LVwG T LVwG-2025/44/2317-3

LVwG-2025/44/2317-3Tribunale amministrativo regionale11 dic 2025

Regest

Lebensmittel<br/>Kennzeichnung<br/>Maßnahmen zur Mängelbehebung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/2317-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.2317.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2025, Zl ***, betreffend einer Maßnahme zur Behebung eines Kennzeichnungsmangels nach dem LMSVG, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025, Zl ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 18.09.2025, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.07.2025, Zahl ***, wie folgt zu lauten haben:

I.

Der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, wird das Inverkehrbringen des Lebensmittels „Ofengebackene Putenbrust“ (100 g Packung) der CC, Adresse 2, I-*** X, ab sofort untersagt, sofern im angebrachten Zutatenverzeichnis

1. vor der speziellen Bezeichnung „Putenfleisch“ die Herkunftsbezeichnung „Italienisches“ angeführt wird,

2. der Begriff „Pflanzenfaser“ ohne Konkretisierung der verwendeten Pflanzenart verwendet wird und

3. nach der speziellen Bezeichnung „Farbstoff: E150a“ die Wortfolge „(auf der Oberfläche)“ angeführt wird.

II.

Die Behörde ist unverzüglich über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu unterrichten.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Inverkehrbringerin gemäß § 39 Abs 1 Z 11 und 13 (gemeint 14) und § 4 Abs 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) iVm der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV) aufgetragen, betreffend des Produktes „Ofengebackene Putenbrust“ der Herstellerin CC aus I-*** X umgehend die Behebung folgender Kennzeichnungsmängel im Zutatenverzeichnis zu veranlassen und der Behörde binnen vier Wochen darüber Bericht zu erstatten:

1. Es ist die Angabe „Putenfleisch“ statt „Italienisches Putenfleisch“ zu verwenden.

2. Bei der Angabe „Pflanzenfaser“ ist die pflanzliche Herkunft zu ergänzen.

3. Die Angabe „(auf der Oberfläche)“ ist zu entfernen.

Die Behörde stützt sich dabei auf das Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) vom 15.05.2025, Dok Nr ***, und begründet die Entscheidung zusammengefasst damit, dass es sich bei der Herkunftsangabe „Italienisches“ um keine spezielle Bezeichnung iSd Art 18 Abs 2 LMIV, sondern um eine freiwillige Angabe handle, die gemäß Art 13 Abs 1 LMIV nicht die verpflichtenden Angaben des Zutatenverzeichnisses trennen dürfe. Beim Begriff „Pflanzenfaser“ handle es sich um keine ausreichend spezielle Bezeichnung iSd Art 18 Abs 2 LMIV; vielmehr sei die konkrete pflanzliche Herkunft anzugeben. Schließlich handle es sich bei der Formulierung „(auf der Oberfläche)“ um keine verpflichtende, sondern um eine freiwillige Angabe, sodass sie gemäß Art 13 Abs 1 LMIV nicht innerhalb des Zutatenverzeichnisses stehen dürfe. Bei derartigen Verstößen fordere § 39 Abs 1 Z 11 und Z 14 LMSVG eine Anpassung der Kennzeichnung und eine diesbezügliche Berichtspflicht.

Dagegen richtet sich das fristgerechte Rechtsmittel vom 12.08.2025. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei der Beschwerdeführerin von der italienischen Herstellerin mitgeteilt worden, dass die Puten in Italien geboren, aufgezogen und geschlachtet und das Produkt in Italien hergestellt worden sei. Die Herkunftsangabe erfolge gemäß der Verordnung (EU) Nr 1337/2013 und der Verordnung (EU) Nr 925/2013 und werde als völlig gerechtfertigt und legitim angesehen. Außerdem erfordere die Zutat „Pflanzenfaser“ keine weitere Spezifizierung und der verwendetet Farbstoff sei gemäß der Verordnung (EG) Nr 1333/2008 als Oberflächenfarbstoff zulässig. Die italienische Herstellerin lehne daher die von der österreichischen Behörde geforderte Änderung ab. Außerdem befände sich die Ware mit der gegenständlichen Kennzeichnung in Italien (auch im deutschsprachigem Südtirol) unbeanstandet in Verkehr, sodass der angefochtene Bescheid der Verordnung (EU) 2019/515 widerspreche.

Die Beschwerdeführerin als Händlerin habe aber ohnehin keinen Einfluss auf die von der Herstellerin vorgenommene Kennzeichnung, sodass sie auch nicht als Bescheidadressatin in Frage komme. Vielmehr habe die Behörde das Verfahren gegen die Herstellerin zu führen. Der Beschwerdeführerin sei die Bescheiderfüllung jedenfalls nicht möglich. Sie könne maximal auf die Herstellerin einwirken, damit diese die Kennzeichnungsänderung vornimmt, oder die Ware aus dem Sortiment nehmen, was jedoch völlig unverhältnismäßig sei. Im Übrigen führe das kritisierte Zutatenverzeichnis zu keinem erhöhten Risiko, sondern sei für den Konsumenten mit einem Mehrwert verbunden. Die vierwöchige Frist sei außerdem zu kurz bemessen, da die Verpackungen bereits in großer Menge produziert seien und auf Lager liegen würden. Die geforderte Umstellung der Kennzeichnung benötige einen Vorlauf von einem halben Jahr und eine Umsetzung von einem weiteren halben Jahr.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2025 hat die Behörde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin nicht die umgehende Behebung der Kennzeichnungsmängel zu veranlassen hat, sondern nur alle ihr möglichen Schritte zu setzen hat, um die Behebung – insbesondere durch entsprechende Aufforderung an die Herstellerin – zu veranlassen. Die Kennzeichnungsänderung liege nicht im unmittelbaren Einflussbereich der Beschwerdeführerin, sondern in jenem der Herstellerin. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht so zu verstehen, dass der Beschwerdeführerin die unmittelbare Vornahme der Kennzeichnungsänderung selbst obliege. Allerdings habe sie als Lebensmittelunternehmerin die Verantwortung, nur Produkte mit rechtskonformer Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Es liege in ihrem Einflussbereich, das Produkt von der Herstellerin zu beziehen, es mit geänderter Kennzeichnung zu beziehen oder gegebenenfalls vom Bezug abzusehen. Die Beschwerdeführerin habe die Kennzeichnung also nicht selbstständig abzuändern, sondern lediglich rechtliche und faktische Schritte zu setzen, um die Änderung durch die Herstellerin zu veranlassen.

Im Übrigen wurden in der Beschwerdevorentscheidung die Einwände gegen die Kennzeichnungsänderung an sich verworfen. Insbesondere sei die Herkunftsbezeichnung zwar nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch dürfe sie nicht innerhalb des Zutatenverzeichnisses stehen. Die Verwendung des Begriffes „Pflanzenfaser“ sei nicht ausreichend, da die konkrete Pflanzenart anzugeben sei, um die tatsächliche Art des Lebensmittels ohne weitere Erläuterung erkennen zu können und Verwechslungen auszuschließen. Und beim Farbstoff sei nicht dessen Verwendung auf der Lebensmitteloberfläche, sondern nur die diesbezügliche Beschreibung innerhalb des Zutatenverzeichnisses beanstandet worden. Zumal es sich bei der LMIV um eine unionsrechtliche Norm handle, sei es zudem zweifelhaft, dass das Zutatenverzeichnis den rechtlichen Anforderungen in Italien genüge. Und was die bekämpfte vierwöchige Umsetzungsfrist betreffe, sei diese ausreichend, um den Nachweis zu erbringen, dass die Änderung der Kennzeichnung – etwa durch eine schriftliche Aufforderung an den Hersteller – veranlasst wurde.

Am 18.09.2025 hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht eingebracht und betreffend der Abänderung des Bescheides eingewandt, dass § 39 Abs 1 LMSVG der Behörde nicht erlaube, einem Händler aufzutragen, dem Hersteller etwas mittzueilen. Dieser Auftrag sei auch vollkommen zahnlos, da die Beschwerdeführerin nach Mitteilung an den Hersteller ihre Aufgabe erfüllt hätte. Die Beschwerdevorentscheidung diene offenbar nur dem Zweck, das Vorgehen gegen den falschen Bescheidadressaten zu sanieren.

Am 05.11.2025 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin importiert das Lebensmittel „Ofengebackene Putenbrust“ (100 g Packung) der Herstellerin CC, Adresse 2, I-***X und vertreibt es in Österreich. Das von der Herstellerin mit einem mehrsprachigen Etikett versehene Produkt enthält ein Zutatenverzeichnis in italienischer, englischer, französischer, deutscher, niederländischer und spanischer Sprache. Die deutsche Version lautet wie folgt:

Zutaten: Italienisches Putenfleisch, Kochsalz, Dextrose, Zucker, Pflanzenfaser, natürliche Aromen, Antioxidationsmittel: Natriumascorbat, Farbstoff: E150a (auf der Oberfläche), Konservierungsstoff: Natriumnitrit. Kann Spuren von SENF enthalten.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Produktfotos und ist unstrittig.

IV.Rechtslage:

Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV):

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(…)

(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.

(…)

Artikel 9

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a)die Bezeichnung des Lebensmittels;

b)das Verzeichnis der Zutaten;

(…)

i)das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;

(…)

Artikel 13

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

(…)

Artikel 18

Zutatenverzeichnis

(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.

(…)

Anhang VII

Angabe und Bezeichnung von Zutaten

Teil A — Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

Zutatenklasse

Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils

(…)

(…)

4. Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden

Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“ zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt.

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG):

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

(…)

Maßnahmen

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;

(…)

11. die Anpassung der Kennzeichnung;

(…)

14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

(…)

Anlage

Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1

(…)

25. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);

V.Erwägungen:

Gemäß Art 13 Abs 1 iVm Art 9 Abs 1 lit b LMIV darf das Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels in keiner Weise durch andere Angaben getrennt werden. Sinn und Zweck dieses Trennungsverbotes ist es, das Zutatenverzeichnis nicht durch Werbeaussagen zu überladen bzw zu verhindern, dass das Zutatenverzeichnis durch nicht erforderliche Angaben schwer lesbar wird oder vom notwendigen Inhalt abgelenkt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten, dass auf dem Etikett über die Herkunft des Fleisches und den Anwendungsort des Farbstoffes informiert wird, sondern, dass diese (an sich wünschenswerten) Informationen innerhalb des Zutatenverzeichnisses die speziellen Bezeichnungen iSd Art 18 Abs 2 LMIV trennen. Indem vor der speziellen Bezeichnung „Putenfleisch“ die Herkunftsbezeichnung „Italienisches“ und nach der speziellen Bezeichnung „Farbstoff: E150a“ die Wortfolge „(auf der Oberfläche)“ angeführt wird, kommt es zu einem Verstoß gegen das Trennungsverbot des Artikel 13 Abs 1 LMIV.

Bei der Verwendung des Begriffes „Pflanzenfaser“ handelt es sich um keine ausreichende Bezeichnung der verwendeten Zutat. Wie sich aus Anhang VII, Teil A, Zif 4 der LMIV ergibt, kann Obst und Gemüse zwar im Zutatenverzeichnis unter einer Zutatenklasse zusammengefasst werden, falls keine Sorte nach ihrem Gewichtsanteil deutlich dominiert, jedoch hat danach die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ zu folgen und sind unmittelbar danach die verwendeten Obst- und Gemüsesorten anzuführen. Auch wenn die Zutat „Pflanzenfaser“ also aus verschiedenen Pflanzenarten zusammengesetzt sein sollte, müssten diese Arten gesondert ausgewiesen werden. Umsomehr muss die konkrete Pflanzenart genannt werden, wenn nur eine verwendet wird. Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloße Formalität, da die tatsächlich verwendeten Pflanzenarten durchaus relevante Folgen für Konsumenten (etwa in Zusammenhang mit Allergien oder Unverträglichkeiten) haben können.

Damit steht fest, dass das gegenständliche Lebensmittel nicht mit dem festgestellten Zutatenverzeichnis in Verkehr gebracht werden darf und die Behörde zur Recht nach § 39 Abs 1 LMSVG eingeschritten ist. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass nicht sie als Importeurin bzw Händlerin, sondern die italienische Herstellerin für das Zutatenverzeichnis verantwortlich sei, ist klarzustellen, dass auch für die Lebensmittelkennzeichnung das Prinzip der Kettenverantwortung gilt und keine ausschließliche Zuweisung der Verantwortlichkeit an den Produzenten im Sinne einer Stufenverantwortung besteht. Aus Art 8 LMIV lässt sich vielmehr ein für die Lebensmittelunternehmer aller Vertriebsstufen geltendes Verbot des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln ableiten. Auch wenn der Verstoß also primär auf den Fehler eines ausländischen Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist, kann gemäß Art 8 Abs 5 LMIV jeder Lebensmittelunternehmer in Österreich innerhalb der Vertriebskette für die Übertretung in Anspruch genommen werden (vgl VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047).

Zutreffend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin als Importeurin und Händlerin nicht nach § 39 Abs 1 LMSVG verpflichtet werden kann, in den von der Herstellerin im Ausland vorgenommenen Kennzeichnungsprozess einzugreifen. Ein Leistungsbescheid kann grundsätzlich nur den Bescheidadressaten, nicht aber Dritte verpflichten. § 39 Abs 1 LMSVG sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass ein Händler verpflichtet werden kann, seinen Lieferanten aufzufordern, Produktänderungen vorzunehmen. Auch wenn § 39 Abs 1 LMSVG nur eine demonstrative Aufzählung enthält und grundsätzlich auch nicht genannte Maßnahmen in Betracht kommen, ist die in der Beschwerdevorentscheidung vorgeschrieben Maßnahme nicht geeignet, den bestehenden Missstand abzustellen. Aufgrund des Territorialitätsprinzips und da die Herstellerin nicht Bescheidadressatin ist, kann die vorgeschriebene Aufforderung ihr gegenüber nicht durchgesetzt werden. Außerdem wird mit dem geforderten Schreiben an die Herstellerin das Inverkehrbringen des mangelhaften Produkts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde nicht unterbunden. Darüber hinaus bleibt offen, welche Schritte der Beschwerdeführerin sonst noch möglich sein sollen bzw welche konkreten Veranlassungen sie sonst noch zu treffen hat, um die von der Herstellerin vorgenommene Kennzeichnung zu ändern. Damit wird die angefochtene Maßnahme den Bestimmtheitsanforderungen an Leistungsbescheide nicht gerecht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, RZ 90).

Das Landesverwaltungsgericht weist die Beschwerde daher mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 39 Abs 1 Z 11 LMSVG verpflichtet wird, eine Kennzeichnungsänderung bei der Herstellerin zu veranlassen, sondern, dass ihr gemäß § 39 Abs 1 Z 1 LMSVG untersagt wird, das Lebensmittel mit der mangelhaften Kennzeichnung weiterhin in Verkehr zu bringen. Ihr wird damit die Möglichkeit offengehalten, eine Kennzeichnungsänderung bei der Herstellerin zu bewirken, die Kennzeichnungsänderung selbst durch Umetikettierung vorzunehmen oder das Inverkehrbringen einzustellen. Diese Maßnahme ist geeignet, da das mangelhafte Zutatenverzeichnis bei ihrer Befolgung nicht mehr in Verkehr sein wird. Sie ist auch ausreichend bestimmt, da klar ist, welche konkrete Unterlassung die Beschwerdeführerin zu befolgen hat. Schließlich ist sie auch verhältnismäßig, da das weitere Inverkehrbringen eines rechtswidrigen Zutatenverzeichnisses nicht toleriert werden kann und kein gelinderes Mittel möglich ist.

Zumal die unklare pflanzliche Herkunft der Zutat „Pflanzenfaser“ konkrete Auswirkungen auf Konsumenten haben kann (Allergien, Unverträglichkeiten etc), ist das Inverkehrbringen mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach die Verpackungen bereits in großer Menge auf Lager liegen und die Umstellung ein Jahr benötigen würde. Dieses Vorbringen hat nämlich offenkundig die Situation der Herstellerin und nicht die der Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein könnte, den Import des mangelhaften Produkts einzustellen bzw den bei ihr noch vorhandenen Lagerbestand umzuetikettieren oder aus dem Verkehr zu nehmen, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Abschließend wird zu dem von der Behörde binnen vier Wochen geforderten Bericht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen festgehalten, dass § 39 Abs 1 Z 14 LMSVG eine unverzügliche Berichtspflicht vorsieht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich über das Ende des Inverkehrbringens berichten kann. Die Frist ist daher vom Landesverwaltungsgericht iSd § 39 Abs 1 Z 14 LMSVG abzuändern.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Trennungsverbot des Artikel 13 Abs 1 LMIV fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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