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LVwG-2026/37/0040-2•LVwG T LVwG-2026/37/0040-2
LVwG-2026/37/0040-2Tribunale amministrativo regionale27 gen 2026
Arzeiwaren<br/>Einfuhr<br/>Einfuhrbescheinigung<br/>Beschlagnahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1 , **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.11.2025, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Zollamt Österreich, Zollstelle Y, zeigte mit Schriftsatz vom 24.11.2025, Zl ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Z (= belangte Behörde) an, dass am 24.11.2025 um 11:00 Uhr in der Zollstelle Adresse 2, **** X, in einer an den Beschwerdeführer (= AA, Adresse 3, **** Z) gerichteten Postsendung 20 Stück Sustanon 250 mg Ampulle 1 ml und 88 Stück Avegra (Sildenafil) vorgefunden worden seien. Dabei handle es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fielen, die rechtswidrig ohne Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet verbracht worden seien. Die Zollbehörde beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.
Mit Bescheid vom 24.11.2025, Zl ***, beschlagnahmte die belangte Behörde die für den Beschwerdeführer bestimmten Arzneiwaren, 20 Stück Sustanon 250 mg Ampulle 1 ml und 88 Stück Avegra (Sildenafil), zur Sicherung der Strafe des Verfalls.
Gegen diesen Bescheid erhob AA, Adresse 1, **** Z, Beschwerde mit E-Mail vom 23.12.2025. Im Wesentlichen brachte er vor, die im angefochtenen Beschlagnahmebescheid angeführten Arzneiwaren nicht bestellt zu haben. Ihm sei nicht bekannt, warum seine Adresse „als Empfänger angegeben wurde“ oder wer diese Arzneiwaren bestellt habe.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2025, Zahl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte das Zollamt Österreich Lichtbilder der am 24.11.2025 vorgefunden Arzneiwaren. Ergänzend dazu hielt das Zollamt Österreich fest:
„Leider sind uns bei der gegenständlichen Anzeige Fehler unterlaufen. Tatsächlich handelt es sich bei den Arzneiwaren um 8 Stück AVEGRA (Sildenafil), 10 Stück SUSTANON 250 mg Ampulle 1 ml und 10 Stück TESTOSTERONE DEPOT 250 mg Ampulle 1 ml.
Beim Versendungsland wurde versehentlich das Ursprungsland angegeben. Laut Poststempel am Kuvert ist das Versendungsland Serbien.“
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sind auf den behördlichen Akt und die Mitteilung des Zollamtes Österreich vom 19.01.2026.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b)Waren der Unterposition 3002 30,
c)Waren der Position 3004,
d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e)Waren der Unterposition 3006 60, und
f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a)Placenten aus der Unternummer 3001 90, und
b)Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;
3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heil-vorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
[…]“
„Einfuhrbescheinigung
§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die
1. zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder
2. für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind oder
3. zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
„Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
IV.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 24.11.2025, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Beschwerde vom 23.12.2025 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der am 24.11.2025 anlässlich der Kontrolle vorgeworfenen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner Adresse 3, **** Z, angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass er diese Arzneiwaren auch bestellt hat.
Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme von Arzneiwaren - 20 Stück Sustanon 250 mg Ampulle 1 ml und 88 Stück Avegra (Sildenafil) – auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme genügt der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Dies schließt auch die Einstufung des Beschwerdeführers als Besteller und Adressat der gegenständlichen Sendung von Arzneimitteln ein.
Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Bescheid angeführten Arzneiwaren – 20 Stück Sustanon 250 mg Ampulle 1 ml und 88 Stück Avegara (Sildenafil), „welche von Bosnien über einen unbekannten Versender […] in das Bundesgebiet eingeführt wurden“ – nicht per Fernkommunikationsmittel bestellt. Der für die eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG erforderliche Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010 liegt somit im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Arzneiwaren nicht vor. Es besteht daher auch kein hinreichender Verdacht für die Täterschaft des Beschwerdeführers.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der angefochtene Bescheid war – insbesondere unter Berücksichtigung der Mitteilung des Zollamtes Österreich vom 19.01.2026 – aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 nicht erfüllt. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 24.11.2025, Zl ***, war daher Folge zu geben und die verfügte Beschlagnahme aufzuheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu überprüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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