LVwG T LVwG-2025/30/0632-6

LVwG-2025/30/0632-6Tribunale amministrativo regionale26 gen 2026

Regest

Zusammenführung<br/>Unterhaltsleistung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/0632-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.30.0632.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.02.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung von einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenem Bescheid wurde der am 03.06.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Ankara eingebrachte Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs 1 Z 1 NAG abgewiesen. Die Abweisung des Erstantrages wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführerin von der Zusammenführenden, nämlich ihrer Tochter BB, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsbürgerin, nicht tatsächlich Unterhalt geleistet wird und somit die im § 47 Abs 3 Z 1 NAG geforderten besonderen Erteilungsvoraussetzungen bei der Antragstellerin nicht vorliegen und dies unabhängig davon, dass laut Ausführungen der belangten Behörde die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG (mangelndes ausreichendes Einkommen für einen Aufenthalt in Österreich) ebenfalls nicht vorliegen würden.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 12.03.2025 wurde Folgendes ausgeführt:

„Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der gegenständliche Bescheid wurde am 12.02.2025 zugestellt. Die Beschwerde erfolgt daher binnen Einhaltung der vierwöchigen Beschwerdefrist und ist somit rechtzeitig.

Gebühren

Die Einzahlungsbestätigung der zu entrichtenden Beschwerdegebühr wird als Anhang dieser

Beschwerde beigelegt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (iE BF), geboren am xx.xx.xxxx, hat am 03.06.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger gern § 47 Abs 3 Z 1 NAG bei der Bezirkshauptmannschaft Z gestellt. Jener Antrag wurde mit Bescheid vom 07.02.2025 mit der Begründung, dass „kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Zusammenführenden und der Antragstellerin glaubhaft gemacht" werden konnte, abgewiesen.

Im vorliegenden Fall stütz sich der Antrag auf § 47 Abs 3 Z 1 NAG, da die BF die Mutter der

Zusammenführenden, BB, und somit Verwandte in aufsteigender Linie ist. In diesem speziellen Fall leidet die BF jedoch an gesundheitlichen Problemen, weshalb die Unterhaltsleistungen der Tochter neben finanzieller Unterstützung primär persönliche Unterstützungsleistungen darstellen. Für die Gruppe der Angehörigen in aufsteigender Linie gibt es jedoch keinen besonderen Tatbestand für kranke, pflegebedürftige Verwandte. Diesbezüglich ist auf § 47 Abs 3 Z 3 lit c Bedacht zu nehmen:

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unter den § 47 Abs 3 Z 3 lit c fallen Personen, welche aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung dringend auf die Pflege und Betreuung ihres Verwandten angewiesen sind. Die spezielle Fallgruppe der gesundheitlich beeinträchtigten Personen wird lediglich unter dem Abs 3 der „sonstigen Angehörigen" explizit festgelegt. Nun versteht man unter sonstigen Angehörigen etwa Geschwister, Neffen, Nichten etc. In der Gesamtbetrachtung des § 47 Abs 3 NAG ergibt sich hier eine Schlechterstellung von Angehörigen in geraderaufsteigender Linie. Da sich aufgrund der Bestimmung der lit c die Option ergibt, dass bspw der Neffe mit gesundheitlichen Problemen nach Österreich geholt werden kann, welcher eindeutig zum entfernteren Verwandtenkreis gehört, erschließt sich nicht, warum dies nicht auch für die eigene Mutter gelten solle. In gleichheitsrechtlicher Betrachtung ist dies ins ich nicht schlüssig. So muss es im klaren gesundheitlichen Bedarfsfall möglich sein, die kranke und pflegebedürftige Mutter zu sich holen zu können, wenn dies für den Kreis der „sonstigen Angehörigen" auch möglich ist. In dem vorliegenden Sachverhalt stützt sich das Abhängigkeitsverhältnis der verwandten Personen auf den zwingend erforderlichen Pflegedarf und weniger auf die finanzielle Notlage, worauf in Z1 eher abgezielt wird.

In diesem Zusammenhang darf auf die - auch von der belangten Behörde zitierten - Rechtsprechung des VwGH vom 26.06.2012, 2009/22/0126, hingewiesen werden:

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG beabsichtigt hat, nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges einzuräumen, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden gegeben ist.

Im vorliegenden Fall liegt ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und deren Tochter, BB, vor. Die BF ist 78 Jahre alt, alleinstehend und lebt alleine in dem türkischen Dorf Y, welches etwa 30 km von der Stadt X, Provinz W, entfernt liegt. Die BF ist aufgrund mangelnder Anbindung an die öffentliche Struktur und gesundheitlicher Probleme auf die Pflege und Unterstützung ihrer Tochter angewiesen:

a) Erreichbarkeit von Einrichtungen des täglichen Bedarfs

Die BF lebt in einem kleinen Dorf in der Türkei, welches schlecht an die öffentliche Infrastruktur angebunden ist. Lebensmittelgeschäfte, Ärzte und Einrichtungen des täglichen Bedarfs befinden sich in der Stadt X. Die BF ist gesundheitlich beeinträchtigt und daher auch in ihrer Mobilität eingeschränkt. Daher ist sie auf den örtlichen Bustransfer angewiesen, welcher nur einmal die Woche fährt, was vor allem in Hinblick auf medizinische Anliegen eine erhebliche Hürde im Alltag der 78-jährigen darstellt. Darüber hinaus lebt die BF in dem Dorf alleine. Es gibt vor Ort keine Verwandten mehr, welche sich um die BF kümmern können. Abgesehen von dem offensichtlich gegebenen Bedarf an Pflege und Betreuung aufgrund der körperlichen Gebrechen, worauf im Folgenden unter b) noch näher eingegangen wird, ist die Lebenssituation auch eine enorme psychische Belastung für die BF. Da keinerlei Familie mehr vor Ort ist, leidet die BF an starker Einsamkeit, Ängsten und Verzweiflung.

b) Gesundheitliche Probleme

Die BF leidet neben der psychischen Belastung aber vor allem an physischen Erkrankungen. Die BF hatte eine Bypass-Operation am Herzen, leidet an einer Erkrankung der Arterien und ist chronisch Zuckerkrank.

Aufgrund ihrer zahlreichen Erkrankungen und der einhergehenden Einschränkung der Mobilität benötigt die BF Unterstützung im Haushalt und in der Lebensführung. Um dem bestehenden Pflegebedarf zumindest etwas nachkommen zu können, reist die Tochter der BF regelmäßig im Sommer für zwei Monate in die Türkei und versorgt die BF vor Ort. Die BF ist aufgrund ihres hohen Alters, ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der Tatsache, dass sie alleinstehend ist, nicht fähig, ihren Alltag zu bewältigen.

c) Unterhalt

Die Tochter der BF hat gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z geäußert, dass es in ihrem speziellen Fall um die Betreuung und die Pflege der kranken Mutter geht. Im vorliegenden Fall wird der Unterhalt primär durch Unterstützungsleistungen im Rahmen von Naturalleistungen und persönlicher Dienstleistungen, jedoch durchaus auch durch finanzielle Mittel geleistet. Die Tochter reist regelmäßig in die Türkei, um die BF zu betreuen. In dieser Zeit übernimmt die Tochter auch die alltäglich anfallenden Kosten und unterstützt die BF bei Arztbesuchen, Einkäufen und Haushaltsarbeiten. Die Kombination aus finanzieller Unterstützung, persönlicher Betreuung und Führung des Haushalts, stellt eine Unterhaltsleistung von Seiten der Tochter der BF dar, da die BF ohne jene Unterstützung nicht fähig wäre, den Alltag zu bestreiten. An diesem Punkt darf erneut auf die eingangs erwähnte Rechtsprechung des VwGH hingewiesen werden, die besagt, dass das Abhängigkeitsverhältnis zwar klar definiert werden, aber nicht zwangsläufig finanzieller Natur sein muss.

Das dargelegte Abhängigkeitsverhältnis wird durch den - im Rahmen von finanzieller und persönlicher Unterstützung - geleisteten Unterhalt der Tochter bekräftigt. Wendet man die Bestimmung nach § 47 Abs 3 Z 3 lit c für „sonstige Angehörige", bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen, analog auf Verwandte in aufsteigender Linie an, sind im vorliegenden Fall die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gern § 47 Abs 3 NAG gegeben. Demnach hätte die Behörde in Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen eine Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG durchführen müssen.

Im vorliegenden Fall liegt ein stark ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis der BF gegenüber ihrer Tochter vor, da die gesundheitliche, emotionale und faktische Unterstützung durch die Tochter – aufgrund der Tatsache, dass keine anderen Verwandten mehr in Y leben – zwingend erforderlich ist. Daher ist dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stattzugeben.

Begehren

Die BF stellt die

ANTRÄGE

Das Verwaltungsgericht möge

1. Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zahl: *** beheben, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger stattgeben,

2. gern. § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen,

  • in eventu -

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 21.10.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die als Zusammenführende und als bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin auftretende Tochter der Beschwerdeführerin, Frau BB, geb am xx.xx.xxxx, gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Ich bin im Jahr 1996 nach Österreich gekommen zu meinem Ehemann. Vor ca 20 Jahren habe ich dann auch die Österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Ich spreche ein wenig Deutsch. Zur Unterstützung habe ich meinen Schwiegersohn CC zur Verhandlung mitgenommen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um meine Mutter AA, geboren am xx.xx.xxxx. Sie ist türkische Staatsangehörige und wohnt in der Türkei. Mein Vater, also der Ehemann der Antragstellerin, DD ist bereits im Jahre 1985 verstorben. Mein Vater hat vor seinem Tod in den Niederlanden gearbeitet. Aufgrund dessen bezieht meine Mutter eine Witwenpension aus den Niederlanden. Diese beträgt zurzeit ca Euro 600,00. Diese Pension erhält sie vierzehnmal im Jahr ausbezahlt. Meine Mutter ist auch in den Niederlanden krankenversichert. Meine Mutter hat sieben Kinder, also drei Töchter und vier Söhne. Meine Schwester EE lebt in Norwegen, meine Schwester FF lebt in Deutschland, mein Bruder GG lebt in Schweden, mein Bruder JJ lebt in Dänemark, mein Bruder KK lebt ebenfalls in Dänemark und dann habe ich noch einen Bruder mit dem Namen LL in der Türkei. Meine Geschwister haben ebenfalls alle Familien in ihren Aufenthaltsländern. Mein Bruder LL lebt in der Nähe von V in einer Entfernung von ca 10 Autostunden vom Wohnort meiner Mutter.

Mein Bruder JJ hat im Jahre 2020 meine Mutter in ihrem Heimatdorf mit seiner Familie verlassen und ist nach Dänemark gezogen. Seit 2020 lebt also meine Mutter alleine in der Türkei. Davor hat mein Bruder JJ mit seiner Familie mit meiner Mutter gemeinsam in der Türkei gewohnt. Es ist rechtlich nicht möglich, dass meine Bruder JJ seine Mutter nach Dänemark holt. Sie bekommt dort keine Aufenthaltsbewilligung. Diese bekommen nur die Ehefrau und die Kinder.

Meine Mutter soll zu mir nach U in die Wohnung am Adresse 1 ziehen. Die monatliche Miete beträgt immer noch, wie bereits im Akt nachgewiesen, Euro 1.046,66. In der gemeinsamen Wohnung wohnen neben meinem Mann und mir noch mein Sohn MM, geb xxxx. Die Wohnung hat vier Zimmer und 90 m². Es wäre also auch für meine Mutter ausreichend Platz. Mein Ehemann NN ist ebenfalls in der Pension. Er erhält eine Pension in der Höhe von Euro 1.200,00. Meine Invaliditätspension beträgt monatlich immer noch Euro 671,26.

Meine Mutter hatte vor ca drei bis vier Jahren eine Bypassoperation. Die Operation ist gut verlaufen. Sie ist aber immer noch sehr erschöpft und müde. Sie ist auch noch zuckerkrank und hat Atmungsprobleme. Sie wohnt in ihrem kleinen Haus in einem Dorf am Lande alleine. Alle ihre sieben Kinder besuchen sie einmal im Jahr für ein paar Wochen oder länger. Eigentlich fahre ich jedes Jahr für zwei Monate in die Türkei zu meiner Mutter. Meine Geschwister fahren alle ein bis zwei Jahre oder sogar zwei bis drei Jahre in die Türkei. Ich kümmere mich am meisten um meine Mutter. Ich selbst habe zwei Töchter und zwei Söhne. Die sind alle erwachsen. Außer meinem Sohn MM sind die meine Kinder alle verheiratet und haben eigene Familien und leben auch in eigenen Haushalten, also nicht mehr bei uns zuhause. Mein Sohn MM beabsichtigt ebenfalls bald zu heiraten.

Ich selbst habe keine Ersparnisse und nie gearbeitet. Ich werde auch von meinen Kindern finanziell unterstützt. Meine Mutter erhält von mir und meinen Geschwistern im ganzen Jahr Euro 1.800,00. Ich zahle in diesen Betrag auch hinein und überbringe ihr dann die Euro 1.800,00 bei meinem Besuch in der Türkei. Ich möchte auch festhalten, dass meine Mutter nie etwas von mir verlangen würde. Diesen Betrag zahlen wir zusammen an meine Mutter freiwillig, damit sie es besser hat und froh ist. Das Geld würde sie streng genommen nicht benötigen. Sie hat in der Türkei keine Betreuungen. Sie benötigt auch noch keine Betreuerin. Meine Mutter war einmal hier in Österreich bei mir auf Besuch. Es gefällt ihr grundsätzlich und sie möchte auch nach Österreich kommen. Ich sorge mich eben um meine alte, gebrechliche Mutter und ich möchte, dass sie zu mir nach Österreich kommen kann. Mein Sohn MM war bei der Firma OO in U beschäftigt. Er ist in der Zwischenzeit arbeitslos. Er befindet sich im Krankenstand und erhält Krankengeld in der Höhe von ca Euro 2.000,00 netto. Er wurde am Fuß operiert.

Ich möchte noch berichten, dass ich mit meiner Mutter über Whatsapp Videoanrufe tätige. Dabei kann ich oft sehen, dass sie blaue Flecken von Stürzen hat. Deshalb möchte ich, dass sie eben nach Österreich zu mir kommt.“

Der vorerwähnte Aufenthaltsakt wurde in der Beschwerdeverhandlung dargetan. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene negative Bescheid behoben und der beantragte Aufenthaltstitel an die Beschwerdeführerin erteilt werden möge. Die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolles wurde beantragt. Einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde, wie in der Beschwerdeverhandlung beantragt, per E-Mail am 28.10.2025 der bevollmächtigten Vertreterin übermittelt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verhandlungswesentlicher, unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt mit den am 03.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft in Ankara eingebrachten Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, dass sie zu ihrer in Österreich lebenden leiblichen Tochter BB, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** U, Adresse 1, zuziehen kann. Bei der Tochter BB, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, handelt es sich um die Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs 1 NAG. Die Beschwerdeführerin verfügt über die türkische Staatsangehörigkeit und lebt in der Türkei. Sie verfügt über eine von ihrem im Jahre 1985 verstorbenen Ehemann stammende Witwenpension aus den Niederlanden. Diese Witwenpension beträgt ca Euro 600,00, die 14 mal im Jahr ausbezahlt wird. Mit der Witwenpension verfügt die Beschwerdeführerin auch über einen Krankenversicherungsschutz. Die Beschwerdeführerin hat 7 erwachsene Kinder, die bis auf einen Sohn in verschiedenen EU-Staaten leben. In Österreich lebt als einziges Kind die als Familienzusammenführende herangezogene Tochter BB. Die Beschwerdeführerin hat bis in das Jahr 2020 mit einem Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt in der Türkei gelebt. Nach dem Wegzug dieses Sohnes samt Familie nach Dänemark lebt die Beschwerdeführerin in ihrem Haus in ihrem Wohnort am Lande in der Türkei. Gesundheitlich ist die nunmehr über 80jährige Beschwerdeführerin beeinträchtigt und musste vor ca 3 bis 4 Jahren eine Bypassoperation über sich ergehen lassen. Die Beschwerdeführerin ist immer noch erschöpft und müde, ist „zuckerkrank“ und hat Atmungsprobleme. Die als Zusammenführende agierende Tochter verfügt über eine monatliche Invaliditätspension in der Höhe von Euro 671,26. Der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin und Ehemann der Zusammenführenden, Herr NN, erhält eine Pension in Höhe von Euro 1.200,00. Die Beschwerdeführerin erhält laut glaubhaften Ausführungen der Tochter der Beschwerdeführerin von dieser und ihren im EU-Raum lebenden Geschwistern (Kindern der Beschwerdeführerin) einmal pro Jahr einen Betrag von Euro 1.800,00. Die Zusammenführende zahlt einen Anteil von diesem Betrag und überbringt den mit ihren Geschwistern gemeinsam aufgebrachten Betrag von Euro 1.800,00 bei ihrem jährlichen Besuch in der Türkei. Dieser einmalige Betrag wird gemeinsam und freiwillig an die Mutter einmal entrichtet. Laut den glaubhaften Ausführungen der bevollmächtigten Tochter der Beschwerdeführerin und Familienzusammenführende gibt die Beschwerdeführerin dieses Geld nicht für ihren Lebensunterhalt aus. Die Beschwerdeführerin hat in der Türkei keine Betreuung und benötigt auch noch keine Betreuerin. Die Beschwerdeführerin war Zeit ihres Lebens einmal auf Besuch in Österreich. Die Zusammenführende sorgt sich um ihre Mutter (Beschwerdeführerin) und möchte diese, dass die Beschwerdeführerin zu ihr nach Österreich kommen kann. Der noch mit der Zusammenführenden und ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Sohn ist zurzeit arbeitslos und befindet sich im Krankenstand und erhält Krankengeld. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Angehörigeneigenschaft nach § 47 Abs 3 Z 1 (= Verwandte der Zusammenführenden in gerader aufsteigender Linie) erfüllt. Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter den Angehörigenbegriff des § 47 Abs 3 Z 2 („Lebenspartner“) und Z 3 („sonstige Angehörige des Zusammenführenden“) NAG. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im durchgeführten Beschwerdeverfahren konnte glaubhaft und nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführerin von der Zusammenführenden (= der Tochter BB) tatsächlich Unterhalt geleistet wurde und wird. Die in der Beschwerdeverhandlung beschriebene anteilige einmalige Zahlung eines Unterstützungsbeitrages zusammen mit den in mehreren EU-Staaten lebenden Geschwistern der Zusammenführenden erfüllt nicht die im § 47 Abs 3 Z 1 NAG geforderte besondere Erteilungsvoraussetzung der tatsächlichen Leistung von Unterhalt durch die Zusammenführende.

Da die Beschwerdeführerin unter den Personenkreis des § 47 Abs 3 Z 1 NAG fällt und die besondere Erteilungsvoraussetzung des tatsächlich geleisteten Unterhalts durch die Zusammenführende nicht vorliegt, erfolgte die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs 3 Z 1 NAG durch die belangte Behörde zu Recht und zwar unabhängig davon, ob alle erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem ersten („Allgemeinen“) Teil des NAG, insbesondere nach § 11 Abs 2 NAG vorliegen oder nicht. Bei Fehlen einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung nach dem zweiten („Besonderen“) Teil des NAG (im Konkreten nach § 47 Abs 3 Z 1 letzter Halbsatz NAG) muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessensabwägung nach § 11 Abs 3 NAG vorgenommen werden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0177).

Aufgrund des festgestellten vorliegenden Sachverhaltes erfolgte die Abweisung des Erstantrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ durch die belangte Behörde zu Recht und war daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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