LVwG T LVwG-2025/14/1117-3

LVwG-2025/14/1117-3Tribunale amministrativo regionale13 gen 2026

Regest

Vorschreibung für Gebühren<br/>aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/1117-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.14.1117.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 23.4.2025, ***, betreffend die Vorschreibung von Gebühren,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Verfahrenskosten „für die mit E-Mail vom 15.01.2025 ersuchte Tätigkeit der naturkundefachlichen Amtssachverständigen“ gemäß §§ 76 und 77 AVG iVm der Landes-KommissionsgebührenVO 2007 mit € 17,50 fest und forderte die beschwerdeführende Gemeinde auf, innerhalb von zwei Wochen diesen Betrag einzuzahlen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, das Schreiben vom 15.1.2025 an die belangte Behörde sei kein Antrag und keine Eingabe, die ein behördliches Verfahren nach dem Materiengesetz einleite. Somit ergehe auch seitens der belangten Behörde keine behördliche Erledigung in Form eines Bescheides als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sei nicht anwendbar, da mit dem Schreiben kein Behördenverfahren eingeleitet worden sei. Wäre dies der Fall, müssten auch Bundesgebühren entrichtet werden. Vielmehr führe die Beschwerdeführerin ein Verordnungsverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes durch. In diesem Fall habe die Aufsichtsbehörde eine Ergänzung in Form eines Umweltprüfungsverfahrens nach § 68 Abs 2 lit c TROG 2022 verlangt, indem in weiterer Folge die Beschwerdeführerin als zuständige Behörde nach § 6 Abs 1 Tiroler Umweltprüfungsgesetz verpflichtet sei, die Öffentlichkeit einzubinden und die öffentlichen Umweltstellen in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 3 Abs 5 Tiroler Umweltprüfungsgesetz seien öffentliche Umweltstellen die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Raumordnung zuständigen Organisationseinheiten. Außerdem habe die Aufsichtsbehörde die Befassung dieser öffentlichen Umweltstelle aufgetragen. Die belangte Behörde habe deshalb gemäß § 68 Abs 2 lit c TROG 2022 iVm §§ 4 und 5 Tiroler Umweltprüfungsgesetz sowie § 1 Abs 4 lit a Landes-KommissionsgebührenVO den Aufwand der allfälligen Kommissionsgebühren selbst zu tragen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 25.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der AA für die Beschwerdeführerin sowie BB und CC für die belangte Behörde erschienen.

II.Sachverhalt

Auf Grundstück **1, KG X, ist ein Zubau an eine bestehende Hofstelle geplant. Der örtliche Raumplaner Architekt DD kam in seiner Stellungnahme vom 16.8.2024 zum Ergebnis, es handelt sich beim geplanten Geräte- und Maschinenunterstand um die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes, welches im Freiland nicht zulässig ist. Deshalb empfahl er eine Änderung des Flächenwidmungsplans einer konkreten Teilfläche dieses Grundstücks auf Sonderfläche Hofstelle nach § 44 TROG 2022.

Am 15.10.2024 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Z diese Änderung des Flächenwidmungsplans, mit der diese empfohlene Teilfläche des Grundstücks von Freiland (§ 41 TROG 2022) in Sonderfläche Hofstelle (§ 44) umgewidmet wurde.

In seiner Stellungnahme vom 29.10.2024, ***, kam EE, der Abteilung Agrar Y des Amtes der Tiroler Landesregierung zum Ergebnis, aus agrarfachlicher Sicht ist das Bauvorhaben mit § 44 TROG 2022 vereinbar.

Nach einer Änderung des geplanten Zubaus hinsichtlich Größe und Standort empfahl der örtliche Raumplaner in einer abermaligen Stellungnahme vom 2.12.2024 aufgrund eines geänderten Planungsbereichs abermals eine Änderung des Flächenwidmungsplans der angepassten Teilfläche des gegenständlichen Grundstücks in Sonderfläche Hofstelle nach § 44 TROG 2022.

FF des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung erhob in seiner Stellungnahme vom 11.12.2024, ***, keine Einwände gegen die Flächenwidmungsplanänderung.

Am 17.12.2024 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Z diese empfohlene Änderung des Flächenwidmungsplans der angepassten Teilfläche des Grundstücks in Sonderfläche Hofstelle nach § 44 TROG 2022.

Am 10.1.2025 übergab die Gemeinde Z die Änderung des Flächenwidmungsplans der Tiroler Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

Am 14.1.2025 forderte eine Mitarbeiterin der Abteilung Bau- und Raumordnung des Amts der Tiroler Landesregierung die Gemeinde Z auf, eine Stellungnahme der Abteilung Umwelt der belangten Behörde einzuholen.

Deshalb übermittelte die belangte Behörde am 15.1.2025 um 8:28 Uhr an die Abteilung Umwelt der belangten Behörde (bh.Y.umwelt@tirol.gv.at) ein E-Mail mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Die Aufsichtsbehörde des Landes hat festgestellt, dass es für die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Flächenwidmungsplan Änderung im Bereich des GSt **1 KG X (Hofstelle GG, Adresse 2) eine Stellungnahme der BH Y/Umwelt braucht. Unter Vorlage der betreffenden Unterlagen ersucht die Gemeinde Z um Abgabe einer Stellungnahme. Vielen Dank und beste Grüße“. Diesem E-Mail war die Stellungnahme der Agrar Y, der Verordnungsplan 705-2024-00014, die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der ursprüngliche und der geänderte Plan von GG angehängt.

Mit 22.1.2025, ***, erstattete JJ, der Abteilung Umwelt der Bezirkshauptmannschaft Y eine naturkundefachliche Stellungnahme. Darin kam sie zum Ergebnis, gegen die Flächenwidmungsplanänderung selbst besteht aus naturkundefachlicher Sicht nach aktuellem Kenntnisstand unter Berücksichtigung des näher angeführten Sachverhalts kein Einwand.

Mit Bescheid vom 24.4.2025, ***, erteilte die Tiroler Landesregierung dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 17.12.2024 gemäß § 68 Abs 3 und 8 TROG die aufsichtsbehördliche Genehmigung.

III.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und sind unstrittig.

Die Aufforderung der Tiroler Landesregierung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren geht aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug hervor („Guten Tag, iSd der ro-fachlichen Stn. wird um Einholung einer Stn. der BH Y/Umwelt sowie Vorlage einer Bebauungsstudie mit ergänzender Stn. der Agrar Y ersucht. MfG KK“).

IV.Erwägungen

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf die §§ 76 und 77 AVG. Gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz allerdings nicht auf Verfahren zur Erlassung von Verordnungen anwendbar (VfSlg 17.797/2006; VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065; 24.2.2017, Ra 2016/11/0150; 17.3.2016, Ro 2014/11/0012; 27.2.2009, 2008/17/0019; 19.10.1994, 94/12/0186; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 59; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz 58).

Die beschwerdeführende Gemeinde führte ein Verfahren gemäß § 68 TROG 2022 zur Änderung eines Flächenwidmungsplans. Beim Flächenwidmungsplan handelt es sich um eine Verordnung, für die gemäß § 68 Abs 7 TROG 2022 eine Beschlussfassung im Gemeinderat erforderlich ist. Somit ist auf das – von der beschwerdeführenden Gemeinde geführte – Verfahren gemäß § 68 TROG 2022 zur Erlassung bzw Änderung eines Flächenwidmungsplans das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nicht anwendbar.

Daran ändert auch nichts, dass die beschwerdeführende Gemeinde gemäß § 68 Abs 2 lit c TROG 2022 die Frage prüfen muss, ob Entwürfe über die Änderung von Flächenwidmungsplänen einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, sofern die Änderung sonst voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat. Die Umweltprüfung umfasst gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl 2005/34 idF 2021/161 (TUP), (a) die Ausarbeitung eines Umweltberichts, (b) die Durchführung von Konsultationen, (c) die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und (d) die Bekanntgabe der Entscheidung. Gemäß § 3 Abs 5 TUP sind öffentliche Umweltstellen die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Raumordnung jeweils zuständigen Organisationseinheiten. Zwar sind gemäß § 8 TUP bei der Beschlussfassung (des Flächenwidmungsplans) der Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nachvollziehbar zu berücksichtigen. Das ändert jedoch am Charakter des zu beschließenden Flächenwidmungsplans als Verordnung nichts. In anderen Worten, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wird nicht deshalb anwendbar, weil eine Gemeinde bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplans eine Umweltprüfung gemäß § 68 Abs 2 lit c TROG 2022 durchführt. Ebenso wenig ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz auf von einer Gemeinde – im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt gemäß § 68 Abs 2 lit c TROG 2022 eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss – eingeholte Stellungnahmen anwendbar.

Sehr wohl anwendbar ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz allerdings auf das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs 7 bis 11 TROG 2022. Diese Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplans erfolgt – so § 68 Abs 9 Satz 1 TROG 2022 ausdrücklich – mit schriftlichem Bescheid. Zuständige Behörde ist allerdings die Tiroler Landesregierung. Zwar trug im gegenständlichen Fall die Tiroler Landesregierung der beschwerdeführenden Gemeinde als verordnungserlassende Behörde die Nachreichung einer Stellungnahme auf, was schließlich zum gegenständlichen Ersuchen an die belangte Behörde führte. Trotzdem findet sich für den gegenständlichen Bescheid keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, außer es ergibt sich aus den §§ 76-78 etwas anderes. Gemäß § 75 Abs 2 AVG ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in §§ 76-78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel auch immer, unzulässig. Zwar ermächtigt § 77 Abs 1 AVG zur Einhebung von Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr ist gemäß § 77 Abs 1 Satz 2 AVG § 76 sinngemäß anwendbar.

Zwar ist die beschwerdeführende Gemeinde als Bescheidadressatin Partei (im Sinne des § 8 AVG) des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 68 Abs 7 TROG 2022. Allerdings fehlt es an einem verfahrensleitenden Antrag gemäß § 76 Abs 1 AVG. Die – aufgrund der Verpflichtung nach § 68 Abs 7 Satz 1 TROG 2022 erfolgte – Vorlage der Änderung des Flächenwidmungsplans nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung kann nicht als verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 Satz 1 AVG verstanden werden. Ebenso wenig stellt das – nach ausdrücklicher Aufforderung der Tiroler Landesregierung erfolgte – Ersuchen der beschwerdeführenden Gemeinde an die Abteilung Umwelt der belangten Behörde um Abgabe einer Stellungnahme einen solchen verfahrenseinleitenden Antrag dar. Somit bleibt die allgemeine Regelung des § 75 anwendbar, wonach die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen sind.

Folglich ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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