LVwG T LVwG-2023/41/0199-10

LVwG-2023/41/0199-10Tribunale amministrativo regionale17 dic 2025

Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>Gastgewerbebetrieb

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/41/0199-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.41.0199.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (I.) fasst und (II.) erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

I.

den Beschluss:

1. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 richtet – Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen.

2. Der Beschwerde wird darüber hinaus hinsichtlich Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich gegen die Abweisung des Begehrens im Umfang des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72 richtet, Folge gegeben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird im Übrigen – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt II. (Gastgewerbetrieb) und I.2. des angefochtenen Bescheides betreffend Ansprüche aus dem Gastgewerbebetrieb für den 12.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet, als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt I.2. (Seilbahnbetrieb) des angefochtenen Bescheides betreffend den 12.03.2020 und den Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 richtet und soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt I.2. (Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 richtet – als unbegründet abgewiesen.

1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 wurde nachstehender (auszugsweiser) Antrag an die belangte Behörde gerichtet:

„[…]

ANTRAG

Auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950

Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y.

I.Vergütung für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis 13.04.2020

Gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteilen dann eine Vergütung zu leisten, wenn und sowie

Soweit

1. sie gemäß §§ 7 und 17 Epidemiegesetz 1950 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 Epidemiegesetz 1950 untersagt

worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Epidemiegesetz 1950 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 Epidemiegesetz 1950 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 verhängt worden sind

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die Antragstellerseite war von – durch nachfolgende Verordnungen angeordneten – verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 betroffen und hat dadurch einen Verdienstentgang erlitten:

Verordnung der BH Z vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 118/2020) -am 12.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten:

[…]

Verordnung der BH Z vom 13.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z (Bote für Tirol Nr. 119/2020) – am 13.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten:

[…]

Verordnung der BH Z vom 15.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 137/2020) – am 15.03.2020 in Kraft getreten und am 20.03.2020 außer Kraft getreten:

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020.

Die Antragstellerseite war aus nachfolgenden Gründen von den – durch die oben genannten Verordnungen angeordneten – verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 betroffen:

Verordnung der BH Z vom 11.03.2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 118/2020):

Die in dieser Verordnung, welche den gesamten Bezirk Z und somit auch jenen Ort, in welchem die Antragstellerseite ihr Unternehmen betreibt, betrifft, normierten Maßnahmen, stellen Verkehrsbeschränkungen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz 1950, dar. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchen aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch eine Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten.

Verordnung der BH Z vom 13.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z (Bote für Tirol Nr. 119/2020) – am 13.03.2020 in Kraft getreten und am 27.03.2020 außer Kraft getreten:

Mit dieser Verordnung wurde u.a. die Beförderung mit Seilbahnanlagen verboten. Diese Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 2., Z 3. und Z 5. Epidemiegesetz 1950, dar.

Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite aufgrund dieser Verordnung Unternehmen schließen musste bzw. keine Personen mehr befördern durfte, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten.

Verordnung der BH Z vom 15.03.2020 betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (Bote für Tirol Nr. 137/2020) – am 15.03.2020 in Kraft getreten und am 20.03.2020 außer Kraft getreten:

Mit dieser Verordnung wurde Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten, ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz zu verlassen. Diese Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 7. Epidemiegesetz 1950, dar.

Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchem aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten.

Zudem war bzw. ist die Antragstellerseite von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr. 98/2020, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-, BGBl. II Nr 96/2020, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen.[…] Auch die mit diesen Verordnungen normierten Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 5. Und 7. Epidemiegesetz 1950, dar.

Die Antragstellerseite betreibt Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y. Da die Antragstellerseite ihr Unternehmen in einem Ort betreibt, in welchem aufgrund dieser VO Verkehrsbeschränkungen verhängt worden sind, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist, ist ihr gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 eine Vergütung für die ihr entstandenen Vermögensnachteile zu leisten.

[…]

II.Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950

Gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

Die Antragstellerseite war aus den unter Punkt I. dieses Antrages angeführten Gründen von den durch die unter Punkt I. dieses Antrages genannten Verordnungen angeordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen iSd § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 betroffen.

Zudem war bzw. ist die Antragstellerseite von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen. […] Auch die mit diesen Verordnungen normierten Maßnahmen stellen Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere nach § 32 Abs 1 Z 5. und Z 7. Epidemiegesetz 1950, dar.

[…]

Die Antragstellerseite musste, obwohl ihr die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit untersagt wurde und sie von Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen war, somit deren Mitarbeiter keine Arbeitsleistungen trotz der Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Antragstellerseite erbringen konnten, weiterhin Löhne an ihre Mitarbeiter ausbezahlen, weshalb der Antragstellerseite Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Lohnfortzahlungsschadenshat.

[….]“

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat dem Antrag vom 27.04.2020 Unterlagen, konkret eine Berechnung der CC sowie eine mit „Beilage 1- Entgeltfortzahlungen“ bezeichnete Unterlage, beigelegt.

Mit Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 09.10.2020 wurde (auszugsweise) ausgeführt wie folgt:

„[…]

In Ergänzung der Anträge der Antragstellerseite auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950, eingebracht bei der BH Z am 27.04.2020, Geschäftszahl unbekannt (im Folgenden: ‚ursprünglicher Antrag‘), wird nachfolgende

ERGÄNZUNG

Zur Vorlage gebracht und ausgeführt wie folgt:

Vorausgeschickt wird, dass der ursprüngliche Antrag der Antragstellerseite vollumfänglich aufrecht bleibt, sofern es durch diese Ergänzung zu keiner Abänderung kommt. Der ursprüngliche Antrag – und die dem Antrag zugrunde liegende Berechnung des Verdienstentganges – wurde in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Einbringung des ursprünglichen Antrages erstellt.

Aufgrund der nach Einbringung des ursprünglichen Antrages geänderten Rechtslage, und wzar insbesondere

[…]

wurde eine Neuberechnung des Verdienstentganges für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 nach der nunmehrige Rechtslage durchgeführt

Gemäß der beiliegenden (Neu-)Berechnung beträgt der Verdienstentgang der Antragstellerseite im Zeitraum vom 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 gesamt € 5.588.971,92.

Aufgrund der ursprünglichen Berechnung, welche dem ursprünglichen Antrag samt Ergänzungsantrag zu Grunde lag, wurde

  • für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 ein Verdienstentgang in Höhe von € 5.401.716,05

Berechnet.

Festgehalten wird weiters, dass die ‚VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft Z Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Z‘, Bote für Tirol Nr. 119, ursprünglich mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft getreten wäre, jedoch vorzeitig aufgehoben wurde. Die vorzeitige Aufhebung erfolgte in verfassungswidriger Weise, insbesondere stellt dies eine Verletzung des Vertrauenschutzes sowie einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar, weshalb zumindest bis 13.04.2020 Anspruch auf Leistung einer Vergütung besteht.

I. Vergütung des Verdienstentganges

Aufgrund der geänderten Rechtslage und der dadurch notwendigen Neuberechnung des Verdienstentganges ist ein ergänzender Antrag erforderlich, wobei der ursprüngliche Antrag samt den diesem Antrag zugrundeliegenden Berechnungen aufrecht erhalten wird und der ergänzende Antrag eventualiter und somit als Eventualantrag gestellt wird. Der ursprüngliche Antrag vom 27.04.2020 wird daher wie folgt modifiziert:

Die Antragstellerseite stellt, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf § 32 Epidemiegesetz 1950 und – basierend auf der Berechnung laut dem ursprünglichen Antrag vom 27.04.2020 – den

ANTRAG

Der Antragstellerseite für den Zeitraum von einschließlich 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 eine Vergütung in Höhe von € 5.401.716,05 zu leisten.

in eventu

stellt die Antragstellerseite, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf § 32 Epidemiegesetz 1950 sowie die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, den

ANTRAG

der Antragstellerseite für den Zeitraum von einschließlich 12.03.2020 bis einschließlich 26.03.2020 eine Vergütung in Höhe von € 5.078.697,94 zu leisten.

in eventu

stellt die Antragstellerseite, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere auch auf § 32 Epidemiegesetz 1950 sowie die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, den

ANTRAG

der Antragstellerseite für den Zeitraum von einschließlich 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 eine Vergütung in Höhe von € 5.588.971,92 zu leisten.

Festgehalten wird, dass auch der Antrag vom 27.04.2020 auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens ausdrücklich aufrecht erhalten wird.

II.Erhaltene Leistungen, sonstige Informationen

Die Antragstellerseite hat keine finanziellen Unterstützungen auf Grund der Covid-19-Pandemie erhalten, jedoch eine Versicherungsleistung in Höhe von € 156.000,00 aus einer Betriebsunterbrechungs-/Seuchenversicherung. Dieser Betrag ist auf die begehrte Entschädigung nicht anzurechnen, insbesondere, da es sich um eine Kulanzzahlung seitens der Betriebsunterbrechungs-/Seuchenversicherung handelt.

Zudem hat die Antragstellerseite ab 01.04.2020 Kurzarbeit in Anspruch genommen. Die diesbezüglich gewährte Förderung beträgt ab 01.04.2020 € 216.682,65 und wurde in der entsprechenden Berechnung bereits berücksichtigt.

[…]

Der Eingabe vom 09.10.2020 wurden wiederum Berechnungsunterlagen der CC sowie eine Bestätigung der Richtigkeit beigelegt.

In dem, in der Folge von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 11.07.2022, Zl *** wurde zusammengefasst in Bezug auf das eingereichte EpG-Berechnungstool betreffend die AA sowie den Antrag auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens ausgeführt, dass das diesbezügliche EPG-Berechnungstool nur Daten des reinen Seilbahnbetriebes enthalten dürfe. Es seien daher alle Umsätze und Ausgaben, die nicht auf den reinen Seilbahnbetrieb zurückzuführen sind, herauszurechnen (z.B. Gastronomie, Beherbergung, Handel und Dienstleistungen, Parkplatzerlöse, Miet- und Pachteinnahmen, Skiverleih etc.). Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe könne ein eigenes EPG-Berechnungstool vorgelegt werden. Es könne zur Konkretisierung des Antrages für den Seilbahn- und/oder Gastronomiebetrieb das in der Anlage übermittelte Formular verwendet werden.

Hinsichtlich des Ersatzes des Lohnfortzahlungsschaden sei mitzuteilen, dass die Personalkosten bereits im EPG-Berechnungstool als verdienstentgangserhöhend berücksichtigt werden, eine gesonderte Zuerkennung würde daher eine unzulässige Doppelvergütung darstellen. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang um Mitteilung ersucht, ob der beantragte Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens aufrechterhalten oder zurückgezogen werde.

Im weiteren erfolgten generelle Ausführungen ua unter Bezugnahme auf die Schließungsverordnungen der BH Z, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr. 119/2020) zur Vergütung von Seilbahn- und Seilbahnmischbetrieben.

Die beschwerdeführende Partei wurde im oa Schreiben der belangten Behörde abschließend ersucht, nachstehende Unterlagen zu übermitteln:

„- Nachreichung der getrennten EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März (sollte eine getrennte Befüllung nicht möglich sein, ist zumindest eine prozentuale Aufteilung bekanntzugeben). Jedenfalls herauszurechnen sind Erträge und Aufwände, die sich aus der Vermietung/Verpachtung von Verkaufsflächen, Parkplätzen und dgl. ergeben.

  • Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des gegenständlichen Antrages durch den Steuerberater

  • Plausibilisierung des Fortschreibungsquotienten 1,1 (hier sind statt Nächtigungszahlen die Ersteintrittsdaten anzuführen)

  • Übermittlung der Kurzfristigen Erfolgsrechnung (KER) auf Kontobasis für die Monate Jän/Feb/März 2019 2020

  • Bekanntgabe, ob darüberhinausgehende Anträge (Gastronomie, Beherbergung etc.), sowie längere Zeiträume weiter aufrechterhalten bleiben

  • Bekanntgabe der Gesamthöhe sowie des Gesamtzeitraums der bereits erhaltenen Zuwendungen (Fixkostenzuschuss, Versicherungsentschädigung, Kurzarbeitsbeihilfe usw.) samt prozentualer Aufteilung auf die Teilbetriebe

  • Bekanntgabe der Bezeichnung und der Standorte sämtlicher Teilbetriebe (insbesondere der Gastronomiebetriebe)

  • Mitteilung, ob der Antrag auf Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens aufrechterhalten wird oder zurückgezogen wird.

[…]“

Mit Eingabe vom 12.09.2022 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in weiterer Folge (auszugsweise) aus:

„[…]

I. Anspruchszeitraum / Neuberechnung

Vorausgeschickt wird, dass der ursprüngliche Antrag der Antragstellerseite iSd des ergänzenden Antrags vom 09.10.2020 vollumfänglich aufrecht bleibt.

Ungeachtet dessen wird die von der Behörde gewünschte Neuberechnung der Vergütung betreffend den reinen Seilbahnbetrieb für den Zeitraum 13.03.-25.03.2020 sowie für die Gastronomiebetriebe für den Zeitraum 13.03.-16.03.2020 übermittelt.

II.Reiner Seilbahnbetrieb

Gemäß Neuberechnung ergibt sich -auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen – ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 3.403.318,52 bzw. im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung in Höhe von € 2.244.826,63 ((€ 3.403.318,52 - € 123.879,60) / 19 * 13 + € 1.000,-) für den Zeitraum 13.03.-25.03.2020.

II.Gastronomiebetriebe

Gemäß Neuberechnung ergibt sich – rein auf die Gastronomiebetriebe bezogen – ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 1.352.099,69 bzw. im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung in Höhe von € 278.890,38 ((€ 1.352.099,69 - € 32.120,40) / 19 *4 +€ 1.000,-) für den Zeitraum 13.03.-16.03.2020.

Im Sinne der von der Behörde laut Verbesserungsschreiben vorgenommenen Aliquotierung für die beiden Bereiche Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetrieb ergibt sich somit ein Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von € 2.523.717,01.

[…]“

Auch dieser Eingabe wurden Berechnungsunterlagen der CC betreffend den Seilbahnbetrieb und betreffend die Gastronomiebetriebe beigelegt.

Mit weiterem Verbesserungsauftrag der belangen Behörde vom 20.09.2022 wurde ua um Bekanntgabe, ob der Antrag betreffend den Entgeltfortzahlungsschaden weiter aufrechterhalten bleibt, ob Anträge für abgesonderte/verkehrsbeschränkte Dienstnehmer (Absonderungsmonat März 2020) gestellt bzw bereits Vergütungen gewährt wurden, der Gesamthöhe sowie des Gesamtzeitraums der bereits erhaltenen Zuwendungen, der Anschriften bzw Bezeichnungen der Gastronomiebetriebe, der Bezeichnung und des Standortes des Seilbahnbetriebes ersucht.

Mit Eingabe vom 18.10.2022 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ua zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Entgeltfortzahlungsschaden aufrecht bleibe, für den Monat März 2020 – mit Ausnahme der gegenständlichen Anträge – keine Anträge auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 gestellt worden seien, die Antragstellerseite von der Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung hinsichtlich der Schließung der Gastronomiebetriebe für 13 Tage im März eine Zahlung in Höhe von € 156.000,00 erhalten habe, für den Zeitraum vom 16.04.2020 bis 15.06.2020 einen näher angeführten Fixkostenzuschuss erhalten habe. Im antragsgegenständlichen Zeitraum habe die Antragstellerin darüber hinaus keine Zuwendungen erhalten. Es sei Kurzarbeitsbeihilfe für die Monate April, Mai und November 2020 beantragt worden.

Mit Eingabe vom 10.11.2022 gab die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Anschrift sowie die Bezeichnungen mehrerer Gastronomiebetriebe, konkret der Restaurants DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL, MM sowie NN bekannt und führte hinsichtlich der Zahlung aus der Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung in Höhe von € 156.000,00 ua aus, dass diese Versicherungsentschädigung für das Gesamtunternehmen geleistet worden sei, diese sei auf den Bahnbetrieb zu 79,41 und auf die Gastronomiebetriebe zu 20,59% aufgeteilt worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2022 wurde die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Berechnung des Verdienstentganges für den Seilbahnbetrieb um Bestätigung ersucht, dass für die Berechnung ausschließlich die reinen Werte des Seilbahnbetriebes herangezogen und hinsichtlich sämtlicher anderer Posten eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen wurde. Weiters wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass ein Anspruch in Höhe von € 2.244.826,63 bestehe. Die Differenz zwischen dem beantragten und dem errechneten Vergütungsbetrag ergebe sich, da im Einbringen vom 09.10.2020 für den Zeitraum von 12.03.2020 bis 13.04.2020 ein Vergütungsbetrag in Höhe von € 5.401.716,05 beantragt worden sei und dieser Antrag auch in den darauffolgenden Konkretisierungen und Ergänzungen weiterhin aufrecht erhalten worden sei. Es sei nur der Zeitraum von 13.03.2020 bis 25.03.2020 vergütungsfähig und errechne sich daher ein Vergütungsbetrag von € 2.244.826,63.

Hinsichtlich des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges für den Gastronomiebetrieb sei im ursprünglich eingebrachten Antrag vom 27.04.2020 lediglich darauf hingewiesen worden, dass der betriebene Seilbahnbetrieb von diversen Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-Cov-2 betroffen gewesen sei. Es sei erstmals am 12.09.2022 ein EpG-Berechnungstool für diverse Gastronomiebetriebe eingebracht und auch ein Antrag für den Gastronomiebereich gestellt worden. Dieser inzwischen eingebrachte Antrag hinsichtlich des Gastronomieteils sei aus Sicht der Behörde verfristet und als verspätet abzuweisen.

Mit Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 25.11.2022 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragstellerseite bestätige, dass sich die Berechnung des Verdienstentganges im EpG-Berechnungstool „Antrag EPG_Berechnungstool Bahnbetrieb SBK“, welches mit Mitteilung vom 12.09.2022 an die BH Z übermittelt worden sei, auf den „reinen“ Seilbahnbetrieb beziehe und werde diesbezüglich auf die Bestätigung des Steuerberaters verwiesen.

Zum Gastronomiebetrieb wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Antragsstellerseite zu keinem Zeitpunkt ihren Antrag auf den Seibahnbetrieb beschränkt habe. Es sei im ursprünglichen Antrag lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin Seilbahnanlagen mit Sitz in **** Y betreibe. Dies schließe nicht aus, dass die Antragstellerin auch Gastronomiebetriebe führe. Es seien mit dem ursprünglichen Antrag vom 27.04.2022 auch Urkunden, insbesondere eine KER, übermittelt worden, aus welcher neben Erlösen für den Bahnbetrieb auch „Nebenerlöse Bahnbetrieb“ sowie „Erlöse Restaurants“ hervorgingen.

Die Antragstellerin habe sich im Antrag vom 27.04.2020 auch explizit auf die VO BH Z Nr *** gestützt, aufgrund derer auch Gastronomiebetriebe geschlossen worden seien. Die Antragstellerseite habe zudem ausgeführt, dass sie aufgrund dieser Verordnung ihr Unternehmen schließen habe müssen, was auch auf deren Gastrobetriebe zutreffe. Es sei eine Vergütung von 12.03.2020 bis 13.04.2020 beantragt worden, ohne sich hierbei auf den Seilbahnbetrieb zu beschränken. Auch im ergänzenden Antrag vom 09.10.2020 sei – ohne Erwähnung eines Teilbetriebes – eine Vergütung beantragt worden. Von einem Seilbahnbetrieb sei in diesem ergänzenden Antrag keine Rede gewesen. Es sei – entsprechend des seinerzeitigen Antragsformulares – eine bestimmte Vergütung für eine bestimmte (juristische= Person beantragt worden, ohne sich auf irgendwelchen Teilbetrieb zu beschränken. Zu diesem Zeitpunkt sei es nicht nur üblich gewesen, sondern von der Behörde so verlangt worden, dass das seinerzeit verwendete EpG-Berechnungstool mit den Daten des Gesamtunternehmens befüllt werde, dem habe die Antragstellerin entsprochen.

Es sei erstmals mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 11.07.2022 darauf hingewiesen worden, dass das EPG-Berechnungstool nur Daten des reinen Seilbahnbetriebes enthalten dürfe und sei mitgeteilt worden, dass für Gastronomiebetriebe ein eigenes EPG-Berechnungstool vorgelegt werden könne. Die Antragstellerin sei ua auch um Nachreichung der getrennten EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastro) für den Monat März 2020 ersucht worden. Die belangte Behörde sei daher – entgegen deren nunmehrigen Ausführungen – in ihrem Schreiben vom 11.07.2022 selbst davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Berechnung neben den Daten des Seilbahnbetriebes auch die Daten der Gastrobetriebe beinhalte und lasse sich dies auch der am 27.04.2020 übermittelten KER entnehmen.

Mit Eingabe vom 15.12.2022 wurde der belangten Behörde nach zuvor erfolgtem Verbesserungsauftrag eine Aufstellung der Seilbahnanlagen der Antragstellerin übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.12.2022, Zl *** hat die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. 1. (Seilbahnbetrieb) der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 20, 26, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) sowie § 3 der EpiG-Berechnungsverordnung, eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund des Verbots der Beförderung von Personen in den Seilbahnanlagen ihres Seilbahnbetriebes für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von Euro 2.244.826,63 zuerkannt.

Dies begründete die belangte Behörde damit, dass im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 mit der Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) ein Verbot der Beförderung von Personen mit Seilbahnanlagen verhängt worden sei und es sich bei dieser Maßnahme um einen Eingriff iSv § 20 iVm § 26 EpiG gehandelt habe, welche einer Vergütung nach § 32 Abs 1 EpiG zugänglich sei. Dieser Spruchpunkt blieb in der gegenständlichen Beschwerde unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Spruchpunkt I. 2. (Seilbahnbetrieb) des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde das Mehrbegehren in Höhe von Euro 3.156.889,42 für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03. bis 13.04.2020 für den Seilbahnbetrieb und in der Höhe von Euro 905.751,77 für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 für die geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen ab.

Mit Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe („DD“, „EE“, „FF“ „GG“, „JJ“, „KK“, „KK“, „LL“, „LL“, „MM“ und „NN“) gemäß den §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 2 EpiG als verspätet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte zur Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt I. 2. (Seilbahnbetrieb, Zeitraum 12.03.2020, 26.03.2020 bis 13.04.2020) zusammengefasst aus, dass die anspruchsbegründende Maßnahme nach § 20 EpiG, die Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020 (VO-BH Z-119), durch die Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181 (VO-BH Z-181) aufgehoben worden sei und folglich keine (anspruchsbegründenden) Maßnahmen aufgrund des EpiG nach dem 25.03.2020 in Kraft gewesen seien. Mit anschließender Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020 sei auf Grundlage des § 2 Z 2 COVID-19-MG ein landesweites Betretungsverbot von Seilbahnen mit Wirksamkeit vom 26.03.2020 verhängt worden. Der Ausschluss eines Entschädigungsanspruches aufgrund von Maßnahmen nach dem COVID-19-MG sei bereits höchstgerichtlich bestätigt (mit Verweis auf VfGH 14.07.2020, G202/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018), sodass für die Schließung des Seilbahnbetriebes der Beschwerdeführerin über den 25.03.2020 hinaus kein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus dieser auf das COVID-19-MG gestützten Maßnahme abgeleitet werden könne.

Für den Zeitraum vor dem 13.03.2020 sei gar keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme betreffend den Betrieb der beschwerdeführenden Partei in Kraft gewesen.

Die Abweisung in Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 lediglich ausgeführt habe, dass sie Seilbahnbetriebe betreibe, jedoch nicht erklärt habe, dass sie daneben noch Gastgewerbebetriebe betreibe und für diese ebenfalls eine Vergütung von Verdienstentgang begehre. Auch in der Eingabe vom 09.10.2020 habe die beschwerdeführende Partei zwei EpG-Berechnungstools für unterschiedliche Zeiträume übermittelt, in deren mitübermittelten Ergänzungsschreiben habe sich die Partei auf den Antrag vom 27.04.2020 bezogen und erklärt, dass dieser vollumfänglich aufrecht bleibe, sofern er nicht durch diese Ergänzung abgeändert werde. Es sei auch in der Eingabe vom 09.10.2020 kein Antrag für die Gastgewerbebetriebe gestellt worden und sei auch nicht ausgeführt worden, dass die Daten Umsätze der Gastgewerbebetriebe enthalte. Es sei erstmals mit Eingabe vom 12.09.2022 durch die Übermittlung des EpG-Berechnungstools zum Ausdruck gebracht worden, dass auch für den Gastronomiebetrieb eine Vergütungsentschädigung begehrt werde. Die beschwerdeführende Partei habe daher in dem, für die rechtzeitige Einbringung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG relevanten Zeitraum bis 08.10.2020, ausschließlich einen Antrag eingebracht, der sich rein auf die Seilbahnanlagen bezogen habe und aus dem nicht ersichtlich sei, dass dieser auch für darüber hinausgehende (Gastgewerbe-)betriebe gestellt worden sei. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens sei dargelegt worden, dass auch eine Vergütung für die von der Beschwerdeführerin betriebenen Gastgewerbebetriebe begehrt werde. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe sei daher als verspätet abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, ausdrücklich beschränkt auf den abweisenden Spruchpunkt I. 2. und II., erhob die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nachstehende Beschwerde:

„[…]

Der Bescheid wird in seinem gesamten, die Anträge der Beschwerdeführerin abweisenden Umfang, demnach hinsichtlich Spruchpunkt I. 2. (Abweisung von €3.156.889,42 und € 905.751,77 hinsichtlich des Seilbahnbetriebes (und des Gastgewerbebetriebes) sowie der Entgeltfortzahlungen) sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. (Abweisung der beantragten Vergütung hinsichtlich des Gastgewerbebetriebes) angefochten.

I. Sachverhaltsdarstellung:

Die Beschwerdeführerin, die AA, betreibt Seilbahnanlagen, inkl. der dazugehörenden Restaurants und Schirmbars, in **** Y.

Aufgrund von diversen von der BH Z ab 10.03.2020 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 hat die Beschwerdeführerin, insbesondere mit Eingabe vom 27.04.2020, fristgerecht Anträge auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin für deren Seilbahnbetrieb eine Vergütung in Höhe von € 2.244.826,63 (unbekämpfter Spruchpunkt I. 1.) zuerkannt und das darüberhinausgehende Mehrbegehren für den Seilbahn- und Gastgewerbebetrieb und der von der Beschwerdeführerin geleisteten Entgeltfortzahlungen (Spruchpunkt I. 2.) sowie der beantragten Vergütung für den Gastgewerbebetrieb Spruchpunkt II. abgewiesen.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der beantragten Vergütungen gemäß Spruchpunkt-I. 2. und Spruchpunkt II.

[…]

III. Beschwerdegründe:

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zusammenfassend aus, dass der Antrag für den Seilbahnbetrieb am 27.04.2020 bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, die Antragstellerseite in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 allerdings lediglich ausgeführt habe, dass sie Seilbahnanlagen betreibt, jedoch nicht erklärt habe, „dass sie daneben noch Gastgewerbebetriebe betreibt “ und für diese ebenfalls eine Vergütung von Verdienstentgang begehrt, weshalb aus Sicht der belangten Behörde davon auszugehen sei, dass sich der Antrag der Antragstellerseite ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen habe.

Hinsichtlich der bereits mit Eingabe vom 27.04.2020 zur Vorlage gebrachten KER, in welcher eine eigene Position „Erlöse-Restaurants“ ausgewiesen wurde, führt die belangte Behörde aus, dass die „KER einzig ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument darstellt und nicht als Antrag zu qualifizieren ist “ und in „Zusammenschau mit dem Antrag [...] außerdem davon auszugehen [sei], dass diese als Unterlage zur Berechnung des Anspruches für dein Seilbahnbetrieb beigefügt wurde “.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei erstmals mit Eingabe vom 12.09.2022 durch die Übermittlung des EpG-Berechnungstools zum Ausdruck gebracht worden, dass auch für den Gastronomiebereich eine Vergütungsentschädigung begehrt wird.

Zusammengefasst bedeute dies nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum bis 08.10.2020 „ausschließlich einen Antrag eingebracht hat, der sich rein auf die Seilbahnanlagen bezieht und aus dem nicht ersichtlich ist, dass dieser auch für darüberhinausgehende (Gastgewerbe)Betriebe gestellt wurde “ und erst im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt worden sei, dass auch eine Vergütung von Verdienstentgang für die von ihr betriebenen Gastgewerbebetriebe begehrt wird.

Diese Ausführungen der belangten Behörde sind insbesondere aus nachfolgenden Gründen unrichtig:

1. Wortlaut des Antrages vom 27.04.2020

Die Beschwerdeführerin hat am 27.04.2020 nachfolgenden Antrag gestellt:

„Die Antragstellerseite stellt daher, gestützt auf sämtliche Rechtsnormen, insbesondere gestützt auf § 32 Epidemiegesetz 1950, den

ANTRAG

der Antragstellerseite für den Zeitraum von einschließlich 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 eine Vergütung in Höhe von € 5.401.716,05 zu leisten."

Wie diesem ursprünglichen Antrag der Antragstellerseite vom 27.04.2020 (Seite 7) zu entnehmen ist, hat die Antragstellerseite, und zwar die AA, beantragt, der Antragstellerseite, also der AA, eine Vergütung in Höhe von € 5.401.716,05 zu leisten.

Auch wenn es richtig sein mag, dass die Beschwerdeführerin an anderer Stelle angeführt hat, dass sie Seilbahnanlagen betreibt, ergibt sich daraus keineswegs, dass sie nur für deren Seilbahnbetrieb eine Vergütung beantragt hat. Vielmehr hat die AA beantragt, ihr, also der AA eine Vergütung zu leisten, ohne diesen Antrag auf einen Teil ihres Betriebes zu beschränken.

Ebensowenig ergibt sich durch den an anderen Stellen erfolgten Hinweis, dass die Beschwerdeführerin Seilbahnanlagen betreibt, eine Einschränkung des oben genannten Antrages auf Leistung einer Vergütung nur für den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin. Eine derartige Einschränkung des Antrages der Beschwerdeführerin könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beschwerdeführerin beantragt hätte, dass „der Antragstellerseite für deren Seilbahnbetrieb “ eine Vergütung zuerkannt wird, was aber nicht der Fall ist.

Der angefochtende Bescheid ist daher bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2. Ableitung des täglichen Verdienstentganges aus KER

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid auf den Seiten 21 und 22, wonach hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten KER lediglich davon auszugehen sei, „dass diese als Unterlage zur Berechnung des Anspruches für den Seilbahnbetrieb beigefügt wurde “, ist dem zu entgegnen, dass der - der am 27.04.2020 beantragten Vergütung in Höhe von € 5.401.716,05 zugrunde liegende - tägliche Verdienstentgang der Beschwerdeführerin im März 2020 in Höhe von € 280.554,02 unzweifelhaft auch die Erlöse aus dem Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin beinhaltet:

Wie sich aus den ebenfalls mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten Beilagen, und zwar „Beilage Berechnungsblatt Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (Phase 1) “ und „Beilage Berechnungsblatt Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (Phase 2) “ ergibt, ist Basis für den berechneten täglichen Verdienstentgang der Beschwerdeführerin im März 2020 in Höhe von € 280.554,02 das Betriebsergebnis von März 2019 in Höhe von € 7.031.370,80.

Wie sich aus der mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten KER ergibt, hat die Beschwerdeführerin im März 2019 nachfolgende Erlöse (= Umsätze) erwirtschaftet:

  • „Erlöse Bahnbetrieb“: € 6.684.529,-

  • „Nebenerlöse Bahnbetrieb“: € 107.593,-

  • Erlöse-Restaurants“:€ 2.854.586,-

€ 9.646.586,-

Damit die Beschwerdeführerin im März 2019 ein Betriebsergebnis (= Differenz zwischen Erlöse und Ausgaben) in Höhe von €7.031.370,80 erzielen konnte, bedurfte es zumindest auch der Berücksichtigung der „Erlöse Restaurants“ in Höhe von € 2.854.586 im März 2019, weil selbst die Summe der Erlöse aus „Bahnbetrieb “ in Höhe von € 6.684.529,- und der „Nebenerlöse Bahnbetrieb “ in Höhe von € 107.593,-, und zwar € 6.792.122.-, geringer wäre als die Basis für die Berechnung des täglichen Verdienstentganges (€ 280.554,02), nämlich das Betriebsergebnis im März 2019 für in Höhe von € 7.031.370,80.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Betriebsergebnis im März 2019 in Höhe von €7.031.370,80 freilich geringer ist, als die Summe der Erlöse „Erlöse Bahnbetrieb“, „Nebenerlöse Bahnbetrieb “ und „Erlöse Restaurants “ in Höhe von € 9.646.708,-, weil sich das Betriebsergebnis als Differenz zwischen der Summe der Erlöse abzüglich der Ausgaben errechnet, wären bereits die Erlöse aus „Bahnbetrieb “ in Höhe von € 6.684.529,- und der „Nebenerlöse Bahnbetrieb “ in Höhe von € 107.593,- in Summe, und zwar € 6.792.122,- ohne Berücksichtigung der „Erlöse Restaurants" geringer als die Basis für die Berechnung des täglichen Verdienstentganqes, nämlich das Betriebsergebnis im März 2019.

Dasselbe trifft im Übrigen auch auf die in den Beilagen „Beilage Berechnungsblatt Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (Phase 1) “ und „Beilage Berechnungsblatt Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (Phase 2)“ angeführten „adaptierten“ Betriebsergebnisse der Monate Februar 2019 und 2020 (sowie die Summe der Ergebnisse von jeweils Jänner und Februar 2019 und 2020) zu, welche als Basis für die Berechnung des Fortschreibungsquotienten („Veränderungswert “) in Höhe von 1,17 dienten. Auch die dort angeführten „adaptierten “ Betriebsergebnisse ergeben sich nur unter Berücksichtigung der Erlöse des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin.

Da die Beschwerdeführerin bei der von ihr beantragten Vergütung demnach auch die „Erlöse Restaurants“, also die Erlöse aus dem Gastgewerbebetrieb, miteinbezogen hat, ergibt sich auch daraus, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 nicht nur auf den Seilbahnbetrieb bezogen hat.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

3. Schließung des Unternehmens aufgrund der VO der BH Z, Bote für Tirol Nr. 119/2020

Zudem ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 (Seite 4) u.a. auch ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verordnung der BH Z, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 119/2020), ihr „Unternehmen schließen musste bzw. keine Personen mehr befördern durfte, und ihr dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist.“ Da mit der Verordnung der BH Z, Nr. 119/2020, Seilbahnanlagen bzw. Seilbahnunternehmen nicht geschlossen wurden, sondern lediglich die Beförderung mit Seilbahnanlagen verboten wurde, hingegen mit derselben Verordnung alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken geschlossen werden mussten, ergibt sich auch aus diesem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin von der Schließung der Gastgewerbebetriebe betroffen war, weil nur Gastgewerbebetriebe geschlossen werden mussten.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

4. Behauptete Betroffenheit durch Betretungsverbote von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe

Weiters hat die Beschwerdeführerin auf Seite 4 sowie den Seiten 7 und 8 ihrer Eingabe vom 27.04.2020 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das „Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten_sämtlicher_Betriebsarten_der_Gastgewerbe verboten wurde“, betroffen war.

Auch daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für deren Seilbahnbetrieb die Leistung einer Vergütung beantragt hat.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

5. Verbesserungsaufträge in_Bezug_auf_Gastgewerbebetrieb

Abgesehen davon, dass es notorisch ist, dass der Betrieb von Seilbahnanlagen meist auch den Betrieb von Restaurants und Schirmbars miteinschließt, was auch bei nahezu sämtlichen Seilbahnunternehmen in Tirol, Vorarlberg und Salzburg der Fall ist, ging die belangte Behörde - bis 16.11.2022, ab welchem Zeitpunkt OO als Sachbearbeiter aufscheint - selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch Gastronomiebetriebe betreibt und auch für diese von Anfang an die Leistung einer Vergütung beantragt hat.

Dementsprechend hat die belangte Behörde in ihrem „VERBESSERUNGSAUFTRAG “ vom 11.07.2022 (Sachbearbeiterin: PP) auf Seite 1. u.a. nachfolgendes ausgeführt:

  • „Vorweg wird darauf hingewiesen, dass das diesbezügliche EPG-Berechnungstool nur Daten des reinen Seilbahnbetriebes enthalten darf. Es sind daher alle Umsätze und Ausgaben, die nicht auf den reinen Seilbahnbetrieb zurückzuführen sind, herauszurechnen (z.B. Gastronomie, Beherbergung, Handel und Dienstleistungen, Parkplatzerlöse, Miet- und Pachteinnahmen, Skiverleih etc.), Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe kann ein eigenes EPG-Berechnungstool vorgelegt werden. “

  • „Zur Konkretisierung des Antrages für den Seilbahn- und/oder Gastronomiebetrieb kann das in der Anlage übermittelte Formular verwendet werden. Hinsichtlich eines allfälligen Beherbergungsbetriebes darf auf die bereits bekannte Vorgehensweise bzw. die diesbezüglichen Formulare verwiesen werden.“

Auf Seite 3 des „VERBESSERUNGSAUFTRAGES “ vom 11.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, „nachstehende Unterlagen an die im Briefkopf ersichtliche Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln“:

  • „Nachreichung der getrennten EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März 2020 [...] “

  • „Bekanntgabe, ob darüberhinausgehende Anträge (Gastronomie, Beherbergung etc.), sowie längere Zeiträume weiter aufrechterhalten bleiben “

  • „Bekanntgabe der Gesamthöhe sowie des Gesamtzeitraums der bereits erhaltenen Zuwendungen (Fixkostenzuschuss, Versicherungsentschädigung, Kurzarbeitsbeihilfe usw.) samt prozentualer Aufteilung auf die Teilbetriebe “

  • „Bekanntgabe der Bezeichnung und der Standorte sämtlicher Teilbetriebe (insbesondere der Gastronomiebetriebe) “

Nachdem die Beschwerdeführerin diesem Verbesserungsauftrag entsprochen hat, erging am 20.09.2022 ein weiteres „Verbesserungsschreiben “ (nunmehrige Sachbearbeiterin: QQ) an die Beschwerdeführerin. Mit diesem „Verbesserungsschreiben “ wurde die Beschwerdeführerin u.a. um „Bekanntgabe der Anschriften bzw. Bezeichnungen der Gastronomiebetriebe “ ersucht. Auch diesem Ersuchen der Behörde hat die Beschwerdeführerin (nach fernmündlicher Fristerstreckung durch die zuständige Sachbearbeiterin QQ am 18.10.2022) entsprochen.

Aufgrund der beiden oben genannten Verbesserungsaufträge der belangten Behörde und den darin enthaltenden Ausführungen und Aufforderungen der Behörde, welche die Beschwerdeführerin u.a. dazu veranlasst hatten, ihren Steuerberater mit umfangreichen (Neu)Berechnungen des erlittenen Verdienstentganges zu beauftragen (z.B. Befüllung eines eigenen EPG-Berechnungstools für den Gastgewerbebetrieb, Abgrenzung diverser Posten zwischen den Teilbetrieben, etc.), musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass ihr (auch) für den Gastgewerbebetrieb eine Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang zuerkannt wird. Da die belangte Behörde von der zunächst geäußerten Rechtsansicht - vermutlich bedingt durch den Wechsel des Sachbearbeiters - auf einmal nicht nachvollziehbar und zu Unrecht abgewichen ist, verletzt die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.

Davon abgesehen übersieht die belangte Behörde die Bestimmung des § 13 Abs 3 letzter Satz AVG, wonach das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt, wenn ein Mangel im Zuge eines Verbesserungsauftrages rechtzeitig behoben wird. Nach stRsp darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel “ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Da die Beschwerdeführerin den Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde, insbesondere dem Ersuchen „getrennte EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März 2020 “ nachzureichen, entsprochen hat, würde der Antrag vom 27.04.2020 auch dann - im Hinblick auf die Beantragung einer Vergütung auch für den Gastgewerbebetrieb - als „richtig eingebracht “ gelten, wenn sich der Antrag vom 27.04.2020 nicht bereits von vornherein auf das Gesamtunternehmen der Beschwerdeführerin bzw. auch deren Gastgewerbebetrieb bezogen hätte, was ausdrücklich bestritten wird.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

6. Pflicht zur Erforschung der Parteienabsicht

Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass das erkennbare Ziel des von der Beschwerdeführerin am 27.04.2020 eingebrachten Antrages jenes war, für die AA einen umfassenden Antrag auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 zu stellen. Diesbezüglich sei insbesondere nochmals auf die Formulierung des unter Punkt 1. dieser Beschwerde zitierten Antrages vom 27.04.2020 verwiesen, wonach die AA beantragt hat, der AA – ohne Einschränkung auf einen bestimmten Teil ihres Unternehmens oder einen Teilbetrieb – eine Vergütung in Höhe von € 5.401.716,05 zu leisten.

Davon, dass die Beschwerdeführerin lediglich für ihren Seilbahnbetrieb die Leistung einer Vergütung beantragt hat, kann aufgrund der obigen Ausführungen keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat auch zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, dass sie (nur) einen „Seilbahnbetrieb “ betreibt, sondern von „Seilbahnanlagen “ gesprochen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich aus dem Antrag und den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bereits ergibt, dass die Beschwerdeführerin für ihr gesamtes Unternehmen, und somit auch für deren Gastgewerbebetrieb, die Leistung einer Vergütung beantragt hat, und demnach von einem undeutlichen Inhalt ihres Antrages auszugehen wäre, wäre die belangte Behörde dazu gehalten gewesen, die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; 28.6.2012, 2012/15/0071; 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, etc.). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046). lm Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.

Bereits aus der der Behörde vorliegenden Aktenlage, und zwar insbesondere der KER, ergibt sich, dass der dem Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde liegende tägliche Verdienstentgang im März 2020 in Höhe von € 280.554,02 zwangsläufig auch die Erlöse aus dem Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin beinhaltet.

Zudem judiziert der VwGH, dass bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend besondere Vorsicht geboten ist, dass diese nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird, was insbesondere bei der Annahme eines Verzichts auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition der Fall wäre (Gebot der rechtsschutzfreundlichen Interpretation). Dies wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn der Beschwerdeführerin - wie dies nunmehr die belangte Behörde getan hat - unterstellt werden würde, dass sie nur einen Teil eines Anspruchs geltend macht. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre eine derartige Auslegung nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keine Zweifel offenlassen.

Davon kann im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen keine Rede sein, sondern ergibt sich insbesondere bereits aus der Formulierung des Antrages sowie des dem Antrag zugrunde liegenden täglichen Verdienstentganges der Beschwerdeführerin im März 2020 in Höhe von € 280.554,02, dass die Beschwerdeführerin für deren Gesamtunternehmen die Leistung einer Vergütung beantragt hat.

Selbst bei einem zweifelhaften Inhalt ist es der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen, wie dies die belangte Behörde schlussendlich getan hat. Dass die belangte Behörde selbst nach dem Wechsel des Sachbearbeiters bzw. OO von einem „zweifelhaften Inhalt“ der Eingabe vom 27.04.2020, was ausdrücklich bestritten wird, ausgegangen ist, ergibt sich auch aus dessen eigener Bescheidbegründung auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides, an deren Stelle ausgeführt wird, dass „Mit Eingabe vom 12.09.2022 [...] die Partei erstmals eindeutig zu erkennen gegeben [ha]t, dass eine Vergütung für Gastronomiebetriebe begehrt wird.“ Die belangte Behörde wäre daher - aufgrund des von ihr selbst unterstellten „undeutlichen Inhaltes “ des Anbringens vom 27.04.2020 - zumindest verpflichtet gewesen, die Absicht der Partei zu erforschen

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde mit dem „VERBESSERUNGSAUFTRAG “ vom 11.07.2022 nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen ist, hat sie mit diesem Verbesserungsauftrag - mit welchem die belangte Behörde erstmals auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 reagiert hat - u.a. auch um „Bekanntgabe, ob darüberhinausgehende Anträge (Gastronomie, Beherbergung etc.), sowie längere Zeiträume weiter aufrechterhalten bleiben “ ersucht, und damit - in Einklang mit der stRsp - auch die Absicht der Beschwerdeführerin erforscht, woraufhin die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt hat, welcher Vergütungsbetrag sich laut Ansicht der Beschwerdeführerin für deren Gesamtunternehmen, aufgeschlüsselt nach Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetriebe, errechnet.

Dadurch wäre zumindest auch ein allenfalls für die belangte Behörde zunächst undeutlicher Inhalt ausreichend klargestellt worden.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge mit „Verbesserungsschreiben “ vom 20.09.2022 u.a. auch noch um „Bekanntgabe der Anschriften bzw. Bezeichnungen der Gastronomiebetriebe “ ersucht. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nachgekommen. Dennoch hat die belangte Behörde bzw. OO schlussendlich - entgegen dem Gebot der rechtsschutzfreundlichen Interpretation - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung einer Vergütung betreffend deren Gastgewerbebetrieb abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

7. § 49 Abs 5 Epidemiegesetz 1950

Gemäß § 49 Abs 5 Epidemiegesetz 1950 dürfen fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

Da die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 27.04.2020 beantragt hat, der AA eine Vergütung zu leisten, wäre die Beschwerdeführerin selbst in dem Fall, dass diese ursprünglich für deren Gastgewerbebetrieb (der Höhe nach) keine Vergütung beantragt hätte, was ausdrücklich bestritten wird, berechtigt (gewesen), im Zuge des anhängigen Verfahrens die Leistung einer Vergütung für den Gastgewerbebetrieb zu beantragen, zumal die AA -rechtzeitig beantragt hat, der AA. - als Rechtsträgerin sämtlicher von ihr betriebenen Seilbahnanlagen, Restaurants, Schirmbars - zumindest dem Grunde nach eine Vergütung zu leisten.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Die - erst mit 18.03.2022 in Kraft getretene - Sonderbestimmung des § 49 Abs 5 Epidemiegesetz 1950 zeugt auch von der Intention des Gesetzgebers, den Rechtsschutz betroffener Unternehmen in Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 zu stärken.

8. Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen

Gemäß „Punkt II. Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 “ der Eingabe vom 27.04.2020 hat die Beschwerdeführerin auch beantragt, der AA für die von ihr im Zeitraum vom 13.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 getätigten Entgeltfortzahlungen in Höhe von € 737.823,21 zzgl. Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 184.533,61, somit gesamt eine Vergütung in Höhe von € 922.356,82 zu leisten.

Unter „Punkt II. “ der Eingabe vom 27.04.2020 hat die Beschwerdeführerin nicht auf die Seilbahnanlagen der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unter diesem „Punkt II. “ ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von den durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, sowie durch die von der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19, BGBl. II Nr. 96/2020, angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das „Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten_sämtlicher_Betriebsarten_der_Gastgewerbe verboten wurde “, betroffen war.

Selbst wenn die Abweisung des beantragten Vergütung betreffend den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt wäre, was ausdrücklich bestritten wird, hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zumindest die von ihr getätigten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen betreffend ihre Gastronomie-Mitarbeiter, welche in - der mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegten - „Beilage 1 - Entgeltfortzahlungen: “ enthalten waren, zuerkennen müssen, zumal sich jedenfalls (auch) der Antrag auf Ersatz der Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen unter „Punkt II. “ unmissverständlich auf das Gesamtunternehmen der Beschwerdeführerin bezogen hat.

Soweit die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auf Seite 21 ausführt, dass hinsichtlich des Ersatzes des Lohnfortzahlungsschadens mitzuteilen sei, dass die geleisteten Personalkosten bereits im EpG-Berechnungstool als verdienstentgangserhöhend berück sichtigt worden seien und eine gesonderte Zuerkennung daher eine unzulässige Doppelvergütung darstellen würde, könnte dies freilich nur in Hinblick auf die Lohnfortzahlungen betreffend die Mitarbeiter des_Seilbahnbetriebes_gelten.

Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für deren Seilbahnbetrieb, sondern für deren gesamtes Unternehmen, und damit auch für deren Gastgewerbebetrieb, die Leistung einer Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang gemäß §32 Epidemiegesetz 1950 sowie den Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen beantragt hat.

Die mit Eingabe vom 27.04.2020 beantrage Vergütung in Höhe von € 5.401.716.05 beinhaltet demnach auch die Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin. Soweit die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. 2. ausführt, dass das von der AA beantragte Mehrbegehren in Höhe von € 3.156.889,42 für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03. bis 13.04.2020 „für den Seilbahnbetrieb “ abgewiesen wird, verkennt die belangte Behörde auch, dass in dem Betrag in Höhe von €3.156.889,42 (= Differenz zwischen der mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragten Vergütung in Höhe von € 5.401.716.05 und der zugesprochenen Vergütung für den Seilbahnbetrieb in Höhe von € 2.244.826,63) auch der erlittene Verdienstentgang der AA für deren Gastgewerbebetrieb für den Zeitraum von 13.03. bis 25.03.2020 enthalten ist.

Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin daher auch für deren Gastgewerbebetrieb zumindest für den Zeitraum vom 13.03. bis 25.03.2020 eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen zuerkennen müssen, wobei der vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistung einer Vergütung für deren Gastgewerbebetrieb für den Zeitraum vom 13.03. - 25.03.2020 mit zumindest € 904.143,72 (€ 1.352.099,69 - €32.120,40) / 19 * 13 + € 1.000,-) errechnet.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde ist daher unrichtig, der angefochtene Bescheid aus mehrfachen - insbesondere den oben genannten - Gründen rechts- und verfassungswidrig sowie das durchgeführte Verfahren mangelhaft.

[…]“

Mit Eingabe vom 21.09.2023 erstattete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und führte auf das Wesentliche zusammengefasst nochmals aus, dass der Antrag vom 27.04.2020 nicht auf die Geltendmachung einer Vergütung für den Seilbahnbetrieb eingeschränkt worden sei und dass die mit Eingabe vom 27.04.2020 vorgelegte KER als Datengrundlage auch die Erlöse aus den Restaurants enthalte.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden in weiterer Folge am 16.10.2023 und 19.12.2024 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Die AA betreibt bzw betrieb im Antragszeitraum den Seilbahnbetrieb in **** Y, Adresse 2 sowie die Gastronomiebetriebe „DD“, „EE“, „FF“, „GG“, „JJ“, „KK“, „KK“, „LL“, „LL“, „MM“ und „NN“ in Adresse 2, **** Y.

Von 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 bestand für die Beschwerdeführerin ein (auf dem Epidemiegesetz gegründetes) Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und war sie daher während des näher umschriebenen Zeitraums gehindert, ihre Seilbahnen zu betreiben bzw Fahrgäste zu befördern.

Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020, wurde auf der Grundlage des EpiG ua auch eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z ab dem 13.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.

Vor dem 13.03.2020 und nach dem 25.03.2020 war keine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der oben genannte Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin sowie der oben genannten Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin geschlossen war oder Beschränkungen unterlag, in Kraft.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Dass die AA im Antragszeitraum den Seilbahnbetrieb in **** Y und die Gastronomiebetriebe „DD“, „EE“, „FF“, „GG“, „JJ“, „KK“, „KK“, „LL“, „LL“, „MM“ und „NN“ in Adresse 2, **** Y, betrieben hat, hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt.

Dass nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der oben genannte Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetrieb der beschwerdeführenden Partei geschlossen war oder Beschränkungen unterlag, nicht bestanden hat, folgt aus der unten dargelegten Rechtslage.

IV.Rechtslage:

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 50/2025 lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20.

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

[…]“

„Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24.

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

[…]“

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

[…]“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS -CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID

19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19

Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete auszugsweise wie folgt:

„§ 3.

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

[…]

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.

(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.

[…]“

Die am 25.03.2020 kundgemachte Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.März

2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020 (VO-LH-38), lautete:

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Z-118, Bote für Tirol 10a/2020, 118, kundgemacht am 11.3.2020)

„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:

§ 1

Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.

§ 2

Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen. Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

§ 3

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“

(Diese Verordnung trat am 12.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Z (in weiterer Folge VO-BH Z-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119)

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Z sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 und vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde V betreffend, außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

(Diese Verordnung trat am 13.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10c – Nr 137/2020, lautete:

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Z nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1.

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im X-Tal und für die Gemeinde S.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

[…]“

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol, Stück 11b – Nr 164/2020, lautete:

„§ 1.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.

Nur für das X-Tal, somit für die Gemeinden W, V, U und T sowie für die Gemeinde S bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Die Bestimmungen über die Ausgangssperre in den Gemeinden des X-Tals und der Gemeinde S treten erst mit Ablauf des 28.03.2020 außer Kraft.“

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020, lautete:

„§ 1

a) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020) mit welcher gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freien angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 03.04.2020, 12:00 Uhr, vorzeitig aufgehoben.

b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehrs und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbebetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 13.04.2020, vorzeitig aufgehoben.

c) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr 137/2020, mit der gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EP/57/19-2020) mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im X-Tal und der Gemeinde S aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht.“

V.Erwägungen:

Im Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 22.12.2022 erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund des Beförderungsverbots in ihren Seilbahnanlagen von 13.03.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von Euro 2.244.826,63 zu.

Im Spruchpunkt I.2. wies die belangte Behörde ein Mehrbegehren von Euro 3.156.889,42 für den Seilbahnbetrieb für den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen in Höhe von Euro 905.751,77 für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 ab.

Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe als verspätet ab.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die in Spruchpunkt I.2. und Spruchpunkt II. erfolgten Abweisungen.

1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides, womit der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe gemäß §§ 33 iVm 49 EpiG als verspätet abgewiesen wurde:

Im Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) des gegenständlich angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Entschädigung für den Verdienstentgang aufgrund der Schließung der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 2 EpiG als verspätet ab. Die belangte Behörde begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27.04.2020 lediglich ausgeführt habe, dass sie Seilbahnanlagen betreibe, jedoch nicht erklärt habe, dass sie daneben noch Gastgewerbebetriebe betreibe und für diese ebenfalls eine Vergütung für den Verdienstentgang begehre. Die dem Antrag beigelegte KER stelle einzig ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument dar und sei nicht als Antrag zu qualifizieren. In Gesamtschau mit dem Antrag sei davon auszugehen, dass die KER lediglich als Unterlage zur Berechnung des Anspruches für den Seilbahnbetrieb beigefügt worden sei. Aus Sicht der belangten Behörde habe sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.04.2020 ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen. Auch in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.10.2020 sei kein Antrag für die Gastgewerbebetriebe gestellt worden. Im Übrigen sei selbst für den Fall, dass die Eingabe vom 09.10.2020 als Antrag für die Gastrobetriebe zu werten sei, diesfalls der Antrag nach dem 08.10.2020 und somit verspätet eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Eingabe vom 12.09.2022 durch die Übermittlung des EpG-Berechnungstools zum Ausdruck gebracht, dass auch für den Gastronomiebereich eine Vergütungsentschädigung begehrt werde.

Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht somit die Frage, ob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang (auch) betreffend der einleitend bezeichneten Gastgewerbebetriebe geltend gemacht hat.

Diesbezüglich ist auszuführen wie folgt:

Wie die belangte Behörde bereits im nunmehr angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, ist gemäß § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen, wobei – wie im vorliegenden Fall – vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen gemäß § 49 Abs 2 EpiG mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 62/2020 (am 08. Juli 2020) neu zu laufen begannen und daher am 08. Oktober 2020 endeten. Bei der zeitlichen Begrenzung dieses Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung.

Dementsprechend ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 27.04.2020 Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs ausschließlich für den von ihr betriebenen Seilbahnbetrieb oder auch für den Gastronomiebetrieb beantragt hat.

Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/03/0149, mwN) wird der Prozessgegenstand im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).

Bei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgeblich. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl VwGH 21.12.1992, 91/03/0328, VwGH vom 26.02.2003, 2002/17/0279, ua).

CCenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190 ua).

Der belangten Behörde ist zunächst insofern zuzustimmen, dass die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem „Antrag auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950“ vom 27.04.2020 einleitend dezidiert ausgeführt hat, dass die Antragstellerseite Seilbahnanlagen mit dem Sitz in **** Y, betreibe. Dies wurde von der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin im oa Antrag auch mehrfach wiederholt und wurde ua auch begründend ausgeführt, dass mit näher angeführten behördlichen Maßnahmen ua die Beförderung mit Seilbahnanlagen verboten worden sei.

Dem Vorbringen der belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023, wonach es sich ausgehend vom Wortlaut des § 8 Abs 1 Seilbahngesetz bei Seilbahnanlagen um Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, handle, es laut Ansicht der belangten Behörde einen Unterschied zwischen dem Begriff Seilbahnanlagen und Seilbahnbetrieb gebe, und aufgrund der Verwendung des Begriffes Seilbahnanlagen die Gastronomie bzw der Gastgewerbebetriebe kein Teil des ursprünglichen Antrages vom 27.04.2020 gewesen sei, ist jedoch Nachstehendes zu entgegnen.

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“ (vgl VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an (vgl VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086 ua), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 ua) des Einschreiters (vgl VwGH 22.03.2000, 99/04/0203, ua; vgl auch § 57 Rz 30 ff; Aichlreiter, wbl 1997, 238).

Tatsächlich wurde im oa Antrag vom 27.04.2020 neben der Bezugnahme auf „Seilbahnanlagen“ auch (siehe etwa S 4; S 7 und 8) ausgeführt, dass zudem „die Antragstellerseite von den […] angeordneten Verkehrsbeschränkungen, nach welchen u.a. das Betreten öffentlicher Orte sowie von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe verboten wurde, betroffen“ war bzw ist. Die nunmehrige Beschwerdeführerin verwies im Antrag vom 27.04.2020 ua auch darauf, dass sie aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Nr 119/2020, „Unternehmen schließen musste“.

Aus dem in Vorlage gebrachten behördlichen Akt ist ersichtlich, dass dem Antrag vom 27.04.2020 auch eine Berechnung der CC samt Beilagen, konkret ua der (aktuellen) KER sowie der Vorjahres-KER, in der sowohl Erlöse Bahnbetrieb, Nebenerlöse Bahnbetrieb als auch Erlöse der Restaurants ausgewiesen sind, beigelegt wurden.

Auch wenn der belangten Behörde insofern zuzustimmen ist, dass dem Antrag vom 27.04.2020 keine namentliche Bezeichnung der von der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin betriebenen Gastronomiebetriebe zu entnehmen ist, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin der Antragszweck (und Umfang) in einer Gesamtschau des Antragvorbringens und der Beilagen zu beurteilen. In einer Gesamtschau der am 27.04.2020 eingebrachten Unterlagen (Antrag samt Beilagen) und unter Zugrundelegung des Umstandes, dass bei der Auslegung der Parteienerklärungen ua auch die der Behörde vorliegende Aktenlage (vgl VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190), konkret insbesondere auch der beiliegenden KER, zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass sich der Antrag vom 27.04.2020 nicht ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen hat, sondern auch die Gastrobetriebe mitumfasst hat.

In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition besondere Vorschrift geboten ist; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keine Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen (vlg VwGH 06.11.2001, 97/18/0160).

Weiters hat die Behörde gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung – wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist - durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (vgl VwGH 20.06.2023, Ra 2022/03/0190). Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13 Tz 38 f).

Die belangte Behörde hat– wie dem unter Punkt I. dieses Erkenntnisses detailliert dargelegten Verfahrensverlauf entnommen werden kann – in weiterer Folge auch mit Schreiben vom 11.07.2022, Zl ***, einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin ua ausgeführt wurde, dass das zwischenzeitlich eingereichte „EPG-Berechnungstool nur Daten des reinen Seilbahnbetriebes enthalten“ dürfe und „alle Umsätze und Ausgaben, die nicht auf den reinen Seilbahnbetrieb zurückzuführen sind, herauszurechnen (z.B. Gastronomie, Beherbergung, […])“ sind. Weiters wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit dem oa Schreiben vom 11.07.2022 ua auch um Nachreichung der getrennten EpG-Berechnungstools für den jeweiligen Teilbetrieb (Seilbahn und Gastronomie) für den Monat März 2020, um Bekanntgabe der Bezeichnung und der Standorte sämtlicher Teilbetriebe (insbesondere der Gastronomiebetriebe) ersucht.

Die Beschwerdeführerin ist den in weiterer Folge ergangenen Verbesserungsaufträgen nachgekommen und hat etwa in deren Eingabe vom 12.09.2022 dem Schreiben der belangten Behörde entsprechend den beantragten Verdienstentgang für den reinen Seilbahnbetrieb und die Gastronomiebetriebe gesondert unter Zugrundlegung von Berechnungsunterlagen der Steuerberatung und nunmehr getrennten EpG-Berechnungstools für den Monat März 2020 ausgewiesen.

Unter Beachtung der obigen Ausführungen zur Auslegung des einleitend eingebrachten Antrages vom 27.04.2020 und unter Zugrundelegung der in weiterer Folge ergangenen (Verbesserungs-) Aufträge der belangten Behörde, kann der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich der Antrag vom 27.04.2020 ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb bezogen habe und der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für die Gastgewerbebetriebe erst am 12.09.2022 und sohin verspätet gestellt worden sei, nicht gefolgt werden.

In Gesamtschau der vorliegenden Korrespondenz, insbesondere unter Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 27.04.2020 samt Beilagen ist laut Ansicht der erkennenden Richterin von einer rechtzeitigen Geltendmachung (auch) der Ansprüche der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend deren Gastronomiebetrieben auszugehen.

Dementsprechend war spruchgemäß der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages in Spruchpunkt II. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides richtete – Folge zu geben.

2. Zur Behebung des Spruchpunktes II. (Gastgewerbebetrieb) des angefochtenen Bescheides im Umfang des Zeitraums 13.03.2020 bis 25.03.2020 und Zurückverweisung an die belangte Behörde bzw zur Behebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes I.2. des angefochtenen Bescheides im Umfang der Abweisung des Begehrens des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72:

a) Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch einen (fristgerechten) Antrag auf Verdienstentgang betreffend der bezeichneten Gastgewerbebetriebe eingebracht hat, ist zunächst zu prüfen, ob die beschwerdeführende Gesellschaft einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend der bezeichneten Gastgewerbebetriebe hat.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.

Gestützt auf § 20 EpiG wurde mit § 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk Z angeordnet.

Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, trat gemäß § 3 leg cit am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft. Das war der 13.03.2020. Die anspruchsbegründende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol 10b – Nr 119/2020, wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, Stück 12a – Nr 181/2020, zur Gänze aufgehoben. Diese „Aufhebungsverordnung“ trat nach ihrem § 2 „am Tag der Kundmachung“, das war der 26.03.2020, in Kraft. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 119/2020, stand sohin bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung.

Im Ergebnis begründet somit diese Verordnung dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 für die von der Beschwerdeführerin betriebenen Gastgewerbebetriebe.

Für die darüber hinaus beantragten Zeiträume 12.03.2020 sowie 26.03.2020 bis 13.04.2020 besteht kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG (dazu detailliert unter Punkt V. 3. dieses Erkenntnisses).

b) Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Leistung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für deren (reinen) Gastgewerbebetrieb im weiteren Verlauf für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 mit einem Betrag in Höhe von Euro 904.143,72 beziffert und darauf verwiesen, dass die mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragte Vergütung in Höhe von Euro 5.401.716,05 auch die Vergütung für den erlittenen Verdienstentgang des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin beinhaltete.

Die belangte Behörde ging, wie oben ausgeführt wurde, zu Unrecht davon aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in deren Eingabe vom 27.04.2020 lediglich Vergütungsansprüche betreffend den reinen Seilbahnbetrieb geltend gemacht habe und bezog in Folge dessen den mit Punkt I. des Antrages vom 27.04.2020 geltend gemachten Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 5.401.716,05 für den Zeitraum vom 12.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 (fälschlich) ausschließlich auf den reinen Seilbahnbetrieb. In weiterer Folge wies die belangte Behörde (ohne weitere Überprüfung) den Differenzbetrag in Höhe von Euro 3.156.889,42 (beantragter Betrag von Euro 5.401.716,05 abzüglich zugesprochener Betrag zu Spruchpunkt I.1. in Höhe von Euro 2.244.826,63) als Mehrbegehren für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum von 12.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 ab.

Die belangte Behörde übersah dabei, dass die mit Eingabe vom 27.04.2020 beantragte Vergütung nicht nur den beantragten Vergütungsbetrag für den erlittenen Verdienstentgang des Seilbahnbetriebes, sondern auch für den erlittenen Verdienstentgang des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin beinhaltete.

Da sohin davon auszugehen ist, dass der unter Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides abgewiesene Betrag auch geltend gemachte Vergütungsansprüche für den Gastronomiebereich der Beschwerdeführerin mitumfasst, war sohin dieser Spruchpunkt im Umfang der Abweisung des für die Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 904.143,72 zu beheben und in diesem Umfang an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

c) Gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.04.2016, Ra 2015/01/0010). Diese Zurückverweisung kommt daher nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterließ, wenn sie lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte setzte oder bloß ansatzweise ermittelte (VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029 mwN; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 24.06.2015, Ra 2015/04/0019; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.07.2021, Ro 2017/06/0029; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die beschwerdeführende Gesellschaft habe den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der Schließung der bezeichneten Gastgewerbebetriebe verspätet eingebracht und wies den Antrag in Bezug auf die Gastgewerbebetriebe gemäß § 33 EpiG iVm § 49 EpiG ab. Deshalb traf diese keine weiterführenden Erhebungen, Berechnungen und Feststellungen zur Höhe des von der Beschwerdeführerin mit Euro 904.143,72 bezifferten Verdienstentganges betreffend der Gastgewerbebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 bzw auch zur Frage der Abgrenzung des beantragten Vergütungsbetrages nur für den Gastronomiebereich. Die Ermittlung der Höhe des zu ersetzenden Verdienstentgangs in Bezug auf die Gastgewerbebetriebe ist allerdings entscheidungswesentlich. Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der beschwerdeführenden Gesellschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden.

In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG im oben angeführten Umfang vor.

3. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:

Soweit der Beschwerde aus den obigen Überlegungen keine Folge zu geben war, mussten die darüber hinausgehenden Begehren (restliches Mehrbegehren zu I.2. des angefochtenen Bescheides in Höhe von Euro 2.252.745,70, sowie Euro 905.751,77 für geleistete Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) aus nachstehenden Überlegungen abgewiesen werden:

a) Zur Abweisung der Beschwerde im Umfang des Antragszeitraumes 12.03. und 26.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend die Gastronomiebetriebe:

Wie oben bereits detailliert ausgeführt wurde, wurde mit der am 13.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 10b – Nr 119/2020 (VO-BH Z-119), in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Z, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet. Gemäß § 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit 13.04.2020 außer Kraft.

Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol Stück 12a – Nr 181/2020 (VO-BH Z-181), wurde die VO-BH Z-119, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben.

Daraus folgt, dass die mit der VO-BH Z-119, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete.

Die VO-BH Z-119 kann, für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen.

Auch sonst wurden keine Maßnahmen nach dem EpiG erlassen, die den Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft vor dem 12.03.2020 bzw nach dem 25.03.2020 gemäß § 20 EpiG beschränkt oder gesperrt hätten.

Im Zeitraum von 26.03.2020 bis 13.04.2020 war die Beschwerdeführerin nicht durch eine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in ihrem Betrieb beschränkt. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch betreffend der Gastgewerbebetriebe gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.

Für die Zeit vor dem 13.03.2020 waren ebenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Geltung. Soweit die Beschwerdeführerin sich betreffend den beantragten Vergütungsanspruch für den 12.03.2020 auf die VO-BH Z-118 stützen möchte, ist diesbezüglich auszuführen, dass die VO-BH Z-118 auf § 15 EpiG erlassen wurde und keine vergütungsfähige Maßnahme nach § 32 Abs 1 EpiG darstellt. Tatsächlich wurde mit dieser Verordnung ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.

Infolge dessen war hinsichtlich des Gastronomiebetriebes für die Zeit 12.03.2020 und ab dem 26.03.2020 keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.

Soweit sich die Verordnungen auf das COVID-19-MG stützen, kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verdienstentgang nach § 32 EpiG geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber des COVID-19-MG und die Verordnungserlasser der darauf gestützten COVID-19-MG-Verordnungen haben die pandemiebedingten Einschränkungen nämlich nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtet hat, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten Pakets insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047).

Dementsprechend waren die für den Gastgewerbebetrieb geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführerin den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend spruchgemäß abzuweisen.

b) Zur Abweisung der Beschwerde im Umfang des Antragszeitraumes 12.03.2020 und 26.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend den Seilbahnbetrieb:

Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die VO-BH Z-119 erließ in § 1 lit a Abs 1 – gestützt auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG – ua ein Verbot der Beförderung mit Seilbahnanlagen. Diese Verordnung trat am Tag der Kundmachung (an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde am 13.03.2020) in Kraft und wurde durch § 1 lit b VO-BH LA-181 mit 26.03.2020 aufgehoben.

Somit galt von 13.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 ein auf das Epidemiegesetz gestütztes Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und somit auch für den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde im Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 22.12.2022 eine Vergütung für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG in Höhe von Euro 2.244.826,63 zu. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen diesen Spruchpunkt I.1. und ist dieser Spruchpunkt sohin nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.

Nach dem Aufheben der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, VO-BH Z-119, verordnete der Landeshauptmann von Tirol am 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG, LGBl Nr 38/2020, in § 1 der bezeichneten Verordnung ein allgemeines Betretungsverbot von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet. Diese Verordnung trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 00:00 Uhr, in Kraft. Die genannte LH-Verordnung sollte an die Stelle der betreffenden, auf Grundlage des EpiG erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.

Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches über den 25.03.2020 hinaus käme gegenständlich daher nur dann in Betracht, wenn auch für den durch die – auf das COVID-19-MG gestützte – Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde. Diesbezüglich ist aber auf die nunmehr ständige Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten „COVID-19-Verordnungen“ die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Der Verfassungsgerichtshof erachtete den durch die Einführung des COVID-19-MG bewirkten Ausschlusses eines Entschädigungsanspruches für zulässig und führte in seiner Entscheidung vom 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 111 ff) umfassend aus:

„Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits) gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung bzw Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.

Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19 (§§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vorgesehen.

Aus den Materialien zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes geht hervor, dass der Gesetzgeber das rechtspolitische Anliegen verfolgt hat, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der ‚Corona-Krise‘ zu setzen (Erläut zum IA 396/A 27. GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw ‚zu kleinteilig‘, um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.

2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (vgl Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B VG nicht entgegenzutreten.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d) folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.“

Es war daher offensichtliche Intention des Verordnungsgebers, das Betretungsverbot für Seilbahnanlagen ab 26.03.2020 auf das COVID-19-MG zu stützen. Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen – wie oben bereits ausgeführt wurde - sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen. Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen.

Demnach ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach für den Zeitraum 12.03.2020 und für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 bzw § 26 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes in Kraft standen und somit ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG schon dem Grunde nach nicht besteht, nicht entgegenzutreten.

Für die Zeit ab dem 26.03.2020 war daher keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.

Für die Zeit vor dem 13.03.2020 waren ebenfalls keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Geltung.

Soweit die Beschwerdeführerin sich betreffend den beantragten Vergütungsanspruch für den 12.03.2020 auf die VO-BH Z-118 stützen möchte, ist diesbezüglich auszuführen, dass die VO-BH Z-118 auf § 15 EpiG erlassen wurde und stellt keine vergütungsfähige Maßnahme nach § 32 Abs 1 EpiG dar. Tatsächlich wurde mit dieser Verordnung ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.

Für die Zeit vom 12.03.2020 und den Zeitraum ab dem 26.03.2020 war daher keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.

Der Beschwerdeführerin wurde der von ihr beantragte Entschädigungsbetrag für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von Euro 2.244.826,63 bereits antragsgemäß mit Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 22.12.2022 zuerkannt.

Dementsprechend waren die für den Seilbahnbetrieb geltend gemachten Ansprüche der Beschwerdeführerin den 12.03.2020 und den Zeitraum vom 26.03.2020 bis 13.04.2020 betreffend spruchgemäß abzuweisen.

c) Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft Ansprüche auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 24 EpiG bzw § 32 Abs 1 Z 7 EpiG stützen möchte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu verweisen.

Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung knüpft ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden. Nach § 24 EpiG hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen "für die Bewohner von Epidemiegebieten" zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr "mit den Bewohnern solcher Gebiete" von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein. Diese – materiell auf § 24 EpiG gestützten – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen juristische Personen als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ausscheidet (grundlegend VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; vergleichbare Fälle betreffend auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/09/0048; 07.09.2023, Ra 2023/09/0077; 07.09.2023, Ra 2023/09/0085).

Zusammengefasst ist diesbezüglich auszuführen, dass insoweit nach dem klaren Wortlaut des § 24 EpiG (Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen) nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten des Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein können (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023), sodass als Begünstigte(r) gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur natürliche Personen in Frage kommen.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, sodass sie nach dieser Bestimmung als Vergütungsberechtigte nicht in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück 10b – Nr 128/2020 (VO-BH Z-128) nur auf die Gemeinden im X-Tal, namentlich W, V, U und T sowie auf die Gemeinde S bezogen hat. Der Betrieb der Beschwerdeführerin befindet sich allerdings in Y und ist dies Beschwerdeführerin daher auch nicht vom räumlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst.

Weiters ist ebenso lediglich der Vollständigkeit halber im Übrigen auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin im Antrag angeführte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz, Bote für Tirol, Stück 10c, Nr 137, kundgemacht am 15.03.2020, die sich auf die §§ 6 und 24 EpiG stützte –nur bis zum 19.03.2020 in Geltung stand.

Ein auf die beschwerdeführende Gesellschaft von allfälligen Dienstnehmern nach § 32 Abs 1 Z 7 oder Z 1 iVm § 32 Abs 3 EpiG übergegangener Anspruch wurde gegenständlich nicht geltend gemacht und ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

d) Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I.2. (Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen) des angefochtenen Bescheides betreffend den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020:

Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte mit ihrer Eingabe vom 27.04.2020 Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens gemäß § 32 Abs 3 EpiG und führte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin – obwohl ihr die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit untersagt worden sei und sie von Verkehrsbeschränkungen iSd des EpiG und des COVID-19-MG betroffen gewesen sei, somit deren Mitarbeiter keine Arbeitsleistungen trotz der Entgeltfortzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin erbringen hätten können - sie weiterhin Löhne an ihre Mitarbeiter auszahlen habe müssen. Die Beschwerdeführerin habe daher Anspruch auf Ersatz des entstandenen Lohnfortzahlungsschadens. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 13.03.2020 bis 13.04.2020 Entgeltfortzahlungen in näher konkretisierter Höhe sowie Dienstgeberbeiträge geleistet.

Mit Eingabe vom 12.09.2022 legte die nunmehr beschwerdeführende Partei nach entsprechendem Auftrag der belangten Behörde ein EpiG-Berechnungstool hinsichtlich des Gastrobereiches und ein EpiG-Berechnungstool hinsichtlich des Bahnbetriebes jeweils betreffend den Monat März 2020 vor. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsunterlagen bezifferte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Entschädigungsanspruch für den reinen Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 mit einer Höhe von Euro 2.244.826,63 (Eingabe vom 12.09.2022) und für den reinen Gastrobetrieb zunächst (gemäß der Aufforderung der belangten Behörde) für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 16.03.2020 in Höhe von Euro 278.890,38 und in weiterer Folge (unter Zugrundelegung des mit 12.09.2022 vorgelegten EpiG-Berechnungstools) für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von Euro 904.143,72.

Zur Ermittlung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens ist allgemein auszuführen, dass in der Anlage A zur EpiG-Berechnungsverordnung dieses als das Ergebnis vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen definiert wird. Dieses wird um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen bereinigt. Bei der Ermittlung der EBITDA für rechnungslegungspflichtige Unternehmen wird auf die Gewinn- und Verlustrechnung des § 231 Abs 2 UGB verwiesen, in dessen Z 6 der Personalaufwand samt Löhnen und Gehältern aufgelistet ist. Für Einnahmen- und Ausgabenrechner wird auf das Einkommenssteuergesetz verwiesen, in dem als Betriebsausgaben all jene Aufwendungen definiert werden, die durch den Betrieb des Unternehmens veranlasst werden. In Hinblick darauf, dass die anschließende Aufzählung des § 4 Abs 3 EstG demonstrativ ist, ist davon auszugehen, dass hier ebenfalls die Personalkosten darunterfallen. Bei der Ermittlung des Ist-Einkommens für den Monat der Erwerbsbehinderung sind daher die Personalkosten zur Gänze als Aufwand abzuziehen, wodurch sich das Ist-Einkommen reduziert. Dementsprechend sind die Personalkosten und somit auch die geleisteten Entgelte samt Dienstgeberbeiträgen in der gemäß EpiG-Berechnungsverordnung ermittelten Vergütungssumme mitumfasst, da die im antragsgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für das Personal als Betriebsausgaben miteinbezogen sind.

Wie den entsprechenden vorgelegten EpiG-Berechnungstools zu entnehmen ist, wurde darin der jeweilige Personalaufwand ausgewiesen.

Die belangte Behörde bezieht sich auf Seite 20/21 des angefochtenen Bescheides auf den geltend gemachten Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens und führt diesbezüglich aus, dass im gegenständlichen Fall die geleisteten Personalkosten bereits im EpiG-Berechnungstool als verdienstentgangserhöhend berücksichtigt worden seien. Dies wurde von der Vertreterin der belangten Behörde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 nochmals (in Bezug auf den zugesprochenen Entschädigungsbetrag für den Seilbahnbetrieb) bestätigt.

Dem wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Vielmehr führte auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 16.10.2023 aus, dass - für den Fall, dass der Beschwerde hinsichtlich Bescheidpunkt II. betreffend den Gastgewerbebetrieb Folge gegeben werde - in dem diesbezüglich beantragten Verdienstentgang, welcher nach Ansicht der Antragstellerseite voraussichtlich Euro 904.143,72 betrage, der gesamte Verdienstentgang der Antragstellerseite inklusive der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen abgegolten wäre und sohin ein darüber hinausgehender Zuspruch nicht stattfinden würde.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen sowie der Ausführungen der Parteien ist im hier gegenständlichen Einzelfall die Ansicht der belangten Behörde, wonach die geleisteten Personalkosten bereits im EpG-Berechnungstool als verdienstentgangserhöhend berücksichtigt wurden und daher bereits von dem für den Seilbahnbetrieb für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 zugesprochenen Entschädigungsbetrag in Höhe von Euro 2.244.826,63 umfasst sind, nicht zu beanstanden.

Unter Zugrundlegung des oa Vorbringens der Parteien ist auch davon auszugehen, dass die geleisteten Personalkosten in dem von der Beschwerdeführerin für die Gastronomiebetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 unter Zugrundelegung des mit 12.09.2022 vorgelegten EpiG geltend gemachten Verdienstentganges in Höhe von Euro 904.143,72 bereits berücksichtigt sind.

Abschließend ist nochmals – wie bereits detailliert ausgeführt wurde - darauf hinzuweisen, dass ab dem 26.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war und ein auf die beschwerdeführende Gesellschaft von allfälligen Dienstnehmern nach § 32 Abs 1 Z 7 oder Z 1 iVm § 32 Abs 3 EpiG übergegangener Anspruch gegenständlich nicht geltend gemacht wurde bzw aus dem Akt auch nicht ersichtlich ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unterlassene mündliche Verkündung:

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0100).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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