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LVwG-2025/14/2712-9•LVwG T LVwG-2025/14/2712-9
LVwG-2025/14/2712-9Tribunale amministrativo regionale22 dic 2025
Vertrag<br/>Rotes Kreuz Tirol<br/>Geheimhaltungsinteressen<br/>Geheimhaltungsklausel <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 7.10.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die belangte Behörde ist verpflichtet, die am 14.7.2010 und am 13.7.2020 abgeschlossenen Verträge zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport jeweils samt sämtlicher Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen dem Beschwerdeführer unbeschränkt binnen zwei Wochen zu übermitteln.
2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Art 22a Abs 2 B-VG iVm §§ 7, 6 Abs 1 Z 7 lit b, 9 Abs 3 und 1 Abs 1 IFG fest, dem Beschwerdeführer kommt aufgrund seines Informationsbegehrens vom 2.9.2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen nicht zu.
Auf das Wesentliche zusammengefasst, habe der Beschwerdeführer am 2.9.2025 die Erteilung der Information zum aktuellen Vertrag sowie ebenso zum alten Vertrag (gültig von 2011 bis 2020 zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH (in weiterer Folge Rotes Kreuz Tirol) betreffend den öffentlichen bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransporte in Tirol inklusive aller Anhänge, Nebenabsprachen und Änderungen verlangt, sowie für den Fall der Informationsverweigerung die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG.
Für die Offenlegung spreche die Transparenz staatlichen Handelns. Die Allgemeinheit habe ein legitimes Informationsinteresse wie öffentliche Mittel verwendet werden.
Für die Geheimhaltung spreche die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG des Roten Kreuz Tirol. Die Veröffentlichung der Verträge würde die Wettbewerbsfähigkeit des Roten Kreuz Tirol beeinträchtigen und einen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Darüber hinaus würden die Verträge jeweils eine Geheimhaltungsklausel enthalten. Die Offenlegung würde unverhältnismäßig in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Roten Kreuz Tirol eingreifen. Die Geheimhaltung diene zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens vom Roten Kreuz Tirol und dem Land Tirol. Auch eine teilweise Offenlegung der Verträge sei unverhältnismäßig. Die Verträge seien äußerst umfangreich, eine Schwärzung etwaiger schutzwürdiger Passagen wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Ein Mehrwert durch eine (teilweise) Veröffentlichung sei nicht erkennbar und würde zu keinem Erkenntnisgewinn führen, welcher diesen Aufwand rechtfertigen könnte.
Die Behörde gelangte nach der Interessenabwägung zum Ergebnis, das Interesse an der Geheimhaltung der Information würden jenes an der Erteilung der Information überwiegen. Es sei erforderlich und verhältnismäßig, den Zugang zur begehrten Information nicht zu gewähren, um die berechtigten Geheimhaltungsinteressen zu wahren.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, gemäß § 2 Abs 2 IFG seien Verträge von mindestens € 100.000 jedenfalls von allgemeinem Interesse. Weshalb Teile der Verträge zwischen dem Land Tirol und dem Roten Kreuz Tirol ein Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen sollen, sei nicht erläutert worden, immerhin regle der Vertrag eine nach der österreichischen Bundesverfassung durch das Land Tirol zu erbringende Dienstleistung.
Gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 müsse der Vertragsabschluss im Boten für Tirol kundgemacht werden. Entsprechend scheine es ein öffentliches Interesse zu geben. Eine Geheimhaltung des Vertrags widerspreche jedem Verständnis von Demokratie und öffentlichem Diskurs und insbesondere der Informationsfreiheit. Warum die Veröffentlichung von Teilen der Verträge zu einem wirtschaftlichen Schaden führen würde oder könnte, werde nicht erläutert, sondern nur behauptet. Eine Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit werde ebenso wenig erklärt, schließe sich aber schon auf Grund der Tatsache aus, dass bei der Dienstleistung des Rettungsdienstes und Krankentransports per Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 jeglicher Wettbewerb für die Dauer der Verträge ausgeschlossen sei. Es finde sohin kein Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Roten Kreuz Tirol durch die Veröffentlichung der Verträge statt. Vielmehr handle es sich beim Vertragspartner des Landes Tirol um eine gemeinnützige GmbH, welche einer NGO gehöre. Gerade eine solche habe großes Eigeninteresse an Transparenz und insbesondere per Definition keine Gewinnabsicht. Worin der wirtschaftliche oder finanzielle Schaden für das Land Tirol liegen solle oder könne, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie beim Vertragspartner. Das Land Tirol sei der Auftraggeber und somit sei anzunehmen, der Inhalt des Vertrags würde in großen Teilen durch den Geldgeber und Auftraggeber vorgegeben.
Sich auf eine „Geheimhaltungsklausel“ zu berufen und diese weder inhaltlich zu veröffentlichen, noch deren Notwendigkeit zu erklären, widerspreche direkt dem Informationsfreiheitsgesetz. Es müsse ganz klar die Zulässigkeit einer solchen Klausel hinterfragt werden. Auf diese Weise könnte quasi jeder Vertrag – so eindeutig ein solcher auch dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen möge – „geheim gehalten“ werden. Genau dies solle das Informationsfreiheitsgesetz verhindern.
Zumindest der erste Vertrag sei auch mittels öffentlicher Ausschreibung vergeben worden, das Ergebnis geheim zu halten sei schon deshalb völlig befremdlich. Sollten sich im Vertrag tatsächlich „unternehmensinterne Kalkulationsgrundlagen“ finden und tatsächlich „Betriebsgeheimnisse“ darstellen – was jedoch bezweifelt werde – könnten diese geschwärzt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, die wichtigen Kalkulationen seien vom Land Tirol als Auftraggeber vorgenommen worden. Man könne nicht eine Dienstleistung bestellen/vereinbaren oder vergeben, ohne selbst die Eckpunkte (Pflichtenheft) zu kennen und zu kommunizieren. Dass diese Offenlegung einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 9 Abs 2 IFG darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar.
Die Veröffentlichung der Verträge falle auch nicht in ein laufendes Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren. Es sei nicht anzunehmen, dass bei der Neuvergabe 2030 die Zahlen aus 2010 oder 2020 noch relevant seien, insbesondere da die Parameter und Qualitätsvorgaben sich über Jahrzehnte verändern und das System an den aktuellen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaft angepasst werden müsse, und nicht jahrzehntelang gleichbleiben könne.
Gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 habe der Abschluss eines Vertrags gemäß § 3 Abs 3 nur nach „Durchführung eines transparenten, nichtdiskriminierenden Verfahrens zu erfolgen, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird“. Weder das Verfahren, noch – nach der vorliegenden Rechtsansicht der Behörde – das Ergebnis dieses Verfahrens seien öffentlich. Im Gegenteil, sie würden aktiv geheim gehalten. Wie das dem Erfordernis der „Transparenz“ entsprechen könne und wie ein am gesellschaftlichen Diskurs teilnehmender Staatsbürger dies überprüfen könne, sei hier mehr als nur fraglich.
Gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 müssten bestimmte Bestimmungen per Gesetz jedenfalls enthalten sein. Weshalb die Behörde es für notwendig erachte, den „Mehrwert“ oder „Erkenntnisgewinn“ der Veröffentlichung eines offenkundig dem allgemeinen Interesse unterliegenden Vertrags (medial kolportiert seien hier über 40 Millionen pro Jahr) in Frage zu stellen, erschließe sich dem Beschwerdeführer ebenso wenig.
Dem Beschwerdeführer sei erst am 30.9.2025 und somit vier Wochen nach Antragstellung mitgeteilt worden, dass die Information nicht erteilt werde. Dies sei mit der zweimonatigen Frist zur Bescheiderlassung nach § 11 Abs 1 IFG begründet worden. Somit werde die Verpflichtung gemäß § 8 Abs 1 IFG, die Information binnen vier Wochen zu gewähren, nicht gewahrt. Ein grundsätzliches Abwarten seitens der Behörde bis zum letztmöglichen Tag der gesetzlichen Frist sei gerade nicht im Sinne des Gesetzes.
Zusammenfassend hält es der Beschwerdeführer für unverhältnismäßig und rechtswidrig, die Information zu verweigern. Daher begehrte er abermals die Herausgabe der Information, konkret die vollinhaltlichen Verträge zwischen Land Tirol und Rotem Kreuz Tirol vom 14.7.2010 und 13.7.2020 über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport samt sämtlicher Anhänge, Änderungen und Nebenabsprachen.
C. Weiteres Verfahren
Mit E-Mail vom 4.11.2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde – ausdrücklich zur Überprüfung der Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Roten Kreuz Tirol im Sinne des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG – um ehestmögliche Übermittlung der beiden Verträge jeweils samt sämtlicher Anhänge, Änderungen und Nebenabsprachen.
Mit Schreiben vom 5.11.2025 räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Roten Kreuz Tirol gemäß § 10 IFG die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
Mit der am 7.11.2025 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Stellungnahme vom 11.11.2025 brachte das Rote Kreuz Tirol – abermals zusammengefasst – vor, die belangte Behörde verweise zu Recht auf einen Verstoß gegen Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG bei Offenlegung der angeforderten Informationen, weil die Verträge Betriebs- und Geschäftsinteressen des Roten Kreuz Tirol sowie eine dezidierte Geheimhaltungsklausel beinhalten würden. Diese Geheimhaltungsklausel sei wechselseitig und erlaube auch dem Roten Kreuz Tirol keinerlei Bekanntgabe der Inhalte des Vertrags. Es ergebe sich bereits aus der Natur des gesetzlich vorgegebenen zivilrechtlichen Vertrags, dass beide Vertragsparteien auf die Einhaltung der wechselseitigen Verpflichtungen, wie eben der Geheimhaltungsklausel, unbedingt vertrauen dürften. Eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit resultiere insbesondere aus dem – einen Bestandteil des Vertrags bildenden – Angebot samt Darstellung der Kalkulationsgrundlagen. Dies insbesondere im Lichte, dass bereits dem Rettungsdienstvertrag 2011 eine europaweite Ausschreibung vorausgegangen sei, welche bei Vertragserneuerung 2020 lediglich deshalb nicht mehr vorgenommen werden musste, weil angesichts der EuGH-Entscheidung im Verfahren Solingen strenge Bedingungen nach DAWI-Richtlinien der Europäischen Union als Vertragsinhalt normiert worden seien, die unter anderem auch ein laufendes Monitoring der Überkompensation und somit der laufenden Geschäftsgebarung vorsehen würden. Die Kenntnis dieser Bedingungen sowie der detaillierten Kalkulation könnten für eine Neuregelung nach Auslaufen des geltenden Vertrags ab 1.7.2030 durch Öffentlichmachung ein hohes Gefahrenpotential darstellen. Die Kalkulation basiere sowohl auf öffentlichen Geldern als auch auf Spendeneinnahmen, deren Zusammensetzung ohne Kenntnis der tiefen Hintergründe und Wechselwirkungen schwer verständlich sei, was sowohl bei öffentlichen als auch privaten Geldgebern durchaus zu Irritationen führen könnte. Ebenso bestehe, wie schon aus den Anfechtungen zum Vertrag 2011 und 2020 erkennbar, das Risiko einer anderslautenden Beurteilung einer Ausschreibungspflicht und einer Rechtfertigung zum Einsatz von Zivildienern im Vergleich zu gewerblichen Unternehmen oder einer Fehlbeurteilung der vertraglichen Vorgaben in Relation zu Vorgaben aus anderen Vorschriften, wie Normen oder Vorschriften des Arbeitnehmer:innenschutzes, welche durchaus einen wesentlichen Einfluss auf die Kostenparameter der Kalkulation haben könnten. Zudem würden sich aus dem Vertrag bzw den Anlagen dazu ganz konkrete Bestimmungen zu Art und Weise von rettungsdienstlichen Vorgaben ergeben, wie etwa auch Hilfsfristen, die nicht geeignet erscheinen würden, in der Öffentlichkeit diskutiert zu werden. Abschließend werde die Ansicht der Behörde geteilt, eine Informationsfreigabe wäre nicht durch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gedeckt, sondern müsse vielmehr der Geheimhaltung im Sinne des § 6 IFG unterliegen.
Diese Stellungnahme übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.11.2025 dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde.
Mit dem am 26.11.2025 eingelangten Schreiben vom 21.11.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Vertrag 2020 (samt Anlagen, nicht jedoch das in Punkt 4.1.(e) des Vertrags angeführte Angebot des Auftragnehmers) – allerdings teilweise geschwärzt – vor. Im Hinblick auf die bereits von der Vertragspartnerin des Landes Tirol geäußerten Vorbehalte seien – so die belangte Behörde zur Begründung – zum Schutz ihrer berechtigten Interessen sowie in Wahrung der eigenen vertraglichen Pflichten aus diesem privatwirtschaftlichen Vertrag die jedenfalls schutzwürdigen Zahlen und Passagen geschwärzt worden, ohne jedoch die Lesbarkeit bzw die Verständlichkeit des Vertrags zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde darauf hin, dieser vorgelegte – teilweise geschwärzte – Vertrag sei von einer allfälligen Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer auszuschließen, da ansonsten der Sinn und Zweck des Verfahrens konterkariert würde. Zum Vertrag 2010 teilte die belangte Behörde mit, dieser sei im Sinne des § 2 Abs 1 IFG nicht vorhanden bzw nicht verfügbar. Für beide Verträge sei die zwischenzeitlich aufgelöste Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz geschäftsführend gewesen. Im Zuge der Auflösung der damaligen Abteilung seien insgesamt vier neue Organisationseinheiten geschaffen worden, von denen eine in der Zwischenzeit aufgelöst worden sei. Bei der Übernahme der Amtsgeschäfte sei der bisherige Aktenbestand – sowohl physische Altakten als auch der elektronische Akt – auf die neu geschaffenen Organisationseinheiten aufgeteilt worden. Es sei daher jener Aktenbestand, der dem Aufgabenbereich der vormaligen Abteilung Feuerwehr- und Rettungswesen und nunmehrigen Abteilung Einsatzorganisationen nach der Geschäftseinteilung des Amts der Tiroler Landesregierung entspricht, übernommen worden. Insbesondere sei ein Ordner in dem die relevanten Originalverträge, die den Aufgabenbereich der Abteilung betroffen haben, übernommen worden, sowie auch der Altakt ***, in dem das Vergabeverfahren 2010 zumindest im relevanten Zeitabschnitt von der Einladung zur Unterfertigung des Vertrags bis zur Übermittlung der Vertragsausfertigungen an Vertragspartner geführt worden sei. Zum Altakt *** sei anzumerken, dass dieser aufgrund der Vorgabe der vormaligen Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz im Jahr 2022 zur Skartierung durch Übergabe an das Tiroler Landesarchiv vorgemerkt gewesen sei. Aufgrund der Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten des Tiroler Landesarchives habe sich diese Übergabe verzögert, sodass sich dieser Akt aktuell im Übergabeprozess an das Tiroler Landesarchiv befinde. Eine Einschau in den Akt habe jedoch ergeben, im Bereich der relevanten Ordnungszahlen 542 (Einladung zur Unterfertigung des Vertrags) bis 602 (Übermittlung der Vertragsausfertigungen an Vertragspartner) sei weder in physischer Ablage noch im elektronischen Akt (ELAK) eine Ausfertigung des damaligen Vertrags vom 14.7.2010 vorhanden. Ebenso wenig sei dieser Vertrag im Ordner der Originalverträge enthalten, da dieser nur jene Verträge enthalten habe, die zum Zeitpunkt der Übernahme noch anwendbar bzw aufrecht gewesen seien.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 2.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer sowie BB und CC für die belangte Behörde erschienen. Der Geschäftsführer des Roten Kreuz Tirol DD wurde gemäß § 10 IFG angehört. Im Zuge der Verlesung der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenbestandteile wies das Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich auf die Ausnahme von der Akteneinsicht des Vertrags 2020 hin. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde auf, den Vertrag 2020 ungeschwärzt vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde am 12.12.2025 (teilweise) nach und legte dieselben Bestandteile wie mit Schreiben vom 21.11.2025 ungeschwärzt vor.
Mit E-Mail vom 18.12.2025 erläuterte die belangte Behörde aufgrund der „verkürzte(n) Darstellung in Bezug auf die Skartierung u.a. des Aktes *** im Schreiben vom 21.11.2025“ sowie dadurch hervorgerufener „(öffentliche[r]) Irritationen bzw. Missverständnisse“ den Sachverhalt näher. Die Abteilung Einsatzorganisationen habe anlässlich ihrer Entstehung im Februar 2021 unter anderem den Aktenbestand in Bezug auf das Rettungswesen der vormaligen Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz übernommen. Unter anderem sei im Akt *** in einem Umfang von mehreren hundert Ordnungszahlen in mehreren Aktenordnern das seinerzeitige Vergabeverfahren zum Rettungsdienst geführt bzw protokolliert worden. Dieser Akt sei von der vormaligen Abteilung 2022 zur Skartierung (Ausscheiden des Aktes nach Punkt 9 der Landeskanzleiordnung) durch Übergabe an das Landesarchiv vorgemerkt gewesen. Diese Übergabe habe sich wegen der Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten beim Landesarchiv verzögert, in der Vergangenheit seien mehrfach diesbezügliche Anfragen ab 2022 zur Übergabe vom Landesarchiv abgelehnt worden. Erst im Herbst 2025 habe somit der Übergabeprozess an das Landesarchiv eingeleitet werden können. Während des nunmehrigen Verfahrens betreffend eines Informationsbegehrens habe sich – insbesondere für Außenstehende vielleicht nicht nachvollziehbar – der Umstand ergeben, dass sich zeitgleich mit dem Verfahrenslauf dieses Verfahrens aufgrund des parallel ablaufenden Skartierungsprozess die Verfügbarkeit des Aktes mehrfach verändert habe. Zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an den Beschwerdeführer sei der Akt noch nicht verpackt gewesen. Die Sachbearbeiterin habe daher davon auszugehen gehabt, dass der Vertrag im Akt einliegend und somit verfügbar gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme am 21.11.2025 sei ein Gutteil des Aktes bereits verpackt und zum Versand vorbereitet gewesen. An diesem Tag habe mit den damals noch zur Verfügung stehenden Eintragungen im elektronischen Akt (in dem aber 2012 noch keine Dokumente elektronisch abgelegt wurden) eruiert werden können, dass allenfalls in dem im Schreiben zitierten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verpackten und noch nicht zum Versand vorbereiteten Aktenteil im Bereich der Ordnungszahlen 542 bis 602 eine weitere Abschrift des Vertrags abgelegt sein könnte. Dies habe sich jedoch insofern nicht bewahrheitet, als den damaligen Gepflogenheiten und den Grundsätzen einer effizienten Aktenführung entsprechend nur jeweils eine Abschrift des Anschreibens, jedoch keine weitere Vertragskopie an dieser Stelle veraktet gewesen sei. Dieses Bemühen im Sinne des Beschwerdeführer im noch verbliebenen Restakt eine weitere Ausfertigung zu finden, sei in der öffentlichen Wahrnehmung leider völlig fehlinterpretiert worden. Abschließend führte die belangte Behörde wörtlich aus: „Mittlerweile wurde der gesamte Akt sowohl physisch als auch elektronisch endgültig vom Landesarchiv übernommen, sodass die Abteilung Einsatzorganisationen weder über einen physischen noch einen elektronischen Aktenbestand mehr verfügt. Dementsprechend liegt der Akt mittlerweile vollständig als öffentliches Archivgut im Landesarchiv.“
II.Sachverhalt
Das Rote Kreuz Tirol ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich teilweise über Spenden finanziert. Der Beschwerdeführer ist dort als Sanitäter angestellt und Betriebsrat.
Mit E-Mail vom 2.9.2025, 1:40 Uhr, an EE@Y.gv.at beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 7 ff IFG die Erteilung folgender Information: „den vollinhaltlichen Vertrag, inklusive aller Anhänge, Nebenabsprachen und Änderungen seit Errichtung zwischen Land Tirol und Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH betreffend den öffentlichen bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport in Tirol. Ebenso den alten Vertrag (gültig von 2011 bis 2020) zu ebendiesem Thema.“. Für den Fall der Informationsverweigerung beantragte er einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
Seine Intention dahinter beruht erstens auf der Überzeugung als Bürger, dass es notwendig ist, Verträge im öffentlichen Interesse in dieser Größenordnung, dem öffentlichen Diskurs zu stellen. Zweitens interessiert ihn als Sanitäter und Fahrer im Rettungsdienst aus dem System heraus, was darin festgelegt ist. Drittens ist mit in seiner Funktion als Betriebsrat beim Roten Kreuz Tirol das Interesse verbunden, Vertragsbestandteile über den Schutz der Arbeitnehmer sowie die Finanzierung zu kennen. Eine spezielle Intention, den Vertrag an Mitbewerber weiterzugeben, hat er nicht. Allerdings möchte er bestimmte Teile daraus öffentlich diskutieren.
Nach einer Urgenz des Beschwerdeführers am 30.9.2025 abermals an EE@Y.gv.at teilte die belangte Behörde durch eine Mitarbeiterin der Abteilung Einsatzorganisationen des Amts der Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, die Information wird nicht gewährt.
Am 7.10.2025 erließ die belangte Behörde (Abteilung Einsatzorganisationen) den angefochtenen Bescheid.
Vor Abschluss des Vertrags 2010 wurde eine vergaberechtliche Ausschreibung durchgeführt, bei der das Rote Kreuz Tirol den Zuschlag erhielt. Mit Schreiben vom 9.8.2012 schlug das Rote Kreuz Tirol dem Land Tirol eine Leistungsadaption für die Zukunft und einen Vergleich für die Mehrkosten für die Leistungserbringung in der Vergangenheit, also seit 14.7.2010, vor. Am darauffolgenden Tag nahm der damals zuständige Landesrat im Namen des Landes Tirol das Angebot des Roten Kreuz Tirol betreffend die Änderung des Leistungsumfangs des Vertrags 2010 zu den im Angebot angeführten Konditionen und somit die Adaption der Leistungen für den Rettungsdienst Tirol des Vertrags 2010 an.
Ein Mitbewerber beantragte beim damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol die Feststellung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 2 TVergNG 2006, dass die „Leistungsadaption Rettungsdienst Tirol“ rechtswidrig war. Diesen Antrag wies der UVS Tirol mit Beschluss vom 13.3.2013, 2012/K4/2499-12, wegen Verspätung zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.6.2014, 2013/04/0060, ab.
Der Abschluss der Verträge 2010 und 2020 fiel in den Aufgabenbereich der vormaligen Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amts der Tiroler Landesregierung. Im Zuge der Auflösung dieser Abteilung wurden vier neue Organisationseinheiten geschaffen, davon ist eine in der Zwischenzeit wieder aufgelöst worden. Bei der Übernahme der Amtsgeschäfte wurde der bisherige Aktenbestand – sowohl physische Altakten als auch der elektronische Akt – auf die neu geschaffenen Organisationseinheiten aufgeteilt. Der Aktenbestand im Aufgabenbereich der vormaligen Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz wurde von der nunmehrigen Abteilung Einsatzorganisationen übernommen. Dabei wurde ein Ordner mit relevanten Originalverträge im Aufgabenbereich der Abteilung übernommen, darunter auch der Altakt ***, in dem das Vergabeverfahren 2010 zumindest im relevanten Zeitabschnitt von der Einladung zur Unterfertigung des Vertrags bis zur Übermittlung der Vertragsausfertigungen an Vertragspartner geführt wurde. Während des gegenständlichen Informationsfreiheitsverfahren wurde dieser gesamte Akt sowohl physisch als auch elektronisch endgültig vom Landesarchiv übernommen. Zwar verfügt nunmehr die Abteilung Einsatzorganisationen weder über einen physischen noch einen elektronischen Aktenbestand. Allerdings befindet sich der Akt vollständig (mittlerweile) im Tiroler Landesarchiv, einer Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung. Somit ist der am 14.7.2010 abgeschlossene Vertrag bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar.
Für den Abschluss des Vertrags 2020 wurde kein Vergabeverfahren durchgeführt, sondern direkt vergeben. Dies führte zu einer Anfechtung desselben Mitbewerbers beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der am 13.7.2020 unterschriebene Vertrag zwischen dem Land Tirol, vertreten durch die Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz des Amts der Tiroler Landesregierung und dem Roten Kreuz Tirol umfasst insgesamt 20 Seiten und gliedert sich in folgende Kapitel:
2. Zielvorgaben, Ausgangslage,
5. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers,
6. Einsatz der Ressourcen des Rettungsdienstes,
12. Vermeidung einer Überkompensation,
15. Auskunftserteilung, Bucheinsicht,
19. Evaluierung des Rettungsdienstvertrages,
20. Inkrafttreten, Vertragsdauer, vorzeitige Auflösung,
26. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort.
Gemäß Punkt 22.1. verpflichten sich beide Vertragsparteien, „Gegenstand und Inhalt dieses Vertrages, die ihn oder aus Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie anlässlich der Erbringung von Leistungen gewonnenen, erhaltenen oder übermittelten Unterlagen, Daten sowie Informationen, welcher Art auch immer, sowie sämtliche erteilten Auskünfte, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, streng vertraulich zu behandeln. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, es insbesondere zu unterlassen, die vertraulichen Informationen Dritter mitzuteilen oder Dritten sonst direkt oder indirekt zukommen zu lassen sowie die vertraulichen Informationen sonst zu verwerten oder auch von bloß teilen weder Duplikate, Kopien oder Abschriften anzufertigen.“ Allerdings gilt gemäß Punkt 22.3.(c) diese Geheimhaltungspflicht „ausschließlich dann nicht, wenn eine Information aufgrund einer hoheitlichen, gesetzlichen oder behördlichen Offenlegung- oder Auskunftspflicht preiszugeben ist.“
Gemäß Punkt 4.1. gelten „als Vertragsgrundlagen und damit Bestandteil des Vertrages sowie der wechselseitigen Pflichten der Vertragsparteien“:
„(a) dieser Vertrag,
(b) die Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b),
(c) sonstige Anlagen:
Eignungskriterien für Leistungserbringer (Anlage 8.3),
Datenübermittlung (Anlage 14.1),
Arztbegleitete Interhospitaltransporte (Anlage 4.1.b.[1]),
Ausrüstungsliste (Anlage 4.1.b.[2]),
Medikamentenliste (Anlage 4.1.b.[3]),
Abgrenzung des öffentlichen Rettungsdienstes (Anlage 4.1b.[4]),
KT-Fahrtenkatalog (Anlage 4.1.b.[5]),
(d) jeweils mit Geltung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
die anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Bescheide und sonstigen behördlichen Bestimmungen, mit allen Anlagen und Auflagen, insbesondere, aber nicht ausschließlich
oTiroler Rettungsdienstgesetz idgF samt erlassenen Verordnungen,
oÄrztegesetzes idgF,
oSanitätergesetz idgF und
oSanitäter-Ausbildungsverordnung idgF,
oMedizinproduktegesetz, Veranstaltungsgesetz idgF,
oZivildienstgesetz idgF,
die bezogen auf den Vertragsgegenstand maßgeblichen europäischen und österreichischen technischen Normen und Normbegriffe (zB …), fachtechnische Richtlinien, Vorschriften und Empfehlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich
oÖNORM EN 1789 in der aktuellen Fassung Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenwagen,
der Stand der Wissenschaft und Technik in der Notfallmedizin und im Rettungswesen;
(e) das Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e).“
Die Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b.) umfasst 26 Seiten und unterteilt sich folgende Kapitel:
2. Personalqualifikation und Personalmanagement,
3. Fahrzeuge und Fuhrparkmanagement,
4. Rettungswache/Einsatzstellen,
5. Einsatzstrategie und Leistungsstandards,
6. Medizinische Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement,
7. Zusammenarbeit mit der Leitstelle Tirol,
8. Sicherstellung der notärztlichen Versorgung,
10. Psychosoziale Betreuung – Krisenintervention,
11. Aufbau und Betrieb von First Responder Systemen und Fahrzeugnachbesetzungen,
12. Übungen mit BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben),
13. Grenzüberschreitender öffentlicher Rettungsdienst, und
14. Leistungsumfang/Vorhalten/Leistungsraum.
Dem Land Tirol entstanden für den bodengebundenen Rettungsdienst 2020 Kosten von rund € 25 Millionen, 2021 € 27 Millionen, 2022 € 29 Millionen, 2023 € 35 Millionen und 2024 € 38 Millionen. Der Voranschlag für 2025 beträgt rund € 41 Millionen, für 2026 € 45,5 Millionen und für 2027 € 42 Millionen.
Mit Schreiben vom 21.11.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Vertrag 2020 samt Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b), Eignungskriterien für Leistungserbringer (Anlage 8.3), Datenübermittlung (Anlage 14.1), Arztbegleitete Interhospitaltransporte (Anlage 4.1.b.[1]), Ausrüstungsliste (Anlage 4.1.b.[2]), Medikamentenliste (Anlage 4.1.b.[3]), Abgrenzung des öffentlichen Rettungsdienstes (Anlage 4.1b.[4]) sowie KT-Fahrtenkatalog (Anlage 4.1.b.[5]), nicht jedoch das in Punkt 4.1.(e) des Vertrags angeführte „Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e)“. Letzteres wurde bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht übermittelt.
Teilweise befanden sich in den übermittelten Dokumenten geschwärzte Passagen. Im Vertrag selbst befanden sich Schwärzungen vor Prozentsätzen im Hinblick auf die Finanzierung (6.2.a], 10.7., 12.1., 12.3., 13.1, 15.3.), sowie konkreter €-Beträge zur Sicherstellung (16.1) und Vertragstrafen (18.1). In der Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b) befanden sich umfangreichere Schwärzungen insbesondere hinsichtlich Qualifikationen des Personals (Niveau der Deutschkenntnisse [2.], Fahrzeugführer [2.1.4], Einsatzfahrerausbildung für das Führen von Rettungsdienstfahrzeugen [2.1.6], Fort- und Ausbildung [2.2], Fuhrparkmanagement (3.2.), Mindestanforderungen an die Besetzung von Rettungsdienstfahrzeugen (3.4.), Reaktionszeiten in der Notfallrettung (5.2.1) und im qualifizierten Krankentransport (5.2.2, Leistungskriterien im Bereich des qualifizierten Krankentransportes (5.3.1) und der Notfallrettung (5.3.2), Übermittlung von Einsatzdaten (7.3), Psychosoziale Betreuung – Krisenintervention (10.), Aufbau und Betrieb von First Responder Systemen und Fahrzeugnachbesetzungen (11), Vorhaltestunden und Zielerreichungsvorgaben (notärztliche Versorgung [14.2.1], Notfallrettung [(14.2.2] und qualifizierte Krankentransport [14.3]). Bei der Ausrüstungsliste (Anlage 4.1.b.[2]) und der Medikamentenliste (Anlage 4.1.b.[3]) waren zwar jeweils die Ausrüstungen bzw die Medikamente angeführt, die Vorgaben für die Fahrzeuge jedoch unkenntlich. In der Anlage 4.1.b.(5) (qualifizierte Krankentransporte nach ärztlicher Beurteilung) fand sich eine Überdeckung der Spalten „Kostenträger“, „Tiroler Rettungsdienst“ und „Erläuterungen“. Die zweiseitigen Eignungskriterien für Leistungserbringer (Anlage 8.3) war überwiegend abgedeckt, weshalb bloß eine halbe Seite lesbar ist. Bei der Datenübermittlung zur Abrechnung (Anlage 14.1) waren zwar die Datensätze angeführt, die Spalten „Notfallrettung“, „Notarzt“ und „Krankentransport“ abgedeckt.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde und jenes des Roten Kreuz Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Anfechtungen der Leistungsadaption 2012 nach der Vergabe 2010 erfolgte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde aus der – im Rechtsinformationssystem (RIS) abrufbaren Entscheidung (14.3.2013, 2012/K4/2499-12) entnommen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs findet sich ebenfalls im RIS.
Seine Funktion als Sanitäter und Betriebsrat sowie seine Intention hinter dem Informationsfreiheitsersuchen schilderte der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol („Erstens einmal halte ich das als Bürger für notwendig, dass Verträge in dieser Größenordnung zumindest durch den öffentlichen Diskurs diskutierbar sind. Darüber hinaus bin ich Mitarbeiter in dem System. Ich bin Sanitäter und Fahrer im Rettungsdienst. Es interessiert mich aus dem System heraus, was drinnen steht. Allerletztes, ich habe es bisher noch nicht angeführt: Ich bin Betriebsrat in unserem Betrieb. Es ist eine Stellungnahme von der Rettungsdienst GmbH drinnen, dass es den Schutz der Arbeitnehmer betreffen kann. Das sehe ich auch so. Das interessiert mich auch, wie das mit der Finanzierung funktioniert. Dann kann man auch in der Diskussion anders agieren, wenn alle anderen Parteien denselben Wissensstand haben. Es werden in den Medien auch diverse Teile des Vertrages öffentlich diskutiert, immer nur das, was wer auch immer für notwendig erachtet, aber nie die gesamte Information – das Relevante eigentlich. … Über Befragung, ob ich die Informationen veröffentlichen möchte: Ich möchte es auf jeden Fall diskutieren. Ich würde es nicht ins Internet stellen.“). Weder die belangte Behörde noch das Rote Kreuz Tirol haben für eine Weitergabe des Vertrags an einen Mitbewerber konkrete Anhaltspunkte. Dies schloss schließlich auch der Beschwerdeführer aus.
Die Anfechtung der Direktvergabe 2020 desselben Mitbewerbers ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol aktenkundig.
Zur Frage, ob der Vertrag 2010 bei der belangten Behörde „vorhanden und verfügbar“ ist: Im angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde an, beide am 2010 und 2020 unterfertigten Verträge seien „vorhanden und verfügbar“. Dem widersprach die belangte Behörde – nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Vorlage der beiden Verträge samt sämtlicher Anhänge, Änderungen und Nebenabsprachen – in ihrem Schreiben vom 21.11.2025, der Vertrag 2010 sei „nicht vorhanden bzw nicht verfügbar“. Dies begründete die belangte Behörde erstens mit der Auflösung der damals zuständigen Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz und zweitens mit Umbauarbeiten im Tiroler Landesarchiv. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.12.2025 brachte der Behördenvertreter diese Umstände überzeugend vor („Der Altvertrag ist ausgelaufen, bevor die Abteilung Einsatzorganisationen die Zuständigkeit in organisationsrechtlicher Hinsicht für Belange des öffentlichen Rettungsdienstes übernommen hat. Wir haben Aktenbestände übernommen von der Vorgängerorganisationseinheit sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform. Wir konnten aber den Altvertrag [weder] im elektronischen Akt noch in den Papierunterlagen ausheben bzw finden. Über Befragung, ob wir bei anderen Abteilungen nachgefragt haben – wie zB beim Justiziariat: Meines Wissens ist diese Anfrage nicht erfolgt. Das kann ich jetzt in dem Sinn nicht beantworten. Es war vorher die Zuständigkeit des Landesrats GG entsprechend gegeben. Wir sind davon ausgegangen, dass der Vertrag entsprechend veraktet wurde und auch ausgehoben werden kann. Wir haben uns auf die Suche nach diesem Vertrag begeben, konnten aber die Unterlagen nicht finden. Sie sind de facto nicht vorhanden. Möglicherweise, das haben wir in der Stellungnahme vom 21.11.2025 auch mitgeteilt, kam es bei den Umbauarbeiten des Landesarchives zur Übergabeverzögerung.“). Mit E-Mail vom 18.12.2025 erläuterte die belangte Behörde diese Umstände näher und führte abschließend aus: „Mittlerweile wurde der gesamte Akt sowohl physisch als auch elektronisch [sic!] endgültig vom Landesarchiv übernommen, sodass die Abteilung Einsatzorganisationen weder über einen physischen noch einen elektronischen Aktenbestand mehr verfügt. Dementsprechend liegt der Akt mittlerweile vollständig als öffentliches Archivgut im Landesarchiv.“ In Zusammenschau dieser Vorbringen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol – nicht zuletzt aufgrund der jüngsten ausdrücklichen Angaben – davon aus, der Akt befindet sich vollständig – und somit auch der Vertrag 2010 samt sämtlicher Anhänge, Änderungen und Nebenabsprachen – physisch und elektronisch im Tiroler Landesarchiv.
Die Zugehörigkeit der Abteilung Tiroler Landesarchiv zum Amt der Tiroler Landesregierung ergibt sich aus dessen online abrufbarem Organigramm. Nach der Anlage (Geschäftsverteilung der Landesregierung) der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl 1999/14 idF 2024/85, fällt das „Archivwesen des Landes“ in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmanns (Z 10). Nach § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 15.10.2013 über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl 2013/123 idF 2023/52, umfasst die Besorgung der den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung zukommenden Geschäfte die Vorbereitung und Durchführung der vom Landeshauptmann, von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen sowie die selbstständige Entscheidung im Rahmen der Vertretungsbefugnis nach § 10.
Die konkreten Inhalte des Vertrags sowie der Anlagen ergeben sich aus dem mit Schreiben vom 21.1.2025 sowie am 12.12.2025 übermittelten Dokumente. Das in Punkt 4.1.(e) des Vertrags angeführte „Angebot des Auftragnehmers (Anlage 4.1.e)“ wurde bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht übermittelt.
Die Aufwendungen des Landes Tirol für den bodengebundenen Rettungsdienst beruhen zum einen auf den Angaben des Geschäftsführers des Roten Kreuz Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, zum anderen auf den – online abrufbaren – Rechnungsabschlüssen oder Voranschlägen des Landes Tirol.
IV.Erwägungen
A. Kern des Verfahrens
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer kommt ein Recht auf Zugang zu den Verträgen 2010 und 2020 (samt sämtlicher Anlagen) zwischen dem Land Tirol und dem Roten Kreuz Tirol über den bodengebundenen Rettungsdienst nicht zu. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr zu prüfen, ob erstens eine Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG vorliegt und – in weiterer Folge – der Zugang gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG geheim gehalten werden kann.
B. Information im Sinne des § 2 Abs 1 IFG
Der in Art 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht definiert. Vielmehr verweisen die Materialien auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen – also dem Informationsfreiheitsgesetz (AB 2420 BlgNR 27. GP, 12). Daher kommt dem Informationsbegriff in § 2 Abs 1 IFG entscheidende Bedeutung zu (LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; unter Hinweis auf Koppensteiner/Lehne/ Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 3).
Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist unter anderem jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs (der Länder gemäß § 1 Z 1), unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Als Grundbedingung muss somit die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu „ready and available“; Feik, Die Information als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, 896 [897]).
Nach dem feststellten Sachverhalt liegt der Vertrag 2010 samt sämtlicher Anhänge, Änderungen und Nebenabsprachen, sowohl physisch als auch elektronisch der belangten Behörde vor. Laut ihren Ausführungen befindet er sich zwar nicht (mehr) in der Abteilung Einsatzorganisationen, sondern (nun) in der Abteilung Tiroler Landesarchiv des Amts der Tiroler Landesregierung. In welcher Abteilung des Amts der Tiroler Landesregierung sich die begehrten Informationen befinden ist im gegenständlichen Fall nicht relevant: Erstens übermittelte der Beschwerdeführer sowohl sein Informationsbegehren als auch seine Urgenz an die allgemeine Kontaktadresse des Amts der Tiroler Landesregierung EE@Y.gv.at. Zweitens ist gemäß § 3 Abs 2 IFG zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, in dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. Da sich das gegenständliche Informationsbegehen auf vom Land Tirol abgeschlossene Verträge bezieht, erließ die Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde den angefochtenen Bescheid. Damit verbunden ist es drittens – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (umfassend 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rz 45, zum Auffinden von Informationen im Magistrat der Stadt Wien) – irrelevant, in welcher Dienststelle des Amts der Tiroler Landesregierung die begehrten Informationen vorhanden und verfügbar sind. Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Zusammengefasst, die begehrten Informationen sind – wie die belangte Behörde selbst bestätigt – sowohl physisch als auch elektronisch in der Abteilung Tiroler Landesarchiv vorhanden und verfügbar. Somit ist der Vertrag 2010 samt sämtlicher Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen im Wirkungsbereich der Tiroler Landesregierung gemäß § 2 Abs 1 IFG vorhanden und verfügbar.
Den Vertrag 2020 (samt Anlagen, freilich ohne das Angebot des Roten Kreuz Tirol) legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor, weshalb dieser zweifelsfrei (ebenfalls) vorhanden und verfügbar ist.
Zur Nichtvorlage des Angebots (Anlage 4.1.e) machte die belangte Behörde keine Angaben, dass diese Anlage nicht vorhanden oder verfügbar wäre. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht aus folgenden Gründen von einer bewussten Nichtvorlage dieser Anlage: Erstens betrifft dieser Bestandteil den Vertrag 2020, der – im Unterschied zum Vertrag 2010 – noch aufrecht ist. Zweitens ist die Zurückhaltung der belangten Behörde bei der Zugänglichmachung der Information Gegenstand des Verfahrens. Drittens legte diese dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Vertrag 2020 nicht gemeinsam mit dem Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde vor. Viertens übermittelte die belangte Behörde nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol den angeforderten Vertrag 2020 samt Anhängen in teilweise geschwärzter Form. Fünftens übermittelte die belangte Behörde – nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung zu ungeschwärzten Übermittlung – das Angebot des Roten Kreuz Tirol abermals nicht. Sechstens teilte die belangte Behörde im Schreiben vom 21.11.2025 die Unauffindbarkeit des Vertrags 2010 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, weshalb anzunehmen ist, es wäre bei tatsächlicher Unauffindbarkeit dieser Anlage dies auch mitgeteilt worden. Schließlich stellt siebtens gerade das Angebot ein Dokument dar, auf das sich – unter anderem – die Argumentation der Geheimhaltungsinteressen stützt. In Zusammenschau ist diese Anlage somit ebenfalls bei der belangten Behörde vorhanden und verfügbar.
C. Geheimhaltung gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG
Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG Informationen, soweit und solange dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 IFG alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen.
Die Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13, 20) gehen bei „überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ grundsätzlich von „(verfassungs)gesetzlich geschützten Interessen“ aus. Diese teilweise in den Schutzbereich von Art 8 EMRK fallenden „Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse“ sind beispielsweise solche von Ärzten, Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe sowie Unternehmungen. Betreffend die Information über die Vergabe öffentlicher Aufträge wäre jeweils insbesondere zu prüfen, inwieweit ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu wahren oder ein erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden hinanzuhalten ist.
In einer Entscheidung zum niederösterreichischen Auskunftspflichtgesetz definierte der Verwaltungsgerichtshof (18.8.2017, Ra 2015/04/0010) „Geschäftsgeheimnisse“ als Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden. Als „Betriebsgeheimnisse“ sah er Tatsachen technischer Natur, wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung an.
Die Literatur leitet diese Geheimhaltungsinteressen teilweise aus Grundrechten ab. So geht Bußjäger von einer Ausprägung der Erwerbsfreiheit aus (§ 6, in Bußjäger/Dworschak [Hrsg], IFG [2024] Rz 11). Koppensteiner/Lehne/Lehofer (IFG [2025] § 6 Rz 52) sehen diesen Geheimhaltungsgrund gemäß Z 7 lit b als Spezialfall des Schutzes personenbezogener Daten (Z 7 lit a) an, zumal diese auch Wirtschaftsdaten, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen umfassen. Bayer/Zrinski/Kozak (Informationsfreiheitsgesetz [2025] § 6 Rz 40) nennen als Beispiele finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-how eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien, das konkrete Produktionsverfahren und sonstige Produktionsgeheimnisse sowie die (geheime) genaue Produktzusammensetzung. Auch Analysen, Karten sowie Modellrechnungen eines geplanten Projekts sind als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu qualifizieren, wenn Mitbewerber dadurch das Projekt konkurrenzieren könnten.
Im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 7 IFG begegnen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs 2 B-VG „berechtigte Interessen eines anderen“, die – wie auch im gegenständlichen Fall – ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte darstellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten (dazu LVwG Tirol 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529). Vielmehr sind – so § 6 Abs 1 Satz 2 IFG – alle in Betracht kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
D. Abwägung im gegenständlichen Fall
1. Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen des Roten Kreuz Tirol
Die Argumentation der belangten Behörde und des Roten Kreuz Tirol, es würden überwiegende berechtigte Interessen zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen des Roten Kreuz Tirol gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG gegen einen Zugang zur Information sprechen, stützt sich im Wesentlichen auf die vereinbarte Geheimhaltungsklausel, das Gefahrenpotential im Hinblick auf eine mögliche Ausschreibungspflicht des nach Direktvergabe 2020 abgeschlossenen Vertrags, die Beurteilung der Zulässigkeit des Einsatzes von Zivildienern und damit verbunden ein wesentlicher Einfluss auf die Kostenparameter der Kalkulation, potentielle Irritationen von öffentlichen oder privaten Geldgebern sowie die Offenlegung der Erfüllung rettungsdienstlicher Vorgaben, die – nach ihrer Ansicht – nicht in der Öffentlichkeit diskutiert werden sollten.
Es kann der belangten Behörde und dem Roten Kreuz nicht entgegengetreten werden, der Vertrag 2020 enthält Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die – betrachtet man das Interesse des Roten Kreuz Tirol – nicht an die Öffentlichkeit und nicht an Mitbewerber gelangen sollten. So enthält der Vertrag zweifelsfrei Wirtschaftsdaten welche in den Schutzbereich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG (auch des Roten Kreuz Tirol) als juristische Person fallen. Ebenso stellt der Vertrag die Grundlage der auf wirtschaftlichen Erwerb gerichteten Tätigkeit des Roten Kreuz Tirol dar. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bekanntgabe des Vertrags die grundrechtlich geschützte Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG betrifft, auch wenn die Abgrenzung zum – nachvollziehbaren – wirtschaftlichen Interesse auf Erneuerung des Vertrags 2030 mangels Konkretisierung schwer zu ziehen ist.
Der Vertrag 2020 enthält detaillierte Ausführungen über die Art der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Roten Kreuz Tirol im Rahmen der Vertragserfüllung, wie Prozentsätze der Vergütung und Kostentragung, konkrete €-Beträge zur Sicherstellung, Einsatzstrategie, Leistungsstandards, Leistungsumfang, Vorhaltung und Leistungsumfang.
Vor dem Hintergrund der Anfechtung der Leistungsadaption 2012 nach der Vergabe 2010 und der Direktvergabe 2020, jeweils durch denselben Mitbewerber, kann es (potentiell) erstens zu prozessualen Vorteilen des Mitbewerbers kommen, sollte dieser Vertragsbestandteile erhalten. Zweitens führt dies – für den absehbaren Fall einer Vertragsverlängerung 2030 – zu Informationen, welche einem Mitbewerber zu seinem Vorteil gereichen könnte. Dies könnte – potentiell – dem Roten Kreuz Tirol ein Nachteil sein, was somit Wettbewerbsnachteile darstellen könnte.
Zusammengefasst ist die belangte Behörde im Recht, der Vertrag 2020 enthält Informationen, die Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Roten Kreuz Tirol und somit berechtigte Interessen eines anderen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG enthalten.
2. Nichtvorlage des Vertrags 2010 sowie der Anlage 4.1.e) des Vertrags 2020
Das Landesverwaltungsgericht Tirol forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 4.11.2025 auf, beide Verträge (und somit auch den Vertrag 2010) sämtlicher Anhänge, Änderungen und Nebenabsprachen ehestmöglich vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich auf das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit hin, wonach das Verwaltungsgericht die Handlungen der Behörde prüfen soll, weshalb es notwendig ist, einen ungeschwärzten Vertrag zu bekommen. Vor diesem Hintergrund hält es das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht für erforderlich, die belangte Behörde – nach ihrer Mitteilung über die Verfügbarkeit des Vertrags 2010 im Tiroler Landesarchiv – abermals aufzufordern, den Vertrag vorzulegen.
Grundsätzlich trifft Parteien in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (und somit auch die belangte Behörde) eine Mitwirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts, wenn Feststellungen zu Umständen erforderlich sind, die ausschließlich in der jeweiligen Sphäre der Partei gelegen sind und von denen sich das Verwaltungsgericht sonst keine Kenntnis verschaffen kann (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, § 11 IFG, Rz 35 unter Hinweis auf VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rz 43). Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Zugang zu Informationen. Somit liegt es in der Natur dieses Verfahrens, dass (ausschließlich) die belangte Behörde über die begehrten Informationen verfügt, anhand derer das Landesverwaltungsgericht Tirol das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen prüfen kann. Dafür ist die Vorlage der begehrten Informationen erforderlich.
Damit verbunden ist es nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts Tirol in verschiedenen Abteilungen der belangten Behörde die Verträge zu suchen. Die Vorlage der begehrten Informationen ist Ausfluss der die belangte Behörde treffenden Mitwirkungspflicht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht die volle Kognitionsbefugnis über die – die Sache des gegenständlichen Verfahrens bildende – Frage, ob der Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist, oder ob Geheimhaltungsinteressen überwiegen. Trotzdem brachte die belangte Behörde weder im angefochtenen Bescheid noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus dem Tiroler Archivgesetz ableitbare Gründe vor, die gegen einen Zugang zu den Informationen sprechen würden. Dafür reicht der nicht näher konkretisierte Hinweis im E-Mail vom 18.12.2025, der Akt liege „als öffentliches Archivgut im Landesarchiv“ nicht aus. Es ist somit nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts Tirol allfällige aus dem Archivgesetz ableitbare Gründe zu prüfen, die gegen den Zugang zu den Informationen sprechen (könnten).
Abgesehen davon befand sich der Vertrag 2010 zum Zeitpunkt des Einlangens des Informationsbegehrens noch nicht im Tiroler Landesarchiv. Somit ist im gegenständlichen Verfahren auch zu berücksichtigen, eine allfällige Unterwerfung unter archivrechtliche Regelungen erfolgte erst im Zuge eines laufenden Verfahrens. Es würde im gegenständlichen Fall zu einem willkürlichen Ergebnis führen, wenn es die belangte Behörde in einem laufenden Informationsfreiheitsverfahren durch Übermittlung der begehrten Informationen an das Landesarchiv in der Hand hatte, das Verfahren ins Leere laufen zu lassen.
Der Vollständigkeit halber ist zwar das Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 16 nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen. Nach den Materialien sind damit unter anderem „die gesetzlichen Zugangsrechte zu archiviertem Schriftgut (Archivrecht)“ gemeint (AB 2420 BlgNR 27. GP, 25). Gemäß § 9 Abs 1 Tiroler Archivgesetz, LGBl 2017/128 idF 2025/35, unterliegt öffentliches Archivgut einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war. Gemäß § 9 Abs 6 lit b Tiroler Archivgesetz ist jedoch während dieser Schutzfrist das Archivgut des Landes allen Personen nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes zugänglich. Nach den Materialen (zu LGBl 2025/35, Seite 3 f) sind die Informationszugangsregelung des Tiroler Archivgesetzes „künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen“. Es wird – so die Materialien weiter (Seite 11) – „öffentliches Archivgut künftig nach Maßgabe der Vorschriften des IFG bereits während aufrechter Schutzfrist … zugänglich sein, sofern dem keine schutzwürdigen Interessen im Sinn des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG entgegenstehen“. Somit schließt das Tiroler Archivgesetz grundsätzlich einen – nach Art 22a Abs 2 B-VG in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz zu gewährenden – Zugang zu Informationen nicht aus.
Ebenso legte die belangte Behörde trotz ausdrücklicher Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, den Vertrag 2020 „samt sämtlicher Anhänge und Änderungen und Nebenabsprachen“ zu übermitteln, das in Punkt 4.1.(e) des Vertrags ausdrücklich als Vertragsgrundlage und Vertragsbestandteil bezeichnete „Angebot des Auftragnehmers“ nicht vor.
Somit kann das Landesverwaltungsgericht Tirol den Inhalt des Vertrag 2010 samt sämtlicher Anhänge, Änderungen und Nebenabsprachen des Angebots des Auftragnehmers in Anlage 4.1.e) des Vertrags 2020 – und damit verbunden die vom Roten Kreuz Tirol vorgebrachte Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit (auch) im Hinblick auf eine mögliche Ausschreibungspflicht des nach Direktvergabe 2020 abgeschlossenen Vertrags – nur erahnen, nicht aber im Hinblick auf das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG prüfen. In anderen Worten, mangels Vorlage dieser erforderlichen Informationen aufgrund der fehlenden Mitwirkung der belangten Behörde lässt sich ein diesbezügliches Geheimhaltungsinteresse nicht feststellen, welches das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs 2 B-VG überwiegen würde.
3. Eigenschaft des Beschwerdeführers
Auch wenn der Beschwerdeführer das ursprüngliche Informationsersuchen als Privatperson – ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Betriebsrat – stellte, legte er diese Eigenschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol offen. Folglich ist dieses Kriterium bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sprach in seiner Entscheidung Gilbert (3.4.2012, 41.723/06 [GK]) einem öffentlichen Bediensteten das Recht auf Zugang zu Informationen im staatlichen Bereich als Ausdruck seiner Meinungsfreiheit zu (dazu Miernicki, Der freie Zugang zu behördlichen Informationen [2021] 329 f). Vor diesem Hintergrund muss auch der Beschwerdeführer als Betriebsrat eines Unternehmens, welches neben Spenden von öffentlicher Hand finanziert wird, die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK zugestanden werden, wenn er von der belangten Behörde die Herausgabe des Vertrags zwischen dem Land Tirol und seinem Arbeitgeber begehrt.
4. Umfang der Verträge von mehreren hundert Millionen Euro
Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 IFG sind Verträge über € 100.000 „jedenfalls von allgemeinem Interesse“. Dem Land Tirol entstanden für den bodengebundenen Rettungsdienst 2020 Kosten von rund € 25 Millionen. 2021 waren es € 27 Millionen, 2022 € 29 Millionen, 2023 € 35 Millionen und 2024 € 38 Millionen. Der Voranschlag für 2025 beträgt € 41 Millionen, für 2026 € 45,5 Millionen und 2027 € 42 Millionen. Somit überschreiten die jeweils auf zehn Jahre abgeschlossenen Verträge die Grenze des § 2 Abs 2 Satz 1 IFG beträchtlich. Allein schon aufgrund dieser Beträge ist das Interesse der Öffentlichkeit enorm, konkrete Informationen zu erhalten, welche Leistungen dafür erbracht werden.
Hinsichtlich des Zeitablaufs sind zwei Aspekte relevant. Zum einen liegen fünfzehn Jahre zwischen Vertragsabschluss 2010 bzw fünf Jahr zwischen Vertragsabschluss 2020 und Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw des gegenständlichen Erkenntnisses. Vor diesem Hintergrund sind die in den Verträgen enthaltenen Informationen über fünfzehn bzw fünf Jahre alt. Für den Gerichtshof der Europäischen Union (19.6.2018, Baumeister [GK], C-15/16, Rz 57) sind – in Bezug auf ein Informationsersuchen an eine Finanzmarktaufsichtsbehörde – mindestens fünf Jahre alte Geschäftsgeheimnisse „aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind“. Dieser Hintergrund schwächt das Geheimhaltungsinteresse im gegenständlichen Fall ab. Demgegenüber ist freilich zu bedenken, dass die Direktvergabe des Vertrags 2020 nachprüfende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – aufgrund der Beschwerde eines Mitbewerbers – ist noch nicht abgeschlossen.
Zum anderen läuft der Vertrag 2020 bis zur Erneuerung 2030 abermals fünf Jahre. Aufgrund sich ändernder wirtschaftlicher (zum Beispiel Inflation, Schwäche der Wirtschaft, internationale Konflikte oder Kriege, Änderungen der Rohstoffpreise) und rechtlicher (zB Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes inklusive proaktiver Informationspflicht, allfällige Änderungen des Tiroler Rettungsdienstgesetzes, Ärztegesetzes, Sanitätergesetzes oder vergaberechtlicher Regelungen) Rahmenbedingungen können 2025 zugänglich gemachte Informationen aus 2020 nur mehr eingeschränkt 2030 herangezogen werden.
6. Öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des bodengebundenen Rettungsdienstes
Das öffentliche Interesse besteht primär an der Aufrechterhaltung des bodengebundenen Rettungsdienstes, was nicht notgedrungen vom Roten Kreuz Tirol geleistet werden muss. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Roten Kreuz Tirol in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht restlos überzeugend, wonach eine Veröffentlichung des Vertrags die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Rettungsdienstes gefährden würde. Schließlich ist es nicht auszuschließen, dass Mitbewerber ein umfangreicheres Angebot für den gleichen Betrag oder die gleichen Leistungen für einen niedrigeren Betrag anbieten könnten. Dies verstärkt wiederum das öffentliche Interesse. Auch Informationen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Einsatzes von Zivildienern liegt im öffentlichen Interesse.
7. Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Damit verbunden ist das Interesse des Roten Kreuz Tirol an einem Fortbestehen des Vertrags ab 2030 verständlich. Auch könnte ein Mitbewerber bei voller Kenntnis des Vertrags 2020 sein eigenes Angebot für ausgewählte Leistungen anpassen und somit seine eigene Position bei der Vergabe stärken. Im Umkehrschluss führt die Geheimhaltung des Vertrags 2020 zu einer Stärkung der Position des Roten Kreuz Tirol, und somit zu einer Benachteiligung allfälliger Mitbewerber. Dabei ist freilich das Wesen vergaberechtlicher Regelungen hervorzuheben, einen Wettbewerb unter Anbietern zu erzeugen, um für die öffentliche Hand das beste Angebot zu erlangen. Dies stärkt wiederum das Interesse an der Zugänglichmachung.
Der Vertrag 2010 wurde nach einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Die (gegen die Leistungsadaption 2012) erhobene Beschwerde eines Mitbewerbers war nicht erfolgreich. Der Vertrag 2020 wurde im Rahmen einer Direktvergabe zwischen dem Land Tirol und dem Roten Kreuz Tirol abgeschlossen.
Die entsprechende Beschwerde desselben Mitbewerbers ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol noch anhängig. Dies verstärkt zum einen die vom Roten Kreuz Tirol vorgebrachte Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit (auch) im Hinblick auf eine mögliche Ausschreibungspflicht des nach Direktvergabe 2020 abgeschlossenen Vertrags durch Offenlegung der Informationen, welche sich aus einem Vergleich der Verträge 2010 und 2020 ergeben würden, und die damit verbundenen Nachteile in diesem Prozess. Zum anderen führt dies zumindest zur Möglichkeit, dass es im Jahr 2030 (abermals) zu einer Direktvergabe ohne Vergabeverfahren kommt, was die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen deutlich mindert.
Schließlich führte der Vertreter des Roten Kreuz Tirol Wettbewerbsnachteile ins Treffen, da der Beschwerdeführer als Betriebsrat Informationen aus dem Vertrag 2020 bei Kollektivvertrags- oder Gehaltsverhandlungen zum Vorteil der Mitarbeiter nützen könnte, was im Gegenzug die Kosten des Roten Kreuz Tirol steigern und zu Wettbewerbsnachteilen führen könnten („[I]ch möchte ergänzen, dass der Beschwerdeführer als Betriebsrat in Kollektivverhandlung mit uns sitzt und dass immer wieder die Forderungen des Betriebsrats nach mehr Geld kommen. Da ist die vermutete Argumentation – das wurde auch uns gegenüber geäußert – dass quasi alles das Land zahlen müsse, weil es sich aus dem Vertrag ergebe. Das ist eine wesentliche Gefahr. Es geht zunächst weniger um Mitbewerber, sondern es geht darum, dass wir bereits negative Budgets haben und nur im gewissen Ausmaß Zahlungen erwarten dürfen. Daraus entsteht ein wirtschaftliches Risiko, und das Risiko, dass Interpretationen abgeleitet werden würden. Die große Gefahr für uns besteht natürlich darin, dass bei einer Neuausschreibung 2030 die Kosten durch solche Maßnahmen dermaßen hoch sind, dass es zu einer Ausschreibung kommt und damit könnten wir gegenüber der Konkurrenz wesentlich weniger konkurrenzfähig sein. Über Klarstellung, ob der Beschwerdeführer durch die Informationen in Kollektivverhandlungen mehr Geld für die Mitarbeiter herausholen könnte, die dann einen höheren Posten darstellen, was wir in weiterer Folge bei einer allfälligen Neuausschreibung im Jahr 2030 anbieten müssten, dazu führen könnte, dass ein Mitbewerber uns unterbietet: Ja, so ist es, weil von einem höheren Niveau kann man nicht mehr heruntersteigen.“). Diese Argumentation mag ein Stück weit zutreffen. Allerdings bestätigt dies im Umkehrschluss die Relevanz der Informationen für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsrat.
8. Gesetzliche Determinierung der Vertragsbestandteile
§ 4 Abs 1 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 fordert für den Abschluss eines Vertrags über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes ausdrücklich die „Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens …, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.“ § 4 Abs 2 lit a bis o Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 sieht verpflichtende Bestandteile eines Vertrags über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes vor. So muss dieser jedenfalls Bestimmungen über Folgendes enthalten:
(a) die Aufgaben und den Leistungsumfang der Rettungseinrichtung,
(b) die Vergütung, die die Rettungseinrichtung für die erbrachten Leistungen erhält,
(c) die Art der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Rettungseinrichtung mit den zur Kostentragung Verpflichteten,
(d) die Qualität und die Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel,
(e) den ständigen Bereitschaftsdienst und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen,
(f) die Festlegung und die Einhaltung einer bestimmten Frist von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges oder eines Hubschraubers,
(g) die Dauer des Vertragsverhältnisses, wobei Verträge nur befristet abgeschlossen werden dürfen,
(h) die Verpflichtung, mit der zentralen Landesleitstelle zusammenzuarbeiten und auf deren Anordnung die Hilfeleistung gegenüber jedermann umgehend zu erbringen,
(i) die Verpflichtung, die kontinuierliche Einsatzbereitschaft und den Einsatzstatus der Rettungsmittel für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport durch die zentrale Landesleitstelle überwachen zu lassen,
(j) die Verpflichtung, einsatztaktische Bereitstellungsstandorte für die Rettungsfahrzeuge der Notfallrettung in Abhängigkeit von der Systemauslastung und der zu erwartenden Einsatznachfrage von der zentralen Landesleitstelle temporär zuweisen zu lassen,
(k) die Verpflichtung, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten, die im § 7 angeführten Überprüfungen und Überwachungen durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu dulden und den Anregungen und Empfehlungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Folge zu leisten,
(l) die medizinische Dokumentationspflicht, die Verpflichtung zur Mitwirkung an landesweiten Maßnahmen der Qualitätssicherung und die Mitwirkung an der einheitlichen Leistungsstatistik für den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol und an der Gesundheitsberichterstattung,
(m) Vertragsstrafen (Pönale),
(n) Sicherstellungen, sowie
(o) die Verpflichtung, sich hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen der Gebarungsprüfung durch einen von der Landesregierung beauftragten Wirtschaftsprüfer zu unterwerfen.
Abschließend muss der Vertragsabschluss gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 im Boten für Tirol kundgemacht werden.
Vor dem Hintergrund der gesetzlich detailliert vorgegebenen Vertragsbestandteile für die vom Land Tirol sicherzustellenden Rettungsdienstleistungen besteht auch ein öffentliches Interesse, ob diesen Vorgaben schließlich in den finalen Verträgen entsprochen wird. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, der Inhalt der Verträge ergebe sich weitgehend ohnehin aus dem Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, zu entgegnen: Gerade weil der Gesetzgeber konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Vertrags vorsieht, besteht ein öffentliches Interesse an der Überprüfung, ob diese tatsächlich eingehalten wurden. Wenn ohnehin umfassende gesetzliche Vorgaben für einen Vertrag bestehen, bleibt für allfällige Geheimhaltungsinteressen weniger Raum.
Dem Zugang zur Information kann die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsklausel im Vertrag 2020 nicht entgegengehalten werden. Der belangten Behörde und dem Roten Kreuz Tirol ist insoweit zuzugestehen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2020 war Art 22a B-VG und das Informationsfreiheitsgesetz (noch) nicht in Kraft und der Vertrag wurde mit dem Wissen um Geheimhaltung abgeschlossen. Demgegenüber überwiegen jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers, es können sich (verfassungs)rechtliche Rahmenbedingungen ändern. Bei genauer Betrachtung der Geheimhaltungsklausel gilt gemäß Punkt 22.3.(c) des Vertrags 2020 diese Geheimhaltungspflicht „ausschließlich dann nicht, wenn eine Information aufgrund einer hoheitlichen, gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungs- oder Auskunftspflicht preiszugeben ist“. Unabhängig von der Geltung sowohl des Auskunftspflichtgesetzes als auch das Tiroler Auskunftspflichtgesetzes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2020 und unabhängig von einer potentiellen Anwendbarkeit des § 879 ABGB, verbietet der Wortlaut der Geheimhaltungsklausel der belangten Behörde die Preisgabe der Information nicht, da eine gesetzliche Auskunftspflicht durch Art 22a B-VG in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz (nunmehr) besteht.
E. Umfang des Zugangs zur Information
Mit Schreiben vom 21.11.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Vertrag 2020, in dem sich geschwärzte Passagen befanden. Grundsätzlich und besonderes vor diesem Hintergrund ist gemäß § 6 Abs 2 IFG zu prüfen, in welchem Umfang die Informationen zugänglich zu machen sind. Konkret stellt sich die Frage, ob die Zugänglichmachung in dieser von der belangten Behörde teilweise geschwärzten Fassung eine verhältnismäßige Abwägung darstellen würde.
Im Vertrag 2020 selbst befinden sich Schwärzungen vor Prozentsätzen im Hinblick auf die Finanzierung sowie konkreter €-Beträge zur Sicherstellung und Vertragstrafen. Zur Bankgarantie zur Sicherstellung äußerte selbst der Vertreter des Roten Kreuz Tirol in der mündlichen Verhandlung Zweifel am Vorliegen von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen („Über Befragung, wie Ausführungen über eine allfällige Bankgarantie Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sein könnten: Das ist ein Punkt, den ich mir weniger vorstellen könnte.“). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 4 Abs 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, „die Vergütung die die Rettungseinrichtung für die erbrachten Leistungen erhält“ (lit b), „Vertragsstrafen (Pönalen)“ (lit m) und „Sicherstellungen“ (lit n) zu regeln, verbunden mit dem immensen Umfang des Vertrags von mehreren hundert Millionen Euro überwiegen die Interessen an der Zugänglichmachung auch dieser Information.
In der Leistungsbeschreibung (Anlage 4.1.b) finden sich umfangreichere Schwärzungen insbesondere hinsichtlich Qualifikationen des Personals (Niveau der Deutschkenntnisse, Fahrzeugführer, Einsatzfahrerausbildung für das Führen von Rettungsdienstfahrzeugen, Fort- und Ausbildung), Fuhrparkmanagement, Mindestanforderungen an die Besetzung von Rettungsdienstfahrzeugen, Reaktionszeiten in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport, Leistungskriterien im Bereich des qualifizierten Krankentransportes und der Notfallrettung, Übermittlung von Einsatzdaten, Psychosoziale Betreuung – Krisenintervention, Aufbau und Betrieb von First Responder Systemen und Fahrzeugnachbesetzungen, Vorhaltestunden und Zielerreichungsvorgaben (notärztliche Versorgung, Notfallrettung und qualifizierte Krankentransport). Auch in diesem Zusammenhang fordert § 4 Abs 2 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009 die Regelung der „Qualität und … Verfügbarkeit des Personals und der Rettungsmittel“ (lit d), „den ständigen Bereitschaftsdienst und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen“ (lit e) sowie die „Festlegung und die Einhaltung einer bestimmten Frist von der Alarmierung bis zum Ausrücken eines Rettungsfahrzeuges“ (lit f). Auch die Unkenntlichmachung bestimmter Passagen der Ausrüstungsliste (Anlage 4.1.b.[2]) und der Medikamentenliste (Anlage 4.1.b.[3]), der Anlage 4.1.b.(5) (qualifizierte Krankentransporte nach ärztlicher Beurteilung), der Eignungskriterien für Leistungserbringer (Anlage 8.3) sowie der Datenübermittlung zur Abrechnung (Anlage 14.1) betreffen im Grunde die Qualität. Vor dem Hintergrund des umfangreichen öffentlichen Interesses an dieser Qualität und der Aufrechterhaltung des bodengebundenen Rettungsdienstes in Tirol abermals verbunden mit den dafür bereitgestellten öffentlichen Mittel überwiegt das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung auch diesbezüglicher Vertragsbestandteile.
F. Ergebnis
Die vom Beschwerdeführer begehrten Verträge 2010 und 2020 sind jeweils samt sämtlicher Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen bei der belangten Behörde physisch und elektronisch vorhanden und verfügbar. Folglich liegen auch Informationen gemäß § 2 Abs 1 IFG vor. Zur Frage der Zugänglichmachung zu diesen Verträgen sind die Rechte des Beschwerdeführers auf Zugang zu den Informationen nach Art 22a B-VG den Geheimhaltungsinteressen des Roten Kreuz Tirol gegenüberzustellen.
Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Roten Kreuz Tirol die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 6 Abs 1 Z lit b IFG) zugesteht, welche auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG) zurückgehen.
Demgegenüber verstärkt sich das grundsätzlich bestehende (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Recht des Beschwerdeführers nach Art 22a Abs 2 B-VG auf Zugang zu Informationen durch seine Eigenschaft als Betriebsrat des Roten Kreuz Tirol, weshalb ihm auch die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 EMRK – und damit verbundene Rechte auf Zugang zu Informationen – zukommen.
Durch die Dauer über zehn Jahre und die Vergütung durch die öffentliche Hand beträgt der Gesamtumfang der Verträge einen Wert von mehreren hundert Millionen Euro. Alleine aus diesem Grund ist das – ebenfalls zu berücksichtigende – öffentliche Interesse am Zugang zu den Informationen enorm, um zu erfahren, welche Leistungen dafür erbracht werden.
Ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen die Aufrechterhaltung und die Qualität des bodengebundenen Rettungsdienstes in Tirol. Dahinter bleibt das nachvollziehbare Interesse des Roten Kreuz Tirol, den bodengebundenen Rettungsdienst nach 2030 weiterhin bzw erneut zu betreiben, zurück. Eng damit verbunden könnte der Zugang zum Vertrag 2020 den Wettbewerb erhöhen, was – nach dem Grundgedanken wettbewerbsrechtlicher und vergaberechtlicher Regelungen – zu einem umfangreicheren Angebot für den gleichen Betrag oder zu gleichen Leistungen für einen niedrigeren Betrag zum Wohle der Öffentlichkeit – und damit im öffentlichen Interesse – führen könnte.
Gerade weil wesentliche Vertragsbestandteile gesetzlich vorgegeben sind, besteht ein öffentliches Interesse an der Überprüfung, ob sich diese Vorgaben auch im Vertrag 2020 wiederfinden.
Dem Zugang zur Information kann schließlich die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsklausel nicht entgegengehalten werden. So kommt diese nach deren Wortlaut ausdrücklich nicht zur Anwendung, wenn gesetzliche Offenlegungs- oder Auskunftspflichten bestehen.
Die belangte Behörde legte trotz ausdrücklicher Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol, beide Verträge „samt sämtlicher Anhänge und Änderungen und Nebenabsprachen“ zu übermitteln, den Vertrag 2010 zur Gänze und das in Punkt 4.1.(e) des Vertrags 2020 ausdrücklich als Vertragsgrundlage und Vertragsbestandteil bezeichnete „Angebot des Auftragnehmers“ nicht vor. Somit kann das Landesverwaltungsgericht Tirol den Inhalt dieser Informationen – und damit verbunden die vom Roten Kreuz Tirol vorgebrachte Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit (auch) im Hinblick auf eine mögliche Ausschreibungspflicht des nach Direktvergabe 2020 abgeschlossenen Vertrags – nur erahnen, nicht aber im Hinblick auf das Vorliegen von Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG prüfen. Mangels Vorlage dieser erforderlichen Informationen aufgrund der fehlenden Mitwirkung der belangten Behörde lässt sich ein diesbezügliches Geheimhaltungsinteresse nicht feststellen, welches das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen nach Art 22a Abs 2 B-VG überwiegen würde.
Zusammengefasst wiegt in der Gesamtbetrachtung das Interesse des Beschwerdeführers am unbeschränkten Zugang zu den Informationen schwerer als die Geheimhaltungsinteressen des Roten Kreuz Tirol.
Somit ist der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 11 Abs 3 IFG auszusprechen, beide Verträge sind jeweils samt sämtlicher Anlagen, Änderungen und Nebenabsprachen unbeschränkt – und somit ungeschwärzt – dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen ist. Dafür erscheint eine Frist von zwei Wochen als angemessen.
Dieses Ergebnis entspricht schließlich dem Willen des Gesetzgebers, mit der Schaffung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG einen „Paradigmenwechsel“ einzuleiten, „in dem das Amtsgeheimnis endgültig beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll“ (AB 2420 BlgNR 27. GP, 1).
V.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm eine Interessenabwägung in Bezug auf § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG vor, wofür noch keine Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen.
Grundsätzlich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 5 B-VG zu klären. So stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof seine zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem einfachgesetzlichen Versammlungsgesetz ergangene Rechtsprechung (VwGH 29.9.2021, 2021/01/0181, Rz 32; dazu VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015) auch für das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und dem einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetz übernimmt. Dann würde – vergleichbar mit der Aufhebung einer bescheidmäßigen Untersagung einer Versammlung (zB LVwG Tirol 8.10.2025, LVwG-2025/14/1526; 16.10.2023, LVwG-2023/14/1657) – die vom Verwaltungsgericht entschiedene Verpflichtung, eine Information zugänglich zu machen, den Kernbereich des Grundrechts auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG betreffen, was in die (ausschließliche) Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshof fallen würde. Dies würde zum Ausschluss einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof führen (zur Versammlungsfreiheit VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 34).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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