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LVwG-2025/46/2508-12•LVwG T LVwG-2025/46/2508-12
LVwG-2025/46/2508-12Tribunale amministrativo regionale12 gen 2026
Ausfolgungsantrag<br/>Frist<br/>Nachweis<br/>Bestimmungsgemäße Tierhaltung<br/>Prognoseentscheidung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 19.09.2025, Zl ***, betreffend einen Ausfolgungsantrag in Bezug auf einen Graupapagei nach dem Tierschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson CC, Amt der Tiroler Landesregierung, Adresse 2, **** Y), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 1.07.2025 nahm die Amtstierärztin der belangten Behörde dem Beschwerdeführer einen Graupapagei gemäß § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) ab.
Mit Schreiben vom 2.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfolgung seines Graupapageis.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 19.09.2025, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung seines Graupapageis gemäß § 37 Abs 3 TSchG abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den Bescheid zu beheben. Er habe die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Haltung des Graupapageis geschaffen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in die Mitteilung der Amtstierärztin vom 1.09.2025 und vom 11.09.2025, die im Akt erliegenden Lichtbilder und den Ausfolgungsantrag des Beschwerdeführers vom 2.07.2025. Weiters wurde am 11.12.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Partei, sowie die Amtstierärztin der belangten Behörde als Sachverständige einvernommen wurden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden weitere Lichtbilder erörtert und als Beilagen zum Akt genommen. Diese betreffen die Kontrolle der Amtstierärztin der belangten Behörde am 1.07.2025, eine weitere Begutachtung der Voliere durch die Amtstierärztin am 23.07.205 und weitere vom Beschwerdeführer angefertigte Lichtbilder.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Amtstierärztin der belangten Behörde Eigentümer und Halter eines Graupapageis. Bei dem Graupapagei handelt es sich um einen 31 cm großen „Psittacus erithacus“, sodass die Größe der Voliere nach der 2. Tierhaltungsverordnung mindestens 3,0 x 2,0 x 2,0 L/B/H m betragen muss. Dieser wurde an der Adresse des Beschwerdeführers einzeln in einem Käfig mit den Maßen 60 × 55 × 90 cm L/B/H gehalten. Der Beschwerdeführer hatte den Graupapagei schon seit 17 Jahren in seinem Besitz und hat ihn dieser bereits auf seiner Flucht von Syrien nach Österreich begleitet. Der Beschwerdeführer führte seinen Vogel „Coco“ auch in einem noch kleineren Käfig zum Spazieren aus. Der Vogel wurde dabei regelmäßig von Kindern angefasst und fütterte der Beschwerdeführer den Vogel mit Chips und Nüssen. Beide Käfige wiesen kaum Ausstattung auf.
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde das Tier dem Beschwerdeführer am 1.7.2025 abgenommen und in das Tierheim X verbracht.
Am 2.7.2025 fand ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer in den Amtsräumen der Amtstierärztin der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieses Gesprächs stellte der Beschwerdeführer einen schriftlichen Ausfolgungsantrag. Bei diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu den Mindestanforderungen der Graupapageienhaltung (in Bezug auf die Volierengröße, Paarhaltung, Fütterung, etc.) gemäß der zweiten Tierhaltungsverordnung aufgeklärt. Auch wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass sowohl das Spazierengehen als auch das Anfassen durch fremde Personen für den Vogel massiven Stress bedeute. Weiters wurde er darüber aufgeklärt, dass Kartoffelchips kein artgerechtes Futter für das Tier darstellen würden.
Es fanden in der Folge zahlreiche Gespräche mit Vertreter des Beschwerdeführers, mit dem Beschwerdeführer selbst, seinem zunächst bestellten rechtsfreundlichen Vertreter, der Landesvolksanwaltschaft und auch anderen Personen statt. So meldete sich die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers unter anderem auch am 10.7.2025 und am 7.8.2025 bei der Amtstierärztin. In beiden Telefonaten wurde der Sachverhalt erläutert und der Beschwerdeführer bzw seine rechtsfreundliche Vertretung darüber informiert, welche Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen muss, um seinen Papagei zurückzuerhalten.
Der Beschwerdeführer baute zunächst eine neue Voliere und wurde diese am 23.7.2025 vor Ort, sowie am 24.7.2025 (per Fotos) von der Amtstierärztin der belangten Behörde begutachtet. Der Beschwerdeführer wurde wiederum darüber aufgeklärt, dass die Voliere mit Ästen, Sitzmöglichkeiten, Spielzeug etc. ausgestattet werden muss.
Zunächst wurde dem Beschwerdeführer irrtümlicherweise mitgeteilt, dass die Voliere inklusive der Ausstattung nunmehr den rechtlichen Anforderungen entspreche.
In weiterer Folge konnte jedoch noch festgestellt werden, dass die Gitter der Voliere nicht verletzungsfrei montiert waren. Am 20.8.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber auch von einer weiteren Amtstierärztin der belangten Behörde per E-Mail darüber informiert. Auch der Sachkundenachweis war zu diesem Zeitpunkt noch ausständig und wurde der Beschwerdeführer darüber informiert.
Per E-Mail vom 11.9.2025 wurde die rechtsfreundliche Vertretung von der Amtstierärztin der belangten Behörde nochmals darüber informiert, dass aufgrund der überlappenden Enden der Gitter der Voliere noch Verletzungsgefahr bestünde, da die Vögel versuchen könnten, dazwischen durch zu schlüpfen.
Der Beschwerdeführer absolvierte mangels weiterer Terminmöglichkeiten erst am 19.10.2025 eine Sachkunde Schulung gemäß § 4 Abs 3 der Wer Exoten-Sachkundenachweis-Verordnung bei der DD, Adresse 3, **** W. Zuvor nahm er am 6.9.2025 an einem Kurs „Papageien: Haltung und Pflege von Graupapageien Teil 1“ über die online Plattform „***“, Dozentin EE, teil. Das Ausmaß dieser Schulung konnte nicht festgestellt werden und konnte auch nicht überprüft werden, welche Qualifikation die Vortragende aufweist.
Eine Versuch der Vergesellschaftung des Graupapageis ist noch (nie) erfolgt.
Da die behördliche Abnahme des Graupapageis am 1.7.2025 stattfand, begann mit diesem Zeitpunkt auch die zwei Monatsfrist, um eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu gewährleisten, zu laufen. Der Beschwerdeführer konnte binnen dieser zwei Monate nicht nachweisen, dass er für eine tierschutzgemäße Haltung des Graupapageis sorgen kann.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie auch durch das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beweisverfahren.
Der Beschwerdeführer war im Verfahren seit der Abnahme des Graupapageis sehr bemüht, eine ordnungsgemäße Haltung für seinen Graupapagei zu gewährleisten. Letztlich ist jedoch das gesamte Verfahren davon geprägt, dass der Beschwerdeführer eigentlich kein Wissen darüber besitzt und sich auch nicht aneignen konnte, wie ein Graupapagei zu halten ist und überfordert scheint.
Dass der Sachkundenachweis am 19.10.2025 im Ver Tiergarten absolviert wurde und ein online-Kurs absolviert wurde, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten im Akt des Landesverwaltungsgerichtes erliegenden Urkunden (vgl OZ 4). Dass die Voliere am 11.9.2025 durch die überlappenden Enden der Gitter noch eine Verletzungsgefahr für Vögel darstellte und daher noch nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprach, ergibt sich aus dem E-Mail der Amtstierärztin der belangten Behörde vom 11.9.2025 an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 61/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Sofortiger Zwang
§ 37.
(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) […]
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
[…]“
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, idF BGBl II Nr 193/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1.
(1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.“
„Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2.
(1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
1. den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
2. dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
[…]“
„Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 4.
(1) Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
(3) Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
(4) In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
(5) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
(6) Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
(7) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
(8) Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird.
Anlage 2
[…]
2. Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes)
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
(2) Die Haltung von Wellensittich (Melopsittacus undulatus) und Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) ist in Abs. 1 geregelt.
(3) Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.
(4) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.
(5) Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
(6) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten werden. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.
(7) […]
(8) Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert
(9) […]
(10) Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen dieser Anlage angeführt.
(11) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Die Wände müssen so befestigt sein, dass potentielle Fressfeinde nicht eindringen können. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
(12) Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
(13) Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden als Paare in der Voliere sind.
2.2. Spezielle Haltungsbedingungen
[…]
2.2.2. Kurzschwänzige Papageien
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m
Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m
Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forbus und Micropsitta bis 15 cm
0,85 x 0,85 x 1,8
0,8 x 0,8
Arten mit 15 bis 25 cm Gesamtlänge
2,0 x 1,0 x 1,0
1,0 x 1,0
mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge
3,0 x 2,0 x 2,0
1,0 x 2,0
über 40 cm Gesamtlänge
4,0 x 2,0 x 2,5
2,0 x 2,0
(3) Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen Arten 10°C nicht unterschreiten.
(4) Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus darf die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muss der Schutzraum frostfrei sein. Für Keas genügt ein Witterungsschutz. Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) sind ganzjährig Schlafkästen anzubieten. Höhlen sind allen Tieren anzubieten.
(5) Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.
V.Erwägungen:
Da die Haltungsbedingungen für den vom Beschwerdeführer gehaltenen Graupapagei am 1.07.2025 aufgrund der Größe des Käfigs und der (mangelnden Ausstattung) zumindest sein Wohlbefinden beeinträchtigten, eher aber sogar Leiden für das Tier bedeuteten, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Abnahme des Tieres durch die Amtstierärztin der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und deren Systematik (§ 37 TSchG) ist ein abgenommenes Tier aufgrund eines rechtzeitigen Ausfolgungsantrages zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme im Sinne des Abs 2 geschaffen sind; andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Es ist daher nach § 37 Abs 3 TSchG innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme des Tieres eine Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorgesehen.
Diese zwei Monate sind im gegenständlichen Fall mit 1.9.2025 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer weder eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Voliere, noch einen Sachkundenachweis vorzuweisen. Eine Verlängerung der Zweimonatsfrist kommt durch einen gestellten Ausfolgungsantrag nicht in Betracht.
Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers seit der Abnahme seines Vogels am 1.7.2025 weist für die erkennende Richterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer, auch nach Absolvierung eines Onlinekurses und einer Schulung beim Tiergarten Schönbrunn, sich immer noch nicht im Klaren darüber ist, wie die ordnungsgemäße Haltung eines Graupapageis zu erfolgen hat. Zwar hat der Beschwerdeführer sich sehr bemüht, eine große Voliere zu bauen, doch zeigt die immer wieder fehlerhafte Ausführung, dass der Beschwerdeführer selbst kaum Kenntnisse über die Mindestanforderungen der 2. Tierhaltungsverordnung hat. Dies trotz mehrmaliger Aufklärung durch die Amtstierärztinnen der belangten Behörde. Sehr heikel wird dies in Anbetracht der Anforderung, dass Graupapageien nach der Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung, Punkt 2.2.2. Abs 5 in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten sind. Eine paarweise Haltung ist nur während der Brutzeit erlaubt. Ausgenommen davon sind gemäß Abs 8 unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert. Dieser Prozess der „Vergesellschaftung“ bedarf einer Expertise, die der Beschwerdeführer nicht besitzt. Laut Auskunft der Amtstierärztin der belangten Behörde haben sich das nicht einmal die MitarbeiterInnen des Tierheims, in dem sich der Vogel derzeit befindet, zugetraut. Im schlimmsten Fall kann es dabei sogar zu einer Tötung eines Vogels durch den anderen kommen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme vorgelegen sind und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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