LVwG T LVwG-2025/26/1967-10

LVwG-2025/26/1967-10Tribunale amministrativo regionale18 dic 2025

Regest

Weidezelt<br/>baupolizeiliche Aufträge<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/26/1967-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.26.1967.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2025, Zl ***, betreffend die Erteilung baupolizeilicher Aufträge nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit den Maßgaben bestätigt, dass

a.sich der Beseitigungsauftrag (auch) auf die Bestimmung des § 46 Abs 7 lit b der Tiroler Bauordnung 2022 zu stützen hat,

b.die Leistungsfrist für die Beseitigung mit 30.11.2025 neu festgelegt wird und

c.das Benützungsverbot „unverzüglich, längstens aber mit 15.11.2025“ beginnt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Baubehörde vom 23.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin

-zu Spruchpunkt I. auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen, die widerrechtlich auf GstNr **1 KG Z in Form eines Zelttunnels errichtete bauliche Anlage laut den einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage bis längstens 15.07.2025 abzutragen und gänzlich zu entfernen,

-zu Spruchpunkt II. gemäß § 46 Abs 6 lit a bzw lit b TBO 2022 die weitere Benützung der in Rede stehenden baulichen Anlage ab Rechtskraft des Bescheides untersagt und

-in einem eigenen Kostenspruch die Bezahlung von Kommissionsgebühren im Betrag von Euro 35,00 (für zwei Amtsorgane für die Dauer je einer halben Stunde) binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.

Zur Begründung ihrer baupolizeilichen Aufträge führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 09.12.2024 auf dem GstNr **1 KG Z eine bauliche Anlage in Form eines Zelttunnels mit einer Grundfläche von rund 6 m x 6 m festgestellt worden sei, welche bauliche Anlage eine vierseitige Umschließung aufweise und der Unterbringungsmöglichkeit im Rahmen der Hühnerhaltung diene.

Ein Weidezelt dürfe höchstens dreiseitig umschlossen sein, um entsprechend der gesetzlichen Begriffsdefinition als ein Weidezelt im Sinne der Tiroler Bauordnung gelten zu können.

Nachdem dies beim verfahrensgegenständlichen Zelt nicht der Fall sei, sei dieses mangels einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 bewilligungspflichtig und könne auch nicht gemäß § 41 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Freiland errichtet werden, dies auch nicht als Nebengebäude, zumal auf dem betreffenden Grundstück kein Hauptgebäude existiere.

Gegen diese baupolizeiliche Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine örtliche Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht beantragt wurden.

In eventu wurde die Zurückverweisung der Rechtssache an die örtliche Baubehörde begehrt.

Außerdem wurden die Erstreckung der festgesetzten Durchführungsfrist vom 15.07.2025 auf zumindest Spätherbst bis Jahresende 2025, die Ergänzung und Aktualisierung der im Bauakt enthaltenen Lichtbilder und die Bestätigung der Rechtmäßigkeit des bestehenden Weidezeltes beantragt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass sie das strittige Weidezelt mit den Maßen 6 m x 6 m im Frühjahr 2020 auf ihrem im Freiland gelegenen Grundstück **1 KG Z in einem Abstand von ca 5 m vom „Y-Weg“ errichtet habe.

Die Öffnung des Weidezeltes sei nachts geschlossen worden, da die Weidetiere in ihrem benachbarten Stall gebracht worden seien.

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Weidezeltes sei dieses im Freiland nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz zulässig gewesen und sei die Errichtung nach der Tiroler Bauordnung anzeige- und bewilligungsfrei.

Als Weidetiere würden Hühner und Gänse gehalten, dies mit entsprechender großräumiger Weideeinzäunung.

Erst mit der am 01.03.2025 in Kraft getretenen Novellierung der Tiroler Bauordnung sei eine Begriffsbestimmung für „Weidezelte“ in § 2 Abs 21 a TBO 2022 eingeführt worden, wonach ein Weidezelt nun an höchstens drei Seiten geschlossen sein dürfe.

Diese Begriffsbestimmung dürfe nicht rückwirkend auf ihr seit 2020 bestehendes Weidezelt nachträglich angewandt werden.

Was den Lokalaugenschein der belangte Baubehörde am 09.12.2024 anbelange, sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt dieses Lokalaugenscheines um 06:30 Uhr morgens naturgemäß noch keine Weidetiere im Zelt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei das Zelt auch geschlossen gewesen.

Den geforderten Weidezaun für die Hühner habe sie weisungsgemäß im Sinne ihres guten Willens errichtet, was mit entsprechenden Lichtbildern nachgewiesen werde.

Die in Straßennähe befindlichen Verkaufsstand-Elemente für die landwirtschaftliche Direktvermarktung seien grundsätzlich im Freiland zulässig.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dem Rechtsmittelverfahren ein bautechnischer Sachverständiger beigezogen, dies zur Klärung der Frage, ob das strittige Weidezelt den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen entspricht.

Am 05.11.2025 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin näher zur Sache befragt wurde und der beigezogene bautechnische Sachverständige sein Gutachten zur Frage der Erfüllung der bautechnischen Erfordernisse durch das verfahrensgegenständliche Zelt erläuterte, wobei an den Sachverständigen von den Verfahrensparteien Fragen gestellt werden konnten.

Bei der Rechtsmittelverhandlung verzichtete die Beschwerdeführerin auf die von ihr ursprünglich beantragte Beweisaufnahme der Durchführung eines gerichtlichen Lokalaugenscheines.

Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung am 05.11.2025 wurde die Rechtsmittelentscheidung mit ihren wesentlichen Gründen mündlich verkündet.

Das Protokoll über diese Verhandlung wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Gerichts vom 13.11.2025 zugestellt.

Mit Eingabe vom 25.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein administrativrechtliches Verfahren, der Beschwerdeführerin wurden baupolizeiliche Aufträge nach der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt.

Im Frühjahr 2020, und zwar entweder im März bzw im April dieses Jahres errichtete die Beschwerdeführerin auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück **1 KG Z ein Zelt mit einem Grundriss von 6 m x 6 m.

Dieses Zelt ist auf drei Seiten mit der Zeltplane verschlossen, auf der vierten Seite kann die Zeltplane aufgerollt und somit das Zelt geöffnet werden. Diese Öffnung des Zeltes auf einer Seite lässt sich nicht so durchführen, dass die eine Zeltseite vollständig geöffnet wäre, vielmehr verbleibt insbesondere im Giebelbereich ein nicht öffenbarer Teil der Zeltplane.

Somit ist das streitverfangene Zelt der Beschwerdeführerin auf Grundstück **1 KG Z auf drei Seiten vollständig geschlossen und auf der vierten Seite – selbst bei weitestmöglicher Öffnung des Zeltes durch Aufrollen der Zeltplane – im Giebelbereich des Zeltes teilweise geschlossen.

Das beschwerdegegenständliche Zelt wurde zumindest zeitweise für die Haltung von Weidehühnern und Weidegänsen auf dem Grundstück **1 KG Z genutzt, dies aber nicht durchgängig. Ein Weidezaun für die Weidetiere auf dem Grundstück **1 KG Z war jedenfalls nur zeitweise aufgestellt.

Dass das strittige Zelt auch anderen Zwecken gedient hat, beispielsweise zur Unterstellung von Sachen oder zur Unterstellung eines Wohnmobiles, kann nicht festgestellt werden.

Das Grundstück **1 KG Z befindet sich im ausgewiesenen Freiland.

Seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des streitverfangenen Zeltes auf dem Grundstück **1 KG Z befindet sich dieses unverändert am selben Platz, es war demnach ganzjährig aufgestellt und wurde zwischenzeitlich nie abgebaut. Das Zelt war also auch außerhalb der Weidezeit aufgestellt, dies insbesondere auch in den vergangenen Wintern seit dem Frühjahr 2020.

Das verfahrensgegenständliche Zelt vermag den an seinem Standort zu erwartenden Windlasten standzuhalten, hingegen kann das strittige Zelt den zu erwartenden Schneelasten an seinem Standort von 210 kg je Quadratmeter nicht standhalten, es würde bei dieser Belastung zusammenbrechen, wobei entweder die Zeltplane nachgibt oder das Zelt samt Gerippe zusammenfällt.

Damit entspricht das gegenständliche Zelt nicht den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen der „Standsicherheit“ und „Nutzungssicherheit“.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung sowie aufgrund des Gutachtens des verfahrensbeteiligten bautechnischen Sachverständigen ergibt.

So beruhen die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Zelt - insbesondere zu seinem Grundriss, zu seiner Umschließung, zu seiner Aufstellung im Frühjahr 2020 sowie zu seiner Nutzung - vor allem auf den entsprechenden Ausführungen der Rechtsmittelwerberin selbst in deren Beschwerdeschriftsatz sowie bei ihrer Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 05.11.2025.

Der Grundriss der Zeltanlage von 6 m x 6 m wurde auch von der belangten Baubehörde anlässlich des durchgeführten Lokalaugenscheines am 09.12.2024 festgestellt.

Dass eine Verwendung des strittigen Zeltes zur Unterstellung von Sachen nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin eine derartige Nutzung bestritten hat und gegenteilige Beweisergebnisse nicht vorliegen.

Die Feststellung, dass das streitverfangene Zelt seit dem Zeitpunkt seiner Aufstellung unverändert am selben Platz gestanden hat und zwischenzeitlich nie abgebaut worden ist, basiert auf den eigenen Erklärungen der Rechtsmittelwerberin bei ihrer gerichtlichen Befragung.

Dass das Grundstück **1 KG Z im ausgewiesenen „Freiland“ gelegen ist, ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und ergibt sich die Lage im „Freiland“ auch klar aus einem entsprechenden Orthofoto mit eingeblendeter Flächenwidmung im Akt der belangten Baubehörde.

Die Feststellung, dass das verfahrensmaßgebliche Zelt den an seinem Standort zu erwartenden Windlasten standzuhalten vermag, nicht aber den dort zu erwartenden Schneelasten, stützt sich auf die diesbezüglich überzeugenden und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Bautechnikers.

Die diesbezügliche gutachterliche Beurteilung der Standfestigkeit des strittigen Zeltes durch den beteiligten Sachverständigen blieb durch die Verfahrensparteien auch unbestritten.

Der Sachverständige hat bei seiner Beurteilung auf die von der Rechtsmittelwerberin selbst vorgelegten Herstellerangaben für das beschwerdegegenständliche Zelt abgestellt, womit seine Beurteilung als besonders aussagekräftig angesehen werden kann.

IV.Rechtslage:

Die belangte Baubehörde hat die angefochtene Entscheidung auf Bestimmungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 72/2025, gestützt.

Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle haben folgenden Wortlaut:

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

2)….

….

(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn

a) ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder

b) bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.

Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(8) …“

Entsprechend der am 01.03.2025 mit dem Gesetz LGBl Nr 7/2025 in Kraft getretenen Begriffsbestimmung des § 2 Abs 21a TBO 2022 sind „Weidezelte“ höchstens dreiseitig umschlossene Zelte, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc) dienen.

Nach § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 bedürfen ua die Errichtung und Änderung von Weidezelten bis 40 m² Nutzfläche weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige.

Gemäß § 28 Abs 3 lit h TBO 2018 war dies bereits im Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Zeltes so.

V.Erwägungen:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde im Ergebnis zu Recht die Beseitigung des strittigen Zeltes auf dem Grundstück **1 KG Z verlangt und die Benützung des Zeltes untersagt.

Nach den getroffenen Feststellungen entspricht das verfahrensgegenständliche Zelt nicht den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen der „Standsicherheit“ und „Nutzungssicherheit“, dementsprechend sind die in Beschwerde gezogenen baupolizeilichen Aufträge auf der Grundlage des § 46 Abs 7 lit b TBO 2022 – selbst wenn man die Errichtung des strittigen Zeltes als ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben nach § 28 Abs 3 TBO 2022 betrachtete – gerechtfertigt.

Mit Bedachtnahme auf die (auch von der Beschwerdeführerin eingeräumte) jahresdurchgängige Aufstellung des Zeltes auf dem Grundstück **1 KG Z steht für das erkennende Verwaltungsgericht nämlich außer Zweifel, dass diese Anlage daher den im Jahresverlauf zu erwartenden Belastungen am Aufstellungsort, sei es nun Wind bei Gewitter- und sonstigen Sturmereignissen, seien es Schneelasten, standhalten können muss.

Da nach den überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen das beschwerdegegenständliche Zelt den an seinem Standort zu erwartenden Schneelasten nicht standhalten kann, weil die Konstruktion der Zeltanlage hierfür zu schwach ist, verletzt die Errichtung des Zeltes die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „Standsicherheit“ sowie „Nutzungssicherheit“ nach § 18 TBO 2022.

Folglich erweisen sich die angefochtenen baupolizeilichen Aufträge auf der Grundlage des § 46 Abs 7 lit b TBO 2022 als rechtskonform. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist deshalb nicht berechtigt und war sie daher abzuweisen, wobei in der Rechtsmittelentscheidung zum Ausdruck zu bringen war, dass sich die baupolizeilichen Aufträge auf auch § 46 Abs 7 lit b TBO 2022 zu stützen haben, dies in Form einer Maßgabebestätigung.

Davon abgesehen ist auch die Ansicht der belangten Baubehörde durchaus als tragfähig anzusehen, dass das streitverfangene Zelt auf dem Grundstück **1 KG Z infolge des Fehlens des Merkmals einer höchstens dreiseitigen Umschließung nicht dem gesetzlichen Begriff eines „Weidezeltes“ und damit den diesbezüglich privilegierenden Bestimmungen des § 28 Abs 3 lit g TBO 2022 und des § 41 Abs 2 lit c Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 unterstellt werden kann.

Dies deshalb, da unbeschadet einer fehlenden gesetzlichen Definition für den Begriff „Weidezelt“ im Zeitpunkt der Aufstellung des streitverfangenen Zeltes im Frühjahr 2020 der Begriff „Weidezelt“ in Bezug auf den Aspekt der gegebenen Umschließung nicht anders als der Begriff „Weideunterstand“ verstanden werden kann.

Nunmehr sehen die beiden Begriffsdefinitionen für „Weideunterstände“ sowie für „Weidezelte“ in § 2 Abs 21 sowie Abs 21 a TBO 2022 gleichermaßen vor, dass es sich dabei um höchstens dreiseitig umschlossene Anlagen handelt, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc) dienen.

Im Zeitpunkt der Aufstellung des strittigen Zeltes auf dem Grundstück **1 KG Z hat es zwar für den Begriff „Weidezelt“ keine gesetzliche Begriffsbestimmung gegeben, diese wurde erst mit dem Gesetz LGBl Nr 7/2025 am 01.03.2025 eingeführt, doch hat es schon damals eine Begriffsdefinition für „Weideunterstände“ gegeben, die eine höchstens dreiseitige Umschließung vorgegeben hat.

Es kann nun wohl dem Tiroler Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte den von ihm bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des streitverfangenen Zeltes im Jahr 2020 in der Tiroler Bauordnung verwendeten Begriff „Weidezelt“ (etwa in § 28 Abs 2 lit d oder in § 28 Abs 3 lit h TBO 2018) hinsichtlich der (vollständigen) Zugänglichkeit jedenfalls auf einer Seite anders verstanden wissen wollen als den Begriff „Weideunterstand“, wenn beide Anlagen doch demselben Zweck dienen.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung der Tiroler Bauordnung mit dem Gesetz LGBl Nr 7/2025 wird im gegebenen Zusammenhang festgehalten, dass aufgrund der Erfahrungen in der Vollzugspraxis die nähere Definition von Weidezelten zweckmäßig ist und daher klargestellt werden soll, dass unter Weidezelten nur Zelte zu verstehen sind, die maximal an drei Seiten umschlossen und ausschließlich zum Schutz von Weidetieren bestimmt sind, mithin eine Verwendung von Weidezelten zum Schutz von Sachen unzulässig ist.

Wenn nun der Landesgesetzgeber in den Erläuternden Bemerkungen von einer „Klarstellung“ gesprochen hat, so ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ausreichend dargetan, dass ein schon gegebenes und gehandhabtes Begriffsverständnis bloß zur Vermeidung von Falschinterpretationen gesetzlich in einer Begriffsbestimmung klar zum Ausdruck gebracht werden sollte.

Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin, dass mit der Novelle der Tiroler Bauordnung LGBl Nr 7/2025 durch die Einführung einer Begriffsbestimmung für „Weidezelte“ eine inhaltliche Änderung der Gesetzeslage herbeigeführt worden ist, ist demnach unzutreffend.

Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Argumente der Rechtsmittelwerberin sind nicht geeignet, ihre Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit nicht ohnehin schon auf ihre Rechtsmittelargumentation eingegangen wurde – noch Folgendes festzuhalten ist:

a)

Insoweit in der Beschwerde vorgetragen wird, die Aufstellung des strittigen Zeltes auf dem Grundstück **1 KG Z sei nach § 28 Abs 3 lit h TBO 2019 (gemeint wohl: TBO 2018) anzeige- und bewilligungsfrei möglich gewesen und gemäß § 41 Abs 2 lit b TROG 2016 im Freiland auch zulässig gewesen, ist klarzustellen, dass das beschwerdegegenständliche Zelt entsprechend den vorhergehenden Begründungserwägungen nicht als „Weidezelt“ im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zu betrachten ist, dies mit Blick auf das Fehlen des Merkmales einer höchstens dreiseitigen Umschließung.

Ist das strittige Zelt auf dem Grundstück **1 KG Z aber kein „Weidezelt“ im Sinne der Tiroler Bauordnung, so sind auf dieses Zelt auch nicht die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gesetzesbestimmungen des § 28 Abs 3 lit h TBO 2018 sowie des § 41 Abs 2 lit b TROG 2016 anzuwenden. Insbesondere ist damit keine Anzeige- und Bewilligungsfreiheit für die Aufstellung des Zeltes anzunehmen.

Unabhängig davon wären die angefochtenen baupolizeilichen Aufträge auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 7 lit b der Tiroler Bauordnung zu erlassen, da damit auch anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben erfasst werden und bei Nichterfüllung der allgemeinen bautechnischen Erfordernisse – wie dies vorliegend zutrifft – auch in Bezug auf anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen sind.

b)

Insoweit in der Beschwerde zu an der Straße befindlichen Verkaufsstand-Elementen für die landwirtschaftliche Direktvermarktung ausgeführt wird, ist die Rechtsmittelwerberin darauf hinzuweisen, dass diese Verkaufsstand-Elemente hier nicht Verfahrensgegenstand sind.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das vom angefochtenen Bescheid betroffene „Weidezelt“ auf dem Grundstück **1 KG Z, weshalb die aufgezeigten Beschwerdeausführungen am Verfahrensgegenstand vorbei ins Leere gehen.

c)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des behördlichen Lokalaugenscheines am 09.12.2024 deshalb keine Tiere im Zelt gewesen seien, weil um 06:30 Uhr morgens sich die Tiere noch nicht auf der Weide befunden hätten. Weisungsgemäß habe sie im Sinne ihres vorhandenen guten Willens auch einen Weidezaun für Hühner aufgestellt.

Zu diesen Argumenten ist festzuhalten, dass weder den Feststellungen beim behördlichen Lokalaugenschein zu einem Tierbesatz im Zelt noch dem Weidezaun im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren entscheidungsmaßgebliche Bedeutung zukommt.

Wirklich entscheidend ist gegenständlich, dass das von der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück **1 KG Z aufgestellte Zelt den geforderten bautechnischen Erfordernissen der „Standsicherheit“ sowie „Nutzungssicherheit“ nicht entspricht, da die Konstruktion dieses Zeltes den am Standort zu erwartenden Schneelasten nicht standzuhalten vermag.

In Ansehung der von der belangten Baubehörde festgelegten Leistungsfrist für die Beseitigung des streitverfangenen Zeltes auf dem Grundstück **1 KG Z ist auszuführen, dass die Winterzeit mit Schneelasten gerade bevorsteht, sodass aus Sicht des entscheidenden Verwaltungsgerichts die Leistungsfrist nicht länger vorgesehen werden konnte. Der Rechtsmittelwerberin verblieb nach Zustellung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von nicht ganz drei Wochen, um das Zelt zu entfernen. Der Abbau des gegenständlichen Zeltes ist in dieser Zeit auch durchaus durchführbar.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Leistungsfrist so bemessen, dass diese nicht kürzer – im Vergleich zu jener der belangten Baubehörde – wurde, aber mit Blick auf die bevorstehende Winterzeit auch nicht viel länger.

Im Übrigen hat die Rechtsmittelwerberin auch gar nicht vorgebracht, dass innerhalb der von der belangten Behörde vorgesehenen Beseitigungsfrist das Zelt nicht abgebaut werden könnte.

Mit Bedachtnahme auf die mit dem Rechtsmittelverfahren vergangene Zeit war die Leistungsfrist neu festzusetzen, zumal die von der belangten Baubehörde gesetzte Frist bereits in der Vergangenheit gelegen war. Die Neufestsetzung der Leistungsfrist erfolgte dabei entsprechend den vorstehenden Erwägungen im Rahmen einer Maßgabebestätigung.

Endsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war für das Benützungsverbot ebenso eine Erfüllungsfrist vorzusehen und der angefochtene Bescheid dahingehend zu ergänzen, dass die Anordnung erfolgte, dass die Verwendung des Weidezeltes „unverzüglich, längstens aber mit 15.11.2025“ einzustellen ist (vgl zur Notwendigkeit einer Erfüllungsfrist für ein Benützungsverbot VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130 und 0131).

Die Beschwerdeführerin hat zwar nicht ausdrücklich auch den Kostenspruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2025 bekämpft und gegen den Kostenspruch Einwände vorgebracht, doch hat sie mit ihrem Rechtsmittel den angeführten Bescheid gesamthaft angefochten, weshalb vom erkennenden Gericht auch kurz auf den Kostenspruch eingegangen wird.

Mangels konkreter Argumente der Beschwerdeführerin gegen den Kostenspruch fehlt dem Gericht ein bestimmter Ansatzpunkt, in welcher Hinsicht die Rechtmäßigkeit des Kostenspruchs im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren einer Überprüfung zu unterziehen wäre.

Grundsätzlich sind nach § 77 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben.

Nach dem Ausweis des von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktes wurde am 09.12.2024 ein Lokalaugenschein beim streitverfangenen Zelt auf dem Grundstück **1 KG Z durchgeführt, an welchem der Bürgermeister der Gemeinde Z und der von der Behörde beigezogene bautechnische Sachverständige Baumeister BB teilnahmen. Auf diesen Lokalaugenschein hat die Beschwerdeführerin auch in ihrem Rechtsmittel Bezug genommen.

Entsprechend der im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.06.2025 in Kraft gestandenen Kommissionsgebührenverordnung 2017 der Tiroler Landesregierung war für Amtshandlungen ua der Gemeindebehörden außerhalb des Amtes für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangener halber Stunde ein Kommissionsgebührenbetrag von Euro 17,50 zu entrichten.

Die im Kostenspruch des angefochtenen Bescheides vom 23.06.2025 enthaltene Vorschreibung an die Rechtsmittelwerberin, dass diese Kommissionsgebühren im Betrag von Euro 35,00 für zwei Amtsorgane für eine Verhandlungsdauer von einer halben Stunde zu entrichten hat, ist demnach für das entscheidende Verwaltungsgericht klar nachvollziehbar und rechtsrichtig, zumal der Lokalaugenschein zur Feststellung des von der Beschwerdeführerin herbeigeführten und baupolizeilich relevanten Sachverhalts erforderlich war (vgl VwGH 26.03.1985, 84/05/0253).

Auch sonst sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall keine Gründe hervorgekommen, die eine Rechtswidrigkeit des Kostenspruchs erkennen ließen. Insbesondere hat die Rechtsmittelwerberin auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, wieso die an sie ergangene Kostenvorschreibung nicht zutreffend sein sollte.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Rechtsmittelverhandlung am 05.11.2025 durchgeführt wurde. In deren Rahmen wurde ein hochbautechnischer Sachverständiger zur Sache näher befragt und stand dieser für Fragen der Verfahrensparteien zur Verfügung.

Was den von der Rechtsmittelwerberin beantragten Ortsaugenschein anbelangt, ist auszuführen, dass auf diese Beweisaufnahme anlässlich der Beschwerdeverhandlung von der Rechtsmittelwerberin verzichtet wurde. Im Übrigen vermochte sich das entscheidende Verwaltungsgericht infolge der aktenkundigen Luftbilder und Lichtbilder über die Verfahrensörtlichkeit sowie über das strittige Zelt einen recht anschaulichen Eindruck sowohl über das Zelt als auch über den Aufstellungsort zu verschaffen.

Weitere Beweisaufnahmen wurden von den Parteien nicht mehr begehrt und waren aus Sicht des Gerichts zur Klarstellung des maßgeblichen Sachverhalts auch nicht mehr notwendig.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dass für die Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage eine Leistungsfrist vorzusehen ist, ist klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen haben sich in der gegenständlichen Beschwerdesache keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für das erkennende Gericht gestellt.

Das strittige Zelt erfüllt die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse „Standsicherheit“ sowie „Nutzungssicherheit“ einwandfrei nicht, womit die Rechtsfolgen des § 46 Abs 7 lit b TBO 2022 ausgelöst werden. Die diesbezügliche Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist (vgl dazu VwGH 21.10.2021, Ra 2019/06/0006).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.