LVwG T LVwG-2025/32/2569-9

LVwG-2025/32/2569-9Tribunale amministrativo regionale8 gen 2026

Regest

Kein Zustimmungserfordernis<br/>Parteistellung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/2569-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.32.2569.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 14.05.2025,***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem Baugesuch vom 16.10.2024 hat BB einen Umbau und sonstige Änderungen beim Wohnhaus im Anwesen Adresse 2 in **** Y (Gp *** KG Y) beantragt. Diesem Bauansuchen vorausgegangen sind die Baubewilligungsbescheide vom 06.04.2021, ***, und vom 19.04.2023, ***.

Aus den Planunterlagen zum gegenständlichen Bauansuchen, so der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige, ist ersichtlich, dass im Kellergeschoss, Erdgeschoss und 1. Obergeschoss an der nördlichen Außenwand ein als „Rauchentlüftung“ bezeichneter Schacht mit 80 x 77 cm lichtem Maß geplant wurde.

Darüber hinaus wurde im Kellergeschoss in der Tiefgarage anstelle einer wasserundurchlässigen Wanne die Garagenfläche auf einem 20 cm starken Unterbeton gegründet und in 4 cm Stärke asphaltiert.

Weiters wurde im Kellergeschoss im Kellerabteil 5 sowie dessen Vorraum und dem Raum „Hausmeister“ anstelle eines gefliesten Bodenbelags lediglich der Estrich mit einem Anstrich geplant.

Schließlich wurde im Kellergeschoss die geplante Wärmedämmung an der Außenwand weggelassen.

Im Erdgeschoss wurde die Müllraumtüre anstelle mit einer Drehflügelfunktion als Schiebetüre ausgeführt.

Im 2. Obergeschoss wurde anstelle eines Blumentrogs zur Trennung der Dachterrassen der TOP 7 und TOP 8 eine Trennwand als Holzkonstruktion geplant sowie die Anordnung der Notüberläufe verändert.

Zuletzt wurde die Dachkonstruktion in ihrem Aufbau verändert, wobei sich dadurch keine Vergrößerung in der Höhe ergibt; der höchste Gebäudepunkt reduziert sich von +10,25 m auf +10,24 m.

Aus den Planunterlagen sind keine Maßnahmen ersichtlich, welche eine Vergrößerung des Gebäudes bzw die Vergrößerung oder Erweiterung von Räumlichkeiten bedeuten würden.

Mit der Eingabe vom 02.12.2024 haben der nunmehrige Beschwerdeführer und andere, alle rechtsfreundlich vertreten, Antrag auf Parteistellung und Bescheidzustellung im eingangs genannten Baubewilligungsverfahren BB beantragt.

Mit der Eingabe vom 11.05.2025 hat der nunmehrige Beschwerdeführer nochmals Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahrens sowie die Zurückweisung des Bauansuchens beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen und der Antrag auf Bescheidzustellung mangels Parteistellung zurückgewiesen.

In einem weiteren Spruchpunkt wurde der Antrag auf Parteistellung nochmals abgewiesen und der Antrag auf Zurückweisung des Bauansuchens mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Dagegen hat AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung der Verfahrensgang unzureichend dargestellt sei, das gegenständliche Bauverfahren in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes der Wohnanlage Adresse 2 stünde, fehlende Rechtssicherheit vorliegen würde und die gegenständliche Baueinreichung BB falsch deklariert sei, da es sich um einen Neubau handle.

Laut dem Grundbuchauszug vom 14.05.2025 ist mit allen Miteigentumsanteilen der Gp *** KG Y (Bauplatz) Wohnungseigentum verbunden.

Der Beschwerdeführer ist als Miteigentümer mit einem Anteil von 84/1966, mit dem Miteigentum an Wohnung Top 5 und dem Kellerabteil 5 verbunden ist.

Weiters ist er Miteigentümer mit einem Anteil von 9/1966, mit dem Wohnungseigentum am PKW-Abstellplatz PM verbunden ist.

Es ist keine lagemäßige Änderung des Gebäudes beantragt.

II.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen. Zudem wurde verwaltungsgerichtlich ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist logisch und nachvollziehbar und folgt den Denkgesetzen, weshalb es unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

III.Erwägungen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens stets das vom Antragsteller in den eingereichten Bauunterlagen (Pläne, Baubeschreibung) darzustellende Vorhaben. Insoweit ist ein Bauverfahren ein reines Projektverfahren, in dem über das Bauansuchen und aufgrund dieser Unterlagen zu entscheiden ist.

Gemäß der Bestimmung nach § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 (idF LGBl Nr 72/2025) sind in einem Bauansuchen bei Neu- und Zubauten ua auch ein Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten anzuschließen.

Für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0093).

Daraus ergibt sich aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes der geltenden Regelung zunächst, dass es bei einer beantragten Bauführung nicht jedenfalls, sondern nur im Falle eines Neu- oder Zubaus an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers bedarf.

Ein Zubau ist nach § 2 Abs 8 TBO 2022 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Die geplante „Rauchentlüftung“ ließe allfällig auf eine Vergrößerung des Gebäudes schließen. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige zutreffend ausführt, handelt es sich jedoch dabei gegenständlich nicht um einen neuen Bauteil handelt, sondern wurde der ursprünglich geplante Bauteil geringfügig kleiner ausgeführt. Aufgrund des Maßstabs wäre eine Darstellung in Gelb als Abbruch und in Rot als Neu nicht ausreichend übersichtlich gewesen wäre. Daher wurde der Bestand in annähernd gleichen Ausmaßen nicht als Abbruch dargestellt.

Als weitere fragliche Maßnahme käme die Veränderung der Dachkonstruktion in Betracht, wobei jedoch, wie der hochbautechnische Amtssachverständige ausführt, gegenständlich die Außenhaut dadurch nicht vergrößert wird, sondern in einer 1 cm verringerten Höhe zur Ausführung kam.

Ein Zubau liegt daher nicht vor.

Gemäß § 2 Abs 7 TBO 2022 ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert. Ob ein Aliud vorliegt, ist immer an Hand eines bestimmten Projektes im Vergleich zu etwas anderem zu prüfen. Bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, kommt es ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten (hier: errichteten) Projekt an. Bezugspunkt für die Prüfung des Vorliegens eines Aliuds ist die bereits erteilte Baubewilligung (vgl VwGH 21.10.2023, Ra 2021/05/0135, und die dort zitierte Judikatur).

Es mag zwar zutreffen, dass Baumaßnahmen wie gegenständlich zum Teil beantragt (zB Änderung an der Bodenplatte (Wanne) im Kellergeschoss) nicht im Nachhinein errichtet werden können, sondern bereits im Zuge der ursprünglichen Bauausführung so errichtet worden sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die hier beantragen Änderungen rechtlich keinen Neubau im Sinn der vorigen Legaldefinition darstellen, da ein Bauverfahren ein reines Projektverfahren ist. Es ist grundsätzlich möglich, eine bereits erfolgte abweichende Bauführung im Nachhinein rechtlich zu sanieren (vgl hierzu § 46 Abs 1 und 3 TBO 2022).

Aufbauend auf das Beweisverfahren ist rechtlich zu beurteilen, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Bauvorhaben auch um keinen Neubau handelt, wie der Amtssachverständige zutreffend auch hochbautechnischer Sicht beurteilt hat.

Es ist Wohnungseigentum begründet, weshalb ein Zustimmungserfordernis des Beschwerdeführers für das Bauvorhaben, welches weder einen Zubau noch einen Neubau darstellt, nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist. Daraus folgt, dass eine darauf basierende beschränkte Parteistellung des beschwerdeführenden Miteigentümers nicht vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hingewiesen wird noch darauf, dass ein allfälliges Zustimmungserfordernis nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 vor dieser Entscheidung nicht berührt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt eine Einzelfallbetrachtung dar. Aufgrund des klaren Wortlaut des Gesetzes und der ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lag keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.