Auflösung der Lebensgemeinschaft des Sohnes, stellen keine geänderten Lebensumstände dar, die zu einer Änderung der Nutzungsmöglichkeiten eines erst im Jahr 2019 erworbenen Wohnsitzes führen können.

Die Beschwerdeführer konnten sohin keinen geeigneten Grund für die Erteilung einer Ausnahegenehmigung gem. § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 darlegen, obwohl sie bereits von der belangten Behörde zur Verbesserung ihres Antrags im Hinblick auf das Nichtvorliegen verwertbarer Bewilligungsgründe aufgefordert worden waren.

Die dazu vorgetragene Rechtsmeinung, dass die genannte Bestimmung keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts der Änderung der relevanten Lebensumstande beinhalte, erweist sich angesichts obiger Erwägungen als nicht haltbar und musste der Beschwerde daher auch diesbezüglich der Erfolg versagt bleiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Ausführungen in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens einer Freizeitwohnsitznutzung im Sinn des § 13 Abs 1 TROG konnte auf den Gegenstandsfall zwanglos angewendet werden.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung daher von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

H in w e i s:

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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