LVwG T LVwG-2025/31/2215-5

LVwG-2025/31/2215-5Tribunale amministrativo regionale2 gen 2026

Regest

konsenslose Bauführung in drei Fällen<br/>einzelfallbezogene Strafbemessung<br/>Herabsetzung auf schuld- und tatangemessenes Ausmaß nach Einschränkung der Beschwerde<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/2215-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.2215.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.8.2025, ***, wegen dreier Verwaltungsübertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 23 Stunden)

hinsichtlich Spruchpunkt 1. auf nunmehr Euro 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden),

hinsichtlich Spruchpunkt 2. auf Euro 500,-. (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und

hinsichtlich Spruchpunkt 3. auf Euro 1.800,- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden)

herabgesetzt werden.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahren der belangten Behörde mit Euro 100,- zu Spruchpunkt 1., Euro 50,- zu Spruchpunkt 2. und Euro 180,- zu Spruchpunkt 3., sohin insgesamt Euro 330,-, neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.8.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:21.11.2024

Ort:**** Z, Adresse 1, Gst. **1 KG W

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "CC" mit Sitz in **** Z, Adresse 1 zu verantworten, dass ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige ausgeführt wurde, indem am 21.11.2024 im Zuge einer Begehung vor Ort festgestellt werden konnte, dass auf Gst. **1 KG W die Bauarbeiten für die Errichtung einer Stützmauer und eines Mistlagers für den Streichelzoo bereits vor Genehmigung erfolgt sind.

2. Datum/Zeit:20.01.2025

Ort:**** Z, Adresse 1, Gst. **2 + GSt. **3 beide EZ ***1

KG W

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "CC" mit Sitz in **** Z, Adresse 1 zu verantworten, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde, indem mit 20.01.2025 im Zuge einer Begehung vor Ort festgestellt werden konnte, dass auf Gst. **2 und Gst. **3 beide EZ ***1 KG W die Errichtung eines Sichtschutzes mit einer Höhe von über 2m bis ca 3,2 m bereits vor Genehmigung erfolgt ist.

3. Datum/Zeit:18.02.2025

Ort:**** Z, Adresse 1, Gst. **2 EZ ***1 KG W

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "CC" mit Sitz in **** Z, Adresse 1 zu verantworten, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt wurde, indem am 18.02.2025 im Zuge einer Begehung vor Ortfestgestellt werden konnte, dass auf Gst. **2 EZ ***1 KG W die Errichtung einer Stützmauer erfolgt ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 28 Abs. 2 lit a TBO 2022

2. § 28 Abs. 1 lit a TBO 2022

3. § 28 Abs. 1 lit a TBO 2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €2.500,00

0 Tag(e) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit a TBO 2022

2. €2.500,00

0 Tag(e) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit a TBO 2022

3. €2.500,00

0 Tag(e) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit a TBO 2022“

Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die wesentlichen Tathandlungen nicht hinreichend konkret umschrieben seien, zumal Feststellungen dahingehend zu treffen gewesen wären, warum ein bau- bzw anzeigepflichtiges Bauvorhaben vorliege. Auch liegen keine Beweismittel vor, die darlegen, welche Stützmauer und welches Mistlager bestehe, welcher Sichtschutz errichtet wurde und von wo aus die zwei Meter gemessen wurden und wo die Stützmauer konkret bestehe. Bei der zu Spruchpunkt 3. bestehenden Mauer wurde eine Sanierung durchgeführt; derartige Maßnahmen seien von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht ausgenommen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu eine Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit vorzunehmen oder in eventu eine mildere Strafe zu verhängen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurde.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde sodann die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt.

Aufgrund dieser Einschränkung ist daher der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und war seitens des gefertigten Gerichts nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu überprüfen.

II.Rechtsgrundlagen:

Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) idF LGBl Nr 7/2025 (TBO 2022), maßgeblich:

„§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

(…)“

III.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt beim Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht vor, zumal dieser drei Strafvormerkungen nach anderen Rechtsmaterien, die somit allesamt nicht einschlägig sind, aufweist.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretungen war darauf Bedacht zu nehmen, dass drei vollkommen unterschiedliche Bauvorhaben unter jeweils verschiedenen Rahmenbedingungen seitens des Beschwerdeführers verwirklicht wurden. Es erweist sich daher geboten, die Höhe der verhängten Geldstrafen am Unrechtsgehalt der jeweils verwirklichten Bautätigkeit, somit einzelfallbezogen, zu bemessen.

Vorab gilt hinsichtlich sämtlicher Bauvorhaben zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer als Betreiber eines großen Campingplatzes fungiert und das Fehlen jeglicher einschlägiger Strafvormerkungen in Bezug auf baurechtliche Beanstandungen den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer in den Jahrzehnten vor den gegenständlichen Übertretungen keinerlei Verwaltungsstrafen zu verantworten hat und in baurechtlicher Hinsicht bis zu den gegenständlichen Vorfällen somit nicht grob sorgfaltswidrig in Erscheinung getreten ist.

Auch gilt zu berücksichtigen, dass die konsenslosen Bauführungen bei drei Begehungen am 21.11.2024 (Spruchpunkt 1.), 20.1.2025 (Spruchpunkt 2.) und 18.2.2025 (Spruchpunkt 3.) festgestellt wurden, der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis von diesen Begehungen hatte und ihm laut Akteninhalt erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.4.2025 die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen von der belangten Behörde zur Last gelegt wurden.

Das erste zur Last gelegte konsenslose Bauvorhaben betrifft ein am 8.11.2024 angezeigtes und mittlerweile mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.12.2024, 2024-80, gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 untersagtes Bauvorhaben zur „Errichtung einer Stützmauer und eines Mistlagers für den Streichelzoo“ auf Gst **1 KG W; anzumerken ist, dass sowohl die Feststellung der konsenslosen Bauführung (21.11.2024) als auch die bescheidmäßige Untersagung der Ausführung (27.12.2024) nach Einlangen der Bauanzeige am 8.11.2024 erfolgt sind.

Auch wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass er in dieser Angelegenheit mittlerweile im Juni 2025 eine neuerliche - modifizierte - Baueingabe bei der Gemeinde Z eingebracht hat und über diese Eingabe bislang noch nicht entschieden wurde (vgl Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2025, Seite 3, letzter Absatz).

Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufes erscheint daher für die zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Bauführung eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf nunmehr Euro 1.000,- als schuld- und tatangemessen.

Hinsichtlich des zu Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Sichtschutzes gilt festzuhalten, dass dieser in Bezug auf Funktion und Materialität (reine Holzkonstruktion) den Gegenstand einer weder anzeige- noch bewilligungspflichtigen Bauvorhabens im Sinn des § 28 Abs 3 lit c TBO 2022 darstellen könnte. Gleichwohl ist auf den im Akt einliegenden Lichtbildern ersichtlich, dass die Höhe dieses Sichtschutzes – selbst unter Zugrundelegung des Umstandes, dass derartige Einfriedungen gemäß § 6 Abs 4 lit e TBO 2022 jeweils vom höheren anschließenden Gelände zu messen sind - deutlich über 1,50 Meter hinausgeht und somit nicht unter das oben angeführte Regime subsumierbar ist.

Angesichts dieses Umstandes wird daher seitens des Beschwerdeführers zu erheben sein, wie hoch der konsenslos errichtete Sichtschutz errichtet wurde und diesen dann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 29 Abs 2 lit b oder § 29 Abs 3 lit c TBO 2022 durch nachträgliche Bauanzeige zu sanieren und/oder zu kürzen.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf nunmehr Euro 500,- als schuld- und tatangemessen.

Schließlich wurde seitens des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt 3. eine massive Steinschlichtungsmauer neu errichtet und mit einer Absturzsicherung versehen, wobei in einem solchen Falle die Höhe der Stützmauer und die Höhe der darauf angebrachten Absturzsicherung immer zusammenzurechnen sind.

Eine derartige Neuerrichtung einer Stützmauer durch Wegschremmen von Betonteilen unter völliger Neuanordnung der Schlichtungssteine – auch wenn die erste Reihe der Mauer weiterverwendet wurde (vgl Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2025, Seite 3, viert- und drittletzter Absatz) - geht jedenfalls weit über eine bloße Sanierungsmaßnahme gemäß § 28 Abs 3 lit b TBO 2022 hinaus, zumal damit allgemeine bautechnische Erfordernisse, wie mechanische Festigkeit und Standsicherheit, jedenfalls wesentlich berührt werden, sodass unter Berücksichtigung der Höhe der gegenständlichen baulichen Anlage jedenfalls von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben iSd § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 auszugehen ist.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,- als schuld- und tatangemessen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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