LVwG T LVwG-2025/46/1270-7

LVwG-2025/46/1270-7Tribunale amministrativo regionale12 gen 2026

Regest

ne bis in idem<br/>Schreibfehler<br/>Sach- und Rechtslage<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/46/1270-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.46.1270.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 8.04.2025, als mit der Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2024, Zahl ***, unvereinbar, behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen und das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides, verboten. Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer tatsächlich in Empfang genommen.

Da bei der belangten Behörde kein Rückschein einlangte, wurde das Kraftfahrtbundesamt mit Sitz in ***** X, Deutschland, im Rechtshilfeweg mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2025 ersucht, die Zustellung an den Beschwerdeführer durch die Post mit Postzustellurkunde zu erwirken. Als Adressat im Bescheid und auch im Rechtshilfeersuchen wurde ein Herr „CC, geb XX.XX.XXXX“ angeführt. Mit E-Mail vom 21.03.2025 wurde seitens des Landratsamtes W mitgeteilt, dass der Name des Beschwerdeführers nicht „CC“, sondern „AA“, mit identem Geburtsdatum, laute. Eine Zustellung im Rechtshilfewege könne daher nicht erfolgen. Beigelegt war dem Schreiben eine Melderegisterauskunft, wo der Name des Beschwerdeführers mit AA, geb am XX.XX.XXXX, angeführt wurde.

Aufgrund dieser Mitteilung erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2025, Zahl ***, welcher bis auf die letzten beiden Buchstaben des Familiennamens des Beschwerdeführers ident war.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren zur GZ *** geführt worden sei, wobei ihm vorgeworfen worden sei zu einem näher bestimmten Tatzeitpunkt an einem näher bestimmten Tatort die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 78 km/h (außerhalb eines Ortsgebietes) überschritten zu haben und wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 verurteilt. Auch in diesem Verwaltungsstrafverfahren sei der Beschwerdeführer mit dem Namen CC angeführt worden. Dieses Straferkenntnis sei rechtskräftig geworden, da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe daher den Bescheid vom 10.12.2024, mit dem ihm das Recht, von seinem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides verboten worden sei, befolgt. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden und habe dieser dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Dieser Bescheid sei spätestens Ende Jänner 2025 in Rechtskraft erwachsen. Das Lenkverbot habe damit spätestens Ende April 2025 geendet.

Mit 08.04.2025 habe die belangte Behörde in identischer Verwaltungssache gegen den Beschwerdeführer, nunmehr unter dem Namen „CC“, geb XX.XX.XXXX, erneut einen Bescheid erlassen, womit diesem erneut das Recht, von seinem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides verboten worden sei.

Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass dem nunmehr angefochtenen Bescheid jedoch das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegenstehen würde und wird dies näher ausgeführt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde beantragt eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, die beantragten Beweise aufzunehmen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 20.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde eine Bestätigung der belangten Behörde eingeholt, dass das an CC gerichtete Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.08.2024, Zahl ***, in Rechtskraft erwachsen ist. Es wurde mitgeteilt, dass das gegenständliche Straferkenntnis mit 28.09.2024 in Rechtskraft erwachsen ist und der Strafbetrag mit 12.09.2024 beglichen worden sei.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gab der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.07.2025 an, dass an der Adresse des Beschwerdeführers, welche auch in beiden Bescheiden der belangten Behörde genannt ist, eine Person namens CC bzw eine andere Person mit demselben Geburtsdatum des Herrn AA (XX.XX.XXXX) nicht wohnhaft sei. Mitübermittelt wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024.

Der Beschwerde kam Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein für alle Klassen in Österreich Gebrauch zu machen und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, verboten.

Der Bescheid war mit „CC“, wohnhaft in *** V, Adresse 2, Deutschland, adressiert. Im Betreff des Bescheides wurde ein Herr „CC, geb. XX.XX.XXXX“ angeführt.

Dieser Bescheid wurde am 12.12.2024 abgefertigt und an den nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt. Ein Rückschein im Akt der belangten Behörde erliegt nicht. Das genaue Zustelldatum kann nicht festgestellt werden.

Da kein Rückschein einlangte wurde seitens der belangten Behörde ein Rechtshilfeersuchen an das Kraftfahrtbundesamt in ***** X gerichtet, um die Zustellung an einen Herrn „CC“ zu erwirken.

Mit der Mitteilung des Landratsamtes W vom 21.03.2025 wurde bekannt, dass es sich bei „CC“ um den falschen Namen handelte. Bekanntgegeben wurde, dass der richtige Familienname „AA“ lautet. Das Geburtsdatum und die Adresse sind jedoch ident.

Aufgrund dieser Mitteilung hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2025 (erneut) erlassen, wobei diesmal der Name richtig mit „AA“ angeführt wurde. Ansonsten handelt es sich wortident um den gleichen Bescheid wie dem Bescheid vom 10.12.2024. Offensichtlich hat es sich bei dem Namen „CC“, welcher im Übrigen auch im Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO, welches die Grundlage für den gegenständlichen führerscheinrechtlichen Bescheid bildete, verwendet wurde, jedoch lediglich um einen Schreibfehler gehandelt, welcher aber an der Identität des Beschwerdeführers, insbesondere da auch das Geburtsdatum und die Adresse ident sind, keine Zweifel begründet.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten bedenkenlos aufgrund des behördlichen Akteninhaltes, sowie der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 18.07.2025, getroffen werden.

III.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 147/2024, lauten wie folgt:

„Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Anzuwendendes Recht

§ 38.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 , mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Verhandlung

§ 44.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

IV.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im gegenständlichen Fall geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass bereits der Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024, Zahl ***, dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen worden ist und Rechtswirkung entfaltet hat. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem zunächst verwendeten Familiennamen des Beschwerdeführers „CC“ anstatt „AA“ lediglich um einen Schreibfehler. Der Verwaltungsgerichtshof sieht Schreibfehler, welche den Namen von Bescheidadressaten betreffen, als unbeachtlich, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde. Kann die Partei keinen Zweifel daran haben, dass sich der Behördenwille auf das Rechtssubjekt (als unrichtig bezeichneten Empfänger des Verwaltungsakts) bezieht, wird der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt rechtlich existent (vgl zB VwGH vom 27.11.2003, Zahl 2002/06/0075). Dies unter Voraussetzung, dass an der Identität kein Zweifel besteht und bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, es kann von einem „Deuten“ des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden und nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten (verbunden mit einem Wechsel in der Parteistellung).

Der Bescheid der belangten vom 10.12.2024 wurde somit spätestens Ende Jänner rechtskräftig.

Aufgrund der Mitteilung des Landratsamtes W, wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid (neuerlich) erlassen.

Gegenüber dem früheren Bescheid hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und liegt daher eine entschiedene Sache vor.

Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, war es nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ unzulässig, in derselben Sache neuerlich eine Entscheidung zu fällen, sodass der nunmehr angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.