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LVwG-2025/40/3127-1•LVwG T LVwG-2025/40/3127-1
LVwG-2025/40/3127-1Tribunale amministrativo regionale30 gen 2026
Entziehung der Gewerbeberechtigung<br/>Nichteröffnung Konkurs<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.08.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 12.08.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass aufgrund des Vorliegens von einundzwanzig rechtskräftig geahndeten, ihm in seiner Tätigkeit als Gastronom zuzurechnenden Verwaltungsübertretungen nicht mehr vom Vorliegen der zur Ausübung des Gastgewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit auszugehen und daher beabsichtigt sei, ihm die Gewerbeberechtigung hierfür zu entziehen. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 26.08.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, es sei richtig, dass im Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb Verwaltungsübertretungen vorlägen. Entsprechende Strafen seien von ihm einspruchslos akzeptiert und bezahlt worden, wobei er in einigen Angelegenheiten der Einfachheit halber auf einen Einspruch verzichtet habe, obwohl die Übertretungen nicht ihm bzw seinem Gästekreis zuzurechnen gewesen seien. Sämtliche Anzeigen/Beschwerden seinen Betrieb betreffend würden von einem einzigen Nachbarn stammen. Zudem habe er Maßnahmen getroffen, um weitere Übertretungen hintan zu halten. Es werde um Aufrechterhaltung der Gewerbeberechtigung gebeten.
Mit dem angefochtenen, mit Wirkung zum 24.10.2025 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die zur GISA-Zahl *** erteilte Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994, eingeschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart Bar“ mit dem Standort in **** Z, Adresse 2, gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit entzogen.
Begründend verwies die belangte Behörde zusammengefasst darauf, dass im Verwaltungsstrafregister einundzwanzig rechtskräftig bestrafte Verwaltungsübertretungen aufscheinen würden, die dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gastronom zuzurechnen seien, wobei weitere Verfahren noch anhängig seien. Anhand der hohen Anzahl an Übertretungen in dem kurzen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer zur Gewerbeausübung berechtigt sei, zeige sich, dass dieser nicht gewillt sei, die für ihn geltenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu beachten, die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei folglich nicht mehr gegeben. Im Hinblick auf die Gegenäußerung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Rechtskraft der verhängten Strafen und die damit verbundene Beweiskraft bzw Rechtswirkung.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.11.2025 fristgerecht Beschwerde, ersuchte um „Rücknahme“ des Entzuges der Gewerbeberechtigung, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte – wiederum zusammengefasst – vor, der überwiegende Teil der gegen ihn gerichteten Anzeigen sei ungerechtfertigt und stamme von einem einzigen Nachbarn, der in vermutlich böswilliger Absicht Anzeigen erstatte und Polizeieinsätze veranlasse, um seinem Geschäftsbetrieb zu schaden. Weder vor dem Einzug, noch nach Auszug der betreffenden Person habe es irgendwelche Beschwerden gegeben. Die Motivation des Anzeigers und ob ein Fall von Querulantentum vorliege, sei von der belangten Behörde im Verfahren nicht überprüft worden. Die Polizei könne Auskunft über sein Wohlverhalten erteilen. Die Sachlage sei in der Begründung des Bescheides nicht gewürdigt und überprüft worden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.10.2025, ***, rechtskräftig seit 4.11.2025, wurde das Insolvenzverfahren über den Beschwerdeführer mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl *** war der Beschwerdeführer ab dem 02.12.2024 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994, eingeschränkt auf die Verabreichung von Imbissen und den Ausschank von Getränken, in der Betriebsart Bar“ mit dem Standort in **** Z, Adresse 2 berechtigt.
Mit dem mit Wirkung zum 24.10.2025 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wies das Verwaltungsstrafregister einundzwanzig rechtskräftig geahndete Verwaltungsübertretungen auf, davon fünf Übertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 3 iVm 3 81 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994, fünfzehn Übertretungen gemäß § 1 Abs 1 Landes-Polizeigesetz (TLPG) und eine Übertretung gemäß § 14 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 4 iVm § 13c Abs 2 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), die dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gastronom unmittelbar zuzurechnen waren.
Mit Eingabe vom 19.11.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.10.2025, ***, rechtskräftig seit 4.11.2025 wurde das Insolvenzverfahren über den Beschwerdeführer mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Zwischenzeitlich ist die Gewerbeberechtigung aufgrund rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 13 Abs 3 und Abs 5 1. Satz iVm § 85 Z 2 GewO 1994 ex lege erloschen, dies mit Wirkung zum 04.11.2025. Der Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2025, Zl *** in Kenntnis gesetzt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich dabei zweifelsfrei aus den in diesem einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2024, Zl ***, samt Gewerberegisterauszug (betreffend die Gewerbeanmeldung), den Straferkenntnissen vom 13.12.2024, 26.02.2025, 27.03.2025 und 16.05.2025, der Strafverfügung vom 25.03.2025, dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 12.08.2025, dem Ausdruck aus der Insolvenzdatei vom 10.11.2025 und dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2025, Zl ***, samt Gewerberegisterauszug (betreffend das Erlöschen der Gewerbeberechtigung).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogenen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht in Abrede stellt, sondern im Rahmen seiner schriftlichen Äußerung im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom 26.08.2025 vielmehr ausführte, es sei „richtig, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbebetrieb „Martini Music Bar“ etliche Übertretung der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit Lärm bzw Überschreiten des Genehmigungskonsenses bestehen“ würden und dass „zu Recht […] etliche Verwaltungsübertretungen auch rechtskräftig und die Strafen von mir einspruchslos akzeptiert und bezahlt“ worden seien. Die entsprechenden Feststellungen konnten daher unstrittigerweise getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idgF BGBl I Nr 130/2024 (§ 13 und § 87) bzw BGBl I Nr 85/2012 (§ 85), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13.
[…]
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
[…]
§ 85.
Die Gewerbeberechtigung endigt:
[…]
2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder
[…]
§ 87.
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
[…]
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist einem Gewerbeinhaber die Gewerbeberechtigung dann von der Behörde zu entziehen, wenn dieser infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Entziehung ist dabei die Folge einer behördlichen Entscheidung, liegen die Entziehungsvoraussetzungen vor, hat die Behörde diese mit Bescheid auszusprechen.
Demgegenüber erlischt die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z 2 GewO 1994 ua dann ex lege, sohin ohne weiteres Zutun der Behörde schon von Gesetzes wegen, wenn ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 eintritt. Ein Ausschlussgrund idS liegt insbesondere dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren über den Gewerbetreibenden mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.
Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Gewerbeberechtigung vor dem Hintergrund mehrerer, im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener und unstrittigerweise rechtskräftig bestrafter Verwaltungsübertretungen gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.
Bereits während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens über die Entziehung, nämlich am 04.11.2025, und damit nach Erlass des Entziehungsbescheides aber noch vor Erhebung der Beschwerde dagegen, ist die betreffende Gewerbeberechtigung allerdings aufgrund rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Beschwerdeführer mangels kostendeckenden Vermögens ex lege erloschen.
Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl etwa VwGH 18. 2. 2015, Ra 2015/04/0007; 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076). Das zwischenzeitliche Erlöschen der beschwerdegegenständlichen Konzession ist dabei insofern maßgeblich, als die Entziehung einer bereits erloschenen und somit nicht mehr existenten Gewerbeberechtigung nicht (mehr) in Betracht kommt. Der Entziehungsbescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 4 VwGVG verzichtet werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde vollumfänglich Folge zu geben war, daher durch mündliche Erörterung eine (weitere) Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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