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LVwG-2024/43/2906-9•LVwG T LVwG-2024/43/2906-9
LVwG-2024/43/2906-9Tribunale amministrativo regionale22 gen 2026
Benützungsuntersagung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RAe BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2024, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer wie folgt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:25.03.2024 (Zeitpunkt der Feststellung)
Ort:Adresse 3, **** X, auf Grundparzelle ***1,
KG X
Sie, Herr AA, haben es als Eigentümer der Gp. **1, KG Z, zu verantworten, dass Sie dem mit Bescheid der Gemeinde X vom 12.02.2024, AZ: ***, erteilten Auftrag mit dem Ihnen nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage, nämlich eines ortsüblichen Stadels in Holzbauweise auf der Gp. **1, KG Z, als eine Stallung untersagt wurde, nicht nachgekommen sind. Dies insbesondere deshalb, weil Sie zumindest am 25.03.2024 (Zeitpunkt der Feststellung) den auf Gp. **1, KG Z befindlichen ortsüblichen Stadel entgegen der Benützungsuntersagung zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck, nämlich als Stallung, benützt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 67 Abs. 1 lit. o Ziffer 2 i.V.m. 46 Abs. 6 lit. c Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 44/2022;
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. 300,00 0 Tage(n) 2 Stunde(n)§ 67 Abs. 1 lit. o Z 2 Tiroler
47 Minute(n)Bauordnung 2022, LGBI. Nr.
44/2022, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 64/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 330,00“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Übertretung (nämlich, dass im Stadel fünf Mutterschafe und drei Lämmer untergebracht seien) bei der Kontrolle vor Ort am 25.03.2024 Beamten der Polizeiinspektion Y eingestanden habe. Dies werde belegt durch zwei Aktenvermerke der Polizeiinspektion Y.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führt aus wie folgt:
„Beschwerde-Einspruch gegen diesen Bescheid“
Mit Schreiben vom 22.11.2024 erteilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, woraufhin der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist mit Eingabe vom 02.12.2024 mitteilte:
„3.Protokoll stimmt vom Polizist nicht
nicht wahrheitsgemäßig
4. Unschuldig!! Man kann nicht was behaupten wenn man keine Beweise hat. Aber strafen“
Am 14.01.2026 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer sowie CC, DD, Bürgermeisterin EE, FF und GG als Zeugen:innen einvernommen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks **1, KG Z.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z (im Folgenden: die Baubehörde) vom 12.02.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 untersagt, den mit Bescheid der Baubehörde vom 10.11.2022, Zl ***, bewilligten ortsüblichen Stadel in Holzbauweise als Stallung zu benützen.1
Am 25.03.2024 um 22:00 Uhr führte die Baubehörde eine Kontrolle vor Ort durch und ließ sich hierbei von Beamten der Polizeiinspektion Y unterstützen.
Bei der Kontrolle am 25.03.2024 waren folgende Personen anwesend:
Bürgermeisterin EE
Bürgermeisterinstellvertreter JJ
BezInsp KK
DD
CC
LL
AA (Beschwerdeführer)
MM (Sohn des Beschwerdeführers)
NN (Ehefrau des Beschwerdeführers)2
Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt Schafe im gegenständlichen Stadl untergebracht waren.3
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Im Einzelnen ist zu den obigen Feststellungen festzuhalten:
1Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2Die Kontrolle ist dokumentiert im Aktenvermerk des KK vom 25.03.2024 und im Aktenvermerk der DD vom 25.03.2024.
3Anhand der Beweisergebnisse kann eine diesbezügliche Feststellung nicht mit Sicherheit getroffen werden. Die Aussagen der Zeuginnen CC und DD stimmten zwar dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber zugestanden habe, dass die Schafe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Stadel gewesen seien. Jedoch ist festzuhalten, dass beiden Beamtinnen die Hintergründe des Falles nicht bekannt waren, als sie sich während des Lokalaugenscheins mit dem Beschwerdeführer unterhielten. Dieser legte ihnen offenbar auch die ganze Vorgeschichte – Unterbringung in Weidezelt, Unterbringung im Garten, Probleme mit den Nachbarn – dar. Dies in den späten Abendstunden lange nach Einbruch der Dunkelheit, angesichts des für ihn gänzlich überraschenden Aufmarsches von 6 Personen, einschließlich vierer Polizeibeamt:innen, und einer sehr emotionalen Auseinandersetzung der Beteiligten. Dies ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeug:innen, insbesondere der Zeugin CC, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Letztere Zeugin konnte sich noch sehr gut an den seinerzeitigen Lokalaugenschein erinnern.
Aufgrund der oben dargestellten Situation kann daher das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser sich in einer emotionalen und – nach einer Hüftoperation – auch körperlichen Ausnahmesituation befunden habe. Wie sich auch bei Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder durch das Verwaltungsgericht zeigte, werden von diesen die Vorgänge um die – jedenfalls zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins – noch nicht gelösten Unterbringungsfrage der Schafe sehr emotional, unnachvollziehbar und beträchtlich verworren wahrgenommen. In Anbetracht dessen ist es dem Verwaltungsgericht durchaus vorstellbar, dass es zu einem Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Beamtinnen kam.
In Anbetracht der Schilderungen des Lokalaugenscheins kann das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der weiteren Hinweise, auf welche sich die angefochtene Entscheidung stützt, die Schafe nicht mit Sicherheit im Stadel verorten. Das Argument, dass man nicht in den Stadel schauen sollte, um die Schafe nicht zu stören, wurde vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes durchaus nicht unnachvollziehbar entkräftet. Sie schilderten übereinstimmend, dass zu diesem Zweck das Gatter des Auslaufs hätte geöffnet werden müssen und dass dies beträchtlichen Lärm verursacht hätte. Dadurch wären die Schafe, welche sich in dem ebenfalls innerhalb des Auslaufs neben dem Stadel befindlichen Weideiglu befunden hätten, gestört worden. Diese Überlegungen widersprechen jedenfalls nicht den Beschreibungen der Örtlichkeit, welche in der mündlichen Verhandlung erfolgten, und anhand eines Orthofotos aus dem TIRIS – Tiroler Raumordnungssystem nachvollzogen werden konnten. Aus demselben Grund kann auch die vom Sohn des Beschwerdeführers getätigte Äußerung, man solle nicht um den Stadel herumgehen, dahingehend interpretiert werden, dass er eine Störung der tatsächlich im Weideiglu befindlichen Schafe befürchtete. Wäre man vom beschriebenen Standort der Teilnehmer des Lokalaugenscheins an der Straße um den Stadel herumgegangen, wäre man auch an dem Weideiglu vorbeigegangen. Dass die Verhandlungsteilnehmer im Wesentlichen auf oder zumindest an der Straße standen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Schilderungen der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers.
Was das Hufgetrappel betrifft, das die Zeugin CC nach ihrer Schilderung wahrnahm, ist aufgrund der oben beschriebenen örtlichen Verhältnisse und Umstände auch nicht mit Sicherheit zu sagen, ob diese Geräusche nicht tatsächlich aus dem Iglu gekommen waren, das – von der Straße aus gesehen, wo sich die Beteiligten im Wesentlichen aufhielten – in derselben Richtung gelegen war wie der Stadel. Eine diesbezügliche eindeutige Zuordnung durch die Zeugin ist auch aus dem Grund nicht anzunehmen, da diese das Iglu selbst gar nicht wahrnahm.
IV.Rechtslage:
§ 67 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr X46/2023, lautet (auszugsweise):
(1) Wer
§ 46 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]“
V.Erwägungen:
Objektive Tatseite
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund des oben zitierten § 67 Abs 1 lit o Z 2 TBO 2022 unter Strafe steht, einem Auftrag nicht nachzukommen, in dem die weitere Benützung einer baulichen Anlage (teilweise) untersagt wurde. Ein solcher Bescheid liegt gegenständlich vor, wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte. Demnach war es zum Tatzeitpunkt untersagt, den gegenständlichen Stadl als Stallung zu benützen.
Das dem so gewesen sei, konnte, wie oben zu Punkt III. ausführlich erläutert, nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der aus § 35 Abs 1 Z 1 VStG abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl zB VwGH Ra 2021/17/0075 vom 03.06.2024). Demnach hat ein Freispruch zu erfolgen, wenn im Wege des Beweisverfahrens und anschließender Würdigung der Beweise nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte (VwGH Ra 2023/02/0039 vom 10.11.2025). Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Daher war spruchgemäß das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
VI.Unterlassene mündliche Verkündung:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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