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LVwG-2025/12/2542-12•LVwG T LVwG-2025/12/2542-12
LVwG-2025/12/2542-12Tribunale amministrativo regionale30 gen 2026
Auflösung der Versammlung<br/>Ersatzfreiheitstrafe <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 17 Stunden) auf Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) herabgesetzt wird. Die erlittene Vorhaft von 4 Stunden 26 Minuten wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die zu verhängende Strafe im Ausmaß von Euro 17,80 angerechnet, sodass eine Geldstrafe von Euro 102,20 verhängt wird.
2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 10,22 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2025, ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 08.03.2025, 13.07 Uhr – 08.03.2025, 13:29 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben als Teilnehmer der nicht angemeldeten Versammlung gegen das Thema „Marsch für das Leben“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 13:07 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 13:29 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.
Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, begangen und wurde über ihn gemäß § 19 VersammlG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tage und 17 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe des Betrages von Euro 15,00 festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat gegen das gegenständliche Straferkenntnis fristgerecht am 07.10.2025 Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Sachverhalt nicht wie beschrieben zugetragen habe. Er machte unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sofern seiner Beschwerde nicht stattgeben werde, in eventu die verhängten Strafen herabzusetzen.
Am 03.12.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren zu LVwG-2025/47/2541, LVwG-2025/12/2542 und LVwG-2025/14/2771 mit Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin zu LVwG-2025/47/2541 BB sowie der Beschwerdeführer zu LVwG-2025/14/2771 CC sowie die Zeugin DD einvernommen. Für die Verfahren LVwG-2025/12/2542 und LVwG-2025/14/2771 musste die mündliche Verhandlung zur Einvernahme der Zeugen RI EE, RI FF und RI GG fortgesetzt werden. Anlässlich dieser Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers abschließend vorgebracht, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht vorliege, da dieser die Versammlung verlassen wollte und daran von Polizeibeamten gehindert worden sei. Unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
II.Sachverhalt:
Ca 300 Personen haben am 08.03.2025 in Y an einer nicht angemeldeten Gegendemonstration zum „Marsch für das Leben“ teilgenommen. Dabei hielten die Versammlungsteilnehmer Banner hoch („Hölle heiß machen“, „Zusammen gegen den Faschismus“) und skandierten laut („Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine“, „Alerta, Alerta, Antifaschista“ etc). Im Bereich Y, Adresse 2 führten mehrere Personen eine Sitzblockade durch, um die Marschroute der angemeldeten Versammlung „Marsch für das Leben“ zu blockieren.
Der Beschwerdeführer nahm an dieser Gegendemonstration teil. Die Versammlung wurde von der Behördenvertreterin um 13.07 Uhr aufgelöst.
Die Versammlungsteilnehmer wurden mehrmals und deutlich wahrnehmbar aufgefordert, den Versammlungsort sofort zu verlassen. Die Auflösung der Versammlung wurde von den Teilnehmern zur Kenntnis genommen.
Der Beschwerdeführer hat den Versammlungsort trotz Auflösung der Versammlung nicht verlassen und wurde daher um 13:29 Uhr festgenommen. Er musste von Polizeibeamten zum Arrestantenwagen zwangsweise verbracht werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am Verlassen des Versammlungsortes von Polizeibeamten gehindert worden ist.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu GZ: *** und in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, weiters durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführer CC (zu LVwG-2025/14/2771) und der Beschwerdeführerin BB (zu LVwG-2025/47/2541) sowie der Zeugin DD anlässlich der öffentlichen Verhandlung am 03.12.2025 und weiters durch Einvernahme der Zeugen RI EE, RI FF und RI GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.01.2026. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden auch die von der Polizei vorgelegten Videoaufnahmen gezeigt.
Die Zeit, der Ort, die Teilnehmerzahl und die näheren Umstände zur unangemeldeten Gegendemonstration ergeben sich bereits aus der Anzeige des SPK Y vom 21.05.2025, GZ: ***.
Der Beschwerdeführer hat seine Teilnahme an der nicht angezeigten Versammlung (Gegendemonstration) am genannten Ort und zur genannten Zeit selbst eingestanden und ist als Teilnehmer der Gegendemonstration auch auf den vorgezeigten Videos klar erkennbar (vgl Videos).
Die Behördenleiterin hat die Auflösung der Versammlung um 13.07 Uhr glaubwürdig dargetan. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf den Videosequenzen über den Zeitraum bis zur Festnahme des Beschwerdeführers um 13.29 Uhr ist immer wieder deutlich vernehmbar, dass die Versammlungsteilnehmer von der Behördenleiterin DD über ein Megaphon informiert worden sind, dass die Versammlung aufgelöst worden ist und die Versammlungsteilnehmer aufgefordert worden sind, die Versammlung sofort zu verlassen.
Auf dem Video ist auch zweifelsfrei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer um ca 13.29 Uhr festgenommen und zwangsweise zum Arrestantenwagen verbracht wird.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesagt, dass er die Versammlung nach deren Auflösung verlassen wollte, er aber daran durch Polizeibeamte gehindert worden ist:
„Ich bin zuerst gesessen und habe mir diese Durchsagen angehört. Ich bin dann aufgestanden und wollte diesen Kessel verlassen. Man sieht das nicht mehr, weil die anschließenden 10 Minuten auf den Videos nicht festgehalten worden sind. Ich habe mehrfach versucht, den Kessel zu verlassen und wurde daran gehindert.
Wenn ich gefragt werde, wie ich versucht habe, den Versammlungsort zu verlassen, so gebe ich dazu an:
Zuerst habe ich einfach versucht zu gehen, aber wurde durch die Polizeibeamten, die die Versammlungsteilnehmer eingekesselt haben, daran gehindert. Es wurde quasi gemauert. Es war ein sehr enger Kessel und ich konnte den Versammlungsort nicht verlassen. Ich habe dann auch mit den Polizeibeamten diskutiert und habe sie darauf hingewiesen, dass man die Versammlung ja verlassen soll.
Ich habe mit den Polizeibeamten diskutiert und es wurde mir mitgeteilt, das könnten sie jetzt nicht so entscheiden, das müsste die Einsatzleitung entscheiden und es wurde mir jedenfalls verwehrt, den Versammlungsort zu verlassen.
Wenn mir das Video P1000690 nochmals vorgezeigt wird, so gebe ich dazu an:
Man sieht, dass ich da am Anfang stehe. Ich setze mich dann nochmals hin, weil es dann die Durchsagen der Behördenleiterin gibt. Zu diesem Zeitpunkt bin ich dann gesessen. Maximal eine Minute später, wo man diese Durchsage auf dem Video hört, bin ich dann aufgestanden und habe mit den Polizeibeamten gesprochen. Meiner Erinnerung nach habe ich ungefähr nach Ende dieses ersten Videos P1000690 ca 5 Minuten mit den Polizeibeamten diskutiert. Nachdem dann da nichts mehr passiert ist, habe ich mich dann wieder hingesetzt. …
Wenn ich gefragt werde, mit welchem Polizeibeamten ich gesprochen habe, so gebe ich dazu an:
Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber ich habe mit mehreren Polizeibeamten gesprochen, nicht nur mit einem einzelnen, und es wird schon entweder der Polizeibeamte mit dem Vollbart oder die beiden rechts danebenstehenden Polizeibeamten gewesen sein. Ich weiß es aber nicht mehr genau, wer es war, weil ich mich nicht mehr an die konkreten Polizeibeamten erinnern kann. Ich wollte bei dem am Video ersichtlichen Stromkasten hinaus.“
Der Beschwerdeführer CC hat dazu angeben:
„Dann habe ich mitbekommen, dass AA mit der Polizei gesprochen hat, aber nicht gehen durfte. Dann habe ich mir gedacht, jetzt zahlt es sich auch nicht mehr aus. Dann bin ich sitzen geblieben. AA hat mit den Polizisten gesprochen und ich habe vernommen, dass er nicht gefragt hat, ob er gehen darf, sondern ob wir alle gehen dürfen. Da ihm das verweigert wurde, bin ich auch sitzengeblieben.“
Die Behördenleiterin DD hat als Zeugin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt ausgesagt:
„Wenn mir die Zeugenaussage des Beschwerdeführers AA vorgehalten wird, dass dieser angegeben hat, man habe ihn am Weggehen gehindert, führe ich aus:
Nein, das ist mir absolut nicht erinnerlich. Ich weiß noch ganz genau, wir haben den Polizisten vor Ort kommuniziert, dass wir die Leute dazu bewegen wollen, aus Eigenem den Ort zu verlassen. Der Ehrlichkeit halber möchte ich aber angeben, dass ich eben, wie man auf den Videos auch sieht, immer herumgegangen bin. Ich hatte natürlich nicht immer alles genau im Auge, aber ich hätte nicht gesehen, dass man jemanden gehindert hat.
Über Frage von Richterin Dr.in Kroker, ob ich Wahrnehmungen dazu habe, dass der Beschwerdeführer AA unmittelbar nach Auflösung der Versammlung von den Polizeibeamten, die im Bereich bei dem Stromkasten zur Fußgängerinsel hin aufgestellt waren, daran gehindert worden ist, den Versammlungsort zu verlassen, so gebe ich an:
Dazu habe ich keine Wahrnehmungen. Es ist mir erinnerlich, dass mit irgendjemandem diskutiert worden ist, aber ob das der Herr AA war, kann ich nicht sagen.
Wenn ich gefragt werde, ob ich zum Inhalt dieser Diskussion, die ich gerade erwähnt habe, eine Auskunft geben kann, so gebe ich dazu an:
Ich weiß nicht, worüber gesprochen und diskutiert worden ist. Ich habe nicht wahrgenommen, dass jemand körperlich daran gehindert worden ist, den Versammlungsort zu verlassen. Ich habe damals dezidiert Anweisungen gegeben, dass man den Personen Zeit gibt zum Verlassen des Versammlungsortes. Am Ende der Videos, als die Versammlung dann tatsächlich polizeilich aufgelöst worden ist, sieht man ja, dass auch Versammlungsteilnehmer den Versammlungsort verlassen können. Insofern ist das für mich jetzt nicht nachvollziehbar, wenn Herr AA aussagt, dass er den Versammlungsort nicht verlassen konnte, insbesondere hätte er ja auch zu diesem Zeitpunkt den Versammlungsort noch verlassen können.“
Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wurden die drei vom Beschwerdeführer beschriebenen Polizeibeamten (arg: „Polizeibeamte mit dem Vollbart oder die beiden rechts danebenstehenden Polizeibeamten im Bereich der Fußgängerinsel beim Stromkasten“) zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung geladen.
Der Zeuge RI EE (Polizeibeamte mit Vollbart) konnte sich insgesamt an die Amtshandlung kaum mehr erinnern und wusste auch nicht mehr, ob er mit dem Beschwerdeführer gesprochen hat, ebenso war ihm auch nicht in Erinnerung, dass der Beschwerdeführer mit anderen Polizeibeamten diskutiert hat. Weiters hat er ausgesagt:
„Ich kann mich nicht erinnern, dass es hinsichtlich der Einsatzleitung hier den Auftrag gegeben hat, dass - wenn jemand die Versammlung verlassen möchte - vorher eine Rücksprache erforderlich ist.“
Der Zeuge RI FF gab anlässlich seiner Befragung an:
„Ich habe damals mit dem Beschwerdeführer AA nicht gesprochen.
Ich weiß nicht, ob der Beschwerdeführer AA mit anderen Polizeibeamten gesprochen hat. Ich habe das nicht mehr in Erinnerung. ...
Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers AA vorgehalten wird, wonach er daran gehindert wurde, den Versammlungsort zu verlassen, und dieser mit dem Polizeibeamten diskutiert habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass die Einsatzleitung entscheiden müsste, ob jemand den Versammlungsort verlassen kann, so gebe ich dazu an:
Auch nach Vorhalt dieser Aussage ist mir eine solche Diskussion nicht in Erinnerung.“
RI GG sagte anlässlich seiner Einvernahme aus:
„Ich kann mich nicht daran erinnern mit dem Beschwerdeführer AA gesprochen zu haben. Ich weiß das nicht mehr genau. Damals musste man auf sehr viel achten. Man musste sich auch immer wieder nach außen drehen, weil dort auch Demonstranten waren und man musste auf so viele Sachen achten, dass man keine Details wahrnehmen konnte.
Ob der Beschwerdeführer AA mit anderen Polizeibeamten gesprochen hat, daran kann ich mich wirklich nicht mehr erinnern.
Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers AA vorgehalten wird, wonach er damals versucht hat, den Versammlungsort zu verlassen, aber daran gehindert worden ist und mit dem Polizeibeamten diskutiert hat und ihm gesagt worden ist, dass die Einsatzleitung darüber zu entscheiden hat, ob jemand den Versammlungsort verlassen kann, so gebe ich dazu an:
Das ist mir nicht in Erinnerung.
Auch, wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers CC vorgehalten wird, wonach sämtliche Versammlungsteilnehmer nicht gehen durften trotz Anfrage des Beschwerdeführers AA, so gebe ich an:
Das ist mir nicht in Erinnerung. Es hat auch keinen diesbezüglichen Einsatzbefehl gegeben.
Wenn in dieser Situation jemand den Versammlungsort verlassen hätte wollen, hätte ich ihn rausgehen lassen, weil es keinen Grund gegeben hätte, ihn festzuhalten.“
Aus den vorgezeigten Videos geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar zu Beginn der Videoaufnahmen steht, sich dann aber wieder – ohne mit den Polizeibeamten zu sprechen – wieder hinsetzt (Video P 1000690.MP4 bei 13:11:04). Auf dem zweiten Video (Video P1000691.MP4) sieht man, den Beschwerdeführer am Boden sitzend (bei 13:12:34 und bei 13:12:43). In den darauffolgenden vier Minuten der Videoaufnahmen werden nicht die am Boden sitzenden Demonstranten gefilmt, sondern die am Rand auf der Fußgängerinsel stehenden Demonstranten und Polizeibeamten (gefilmt vom Standpunkt Fußgängerinseln aus), sodass in dieser Zeit keine Videoaufnahmen vom Beschwerdeführer bestehen. Als die Kamera wieder in Richtung der sitzenden Demonstranten schwenkt, ist der Beschwerdeführer wiederum sitzend auf der Straße erkennbar (13:17:00), ohne dass er mit jemanden spricht. Auch auf dem Video P1000694.MP4 sieht man den sitzenden Beschwerdeführer (bei 13:20:29), dasselbe auf Video P1000695.MP4 (13:22:04 – 13:22:38). Auf Video P1000697.MP4 steht der Beschwerdeführer in der hinteren linken Ecke mit dem Rücken zu den Polizeibeamten (bei 13:25:50 – 13:26:00), ebenso auf Video P1000698.MP4 (bei 13:28:14). Der Beschwerdeführer setzt sich dann wieder auf die Straße (bei 13:28:17), ebenso in der Videoaufnahme P1000699.MP4 (bei 13:28:23 – 13:28:45). Auf dem Video P1011086.MP4 steht der Beschwerdeführer im hinteren Bereich mit dem Rücken zu den Polizeibeamten bei der Fußgängerinsel und schreit Parolen (13:24:23 – 13:24:38, 13:24:42 -13:25:07). Dann gibt der Beschwerdeführer Handzeichen (Auf- und Abbewegung von den Armen mit Handflächen bzw dem Zeigefinger nach unten) in Richtung Demonstranten am Gehsteig/Innseite bzw Arrestantenwagen (13:25:35 – 13:25:45 und 13:25:52 – 13:25:55) und schreit abermals Parolen (13:25:56 – 13:26:21). Auf dem Video P1011087.MP4 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer wieder auf der Straße sitzt (bei13:28:02). Nachdem CC festgenommen wird, steht der Beschwerdeführer wieder auf (bei 13:28:18), ruft Parolen und setzt sich wieder (bei 13:28:31). Ein Polizeibeamter spricht mit am Boden sitzenden Beschwerdeführer (bei 13:28:41), der Beschwerdeführer wird dann festgenommen und zwangsweise zum Arrestantenwagen verbracht (13:28:45). Der Beschwerdeführer liegt am Boden, gesichert von Polizeibeamten (bei 13:28:55 – 13:29:43), wird in eine knieende Position aufgerichtet (13:30:00 – 13:31:12) und in den Arrestantenwagen verbracht (13:31:13 – 13:31:17).
Auf den Videosequenzen ist ab 13:24:52 erkennbar, dass insgesamt 14 Demonstranten selbständig den Versammlungsort in dem Bereich, der von den Polizeibeamten eingekesselt worden ist, verlassen, ohne von den Polizeibeamten aufgehalten zu werden (14 Personen), unter anderem auch im Nahebereich der drei Polizeibeamten, die als Zeugen einvernommen worden sind.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers CC (LVwG-2025/14/2771), der Beschwerdeführer sei am Verlassen des Versammlungsortes durch die Polizeibeamten gehindert worden und habe eine fünfminütige Diskussion mit den Polizeibeamten darüber geführt, um Schutzbehauptungen handelt:
Die drei einvernommenen Polizeibeamten, die grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck bei ihrer Einvernahme hinterlassen haben, konnten sich nachvollziehbar nicht mehr an die 10 Monate zurückliegende Amtshandlung im Detail erinnern. Insbesondere konnte sich kein Zeuge daran erinnern, mit dem Beschwerdeführer gesprochen zu haben bzw dass dieser mit anderen Polizeibeamten diskutiert hat oder am Verlassen des Versammlungsortes gehindert worden ist, was bei tatsächlichem Vorliegen einer fünfminütigen Diskussion und dem Verhindern des Verlassens durch „Mauern“ aber wohl anders zu erwarten wäre.
Nachdem die Behördenleiterin nahezu durchgehend die Versammlungsteilnehmer mit ihrem Megaphon zum Verlassen des Versammlungsortes aufgefordert hat, erscheint es lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass Polizeibeamte entgegen dieser ausdrücklichen behördlichen Aufforderung und mangels einer gegenteiligen Anweisung den Beschwerdeführer am Verlassen gehindert haben sollen.
RI GG hat in diesem Zusammenhang zB ausdrücklich bestätigt, dass er niemanden am Verlassen gehindert hätte, wenn jemand gehen hätte wollen. Dafür spricht auch, dass auf den vorgezeigten Videosequenzen klar erkennbar ist, dass Versammlungsteilnehmer den Versammlungsort auch in dem Bereich, der durch die Polizeibeamten eingekesselt worden war, verlassen konnten. Auf dem Video sind 14 Personen erkennbar, die ohne Probleme weggehen, unter anderem auch dort, wo die Polizeibeamten stehen, die laut Angaben des Beschwerdeführers dessen Verlassen verhindert haben. Dieses Verlassen des Versammlungsortes ist sogar noch 21 Minuten nach der Auflösung der Versammlung und zu dem Zeitpunkt möglich, wo bereits Festnahmen gegen Versammlungsteilnehmer ausgesprochen werden, sodass die Möglichkeit zum Verlassen des Versammlungsortes zu einem früheren Zeitpunkt noch wesentlich plausibler erscheint.
Auch spricht gegen die Aussage des Beschwerdeführers, dass er an andere am Gehsteig stehende Demonstranten sogar Handzeichen gibt, die als Aufforderung zum Hinsetzen zu deuten sind („Auf- und Abbewegung von den Armen mit Handflächen nach unten bzw dem Zeigefinger Richtung Boden zeigend“). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er wollte damit darauf aufmerksam machen, dass eine Person abgeführt worden ist, ist unglaubwürdig, weil zu diesem Zeitpunkt (beginnend ab 13:25:35) noch keine Festnahme auf den Videos erkennbar ist und erst auf die Festnahme um 13:28:07 von CC zahlreiche Versammlungsteilnehmer mit Protestrufen („Polizeigewalt“) reagieren. Nachdem der Beschwerdeführer sohin andere Versammlungsteilnehmer sogar mittels Handzeichen aufgefordert hat, sich ebenfalls hinzusetzen, um die Straße zu blockieren, erscheint es wenig glaubwürdig, dass er selbst den Versammlungsort verlassen wollte. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer selbst nach direktem Gespräch mit einem Polizeibeamten nicht selbständig den Versammlungsort verlassen hat, sondern sogar festgenommen und zwangsweise zum Arrestantenwagen verbracht werden musste. Der Beschwerdeführer hat mit diesem Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er gegen seinen Willen den Versammlungsort verlässt, sodass seine Behauptung, er habe zuvor den Versammlung verlassen wollen und sei daran von den Polizeibeamten gehindert worden, nicht glaubwürdig ist.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 (§ 14), in der Fassung BGBl I Nr 127/2002 (§ 9), BGBl I Nr 50/2012 (§19) sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
§ 14
(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
[…]
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
V.Erwägungen:
Bei der gegenständlichen Gegendemonstration am 08.03.2025 in Y zur angemeldeten Versammlung „Marsch für das Leben“ handelt es sich zweifelsfrei um eine nicht angemeldete Versammlung im Sinne des VersammlG. Dies aus folgendem Grund:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl zB VfSlg 20.610/2023) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988, VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022 ua).
Im gegenständlichen Fall haben ca 300 Personen, darunter der Beschwerdeführer, an einer nicht angemeldeten Gegendemonstration in Y zum „Marsch für das Leben“ teilgenommen. Dabei hielten die Versammlungsteilnehmer Banner hoch („Hölle heiß machen“, „Zusammen gegen den Faschismus“) und skandierten laut („Ob Kinder oder keine, entscheiden wir alleine“, „Alerta, Alerta, Antifaschista“ etc). Im Bereich Adresse 2 führten mehrere Personen eine Sitzblockade durch, um die Marschroute der angemeldeten Versammlung „Marsch für das Leben“ zu blockieren.
Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion mit dem gemeinsamen Zweck, für Frauenrechte einzutreten und sich aktiv gegen den von Abtreibungsgegnern organisierten „Marsch für das Leben“ zu positionieren, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersammlG vor.
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersammlG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276) sind für eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersammlG drei Voraussetzungen erforderlich:
1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.
2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.
3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
Im Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Auflösung der Versammlung durch die Behördenvertreterin erfolgte und den Versammlungsteilnehmern laut und verständlich kundgetan wurde. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.
Der zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführer leistete der mehrmals ausgesprochenen Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, keine Folge. Erst durch seine Festnahme konnte bewirkt werden, dass er die Versammlung verlässt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er durch Polizeibeamte daran gehindert worden ist, den Versammlungsort sofort zu verlassen.
Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 14 VersammlG iVm § 19 Abs 1 VersammlG vor.
Hinsichtlich des Verschuldens wird aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers, der zuletzt sogar vom Verhandlungsort zwangsweise verbracht werden musste, obwohl er die Auflösung der Versammlung und die Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes wahrgenommen hat, von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen.
Zur Strafbemessung:
Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht, ist gemäß § 19 VersammlG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu Euro 720 zu ahnden.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersammlG der raschen Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung dient.
Als Verschulden ist Vorsatz, nämlich Wissentlichkeit, anzunehmen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen zur Tatzeit nicht vor. Aufgrund der Angaben zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen, zumal der Beschwerdeführer nur Euro 800,00 netto verdient, kein Vermögen und Schulden über Euro 40.000,00 hat.
Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere der unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse erscheint die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 120,00 als tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer solchen Geldstrafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Wenn die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenslage die Herabsetzung einer Geldstrafe erfordert, muss die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden. Im Hinblick auf das in Art 1 Abs 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot erscheint bei einer verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 17 Stunden allerdings unverhältnismäßig hoch, sodass im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 19 VersammlG eine entsprechende Herabsetzung auf einen Tag und sechs Stunden geboten erscheint.
Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes sowie das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden können.
Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2025 um 13:29 Uhr festgenommen und am selben Tag um 17:55 Uhr wieder entlassen wurde (Haftdauer: 4 Stunden 26 Minuten).
Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind gemäß § 19a VStG auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung erlitten hat (Z 2).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 19a Abs 1 VStG auf die „zu verhängende Strafe“ abstellt, während § 64 Abs 2 VStG bei der Festsetzung der Verfahrenskosten von der „verhängten Strafe“ spricht (arg: „10% der verhängten Strafe“). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Anrechnung der Vorhaft der Festsetzung der Verfahrenskosten vorgelagert ist und normiert insoweit einen sukzessiven Berechnungsvorgang. Demnach hat zunächst die Anrechnung der Vorhaft zu erfolgen, während sich die Festsetzung der Verfahrenskosten am danach verbleibenden Strafbetrag zu orientieren hat.
Die am 08.03.2025 wegen der angelasteten Tat erlittene Vorhaft von 4 Stunden 26 Minuten (das sind 14,8 % der nunmehr festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) wird gemäß § 19a Abs 1 iVm Abs 3 VStG auf die verhängte Strafe im Ausmaß von Euro 17,80 (14,8 % der verhängten Geldstrafe von Euro 120,00) angerechnet. Es wird sohin nach Anrechnung der Vorhaft eine Geldstrafe von Euro 102,20 verhängt.
Zu den Kosten des Behördenverfahrens:
Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 10,22 neu festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlG 1953 eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).
§ 19 VersammlG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe („Arrest bis zu sechs Wochen“) vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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