LVwG T LVwG-2024/42/2896-3

LVwG-2024/42/2896-3Tribunale amministrativo regionale9 dic 2025

Regest

An- und Abmeldung unterlassen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/42/2896-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.42.2896.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2024 Zl ***, betreffend zweier Übertretungen des Meldegesetzes 1991,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2024, ZL *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 21.04.2024, 00:00 Uhr -27.08.2024, 13:00 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben seit unbestimmter Zeit, jedenfalls seit Ende April 2024 Ihren Wohnsitz in **** X, Adresse 2 aufgegeben und es zumindest bis zum 27.08.2024 unterlassen sich beim Meldeamt der Gemeinde X polizeilich abzumelden, obwohl wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach abzumelden hat.

2. Datum/Zeit: 21.04.2024, 00:00 Uhr -27.08.2024, 13:00 Uhr

Ort: ****Z, Adresse 1

Sie haben seit unbestimmter Zeit, jedenfalls seit Ende April 2024 in **** Z, Adresse 1 mit Wohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 27.08.2024 unterlassen sich beim Meldeamt der Marktgemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 4 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

2. § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

1. Geldstrafe von €150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 21 Stunden, gemäß § 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

1. Geldstrafe von €150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 21 Stunden, gemäß § 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher € 300,00“

Dagegen richtete sich der rechtzeitige Einspruch vom 19.09.2024, in der ausgeführt wurde wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Winkler!

Hiermit lege ich Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung ein. Ich bin mit der festgesetzten Höhe der Strafe nicht einverstanden, da ich mich derzeit in einer schwierigen finanziellen Lage befinde.

Früher habe ich einen Gastbetrieb geführt, und in diesem Zusammenhang bin ich weiterhin verpflichtet, Rückzahlungen an ehemalige Kunden zu leisten. Diese finanziellen Verpflichtungen belasten mein monatliches Einkommen stark, so dass es mir unmöglich ist, die geforderte Summe in voller Höhe zu bezahlen.

Aus diesen Gründen bitte ich darum, die Höhe der Strafverfügung auf ein erträgliches Maß zu senken. Ich halte eine Reduzierung auf 50 €, angesichts meiner finanziellen Situation und meines Einkommens, für angemessen und fair.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen oder Nachweise über meine finanziellen Verhältnisse zur Verfügung und hoffe auf eine wohlwollende Prüfung meines Anliegens.

Einspruch gegen die Strafverfügung vom 02.09.2024, Aktenzeichen:


Mit freundlichen Grüßen

AA“

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2024, Zl ***, wurden die Strafhöhen wie folgt neu festgesetzt:

„Ihrem Einspruch vom 19.09.2024 gegen die Strafverfügung vom 02.09.2024 (siehe obige GZ) wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit € 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tag(en) 21 Stunde(n) 0 Minute(n) neu bemessen. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens € 10,00.

Geldstrafe von €100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tagen 22 Stunden, gemäß § 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Geldstrafe von €50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tagen 23 Stunden, gemäß § 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 170,00.

Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 -VStG“

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 06.11.2024, in der ausgeführt wird wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Winkler,

EINSPRUCH gegen Straferkenntnis vom 10.10.2024

GZ ***

Ich möchte Ihnen aufgrund von neuen Erkenntnissen folgendes mitteilen und Sie damit ersuchen, von der Strafe allgemein Abstand zu nehmen und die Strafe in Höhe von 170€ aufzuheben. So wie Sie meinten, versuchte ich am 1.10.2024 mich bei DOWAS anzumelden und bei der Gemeinde X abzumelden. Frau BB, Gemeinde X, gab die Auskunft, dass ich mich nicht abmelden kann, da ich Hauptmieter bin und nur wegen des Betretungsverbotes nicht zuhause wohnen darf. BB hat Ihnen dann alle Unterlagen von DOWAS geschickt und Sie meinten anschließend, dass ich einen Nebenwohnsitz anmelden sollte. Am 8.10.2024 habe ich den Nebenwohnsitz angemeldet, das Papier BB übergeben und Sie hat es an Sie weiter geleitet. Nochmals die Bitte an Sie, die Strafe einzustellen! Ich wäre Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 21.04. 2024 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse 2, **** X aufgegeben und sich nicht innerhalb von drei Tagen vor oder nach diesem Tag beim Meldeamt der Gemeinde X polizeilich abgemeldet.

Der Beschwerdeführer hat weiters am 21.04.2024 an der Adresse in **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen und sich nicht innerhalb von drei Tagen vor oder nach diesem Tag beim Meldeamt der Marktgemeinde Z polizeilich angemeldet.

Die zu diesen beiden Sachverhalten ergangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 02.09.2024, ***, ist hinsichtlich der Schuldaussprüche in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3.

Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

„§4

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

(2) …

§22

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

2.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

(2) …“

Die wesentlichen Bestimmungen des VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

V.Erwägungen:

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde eine solche auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Zur Sache:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen.

Er hat am 21.04. 2024 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse 2, **** X aufgegeben und sich nicht innerhalb von drei Tagen vor oder nach diesem Tag beim Meldeamt der Gemeinde X polizeilich abgemeldet und am 21.04.2024 an einer Adresse in Z Unterkunft genommen und sich nicht innerhalb von drei Tagen vor oder nach diesem beim Meldeamt der Marktgemeinde Z polizeilich angemeldet.

Zur Rechtskraft:

Gemäß § 49 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben werden. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Da der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 02.09.2024 lediglich die Strafhöhe beeinspruchte, ist die Strafverfügung nur hinsichtlich der verhängten Strafen außer Kraft getreten. Der Schuldspruch hingegen ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 10.10.2024 wurden die Strafen herabgesetzt.

Nachdem der Schuldspruch der Strafverfügung vom 02.09.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, war die vorliegende Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 10.10.2024 nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen zu überprüfen. Aufgrund der Bindungswirkung an den rechtskräftigen Schuldausspruch kann das Verfahren daher nicht – wie vom Beschwerdeführer begehrt - nachträglich eingestellt werden.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer bloß ausgeführt, dass er sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Situation befinde. Die Annahme, dass beim Beschwerdeführer von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, ist mit dessen Ausführungen zu seiner finanziellen Situation vereinbar.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal durchaus ein nicht unwesentliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Meldevorschriften erkannt werden kann. Durch die Einhaltung der Meldevorschriften ist den Behörden der Aufenthalt von Menschen bekannt, was für die Vollziehung der Gesetze von erheblicher Bedeutung ist.

Beim Verschulden war von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, hat es doch der Beschwerdeführer ganz augenscheinlich an der erforderlichen Sorgfalt missen lassen.

Der verwaltungsbehördliche Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist bereits vier Eintragungen wegen Übertretungen nach der StVO und dem KFG auf. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtwohltat der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute.

Sonstige Milderung- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung des erkennenden Gerichts einerseits spezial- und andererseits generalpräventive Überlegungen. So soll der Beschwerdeführer mit den verhängten Strafen dazu verhalten werden, bei weiteren Unterkunftnahmen und Unterkunftaufgaben in Österreich die Meldevorschriften genauer zu beachten. Schließlich soll allen Personen, die in Österreich Unterkunft nehmen oder auch eine Unterkunft aufgeben, klar und deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der gesetzlichen Meldepflichten nach dem Meldegesetz 1991 nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen seitens des Gerichtes gegen die Höhen der von der belangten Strafbehörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken, zumal bei einem zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von maximal Euro 726,00 pro Spruchpunkt die verhängten Strafen lediglich 13% (bezüglich Spruchpunkt 1) bzw 7 % (bezüglich Spruchpunkt 2) betragen. Diese Strafhöhen sind daher bereits im untersten Bereich angesetzt.

Die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Bestrafung ist jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu bewerten.

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Rechtsnorm doch – wie vorhin aufgezeigt - nicht unerheblichen öffentlichen Interessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Für Rechtsmittel, die nach dem 30.06.2025 eingebracht werden, beträgt die Eingabegebühr Euro 340,00. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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