LVwG T LVwG-2024/46/2765-5

LVwG-2024/46/2765-5Tribunale amministrativo regionale14 gen 2026

Regest

Suchtgift<br/>Übermüdung<br/>lex specialis<br/>Einheit des Führerscheins<br/>klinische Untersuchung <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/46/2765-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.46.2765.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RAe BB CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2024, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem FSG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die verletzten Rechtsvorschriften

„§ 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl I Nr. 90/2023 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 6/2017“

und die verletzte Strafnorm

§ 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl I Nr. 90/2023“

zu lauten haben.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.

3. Der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

4. Die Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die verletzten Rechtsvorschriften

„§ 37 Abs 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015, iVm § 14 Abs 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 169/2020“

und die verletzten Strafnormen

„§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 2a Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015“

zu lauten haben.

5. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

6. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 1.07.2024, 11:00 Uhr

Ort: A-**** X, auf Höhe Adresse 2, auf der W-Straße B ***, bei Str.km 0,1, Anhaltung Zollstelle X, in Fahrtrichtung Nordosten

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

2. Datum/Zeit: 1.07.2024, 11:00 Uhr

Ort: A-**** X, auf Höhe Adresse 2, auf der W-Straße B ***, bei Str.km 0,1, Anhaltung Zollstelle X, in Fahrtrichtung Nordosten

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***

Sie haben das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden haben, in der Sie vermochten, Ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da sie übermüdet waren (Siehe klinische Untersuchung)

3. Datum/Zeit: 1.07.2024, 11:00 Uhr

Ort: A-**** X, auf Höhe Adresse 2, auf der W-Straße B ***, bei Str.km 0,1, Anhaltung Zollstelle X, in Fahrtrichtung Nordosten

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***

Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Führerschein zerbrochen war Sie haben es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

2. § 58 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

3. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 FSG

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 800,00

7 Tage

§ 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

2. € 220,00

4 Tage(n) 5 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

3. € 50,00

23 Stunden

§ 37 Abs. 2a FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 112,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 780 als Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühr Vorschuss (Blutalkoholkosten)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.962,00“

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus:

Nach kurzer Darstellung des Verfahrenslaufes wird ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung stattgefunden habe, es seien Beweisanträge nicht berücksichtigt worden und auch das Parteienvorbringen sei bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt nicht übermüdet gewesen und habe bei der klinischen Untersuchung alle Tests erfolgreich bestanden. Es seien die Einvernahme des Beifahrers und der Amtsärztin der belangten Behörde als Zeugen beantragt worden, diese Beweismittel seien von der belangten Behörde nicht aufgenommen worden.

Auch habe sich die belangte Behörde mit dem Parteienvorbringen nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei bei der Verkehrskontrolle mit anschließender ärztlicher Untersuchung aufgeregt und nervös gewesen und wird dies näher ausgeführt.

Auch das Gutachten der Gerichtsmedizin V sei von der belangten Behörde falsch gewertet worden. Die nicht psychoaktiv wirkende THC-Carbonsäure (Carboxy-THC) hätte für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit unberücksichtigt zu bleiben gehabt. Unter Verweis auf die deutsche Gesetzgebung und der bisher im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, welche die belangte Behörde nicht entsprechend berücksichtigt habe, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass, wenn überhaupt, lediglich eine Beeinträchtigung vorgelegen habe, die einem Blutalkoholgehalt von 0,1-0,15 Promille gleichzusetzen sei. Es sei keine Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen. In der Beschwerde werden weitere Ausführungen dazu getätigt, warum die belangte Behörde das Gutachten fehlerhaft gewürdigt habe.

Zum Vorwurf des ungültigen Führerscheins wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Führerschein des Beschwerdeführers tatsächlich beschädigt sei, dass diese Beschädigungen jedoch nicht das Erfordernis des § 14 Abs. 4 FSG erreiche. Der Führerschein des Beschwerdeführers sei vollständig und beeinträchtige der Riss die Lesbarkeit nicht. Auch dieser Tatbestand sei nicht gegeben.

Weiters wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Strafbemessung der belangten Behörde falsch sei und wird auch dies näher ausgeführt. Insbesondere bestehe eine medizinische Indikation für den Cannabiskonsum, was einen Strafmilderungsgrund gemäß § 20 VStG darstelle. Dies könne eine Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte rechtfertigen. Darüber hinaus stünden die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in keinem Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.10.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.10.2025, Zl LVwG-2024/46/2756-1, wurde ein Auftrag an die Abteilung EE des Amtes der Tiroler Landesregierung erteilt, ein Gutachten zum Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer mit konkreten Fragestellungen zu erstellen. Dieses Gutachten langte am 18.12.2025 (Ordnungszahl zwei) beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und wurde den Parteien des Verfahrens mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.1.2026 zur Kenntnis übermittelt.

Am 9.1.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgerichte Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung und die Amtssachverständige DD von der Abteilung EE teilnahmen. Die Amtsärztin der belangten Behörde wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung als (sachverständige) Zeugin einvernommen. Auch die Amtssachverständige wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen und ihre amtsärztliche Stellungnahme vom 18.12.2025 ausführlich dargelegt und erörtert.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befand sich einige Tage vor der gegenständlichen Amtshandlung in der Schweiz und hat dort mit einem Freund gezeltet. In der Nacht vom 30.06. bis 1.7.2024 schlief der Beschwerdeführer schlecht, da es in dem Zelt sehr kalt war und er fror, darüber hinaus war es eine stürmische Nacht. Der Beschwerdeführer war daher am 1.07.2024 nicht ausgeschlafen und übermüdet.

Der Beschwerdeführer lenkte am 1.7.2024 um 11:00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in *** von der Schweiz kommend nach Österreich und wurde in **** X auf der W-Straße B *** bei Straßenkilometer 0,1 auf Höhe Adresse 2 bei der Zollstelle X in Fahrtrichtung Nordosten einer Polizeikontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurden bei dem Beschwerdeführer Symptome einer eventuellen Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt. Insbesondere wirkte der Beschwerdeführer auf die Polizeibeamten hektisch und unruhig, er zitterte, die Augen waren wässrig/glänzend und er verhielt sich ungeschickt.

Vom Beschwerdeführer wurde vor der Polizei angegeben zuletzt am 29.6.2024 abends einen Joint THC geraucht zu haben, tatsächlich hat er aber THC (Afina) im Verdampfer konsumiert, wobei dies für die Wirkung von THC unerheblich ist. Es wurden mit dem Beschwerdeführer einige Tests durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer 2-3 gleichzeitig gestellte Aufgaben nicht richtig lösen konnte und 2-3 gestellte Aufgaben gleichzeitig durchführen wollte. Ein durchgeführter Speicheltest verlief positiv auf THC. Aufgrund des gerechtfertigten Verdachtes der Beeinträchtigung durch Suchtgift wurde der Beschwerdeführer der Amtsärztin der belangten Behörde zur klinischen Untersuchung vorgestellt.

Zu Beginn der klinischen Untersuchung, welche mit einem Gespräch (Anamnese) beginnt, war der Beschwerdeführer nervös, dies legte sich aber mit der Zeit. Bei der Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, am 29.06.2024, somit ca 39 Stunden vor der Untersuchung, THC (Afina) im Verdampfer konsumiert zu haben. Aufgrund einer medizinischen Indikation konsumiert der Beschwerdeführer regelmäßig, wenn auch nicht täglich, medizinisches THC. Auch am Vorabend der Kontrolle nahm der Beschwerdeführer CBD Tropfen ein. Um welche Tropfen es sich konkret gehandelt hat, konnte nicht festgestellt werden.

Die Untersuchung ergab mehrere Auffälligkeiten, insbesondere was die Ergebnisse der psycho-physischen Bewegungs- und Konzentrationstests betrifft. Der Beschwerdeführer zögerte während der Ausführung des Geh- und Dreh-Tests (hin- und zurückgehen auf einer gedachten Linie), er fragte mehrmals während der Durchführung der Tests nach, der Finger-Finger-Test wurde vom Beschwerdeführer hektisch durchgeführt, beim Finger-Nase-Test, welcher nach Anweisung sechsmal durchzuführen ist, wurde eine falsche Anzahl der Wiederholungen durchgeführt, es konnte ein Zittern des Körpers und der Augenlider festgestellt werden, die Konzentration war vermindert und die geteilte Aufmerksamkeit gestört. Er konnte mehrmals 2-3 gleichzeitig gestellte Aufgaben nicht richtig lösen und war sein Kurzzeitgedächtnis (er fragte während der Durchführung der Tests mehrmals nach) gestört. Die untersuchende Amtsärztin der belangten Behörde stellte daher richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig war.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Feststellungen der Amtsärztin Blut abgenommen und dieses dem Institut für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität V zur Untersuchung vorgelegt. Die Blutanalyse ergab einen aktiven THC-Wert von 2,3 µg/l, 11-Hydroxy-THC konnte in Spuren festgestellt werden, bei der THC-Carbonsäure wurde ein Wert von 59 µg/l festgestellt. Bei THC und dessen Stoffwechselprodukt 11-Hydroxy-THC handelt es sich jeweils um eine psychoaktive Substanz, das Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure ist inaktiv. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Probenname unter dem Einfluss von THC und 11-Hydroxy-THC stand.

Dem Beschwerdeführer wurde seine Lenkberechtigung vorläufig abgenommen und ihm die Weiterfahrt untersagt.

Der Beschwerdeführer hat sich daher am 1.7.2024 um 11:00 Uhr in **** X auf der W-Straße B *** bei Straßenkilometer 0,1 auf Höhe Adresse 2 bei der Zollstelle X in Fahrtrichtung Nordost zum Zeitpunkt des Lenkens eines KFZ in einem Suchtgift-bedingten und Übermüdungs-bedingten beeinträchtigten Zustand befunden.

Bei der polizeilichen Kontrolle wurde auch der Führerschein des Beschwerdeführers kontrolliert. Bei diesem Scheckkartenführerschein war von der Vorderseite aus gesehen das rechte obere Eck in einer Größe von ca. 2,3 × 1,7 cm herausgebrochen und wurde dieses Eck nur mehr mit der Klebefolie, welche bei einem in Deutschland ausgestellten Führerschein für die handschriftliche Eintragung des Erteilungsdatums auf der Rückseite verwendet wird, zusammengehalten. Auf diesem abgebrochenen Eck befindet sich zur Gänze das Wort „DEUTSCHLAND“ und auf der Rückseite der Großteil der Klebefolie mit dem handschriftlichen Vermerk „04.03.10“ (Ausstellungsdatum). Der Führerschein selbst wurde vom Beschwerdeführer in einer Klarsichthülle aufbewahrt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen konnten keine Feststellungen getroffen werden.

III.Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer am 1.07.2024 um 11:00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** von der Schweiz kommend nach Österreich gelenkt hat und in **** X auf der W-Straße B *** bei Straßenkilometer 0,1 auf Höhe Adresse 2 bei der Zollstelle X in Fahrtrichtung Nordosten einer Polizeikontrolle unterzogen wurde, blieb unbestritten.

Der Ablauf und das Ergebnis der klinischen Untersuchung ergeben sich im Wesentlichen aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 1.7.2024, sowie den Angaben der als Zeugin einvernommenen Amtsärztin der belangten Behörde, die die klinische Untersuchung durchgeführt hat.

Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er nur aufgrund seiner Nervosität, aufgrund seines Frierens, sowie nur um sicher zu gehen, dass er die Anweisungen korrekt befolgen würde mehrmals nachgefragt habe, wird nicht Glauben geschenkt. Auch die Zeitwahrnehmung des Beschwerdeführers scheint an diesem Tag beeinträchtigt gewesen zu sein. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Untersuchung ca. 15-20 Minuten lange gedauert hatte. Auf dem ärztlichen Gutachten, bei dem es sich um ein von der Amtsärztin auszufüllendes Formular handelt, wurden jedoch die genauen Uhrzeiten vermerkt, insbesondere was den Beginn der Amtshandlung (12:15 Uhr) und das Ende der Amtshandlung (12:50 Uhr) und betrifft. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass es sich daher um maximal 20 Minuten gehandelt habe, erweist sich als falsch. Auch gab die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Amtsärztin der belangten Behörde glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass die Untersuchung immer länger dauern würde. Auch die Angaben der Amtsärztin in Bezug auf die Ergebnisse der Untersuchungen, welche auch auf diesem ärztlichen Gutachtenformular vermerkt sind, konnten, obwohl sich die Amtsärztin an Details nicht mehr erinnern konnte, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt werden.

Bei den Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich nach Auffassung der erkennenden Richterin um Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer gab selber an, dass er in der Nacht vor der gegenständlichen Kontrolle nicht gut geschlafen habe, dies unter anderem, weil er sehr gefroren habe und ein Unwetter geherrscht habe. Mit diesem Frieren und der Nervosität versuchte der Beschwerdeführer auch das Zittern zu erklären. Der Beschwerdeführer gab auf konkrete Nachfrage der Richterin an, sich auch im Auto über eine längere Fahrzeit, trotz Einschaltens der Sitzheizung, nicht aufgewärmt zu haben. Trotz dieser unruhigen Nacht gab der Beschwerdeführer an ausgeschlafen gewesen zu sein. Diesen Behauptungen wird kein Glauben geschenkt. Schlechter Schlaf reduziert Konzentration, Reaktionszeit und Fahrtüchtigkeit. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch übermüdet war.

Auch dass seine Augen aufgrund eines kalten Bergwindes bei der Polizeikontrolle gerötet gewesen seien, ist nicht glaubhaft.

Das Ergebnis der Auswertung der dem Beschwerdeführer im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung abgenommenen Blutprobe ist dem insoweit unbedenklichen und vom Beschwerdeführer dahingehend auch nicht bezweifelten Gutachten des Instituts für Gerichtliche Medizin der Universität V zu entnehmen, ebenso die Tatsache, dass es sich bei THC und dessen Stoffwechselprodukt 11-Hydroxy-THC um psychoaktive Substanzen, bei THC-Carbonsäure jedoch um eine inaktive Substanz handelt.

In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 18.12.2025, Zahl ÖG-F-2/1/103-2025 (Vgl OZ 2), von DD wird zunächst festgestellt, dass sich die attestierte Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowohl plausibel auf einen stattgehabten THC-Konsum zurückführen lässt, mit gleicher Plausibilität lasse sich aber die Beeinträchtigung auch mit Übermüdung und Nervosität aufgrund der Amtshandlung vereinbaren. Dabei wurde aber darauf Rücksicht genommen, dass die Übermüdung vom Beschwerdeführer ausgeschlossen wurde. Diese Übermüdung wird aber letztlich im Rahmen der Beweiswürdigung von der erkennenden Richterin, aufgrund der Ergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, konkret festgestellt. Zwar handelt es sich bei dem gemessenen Wert von 2,3 µg/l THC im Serum um eine vergleichsweise geringe Konzentration, aus der sich zwar nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung der Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges ergibt, jedoch darf in diesem Zusammenhang nochmals auf die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse der klinischen Untersuchung durch die Amtsärztin der belangten Behörde unmittelbar vor Ort und vor der Blutabnahme hingewiesen werden, die eine Beeinträchtigung sowohl durch Suchtgift als auch durch Übermüdung feststellte, wobei die Amtsärztin der belangten Behörde dabei das Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung noch nicht zur Verfügung hatte. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung kamen beide dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Amtsärztinnen übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht fahrtüchtig war.

Die Feststellungen in Bezug auf den Führerschein des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Anzeige der Autobahnpolizei Z vom 3.07.2024, Zl ***, den angeschlossenen Lichtbildern, sowie insbesondere den eigenen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Führschein in Augenschein genommen wurde.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5) bzw BGBl I Nr 90/2023 (§ 99), lauten wie folgt:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 74/2015 (§ 37 Abs 1) bzw idF BGBl. I Nr. 169/2020 (§ 14 Abs 4) lauten wie folgt:

„Strafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

[…]“

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14.

[…]

(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

[…]“

V.Erwägungen:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110).

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach § 5 Abs 1 erster Satz StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Wer dennoch ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b StVO 1960 und ist mit Geldstrafe von Euro 800,00 bis 3.700,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Blutanalyse nur einen THC-Wert von 2,3 µg/l, 11-Hydroxy-THC in Spuren und bei der THC-Carbonsäure einen Wert von 59 µg/l ergeben habe, wobei es sich bei der Carbonsäure um einen inaktiven Stoff handle. Der Beschwerdeführer sei nicht fahruntauglich gewesen. Auch wurde im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht übermüdet und bei der Amtshandlung sehr nervös gewesen sei.

Dem dürfen zunächst die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Übermüdung und Nervosität entgegengehalten werden.

Dem Vorbringen in Bezug auf die niedrigen Werte der Blutanalyse steht schon entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt ist. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift (vgl VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl VwGH vom 6.5.2020, Ra 2020/02/0007, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde im Blut des Beschwerdeführers eine relativ geringe Menge THC (2,3 µg/l im Serum) und 11-Hydroxy-THC (in Spuren) nachgewiesen. Dem toxikologischen Gutachten zufolge stand der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Blutabnahme unter dem Einfluss von THC und 11-Hydroxy-THC. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt handelt es sich bei der THC-Carbonsäure um eine inaktive Substanz. Darüber hinaus wurde in der klinischen Untersuchung eine Übermüdung des Beschwerdeführers festgestellt. Diese Faktoren führten beim Beschwerdeführer in der Zusammenschau zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO (vgl VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0080).

Der Beschwerdeführer hat beantragt, seinen Beifahrer zum Beweis dafür als Zeugen einzuvernehmen, wie die Polizeikontrolle abgelaufen sei. Dieser Beifahrer war jedoch bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Amtsärztin der belangten Behörde nicht anwesend und kann daher zu dieser klinischen Untersuchung, auf die sich das erkennende Gericht beweiswürdigend vorwiegend stützt, keine Angaben machen. Der Beweisantrag wurde daher abgewiesen.

Einen bestimmten Grenzwert an Suchtgift, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen ist (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), oder eine Ausnahme für Suchtgifte, bei denen keine Beeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO 1960 anzunehmen ist, wurde vom österreichischen Gesetzgeber, anders als in Deutschland, nicht festgelegt (vgl VwGH vom 04.07.2022, Ra 2021/02/0247 mwN).

Aufgrund des Fehlens eines solchen gesetzlichen (und auch medizinischen) Grenzwerts muss bei Verdacht auf Beeinträchtigung eines Lenkers durch Suchtgift jeweils im Einzelfall faktenbasiert beurteilt werden, ob der Konsum einer Substanz durch den betreffenden Lenker gegebenenfalls mit dem Fahren unvereinbar war oder nicht (sog wirkungsorientierter Ansatz).

Wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist somit das Ergebnis der klinischen Untersuchung, die Blutanalyse dient wiederum, wie bereits erwähnt, der allfälligen Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift (vgl VwGH 13.02.2024, Ra 2022/02/0027; 25.01.2024, Ra 2024/02/0003; 14.10.2016, Ra 2016/02/0133). Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch geringfügig, reicht für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO 1960 aus. Ob die im toxikologischen Gutachten festgestellte THC-Konzentration im Blut auf den Konsum von CBD-Produkten oder Suchtmittel zurückzuführen ist, erweist sich letztlich als unerheblich, darauf kommt es mit Blick auf das vorliegende Testergebnis, welches die Menge von THC (2,3 µg/l im Serum) und 11-Hydroxy-THC (in Spuren) im Blut des Beschwerdeführers bestätigte, auch nicht an. Es ist auch durchaus möglich, dass der Konsum von CBD-Tropfen, wie im gegenständlichen Fall am Vorabend der Polizeikontrolle, zum gegenständlichen Ergebnis geführt haben, da die Inhaltsstoffe dieser konkreten CBD Tropfen nicht bekannt ist.

Nicht von Relevanz für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift iSd § 5 Abs 1 StVO 1960 zum Zeitpunkt des Lenkens ist die Frage, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 StVO 1960 ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war.

Die erkennende Richterin geht daher insgesamt von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes aus.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Da ein mangelndes Verschulden nicht dargelegt wurde, durfte von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv a) nach Befähigung des Täters und b) der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung.

Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Der Beschwerdeführer konsumiert regelmäßig Cannabinoide, welche auch medizinisch verordnet sind. Gerade deshalb hat der Beschwerdeführer aber die ihm obliegende erhöhte Sorgfaltspflicht, nämlich genau zu prüfen ob er fahrtauglich ist oder nicht, nicht eingehalten.

Da im Beschwerdefall somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Zur Strafbemessung:

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 mit Geldstrafe von 800,00 Euro bis 3.700,00 Euro bedroht.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Ausschluss von durch Suchtmittel oder Alkohol beeinträchtigten Lenkern von der Teilnahme am Straßenverkehr dient dem besonderen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Diese Interessen wurden durch die hier angelastete Verwaltungsübertretung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte.

Dies gilt auch für das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens. Bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte er jedenfalls erkennen müssen, dass er aufgrund eines Zusammenwirkens von verschiedenen Symptomen nicht fahrtüchtig ist. Es kann daher auch nicht von bloß geringfügigem Verschulden ausgegangen werden.

Als mildernd war die nach der Aktenlage vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgetreten.

Zu seinen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Von einem die Unterschreitung des gesetzlichen Strafsatzes rechtfertigenden Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Durch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde auch in Bezug auf die verhängte Geldstrafe spruchgemäß abzuweisen war. Ein krasses Missverhältnis zwischen der verhängten Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht erkannt werden.

Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe gründet sich auf § 52 Abs 2 VwGVG.

Zu Spruchpunkt 2.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zu § 5 Abs 1 StVO zum Ausdruck gebracht, dass das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO 1960 auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern auch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (VwGH 14.06.2022, Ra 2022/02/0098; 27.07.2022, Ra 2022/02/0080; VwGH 13.02.2024, Ra 2022/02/0027). Der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO ist auch dann erfüllt, wenn die Fahruntüchtigkeit überwiegend auf der Übermüdung des Revisionswerbers beruht (VwGH 27.04.2012, 2009/02/0373; VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/013).

Liegt eine Beeinträchtigung vor, die (auch) auf Alkohol- oder Suchtmittelkonsum zurückzuführen ist, gelangt nicht § 58 Abs 1 StVO sondern § 5 Abs 1 StVO als Spezialnorm zur Anwendung. Es liegt eine spezifische Fahruntüchtigkeit vor (vgl VwGH 04.07.2022, Ra 20221/02/0247). Eine beim Nachweis des Konsums von Alkohol oder Suchtmittel die Beeinträchtigung mitverursachende Übermüdung stellt einen wesentlichen Aspekt einer Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO dar. Es liegt ein Fall von Scheinkonkurrenz in der Erscheinungsform der Spezialität vor. In Wahrheit liegt keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vor, sondern nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (vgl VwGH 06.09.2023, Ro 2021/08/0016). Eine gesonderte Bestrafung wegen der Begehung einer Übertretung gemäß § 58 Abs 1 StVO verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot im Sinn des Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention und ist daher rechtswidrig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 3.:

§ 14 Abs 4 FSG stuft einen Führerschein als ungültig ein, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Bei einem in Deutschland 2010 ausgestellten Scheckkartenführerschein befindet sich auf der Rückseite des Führerscheins im linken oberen Eck auf einem Kleber das per Hand eingetragene Erteilungsdatum der Lenkberechtigung.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Führerschein zur Gänze lesbar ist, trifft dies zwar augenscheinlich zu, exkulpiert den Beschwerdeführer jedoch nicht ohne weiteres, zumal es sich hier nur um eines der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs 4 2. Satz FSG handelt. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis auch zur Last gelegt, dass bei dem von ihm verwendeten Führerschein die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Rechtssatz zum Erkenntnis vom 26.03.2004, 2003/02/0294, aus wie folgt:

„Nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1981), 2. Band, S. 398, ist unter dem Begriff "Einheit" ua "ein Ganzes" zu verstehen. Nach diesem Verständnis setzt der Begriff "Einheit" voraus, dass etwas nicht aus "mehreren" Teilen bestehen darf. Von "mehreren" Teilen kann aber dann, wenn das Lichtbild im Führerschein noch teilweise angeklebt war, nicht gesprochen werden. Damit ist für den Besch allerdings nichts gewonnen, weil den letzten Worten im § 14 Abs. 4 FSG 1997 - "in Frage stellen" - in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommt: Die "Einheit" des Führerscheins ist nämlich nach Ansicht des VwGH insbesondere dann "in Frage gestellt", wenn die berechtigte Annahme besteht, dass die erforderliche Einheit - hier des Lichtbildes mit dem restlichen Führerschein - in absehbarer Zeit nicht mehr gegeben sein wird.“

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass vom Führerschein des Beschwerdeführers ein Teil abgebrochen war und nur mehr mit dem von der ausstellenden Behörde angebrachten Klebeband zusammengehalten wurde, auf dem sich der handschriftliche Vermerk des Ausstellungsdatums befindet, als er ihn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat. Umgelegt auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass jedenfalls die „Einheit“ des Führerscheines nicht mehr gegeben war. Er bestand aus zwei – nur mehr mit einem Klebeband zusammengehaltenen – Teilen und war durch den offensichtlichen Zustand des Führerscheines in Frage zu stellen, ob die Einheit des Führerscheines in absehbarer Zeit noch gegeben sein wird. Daran kann auch das Aufbewahren des Führerscheins in einer Klarsichtfolie nichts ändern.

Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild der ihm unter Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich ebenfalls um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw glaubhaft gemacht, die zu einem mangelnden Verschulden führen würden. Es ist demnach von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zur Strafbemessung:

In Bezug auf die allgemeinen Strafbemessungsgründe darf auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen werden.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsnorm liegt darin, dass ausschließlich den Gesetzen entsprechende öffentliche Urkunden, wie es ein Führerschein darstellt, verwendet werden und es Organen der öffentlichen Aufsicht ohne weiteres auch ermöglicht wird, das Vorliegen einer gültigen Lenkberechtigung überprüfen zu können. Sowohl der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer verletzten Norm als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat sind jeweils hoch.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (Mindeststrafe Euro 36,00) kommt somit keine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängten Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, sondern ist vielmehr gegenständlich von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung dieser Bestimmung bzw die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering waren.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Im Hinblick auf die Vorschreibung der Kosten für die Blutuntersuchung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und diese auch nicht bekämpft, sodass diese Vorschreibung in Rechtskraft erwachsen ist und vom Landesverwaltungsgericht Tirol keiner Überprüfung mehr unterzogen werden darf.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage der Beeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers durch Suchtgift und/oder Übermüdung, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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