LVwG T LVwG-2024/51/3151-13

LVwG-2024/51/3151-13Tribunale amministrativo regionale15 dic 2025

Regest

Altstoffsammelzentrum<br/>Auflage<br/>Spruch<br/>strafrechtlich Verantwortlicher<br/>zur Außenvertretung befugtes Organ<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/51/3151-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.51.3151.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA als Bürgermeister der Gemeinde Z, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Bezeichnung „Gp **1“ richtigerweise „Gp **2“ zu lauten hat und die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2022 idF BGBl I Nr 66/2023“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last:

„1. Datum/Zeit:25.09.2024, 14:30 Uhr

Ort: **** Z, Z, Gp. **1, GB *****

Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Bürgermeister der Gemeinde Z zu verantworten, das zumindest am 25.09.2024 gegen 14:30 Uhr der Recyclinghof Gp. **1, GB ***** in **** Z nicht abgesperrt, frei zugänglich und kein Verantwortlicher Vorort anwesend war, obwohl laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X GZ: *** vom 12.09.2008 Spruchpunkt I) 2. während der Öffnungszeiten bzw. Abgabezeiten eine fachkundige und geschulte Person anwesend sein muss, welche die Abgabe der Wertstoffe und Abfälle überwacht sowie die Bürger berät.“

Er habe dadurch § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 79 Abs 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 54 Abs 2 AWG 2002 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X GZ: *** vom 12.09.2008 „Gemeinde Z; Neubau Altstoffsammelzentrum Z – abfallrechtliche Bewilligung“ Spruchpunkt I 2. verletzt, weshalb über ihn gemäß § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 11 Stunden) verhängt wurde und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren in der Höhe von Euro 60,00 auferlegt wurden.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Tatort im Straferkenntnis fehlerhaft sei, weil das dort angeführte Grundstück „Gp **1“ laut Grundbuch und einer Einsichtnahme in das TIRIS gar nicht existiere.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 12.09.2008, Zl ***, den Aktenvermerk vom 08.10.2024 über den durchgeführten Lokalaugenschein, die Strafverfügung vom 09.10.2024, den Einspruch, das angefochtene Straferkenntnis vom 26.11.2024, die Beschwerde, die eingeholten Grundbuchsauszüge und Auszüge aus dem TIRIS (OZ 1 bis 3), den eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister (OZ 12), die Lichtbilder vom Lokalaugenschein (OZ 10) und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der abfalltechnische Amtssachverständige CC teilnahmen (OZ 12).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister der Gemeinde Z.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2008, Zl ***, wurde der Gemeinde Z gemäß den §§ 1 Abs 3, 38 Abs 7 und 54 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentrums und einer Sammelstelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte auf dem Grundstück Nr **1, GB ***** Z erteilt.

Die Genehmigung war u.a. an folgende Nebenbestimmungen gebunden:

„I) Recyclinghof:

1. Am Recyclinghof werden folgende Abfallarten (laut ÖNORM S 2100 – Abfallkatalog) übernommen:

12302Fette (zB Frittieröle)

17201Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

18718Altpapier, Papier und Pappe, unbeschichtet

31408Glas (zB Flachglas)

31409Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

35103 Eisen- und Stahlabfälle verunreinigt

35105 Eisenmetallemballagen und -behältnisse rein

35202 elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (zB Haushalts- und Küchengeräte, Audio- und Videogeräte)

57108Polystyrol, Polystyrolschaum

57118Kunststoffemballagen und -behältnisse

57119Kunststofffolien

58107Stoff- und Gewebereste, Altkleider

91401 Sperrmüll

2. Während der Öffnungs- bzw. Abgabezeiten hat eine fachkundige und geschulte Person anwesend zu sein, welche die Abgabe der Wertstoffe und Abfälle überwacht sowie die Bürger allenfalls berät.“

Am 25.09.2024 gegen 14:30 Uhr wurde im Zuge einer unangekündigten Überprüfung festgestellt, dass keine fachkundige und geschulte Person am Recyclinghof anwesend war, welche die Abgabe der Wertstoffe und Abfälle überwacht und die Bürger allenfalls berät. Das Altstoffsammelzentrum (Recyclinghof und Sammelstelle für Elektro- und Elektrotechnikgeräte) war zu diesem Zeitpunkt nicht abgesperrt und frei zugänglich. Bürger konnten ungehindert und ohne Überwachung Abfälle wie zB Bauschutt, Sperrmüll, Elektroaltgeräte etc entsorgen. Die Zufahrt zum Gelände war ebenfalls nicht abgesperrt. Es war zum Tatzeitpunkt auch keine Trennwand zwischen einem öffentlich zugänglichen Bereich und einem Bereich, in dem Sperrmüll, Öl-Rücknahme, Bauschutt, Elektroaltgeräte etc angenommen werden, vorhanden.

Der Standort des Recyclinghofes der Gemeinde Z war sowohl nach dem Bewilligungsbescheid vom 12.09.2008 als auch zum Tatzeitpunkt – und ist auch nach wie vor – an derselben Örtlichkeit, nämlich in **** Z, Adresse 2. Es handelt sich um den einzigen Recyclinghof in der Gemeinde Z. Der Standort des verfahrensgegenständlichen Recyclinghofes hat sich in örtlicher Hinsicht seit dem Bewilligungsbescheid nicht verändert.

Im Jahr 2022 kam es in jenem Bereich, wo sich der gegenständliche Recyclinghof befindet, zu einer Grundstücksumbenennung. Das Gst Nr **2, GB Z, wurde neu geformt und benannt und das bis dahin bestehende Gst Nr **1 wurde zur Gänze in das neu geformte Gst Nr **2 einbezogen. Das bisherige Gst Nr **1 befindet sich zur Gänze im Bereich des nunmehrigen Gst Nr **2 (nördlicher Bereich).

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Einkommen von etwa Euro 4.200,-- brutto. Weitere Angaben zu den Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten wurden nicht gemacht.

Der Beschwerdeführer wurde vor dem 25.09.2024 bereits einmal wegen einer Übertretung des § 9 Abs 1 VStG iVm § 79 Abs 2 Z 21 iVm § 73 Abs 1 AWG 2002 iVm dem Bescheid AWG/B-27/5-2022, rechtskräftig bestraft.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich ein eindeutiger und unzweifelhafter Weise aus dem Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die Feststellungen zur Bewilligung und den Nebenbestimmungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 12.09.2008, Zl ***.

Dass zum genannten Tatzeitpunkt keine fachkundige und geschulte Person anwesend war und das Abfallsammelzentrum frei zugänglich und unversperrt war, konnte aufgrund des eindeutigen Akteninhalts, insbesondere dem Aktenvermerk vom 08.10.2024 über den am 25.09.2024 durchgeführten Lokalaugenschein, an welchem zwei Vertreter der belangten Behörde und der abfalltechnische Amtssachverständige, CC, teilnahmen, und den diesbezüglichen Lichtbildbeilagen (OZ 10) eindeutig festgestellt werden. Aus den Lichtbildern Nr 8 und 9 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Recyclinghof/das Abfallsammelzentrum unversperrt und frei zugänglich war. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dies seitens des Amtssachverständigen erneut in eindeutiger Weise bestätigt (vgl OZ 12, S 5f). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde zum Tatvorwurf selbst kein ergänzendes Vorbringen erstattet (vgl OZ 12 S 4). Dass zum Tatzeitpunkt keine Trennwand vorhanden war und Bürger ungehindert den genannten Abfall entsorgen konnten, ergab sich ebenfalls aus den schlüssigen Angaben des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 12 S 5f). Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese nicht zum Tatzeitpunkt aufgenommen wurden.

Der Standort des verfahrensgegenständlichen Recyclinghofes sowie die durchgeführte Grundstücksumbenennung waren ebenfalls unstrittig (vgl OZ 12 S 2) und ergab sich auch aus dem eingeholten Grundbuchsauszug (OZ 1 und 2), den TIRIS-Maps-Auszügen (OZ 2) und der Google-Maps-Luftbildaufnahme (vgl Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden aufgrund der Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und des vor der belangten Behörde vorgelegten Gehaltsnachweises getroffen (vgl OZ 12 S 4).

Die festgestellte Verwaltungsübertretung ergibt sich aus dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug (OZ 12).

IV.Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019 (§ 54) bzw idF BGBl I Nr 66/2023 (§ 79), lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

§ 54. (1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden, einschließlich jener, in denen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der gesammelten Abfälle durchgeführt wird oder

2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Eine Einschränkung der Kapazität ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Sofern eine oder mehrere in Anhang 5 Teil 1 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, unterliegt die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung der Genehmigungspflicht gemäß § 37.

(1a) Die Genehmigung des öffentlichen Altstoffsammelzentrums für Siedlungsabfälle umfasst auch die Lagerung von sonstigen nicht gefährlichen Abfällen, die im privaten Haushalt angefallen sind und in haushaltsüblichen Mengen übernommen wurden.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.

[...]“

„Strafhöhe

§ 79. (1) [...]

(2) Wer

[...]

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

[...]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; [...]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 85/2023 (§ 50) bzw idF LBGl Nr 82/2019 (§ 55), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 50

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

(2) Der Bürgermeister kann – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.

[…]“

„§ 55

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

(2) Der Bürgermeister kann dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach § 50 Abs. 2 übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist.

[…]“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl I Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 50/2025, lauten auszugsweise:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[...]“

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.Erwägungen:

1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt Bürgermeister der Gemeinde Z und damit das gemäß § 55 Abs 1 TGO 2001 nach außen vertretungsbefugte Organ der Gemeinde Z. Eine Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Bürgermeister-Stellvertreter oder weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes im Sinne des § 55 Abs 2 TGO 2001 wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.

Ergeht ein Straferkenntnis gegen einen Beschuldigten in Folge seiner Stellung gemäß § 9 VStG, so hat der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist anzugeben, ob die Bestrafung des Beschuldigten als statutarisches Vertretungsorgan im Sinn des § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgt (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 32 [Stand 1.7.2023, rdb.at]; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a Z 4 [Stand 1.7.2023 rdb.at]). Dieser Anforderung entspricht das angefochtene Straferkenntnis, da der Beschwerdeführer darin ausdrücklich als Bürgermeister und damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG genannt wird.

Soweit im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nicht als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sei, dieser daher nicht Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 2 VStG sei und weiters ein Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.03.2012 vorgelegt wurde, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Schriftsatz lediglich ergibt, dass Herr DD als neue fachkundige Person gemäß § 26 Abs 4 AWG 2002 namhaft gemacht wurde und dies vom Landeshauptmann von Tirol zur Kenntnis wurde. Eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs 4 AWG 2002 ist jedoch nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl ErläutRV 984 BlgNR 21. GP 97). Eine darüberhinausgehende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG lag nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

Demgemäß war der Beschwerdeführer als Bürgermeister und damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlich (vgl dazu auch VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0042).

2. Zur Verwaltungsübertretung:

Gemäß § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist, wer die gemäß § 43 Abs 4, § 44, § 54 Abs 2 oder § 58 Abs 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält.

Wie festgestellt, wurde der Gemeinde Z im Bewilligungsbescheid vom 12.09.2008, ***, als Auflage in Punkt I) 2. vorgeschrieben, dass während der Öffnungs- bzw. Abgabezeiten des Recyclinghofes eine fachkundige und geschulte Person anwesend zu sein hat, welche die Abgabe der Wertstoffe und Abfälle überwacht sowie die Bürger allenfalls berät.

Wie festgestellt wurde, war zum angeführten Tatzeitpunkt keine fachkundige und geschulte Person anwesend, obwohl das Abfallsammelzentrum (Recyclinghof und Sammelstelle) zum angeführten Tatzeitpunkt nicht abgesperrt und frei zugänglich war.

Insofern hat der Beschwerdeführer als Bürgermeister der Gemeinde Z die dadurch bewirkte Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs 2 Z 11 iVm § 54 Abs 2 AWG 2002 iVm der vorzitierten Auflage zu verantworten.

In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 5 Abs 1 VStG – § 5 Abs 1a VStG ist nicht anzuwenden – glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In einem solchen Fall hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249, ua).

Im gegenständlichen Fall wurde der Tatvorwurf, nämlich dass keine fachkundige und geschulte Person anwesend war, vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat auch keine Umstände dargelegt, weshalb ihn kein Verschulden treffen sollte. An der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer nicht teil. Dem Beschwerdeführer als Bürgermeister musste der Inhalt des Bewilligungsbescheides samt den darin vorgeschriebenen Auflagen jedenfalls klar sein. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Es war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Zum weiteren Vorbringen:

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte „Gp **1“ nicht korrekt sei, da sich der Recyclinghof auf der Gp **2 befinde, ist dazu Folgendes festzuhalten:

Wie festgestellt wurde, war der Standort des gegenständlichen Recyclinghofes in der Gemeinde Z sowohl im Bewilligungsbescheid als auch im Tatzeitpunkt in örtlicher Hinsicht stets unverändert. Es kam im Bereich des Standortes des Recyclinghofes lediglich zu einer Grundstücksumbenennung.

Der Standort des gegenständlichen Recyclinghofes lag zum angelasteten Tatzeitpunkt in einem Bereich, der sich vor der Grundstückumformung im Bereich des vormaligen Gst Nr **1, KG Z befunden hat. Durch die erfolgte Grundstücksumformung ist dieser Bereich nunmehr im nördlichen Bereich des neugebildeten Gst Nr **2 KG Z gelegen. Die örtliche Situierung war jedoch stets unverändert.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl etwa VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, mwN).

Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl etwa VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).

Das gemäß § 44a Z 1 VStG an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die örtliche Situierung des Recyclinghofes stets unverändert war. Der Standort des Recyclinghofes war auch im Verfahren unstrittig (vgl OZ 12 S 2). Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Einspruch vom 29.10.2024 konkret gegen den Tatvorwurf gewendet. Als Bürgermeister der Gemeinde Z war ihm jedenfalls bekannt, dass es sich um den verfahrensgegenständlichen Recyclinghof in Z – wie auch im Spruch korrekt angeführt wurde und auch der diesbezügliche Bewilligungsbescheid genannt wurde – handelt. Bei gebotener Gesamtbetrachtung, insbesondere da es sich beim Beschwerdeführer um den Bürgermeister der Gemeinde Z handelt, der Gemeinde die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des gegenständlichen Abfallsammelzentrums erteilt wurde sowie im Zusammenhang mit der konkreten Angabe des Tatzeitpunktes und des Umstandes, dass sich der Bürgermeister bereits im Einspruch konkret gegen den Tatvorwurf wendete und ihm als Bürgermeister auch die Grundstücksumbenennung bekannt sein musste, ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die im Straferkenntnis angeführte Bezeichnung „Gp **1“ in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Es war auch aus dem Spruch des Straferkenntnisses – durch Nennung des Ortes der Gemeinde, des angeführten Recyclinghofes und des genannten Bewilligungsbescheides samt Nebenbestimmung – klar erkennbar, was Gegenstand des Strafverfahrens ist. Es war im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft, welche konkrete Tat dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde.

Dem Landesverwaltungsgericht war es daher auch nicht verwehrt, die im Spruch angeführte Bezeichnung „Gst Nr **1“ durch die Bezeichnung „Gst Nr **2“ zu konkretisieren.

Auch erweist sich der im Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf – entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – als ausreichend konkret, zumal klar angeführt wurde, dass zum genannten Tatzeitpunkt beim Recyclinghof in Z entgegen der Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 12.09.2008, Spruchpunkt I.2. keine fachkundige und geschulte Person anwesend war, obwohl der Recyclinghof nicht abgesperrt und frei zugänglich war.

Bei Verstößen gegen Auflagen in Bescheiden sind konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anzuführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (vgl etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Dem wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Dass der Recyclinghof unversperrt und frei zugänglich war und keine fachkundige und geschulte Person anwesend war, wurde im gesamten Verfahren auch gar nicht bestritten und ergab sich auch in eindeutiger Weise aus den im Akt erliegenden Lichtbildern OZ 10 sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Durchführung eines Ortsaugenscheines war nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erforderlich, zumal die verwirklichte Tat bereits durch die Lichtbilder, die Ausführungen des Amtssachverständigen und den übrigen Akteninhalt hinreichend belegt war. Zudem wurde erst nach dem Tatzeitpunkt (vgl OZ 12 S 5f) eine Trennwand eingebaut, weshalb der beantragte Ortsaugenschein zu dem zum Tatzeitpunkt vorherrschenden Zustand nichts mehr beitragen vermochte.

Die Strafsanktionsnorm war angesichts des im Straferkenntnis vorhandenen Tippfehlers (Z 11 war versetzt) entsprechend zu korrigieren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichen Maß gegeben. Die Einhaltung der gegenständlichen Auflage, wonach eine fachkundige und geschulte Person während der Öffnungs- bzw Abgabezeiten anwesend sein muss, soll insbesondere gewährleisten, dass die angeführten Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und die Bürger allenfalls entsprechend beraten werden. Indem zum Tatzeitpunkt keine fachkundige und geschulte Person anwesend war, obwohl der Recyclinghof nicht versperrt und frei zugänglich war, wurde dem Schutzzweck in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt. Es war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Erschwerend war die bereits einschlägige Vorstrafe zu werten. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat die festlegte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt und diesen nur zu 7,1 % ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse erscheint die verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen und aus general- und spezialpräventiven Gründen als erforderlich.

Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie das Verschulden nicht gering waren. Die Anwendung des § 20 VStG kam ebenfalls nicht in Betracht, weil kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegeben war.

Die Beschwerde war daher insgesamt – unter Vornahme der angeführten Spruchkonkretisierungen – als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

3. Unterbleiben der mündlichen Verkündung:

Die mündliche Verkündung der Entscheidung ist im gegenständlichen Fall unterblieben, weil die Parteien ausdrücklich darauf verzichteten (vgl OZ 12 S 7). Zudem war das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführervertreters noch einer ausreichenden Würdigung zu unterziehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist nach den zitierten Normen eindeutig. Es war ein sachverhaltsbezogener Einzelfall zu lösen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung ist nicht revisibel (vgl VwGH 16.10.2025, Ra 2024/16/0074). Die Entscheidung orientiert sich auch an der zitierten Judikatur zu § 44a Z 1 VStG. Bei der Strafbemessung handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung für den Einzelfall, die ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/03/0123).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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