LVwG T LVwG-2025/12/1997-7

LVwG-2025/12/1997-7Tribunale amministrativo regionale28 gen 2026

Regest

Aufforderung zum Alkomattest<br/>Vorläufige Abnahme des Führerscheins<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/1997-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.12.1997.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests am 06.07.2025 gegen 19:45 Uhr und der anschließenden (vorläufigen) Abnahme des Führerscheins am 06.07.2025 in **** Z, durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

I.

Beschluss:

1. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests am 06.07.2025 gegen 19:45 Uhr in Adresse 3, **** Z, durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.

und erkennt zu Recht:

2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft X zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am Abend des 06.07.2025 in **** Z, als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 (eingebracht per E-Mail am selben Tag) erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 BVG gegen die Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests und die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Polizeibeamte der PI X am 06.07.2025 gegen 19:58 Uhr vor dem Gasthaus „CC“, Adresse 3, in Z.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2025 ohne jeglichen Verdacht zur Durchführung eines Alkoholtests aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht mit dem Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gefahren. Zum Gasthaus „CC“ sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gefahren. Im Gasthaus habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Alkohol konsumiert. Die Polizeibeamten hätten darauf dem Beschwerdeführer den Führerschein abgenommen, wobei die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme nicht ausgehändigt worden sei. Die einschreitenden Polizeibeamten hätten zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem alkoholisierten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ankunft im Gasthaus vollkommen nüchtern gewesen. Die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt durch die Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests sowie die vorläufige Abnahme des Führerscheins habe auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht. Diese Ausübung der Befehlsgewalt sei rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK verletzt worden. Vor dem Eintreffen der Polizeibeamten bei der „CC“ habe der Beschwerdeführer bereits mehrere alkoholische Getränke konsumiert und sei lediglich deshalb unter Alkoholeinfluss gestanden. Die Durchführung eines Alkomattests sei deshalb ein ungerechtfertigter Eingriff in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers. Es wurden daher die Anträge gestellt, die angefochtenen Verwaltungsakte als rechtswidrig zu erklären und zu erkennen, der Bund sei schuldig, die dem Beschwerdeführer erwachsenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.

Mit E-Mail vom 21.08.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft X den Behördenakt zum gegenständlichen Führerscheinentzug sowie den Strafakt wegen Lenken trotz abgenommenen Führerscheins vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Am 10.12.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DD und EE einvernommen wurden.

Anlässlich dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Zuspruch des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands sowie der Eingabegebühr beantragt. Seitens der belangten Behörde wurden keine Kosten geltend gemacht.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner damaligen Freundin EE am 06.07.2025 gegen 19:00 Uhr mit dem PKW zu FF, Adresse 4, **** Z, gefahren. Das Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer gelenkt. An der Wohnadresse des FF kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen FF und dem Beschwerdeführer. FF verständigte die Polizei.

Der Beschwerdeführer verließ die Wohnadresse des FF gegen 19:05 gemeinsam mit EE. Die Zeugin EE lenkte das Fahrzeug zum Lokal CC in Adresse 3, in **** Z, der Beschwerdeführer saß auf dem Beifahrersitz. Der Beschwerdeführer und die Zeugin EE betraten das Lokal gegen 19:15 Uhr.

Zur selben Zeit wurde die Streife X 5 (GG und DD) nach **** Z, Adresse 4, beordert. FF gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass ihn der betrunken wirkende Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen habe.

Die Polizeibeamten GG und DD entdeckten den PKW des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen *** gegen 19:40 Uhr am Parkplatz vor der VS Z. Oberhalb der Volksschule befindet sich das Lokal „CC“. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten im Lokal an einem Stehtisch stehend mit einem Bier in der Hand angetroffen. Die Flasche war noch zu ca dreiviertel gefüllt.

Über Aufforderung des DD erfolgte eine Befragung des Beschwerdeführers vor dem Eingang des Lokals, während GG die Befragung der Zeugin EE durchführte.

Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber dem Polizeibeamten DD, dass er mit seinem Fahrzeug zu FF gefahren sei. Weiter zum Lokal CC habe seine damalige Freundin EE das Fahrzeug gelenkt. Er bestritt allerdings, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben, und behauptete, erst im Lokal Alkohol konsumiert zu haben.

Auch die Zeugin EE gab gegenüber der Polizeibeamtin GG an, dass der Beschwerdeführer zu FF gefahren sei und sie selbst dann das Fahrzeug von dort zum Lokal CC gelenkt habe. Ob der Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt Alkohol getrunken hat, wusste die Zeugin nicht.

DD nahm einen starken Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer wahr, weshalb er eine Beeinträchtigung durch Alkohol vermutete. Der einschreitende Beamte DD teilte dem Beschwerdeführer mit, dass daher ein Alkovortest durchgeführt werden müsse.

Der Beschwerdeführer lehnte die Aufforderung zur Durchführung des Vortests ab. DD forderte den Beschwerdeführer um 19:45 Uhr zum Alkomattest am geeichten Gerät auf und klärte den Beschwerdeführer über die 15-minütige Wartezeit sowie über die Folgen einer Verweigerung auf.

Der Beschwerdeführer kehrte ins Lokal zum Stehtisch zurück und nahm sein Bier in die Hand. DD klärte den Beschwerdeführer erneut auf, dass er den Alkomattest verweigere, wenn er nun aus der Flasche trinkt.

Der Beschwerdeführer nahm einen Schluck aus der Flasche und wurde daraufhin vom Polizeibeamten informiert, dass er damit den Alkomattest verweigert habe. DD teilte dem Beschwerdeführer weiters mit, dass ihm nun der Führerschein vorläufig abgenommen wird. Als der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten aufgefordert wurde, den Führerschein abzugeben, teilte dieser mit, dass er den Führerschein nicht dabeihabe.

Der Polizeibeamte holte dann das Formular über die Bestätigung der Führerscheinabnahme aus dem etwas entfernt abgestellten Dienstauto und trug um 19:58 Uhr die vorläufige Führerscheinabnahme (ohne physische Abnahme des Dokuments) mit dem Diensthandy im Führerscheinregister ein. Der Führerschein des Beschwerdeführers wurde vorläufig abgenommen, weil der Beschwerdeführer eine Übertretung des 99 Abs 1 lit b StVO begangen hat (vgl FS-Abnahmebestätigung vom 07.07.2025).

Als DD wieder zum Lokal zurückkehrte, um die Führerschein-Abnahmebestätigung dem Beschwerdeführer zu übergeben, hatte dieser – vor Ende der Amtshandlung - das Lokal bereits verlassen und sich entfernt. Da die Zeugin EE mitteilte, dass sie nun zum Beschwerdeführer heimfahre, wurde ihr die Führerschein-Abnahmebestätigung mitgegeben. Die Führerschein-Abnahmebestätigung wurde von der Zeugin EE an den Beschwerdeführer noch am selben Abend vor deren Zeugeneinvernahme auf der Polizeiinspektion X (Beginn: 20:52 Uhr) übergeben.

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.07.2025, zu ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 26 Monaten, gerechnet ab 06.07.2025, entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde Vorstellung erhoben. Im Verwaltungsstrafregister scheint eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2022 auf.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und in die Verwaltungsakten der belangten Behörde zu *** und zu ***, insbesondere die Anzeige vom 08.07.2025 zu GZ: ***, die Führerschein-Abnahmebestätigung vom 06.07.2025, den Mandatsbescheid vom 17.07.2025, die Anzeige vom 09.07.2025, den Verwaltungsstrafvormerkungen, die Zeugenvernehmung FF vom 08.07.2025 zu GZ: *** und die Zeugenvernehmung EE vom 08.07.2025, zu GZ: ***. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen DD und EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.12.2025.

Dass der Beschwerdeführer selbst mit dem PKW gegen 19.00 Uhr zu FF gefahren ist, dass es dort zu einer Auseinandersetzung mit FF gekommen ist und dann die Zeugin EE das Fahrzeug zum Lokal CC gelenkt hat, wurde übereinstimmend vom Beschwerdeführer und der Zeugin EE anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Auch der Zeuge DD hat nachvollziehbar ausgesagt, dass ihm diese Umstände bereits so anlässlich der gegenständlichen Amtshandlung im Lokal CC geschildert worden sind.

Der Einsatz der Streife X 5 an der Adresse des FF, dessen Angaben gegenüber den Polizeibeamten ergeben sich unzweifelhaft aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen DD und der Anzeige vom 08.07.2025, ***.

Der Zeitpunkt, die Umstände des Eintreffens der Polizeibeamten im Lokal „CC“ sowie der Inhalt der Befragungen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin konnte anhand der weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugin EE und des Zeugen DD sowie anhand der Anzeige vom 08.07.2025 bestimmt werden.

Der genaue Ablauf der Amtshandlung wurde vom Zeugen DD, der in der Folge auch die vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgesprochen hat, im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung detailliert und nachvollziehbar geschildert:

„Als ich das Lokal betreten habe, ist dort der Beschwerdeführer bei einem Stehtisch mit einer Flasche Bier gestanden. … Die Flasche war noch ca dreiviertel gefüllt. … Ich habe ihn dann gefragt, wer zu FF gefahren ist. Er hat mir gesagt, dass er hingefahren ist und dass die Frau EE dann zum Lokal gefahren ist. Ich habe ihn dann zuerst zum Alkovortest aufgefordert, weil ich diesen starken Alkoholgeruch wahrgenommen habe, eben diese Bierfahne. … Ich habe ihn dann zum Alkomattest am geeichten Gerät aufgefordert. … Ich habe ihn dann auch aufgeklärt über die 15minütige Wartezeit und dass er in dieser Zeit nichts in den Mund nehmen darf. … Er ist dann wieder retour ins Lokal gegangen, wieder zu dem Stehtisch und hat sein Bier in die Hand genommen. Ich habe ihm zu diesem Zeitpunkt noch einmal gesagt, dass er ja nicht heraustrinken soll, weil das eine Verweigerung darstellen würde. … Er ist dann zurück zum Stehtisch, hat die Flasche Bier genommen und hat dann daraus getrunken. …Ich habe das auch mit meiner Body-Worn-Camera aufgenommen, wo man die Schluckbewegungen sieht. … Er hat wieder wiederholt, dass er nichts getan habe. Ich habe ihm aber gesagt, dass er eben verweigert hat und ich jetzt die Bestätigung über die Führerscheinabnahme ausfüllen und dazu ins Auto gehen muss, um das entsprechende Formular zu holen. … Ich bin dann zum Auto gegangen - ca eine ganze Fußballfeldlänge entfernt war es abgestellt - um eben den Block mit dem Formular betreffend die Führerscheinabnahme zu holen. Bevor ich gegangen bin, habe ich ihn aber noch aufgefordert, dass er mir seinen Führerschein geben soll. …. Er hat gesagt, er habe ihn nicht dabei. Ich habe dann beim Auto über mein Handy digital die Führerscheinabnahme eingemeldet und habe das Formular ausgefüllt. Als ich wieder zurückgekommen bin, war ich ganz überrascht, als mir EE mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer bereits gegangen ist. … Sie hat mitgeteilt, dass sie jetzt ohnehin zu ihm fährt. Ich habe ihr deshalb die Führerscheinabnahme-Bestätigung mitgegeben. …“

Der Zeuge DD hat bei seiner Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hinterlassen. Der Zeuge hat den gesamten Ablauf der Amtshandlung glaubwürdig dargetan und insbesondere auch, dass er einen starken Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer wahrgenommen hat. An der inhaltlichen Richtigkeit seiner Aussagen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussage mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Der Beschwerdeführer konnte sich zwar nicht mehr im Detail an die Amtshandlung erinnern, doch hat auch er im Wesentlichen bestätigt, dass er mehrmals zum Alkotest aufgefordert worden ist und ihm auch mitgeteilt worden ist, dass er durch das Trinken des Biers den Alkomattest verweigere. Auch hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er trotzdem einen Schluck Bier getrunken hat. Aus der Aussage des Beschwerdeführer folgt überdies, dass dieser das Lokal verlassen hat, bevor ihm die Führerschein-Abnahmebestätigung überreicht werden konnte.

Nach der Aussage des Beschwerdeführers hat ihm seine ehemalige Freundin erst am nächsten Tag die Abnahmebestätigung „irgendwann dann“ ausgehändigt. Nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG (Lenken trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins) am 07.07.2025 um 16:57 Uhr auf der Nußdorfer Landesstraße anhängig ist, liegt hier eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers nahe. Demgegenüber hat die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin EE sehr glaubwürdig und nachvollziehbar ausgesagt, dass sie den „Zettel“, den sie vom Polizeibeamten erhalten hat (vgl dazu die Aussage des DD, wonach er die Führerschein-Abnahmebestätigung der Zeugin EE zur Aushändigung an den Beschwerdeführer übergeben hat), noch vor ihrer Aussage auf der Polizeiinspektion (am 06.07.2025 Beginn um 20:52 Uhr – vgl das Protokoll über die Zeugeneinvernahme von EE, GZ: ***), sohin am selben Abend vor 20:52 Uhr, dem Beschwerdeführer überreicht hat.

Der Mandatsbescheid über die vorläufige Führerscheinabnahme, die dagegen erhobene Vorstellung und die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 6/2017 (§ 5 StVO) und in der Fassung BGBl I Nr 90/2023 (§ 99 StVO), und des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 5 StVO

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) …

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

§ 99 StVO

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

§ 39 FSG

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(1a) Wurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Abs 1) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Abs 1 auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.

V.Erwägungen:

A)Zur Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests:

Zur Zulässigkeit:

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Aufforderung zur Durchführung eines Alkoholtests.

§ 5 Abs 2 Z 1 StVO berechtigt Organe der Straßenaufsicht, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol aufgefordert worden ist, vor Ort einen Alkomattest abzulegen. Der Polizeibeamte begründete dies mit dem starken und auffallenden Alkoholgeruch des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat selbst zugegeben, etwa 45 Minuten zuvor ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben (arg: Fahrt zu FF).

Die Pflicht, seine Atemluft auf den Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ergibt sich aus § 99 Abs 1 lit b StVO, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. § 5 Abs 2 StVO bildet keine Grundlage für die Anwendung physischen Zwanges. Weigert sich eine Person, bei der die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 StVO vorliegen, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hat sie eine Übertretung nach § 99 Ab 1 lit b erster Fall StVO zu verantworten (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, 2009, S 150).

Die bloße Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn dabei kein physischer Zwang angewendet wird oder zu befürchten gewesen ist, nicht mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden (vgl VwGH 25.03.1992, 91/03/0253; VwGH 19.01.1994, 93/03/0251; VwGH 22.04.1994, 94/02/0020, 09.01.2025, Ra 2024/02/0239).

Im vorliegenden Fall hat das Beweisverfahren in keinster Weise ergeben, dass Zwang angedroht oder tatsächlich angewendet worden ist. Ungeachtet der mit der Aufforderung verbundenen bloßen Androhung einer Anzeige (mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung) stand es dem Beschwerdeführer frei, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese bei einer objektiven Betrachtung aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zwangsläufig erwartet werden, liegt eine Ausübung von unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor.

Es war daher die Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die Amtshandlung im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests richtet, mangels Vorliegens von Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

B)Zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins:

Zur Zulässigkeit:

Der Beschwerdeführer erachtet sich außerdem durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins in seinen Rechten verletzt.

Die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Polizeibeamte im Sinne des § 39 Abs 1 2.Satz FSG stellt eine Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt dar (vgl VfSlg 16.563/2002, vgl zur Vorgängerbestimmung des § 76 Abs 1 KFG VfSlg 8671/1979, 8818/1980, 9931/1984, 11.923/1988).

Im vorliegenden Fall konnte der Führerschein dem Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung in realiter nicht abgenommen werden, zumal der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten mitteilte, dass er ihn nicht dabeihabe. Die Führerschein-Abnahmebestätigung konnte dem Beschwerdeführer zudem vorerst nicht ausgehändigt werden, weil dieser vor Ende der Amtshandlung selbständig und ohne Wissen des Polizeibeamten das Lokal verlassen hat. Die Führerschein-Abnahmebestätigung ist dem Beschwerdeführer aber noch innerhalb der nächsten Stunde (vor 20:52 Uhr) über die Zeugin EE tatsächlich zugekommen.

Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Abs 1) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist gemäß § 39 Abs 1a FSG dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Abs 1 auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welche Rechtswirkungen das Verlassen des Lokals durch den Beschwerdeführer vor Ende der Amtshandlung und damit die faktische Verweigerung der Annahme der Führerschein-Abnahmebestätigung nach sich gezogen hat (vgl in diesem Zusammenhang auch § 20 ZustG), zumal jedenfalls mit dem tatsächlichen Zukommen der Führerschein-Abnahmebestätigung an den Beschwerdeführer am 06.07.2025 vor 20:52 Uhr der Führerschein als vorläufig abgenommen gilt und damit auch jedenfalls eine Ausübung von Zwangsgewalt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vorliegt.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben und ist daher zulässig.

In der Sache:

Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist (sieht man vom Fall der Durchsetzung der Ablieferungspflicht nach Entziehung der Lenkberechtigung bzw Verhängung eines Lenkverbotes - § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG - ab) ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer "unmittelbaren Unfallgefahr" entgegengewirkt werden (VwGH 10.02.2023, Ra 2022/11/0191, mit Hinweis auf VwGH 18.06.2008, 2005/11/0048).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben gemäß § 39 Abs 1 FSG einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass eine Verweigerung des Alkotests grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweist wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175, mwN, 19.12.2022, Ra 2022/03/0219).

Im vorliegenden Fall wurde der Führerschein des Beschwerdeführers vom einschreitenden Polizeibeamten vorläufig abgenommen, weil dieser davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung des 99 Abs 1 lit b StVO begangen hat (vgl dazu die FS-Abnahmebestätigung vom 07.07.2025).

Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO 1960 ergangen ist (vgl VwGH 13.12.2016, Ra 2016/02/0243).

Aus dem Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung zum Alkomattest am geeichten Gerät entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Polizeibeamten während der 15minütigen Wartezeit einen Schluck Bier getrunken hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Der Betroffene hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen (vgl VwGH 11.05.2016, Ra 2016/02/0077, mwN).

Für die Beurteilung der Verweigerung maßgeblich ist sohin, ob der Proband ein Verhalten setzt, das das Zustandekommen des vorgesehenen Testes verhindert, was im gegenständlichen Fall durch ein der Betriebsanleitung und der Anordnung des Organs der Straßenaufsicht entgegenstehendes Verhalten (Trinken einen Schluck Biers während der 15 minütigen Wartezeit) zu bejahen ist.

Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO bedarf es zudem einer rechtmäßigen Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO zur Untersuchung der Atemluft.

Nach § 5 Abs 2 Z 1 StVO sind Bundespolizeiorgane berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 5 Abs 2 Z 1 StVO reicht der Verdacht aus, der Beschuldigte habe das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen (vgl VwGH 14. 12. 2012, 2011/02/0240 und 0246).

Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Polizeibeamte anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers vor dem Lokal CC einen „starken Alkoholgeruch“ beim Beschwerdeführer wahrgenommen. Hinzu kommt, dass FF schon zuvor dem Polizeibeamten gegenüber mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer „betrunken wirkte“ (vgl Anzeige vom 08.07.2025, ***). Straßenaufsichtsorgane sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als befähigt anzusehen, das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen zu beurteilen (vgl VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175 uva), sodass im vorliegenden Fall der einschreitende Polizeibeamte jedenfalls vertretbar einen Verdacht auf Alkoholisierung annehmen konnte.

Das Lenken des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer längstens eine Stunde zuvor und zwar auf der Fahrt zu FF wurde den beiden Polizeibeamten vom Beschwerdeführer selbst und der Zeugin EE bestätigt.

Die Aufforderung zur Atemluftprobe ist nur dann berechtigt, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bzw für den der Verdacht des Lenkens bestand, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch „verwertbare Ergebnisse“ erwarten lässt. Maßgeblich ist sohin, dass eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich ist. Bei einer nur eine Stunde zurückliegenden Fahrt ist eine solche Rückrechnung leicht möglich (vgl 15. 11.2001, 2000/03/0348 - sechs Stunden; 29.08.2003, 2003/02/0033 und 30.10.2006, 2005/02/0332, sieben Stunden, VwGH 29.02.2008, 2007/02/0357 – 45 Minuten).

Bei einer Zusammenschau ergibt sich sohin, dass der einschreitende Polizeibeamte jedenfalls vertretbar von einer Weigerung des Beschwerdeführers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen trotz rechtmäßiger Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO 1960 und damit von einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO ausgehen durfte. Für diesen Fall sieht § 39 Abs 1 zweiter Satz FSG ausdrücklich vor, dass das Organ den Führerschein vorläufig abzunehmen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, selbst wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird, sodass insofern eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer ohne vorläufige Abnahme des Führerscheins die Verkehrssicherheit gefährden könnte, in diesem Fall nicht erforderlich ist.

Die gegenständliche vorläufige Abnahme des Führerscheins erfolgte daher zu Recht auf Grundlage des § 39 Abs 1 zweiter Satz FSG. Es sind im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme rechtliche Bedenken hervorgerufen hätten. Die vorläufige Führerscheinabnahme wurde vom Polizeibeamten in rechtskonformer Weise durchgeführt.

Angemerkt wird, dass an dieser Beurteilung auch nichts der Umstand ändert, dass der Polizeibeamte die Führerschein-Abnahmebestätigung nicht mehr dem Beschwerdeführer persönlich aushändigen konnte, zumal der Beschwerdeführer den Ort der Amtshandlung zuvor selbständig verlassen hat. Die Führerschein-Abnahmebestätigung ist dem Beschwerdeführer allerdings noch vor 20:52 Uhr (Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme von EE auf der Polizeiinspektion X am selben Tag) durch seine damalige Freundin EE tatsächlich ausgehändigt worden. Eine Verletzung in den Rechten des Beschwerdeführers kann hier nicht erkannt werden.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.Kosten:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3 leg cit).

Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Mangels eines Antrages der belangten Behörde sind im vorliegenden Fall keine Kosten zuzusprechen (vgl § 35 Abs 7 VwGVG).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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