progetti
LVwG-2024/50/2838-8•LVwG T LVwG-2024/50/2838-8
LVwG-2024/50/2838-8Tribunale amministrativo regionale20 gen 2026
Vorverpackte Lebensmittel
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.2.2024, *** betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 – LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Wesentlicher Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.2.2024, *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 27.02.2024, 11:27 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben es als Gebietsleiter und somit verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 Satz 2 VStG der "CC GmbH, FN ***" mit Sitz in **** X, Adresse 3, zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 27.02.20224 um 11:27 Uhr vom Lebensmittelaufsichtsorgan aus dem Verkaufsregal der CC Filiale in **** Y, Adresse 2, entnommene Probe des Lebensmittels “FERRERO KÜSSCHEN KLASSIK“ mit der externen Probenkennung *** und dem Mindesthaltbarkeitsdatum 16.02.2024, welche für den Endverbraucher bestimmt war, bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, wie folgt bewertet wurde:
Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung gemäß der Angabe am amtlichen Probenbegleitschreiben "FERRERO KÜSSCHEN KLASSIK" unterliegt der Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 249/2017.
Gemäß § 7 der Allergeninformationsverordnung ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen.
Die vorliegende Probe weist folgendes Mindesthaltbarkeitsdatum auf: "16.02.2024". Die Probe wurde laut amtlichem Probenbegleitschreiben am "27.02.2024" gezogen, somit ist die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen. Laut Angaben am amtlichen Probenbegleitschreiben wurde jedoch auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen.
Aus fachlicher Sicht entspricht daher die Kennzeichnung der vorliegenden Probe nicht den Anforderungen der Allergeninformationsverordnung idF BGBl. II Nr. 249/2017.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs. 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2022 iVm § 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung), BGBl. II Nr. 175/2014 idF BGBl. II Nr. 249/2017“
Über ihn wurde eine Geldstrafe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) nach § 90 Abs 3 Z2 LMSVG verhängt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass die Allergeninformationsverordnung für die gegenständliche Ware nicht gelte.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.11.2024, LVwG-2024/50/2838-1 wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt wie folgt:
„Nach dem klaren Wortlaut der Überschrift des Art 44, aufgrund der Ausführungen im Art 44 Abs 1 betreffend Vorverpackung und der Bestimmungen im Art 44 Abs 2 leg cit geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Allergeninformationsverordnung wie auch der Beschwerdeführer ausführt, grundsätzlich für unverpackte Lebensmittel gilt. Wie bereits oben ausgeführt, gilt der § 7 Allergeninformationsverordnung nur dann, wenn Lebensmittel im Sinne des § 6 leg cit zB im Markt unmittelbar verpackt und zum Verkauf angeboten werden. Auch die Präambel (RZ 48) lässt diesen Schluss zu, weil die Mitgliedsstaaten aufgrund der Gründe welche in der Präambel angeführt sind die Möglichkeit haben sollen, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen (vgl auch dazu Art 21 und Art 9 Abs 1 lit c LMIV).
Das Straferkenntnis war daher nach einer teleologischen und systematischen Interpretation zu beheben und das Verfahren einzustellen.“
Gegen dieses Erkenntnis brachte der Landeshauptmann für Tirol mit Schreiben vom 10.12.2024, *** eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.9.2025, Ra 2024/10/0173-10 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde ua ausgeführt (RZ 18):
„Die Allergeninformationsverordnung, deren Gegenstand nach § 1 die Weitergabe von bestimmten Informationen über Lebensmittel ist, nimmt in den §§ 2, 3 und 5 auf unverpackte Lebensmittel, in § 6 auf „im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden“, und in § 7 auf verpackte Lebensmittel Bezug. Weder der Wortlaut des § 7 Allergeninformationsverordnung noch der systematische Zusammenhang der genannten Bestimmungen spricht demnach für die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, enthält § 7 doch weder eine dem § 6 entsprechende Einschränkung noch verweist er auf verpackte Lebensmittel „im Sinne des § 6“. Dem Verordnungsgeber kann auch nicht unterstellt werden, er habe jeweils unterschiedliche Begriffe („im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden“ bzw. „verpackte Lebensmittel“) mit demselben Inhalt verwendet. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 7 Allergeninformationsverordnung ist daher nicht zu folgen.“
Am 13.1.2026 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anschließend wurde die Entscheidung mündlich verkündet.
Mit Schreiben vom 16.1.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt:
Am 27.2.2024 um 11:27 Uhr wurde in der CC Filiale **** Y, Adresse 2, ein Lebensmittel nach Probenziehung - „Ferreo Küsschen Klassik“ mit Mindesthaltbarkeitsdatum 16.2.2024 bereitgehalten, welches für den Endverbrauch bestimmt war. Dies war nicht entsprechend gekennzeichnet.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen- und verwaltungsgerichtlichen Akt.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Bezüglich der Anwendbarkeit der Allergeninformationsverordnung auf verpackte Lebensmittel wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.9.2025, Ra 2024/10/0173 verwiesen.
Wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, ist gemäß § 7 Allergeninformationsverordnung eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen.
Die gezogene Probe, welche am 27.02.2024 gezogen wurde mit Mindesthaltbarkeitsdatum 16.02.2024, war nicht entsprechend gekennzeichnet.
Der vorgeworfene objektive Tatbestand wurde somit verwirklicht.
Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer die Notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die gegenständlichen angelasteten Übertretungen nach § 90 Abs 3 LMSVG mit einer Geldstrafe bis zu Euro 35.000,00 zu bestrafen ist.
Die Höhe der verhängten Geldstrafe (EUR 250,00) erscheint in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- (keine) und Milderungsgründe (Unbescholtenheit) sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, als angemessen im Sinne des § 19 VStG.
Die Höhe der verhängten Strafe ist auch aus general- und spezialpräventiven Gründen angemessen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 VwGVG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.