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LVwG-2025/15/0192-10•LVwG T LVwG-2025/15/0192-10
LVwG-2025/15/0192-10Tribunale amministrativo regionale5 dic 2025
Interessenabwägung<br/>Alternativtrasse<br/>Beeinträchtigung von Nachbarn<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerden von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, Frau BB, vertreten durch Rechtsanwältin CC, Adresse 2, **** Y, Herrn DD und Frau EE, vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 3, **** X, mitbeteiligte Partei: Öffentliches Gut der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister-Stellvertreter GG, Adresse 4, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, vertreten durch JJ Rechtsanwälte, Adresse 5, **** Y, vom 24.04.2024, Zl ***, betreffend straßenrechtliche Bewilligung für „Straßensanierung und Verbreiterung Adresse 6 auf Grundstück Nr **1 in der KG Z“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Öffentlichen Gutes der Gemeinde Z auf Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung für die Straßensanierung und die Verbreiterung des Straßenabschnittes Adresse 6 auf dem Grundstück Nr. **1 in der KG Z Folge gegeben und die Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Im Befund des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Gemeinde Z im Bereich W die Straßensanierung und Verbreiterung der bestehenden Gemeindestraße im Bereich der Objekte Adresse 6 plant. Aufgrund der bestehenden Bebauung beiderseits der Straße sind für diese Verbreiterung Grundeinlösen auf Privatgrundstücken erforderlich. Vorgesehen ist dabei, die bereits bestehende Straße auf dem Grundstück **1 in der KG Z im fraglichen Bereich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu verbreitern. Die Breite der bestehenden Straße beträgt in etwa 3 bis 3,5 m. Die Verbreiterung der Straße von rund 3 auf 4 m dient in erster Linie der Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Rechtsmittel.
Die Beschwerdeführer EE und DD bringen im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Straßenbauprojekt von vorne herein nicht geeignet sei, die Anforderung des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz zu erfüllen. Die gegenständliche einspurige Gemeindestraße sei schon aufgrund ihrer Steilheit und ihrer Situierung keine für eine im angrenzenden Bereich geplante Siedlungsgebietserweiterung hinreichende Zufahrtsmöglichkeit. Es habe auch bereits für die mittlerweile erfolgte Baulandreifmachung des zukünftigen Siedlungsgebietes eine eigene temporäre Behelfsstraße über das angrenzende, im Freiland gelegene, Grundstück angelegt werden müssen, zumal die Zufahrt für die dafür eingesetzten Baugeräte und LKW über die hier gegenständliche Wegtrasse nicht möglich gewesen wäre. Verwunderlich sei somit, warum die erkennende Behörde nicht bereits im gegenständlichen Bewilligungsverfahren eine alternative Weg- und Erschließungsvariante für das neue Baugebiet geprüft und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe.
Das Verfahren sei mangelhaft geblieben:
Im Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen fehlten jegliche Ausführungen und Feststellungen dazu, mit welcher zukünftigen Benutzerfrequenz im Hinblick auf die Siedlungserweiterung auf der einspurigen Gemeindestraße zu rechnen sei und ob diese Gemeindestraße – zumindest im verfahrensgegenständlichen Abschnitt – selbst nach dem beantragten Ausbau überhaupt geeignet sei, den Anforderungen im Sinne der Schutzinteressen der Straße Rechnung zu tragen. Auch Alternativen würden im Gutachten fehlen. Außerdem wurden die Ausführungen des straßenbautechnischen Sachverständigen als unvollständig und widersprüchlich gewertet. Tatsächlich weise die Straße ein Steigungsverhältnis von mehr als 20 % und nicht wie im Gutachten ausgeführt 17,36 % aus. Dies sei von der RVS nicht mehr gedeckt und handle es sich dabei eigentlich um eine unzulässige Steigung. Weiters ergebe sich ein Widerspruch im Gutachten, zumal teilweise von einer Straße mit größerer Verkehrsbedeutung gesprochen werde, andererseits von einer Straße mit geringer Verkehrsbedeutung.
Die bekämpfte Straßenbaubewilligung werde im Wesentlichen damit begründet, dass damit eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit, eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und ein Ausbau der Straßenanlage nach dem Stand der Technik verbunden seien. Diese angeblichen Verbesserungen würden aber tatsächlich nicht vorliegen. So werde die Leistungsfähigkeit der Straße nicht erhöht, zumal selbst nach der Verbreiterung nur eine Erschließungsstraße mit geringer Verkehrsbedeutung und somit ausgelegt auf eine geringe Verkehrsfrequenz/Leistungsfähigkeit vorliege. Selbst durch die Verbreiterung der Straße werde auch zukünftig eine Begegnung PKW/PKW oder PKW/LKW nicht möglich sein. Eine Begegnung PKW/Fußgänger oder PKW/einspurige Fahrzeuge sei auch ohne die beantragte Verbreiterung möglich. Darüber hinaus würde eine solche geringfügige Verbesserung den Eingriff in die Eigentumsrechter Dritter bzw eine bevorstehende Enteignung nicht rechtfertigen, zumal sie auch nicht verhältnismäßig sei. Weshalb eine Reduktion der Unfallgefahr, wie im Gutachten ausgeführt, zu erwarten sei, sei nicht ersichtlich. Tatsächlich habe sich in den letzten Jahrzehnten auf dem betreffenden Straßenabschnitt kein Unfall ereignet. Auf den Einwand der Beschwerdeführer, dass Straßenbenützer bei einer Verbreiterung der Straße häufiger dazu neigen, die Straße mit einer höheren Geschwindigkeit und/oder unaufmerksamer zu befahren, sei der Sachverständigen überhaupt nicht eingegangen. Zur Herstellung des Standes der Technik sei eine Verbreiterung der Straße nicht zwingend erforderlich, zumal auch zum Beispiel eine Straße mit einem geringeren Querschnitt, zum Beispiel einem Regelquerschnitt L3 gemäß RVS 03.03.81, nicht nur dem Stand der Technik entspreche, sondern ebenfalls für den Verkehr bezogen auf ländliche Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung geeignet sei. Außerdem ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, dass dem Stand der Technik bzw den Vorgaben der RVS schon im Hinblick auf die maximale Längsneigung der Straße nicht vollkommen entsprochen werden könne.
Im Bewilligungsverfahren habe sich die Behörde zudem nicht mit den Beeinträchtigungen, die mit dem geplanten Straßenbauprojekt für die angrenzenden Grundstücke verbunden sind, auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge auch gar nicht damit beschäftigt, ob diese Beeinträchtigungen nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung der betreffenden Grundstücke zumutbar seien bzw wie diese in einem angemessenen Ausmaß herabgesetzt und vermindert werden könnten.
In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass die Gemeinde bereits ohne entsprechende Bewilligung Baumaßnahmen zur Umsetzung des hier gegenständlichen Straßenbauprojekts gesetzt habe. So seien zum Beispiel bereits im Sommer 2023 die Abflussverhältnisse auf dem Zufahrtsweg geändert worden. Auch sei ein Oberflächenwasserkanal verlegt und anschließend die gegenständliche Wegtrasse neu asphaltiert worden. Auch sei es im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers DD durch die bereits – ohne Genehmigung – erfolgten Straßenbaumaßnahmen zu Beeinträchtigungen, insbesondere an der am Straßenrand anschließenden Begrenzungsmauer gekommen.
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer allesamt als Wohngebiet gewidmet seien. Eine formelle oder faktische Widmung dieser Grundstücke oder von Teilen davon als öffentliche Straße liege nicht vor. Eine Erweiterung der Gemeindestraße auf die Grundstücke der Beschwerdeführer widerspreche daher auch der bestehenden Widmung und sei daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Auch werde im Falle der Rechtskraft der gegenständlichen Straßenbaubewilligung die antragstellende Gemeinde erwartungsgemäß die Abtretung der in Anspruch genommenen Fremdflächen beanspruchen und gegebenenfalls ein Enteignungsverfahren einleiten. Die damit verbundenen Grenzverschiebungen hätten aber nicht nur Auswirkungen auf den Abstand der bestehenden baulichen Anlagen zur Verkehrsfläche, so die Beschwerdeführer, sondern werde es bei zukünftigen Baumaßnahmen zu weiteren Einschränkungen kommen.
Der Beschwerdeführer AA führt in seinem Rechtsmittel auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der mit dem Ausbau und der Erweiterung der Straße verfolgte verkehrstechnische Zweck, eine verkehrssichere Anbindung des neu gewidmeten Gebietes an das Verkehrsnetz der Gemeinde Z herzustellen, durch das vorliegende Projekt nicht erfüllt werden könne. Insbesondere könnten auch hinkünftig schwächere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer und Menschen mit Behinderung einem allfälligen Schwerverkehr, wie LKW aber auch Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Rettung oder Schneeräumfahrzeugen, unmöglich auf der gesamten Strecke ausweichen können.
Alternative Zufahrtsvarianten würden nicht erwähnt bzw habe sich die Gemeinde verweigert, obwohl diese bei Gemeinderatssitzungen thematisiert worden seien. Die Verbesserung der Verkehrssicherheit werde lediglich behauptet, tatsächlich seien keine Begegnungsmessungen durchgeführt worden. Überhaupt sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Eine Erhöhung der Fahrfrequenz durch weitere Fahrzeuge führe daher zwangsläufig zu einer Verminderung der Verkehrssicherheit. Hinzu komme, dass eine gefahrlose Ausfahrt von der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf den Gemeindeweg deutlich erschwert werde.
Auch in diesem Rechtsmittel wird die maximale Längsneigung der Straße thematisiert und mit mehr als 20 % eingestuft. Dies gilt gleichermaßen für die Frage der Begegnung PKW/PKW oder PKW/LKW.
Weiters würden Sachverhaltsfeststellungen zu den notwendigen Baumfällungen auf dem angrenzenden Grundstück zur Gemeindestraße **1 fehlen, gleich wie eine Bewertung des Bewuchses hinsichtlich Reduktion von Lärm- und Sichtbeeinträchtigen. Ebenso sei im Verfahren das auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen baurechtlich verhandelte Bienenhaus in keiner Weise berücksichtigt worden. Durch die Verbreiterung der Straße mit der Änderung der Baufluchtlinie sei der Betrieb und die Zugänglichkeit zum Bienenhaus in dieser Form massiv beeinträchtigt.
Auch sei der Bescheid mangelhaft, da seitens der Behörde angegeben werde, dass sich die Baufluchtlinie nicht ändere, da diese durch den Bestand der Wohnhäuser bereits vorgegeben sei. Dies entspreche nicht der Realität, da sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keine Wohnbauten befinden und sich daher sehr wohl die Baufluchtlinie ändern würde.
Im Rechtsmittel der Beschwerdeführerin BB wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben bestritten werde. Die geplante Verbreiterung der Straße sei nicht notwendig und könne den geplanten Zweck nicht erreichen. Auch sei ein allenfalls erforderlicher Ausbau der Straße über Inanspruchnahme des Grundstückes **2 auch kostengünstiger und zweckmäßiger. Die Straße weise eine extreme Steillage auf und sei mit wenigen Ausnahmen schmal und daher nur mit niedriger Geschwindigkeit zu befahren. Das Öffentliche Gut sei teilweise schmäler als der asphaltierte Bereich, wobei im Sachverständigengutachten nur der asphaltierte Bereich gemessen worden sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid geplante Erweiterung von 3,5 auf 4 m schaffe sohin keinerlei Verbesserung hinsichtlich der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere weil damit immer noch kein Begegnungsraum für PKW-PKW bzw LKW-PKW geschaffen werde. Der angefochtene Bescheid beinhalte keinerlei Feststellungen zum gegenständlichen Verkehrsaufkommen, geschweige denn zur bereits erfolgten Steigerung des Anrainerverkehrs noch zur absehbaren Steigerung durch die Bauvollendung des Gebietes V. Der Bescheid übersehe auch, dass im Kreuzungsbereich W – U-Straße eine Verkehrsenge bestehe, die es LKW unmöglich mache, den vorgegebenen Kurvenradius zu durchfahren. Die Straßenbaubehörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, so die Beschwerdeführerin, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig sei. Weiters hätte die Behörde Feststellungen zum Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben treffen müssen. Hätte sie dies getan, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass das gegenständliche Straßenbaubewilligungsverfahren nicht positiv erledigt werden kann. Zudem sei der Bescheid nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden. Dass an einer Verbesserung zur Verkehrssicherheit ein Bedarf bestehe, habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, zumal auch die für eine solche Beurteilung erforderlichen Grundlagen nicht ermittelt worden seien. Auch werde darauf hingewiesen, dass die dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegte RVS 03.03.81 nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Die durch den Sachverständigen erfolgte rechtliche Beurteilung, dass er festgestellt habe, dass die vorliegende Planung gemäß § 37 Tiroler Straßengesetz alle allgemeinen Erfordernisse erfülle, sei für die erkennende Behörde unbeachtlich. Die angewendete Richtlinie RVS 03.03.81 stamme aus dem Jahr 1987 und sei sodann im Jahr 1992 überarbeitet worden. Infolge zwischenzeitlich gewonnener neuer Erkenntnisse und der Novellierung gesetzlicher Rahmenbedingungen sei jedoch eine Abänderung und Überarbeitung der RVS 03.03.81 unumgänglich erforderlich. Damit sei jedoch offensichtlich, dass das Gutachten nicht dem Stand der Technik entspreche, da die Grundlage, die zur Beurteilung herangezogen wurde, nicht aktuell sei und nicht den Stand der Technik widerspiegle. Schließlich wurde festgehalten, dass der Antrag und die entsprechende Projektsunterlagen aus dem Jahr 2022 stammen. Genauso sei die mündliche Verhandlung im Jahr 2022 durchgeführt worden. Der Bescheid sei jedoch erst im Jahr 2024 erlassen worden. Zwischen dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2022 und der Bescheiderlassung hätten sich jedoch die Gegebenheiten insbesondere zum Bedarf und zur Interessenabwägung geändert. Die erkennende Behörde habe dies jedoch verkannt und keine Ergänzungen eingeholt, um über eine aktuelle Basis zur Bescheiderlassung zu verfügen. Hätte sie dies getan, wäre die Straßenbaubewilligung nicht erteilt worden, so die Beschwerdeführerin.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes einen neuen Amtssachverständigen zum Straßenbauverfahren hinzugezogen und schließlich am 05.11.2025 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Mit dem vorliegenden Verfahren soll eine bestehende Gemeindestraße verbreitert werden. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Gemeindestraße, die lediglich eine Mindestbreite von 3 m aufweist. Diese Straße wurde durch Gemeinderatsbeschluss mit Verordnung vom 04.10.2016 zur öffentlichen Straße erklärt. Auch für die Verbreiterung der Straße auf 4 m liegt ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vor.
Ursache für die Verzögerung des Verfahrens, wonach die mündliche Verhandlung im März 2022 durchgeführt und der Bescheid allerdings erst im Jahr 2024 erlassen wurde ist, dass mit den betroffenen Grundstücksnachbarn Gespräche durch die antragsstellende Gemeinde geführt wurden. Diese haben entsprechend Zeit in Anspruch genommen. Mit einem Grundstückseigentümer konnte auch eine Einigung erzielt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich in diesem Zeitraum allerdings nicht geändert. Insbesondere wurde das in den Rechtsmitteln angeführte Siedlungserweiterungsprojekt bereits in der Einreichplanung berücksichtigt.
Die Verbreitung der Straße soll grundsätzlich unabhängig von der geplanten Siedlungsgebietserweiterung im Nahebereich dieser Straße erfolgen (hier werden 17 Parzellen für Ein- bzw Zweifamilienhäuser geschaffen). So handelt es sich nach der Erklärung der Antragsstellerin im vorliegenden Fall um eine erforderliche Maßnahme zur möglichst weitgehenden Anpassung einer bestehenden Straße an den aktuellen Stand der Technik. Insofern besteht zum vorliegenden Projekt keine direkte Alternative, zumal die Verbreiterung der Straße eben nicht vorwiegend im Hinblick auf die Erweiterung des Siedlungsgebietes im Nahebereich der Straße erfolgen soll, sondern zur Anpassung der Straße an den Stand der Technik.
Zur in den Rechtsmitteln angesprochenen Alternative, bestehend in der Neuerrichtung einer Straße auf der Gp **2, wird festgehalten, dass der darauf temporär errichtete Weg nach den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in erster Linie als Ersatzweg für den Zeitraum der auch schon in den Rechtsmitteln erwähnten Sanierung der Oberflächenentwässerung der gegenständlichen Straße errichtet und mittlerweile wieder zurückgebaut wurde. Da die Verbreiterung der Straße nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei unabhängig von der besagten Siedlungsgebietserweiterung erfolgt, kann eine Neuerrichtung der Straße auf der Gp **2 auch nicht als Alternative zum vorliegenden Projekt gesehen werden. Außerdem wird festgehalten, dass eine Neuerrichtung einer Straße über die Gp **2 bei einer geschätzten Länge von ca 70m und einer Planumsbreite von 5 Meter zusätzlich 350 m² Grund im Freiland in Anspruch nehmen würde, für die vorliegende Verbreiterung sind hingegen lediglich 72 m² teilweise bereits verbauter Grund erforderlich.
Die Straßenfläche als solche ist im Ausmaß der bestehenden Straße als Straße nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften gewidmet. Dies betrifft allerdings (noch) nicht die Flächen, die für die Verbreiterung der Straße notwendig sind.
Baufluchtlinien im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer bestehen derzeit noch nicht. So gibt es im fraglichen Bereich lediglich eine festgelegte Baufluchtlinie in Bezug auf ein Grundstück, wobei der diesbezügliche Grundstückseigentümer ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid nicht erhoben hat.
Festgestellt wird, dass es sich im vorliegenden Fall um eine ländliche Straße mit geringerer Bedeutung handelt. In Punkt 2 der RVS 03.03.81 werden die ländlichen Straßen mit geringerer und größerer Bedeutung erläutert. Wenn von einer ländlichen Straße mit größerer Verkehrsbedeutung die Rede ist, dann müsste diese Straße mehrere Weiler oder Ortschaften verbinden, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Insofern handelt es sich um eine ländliche Straße mit geringerer Verkehrsbedeutung.
Bei der angewendeten RVS 03.03.81 vom 01.04.2011 handelt es sich um eine nach wie vor gültige Richtlinie. In dieser RVS werden unterschiedliche Regelquerschnitte erwähnt, welche in weiterer Folge auch bestimmte Mindestbreiten einer Straße nach sich ziehen. Der Querschnitt nach L4 ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da nach den technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz für Feuerwehrzufahrten auf Grundstücken ein Mindestquerschnitt von 3,5 m vorliegen muss. Da bereits die Bestandsobjekte im fraglichen Straßenabschnitt „W“ über die zu verbreiternde Straße erschlossen werden, dient diese Straße auch als Feuerwehrzufahrt für diese Objekte. Dieser Mindestquerschnitt ist nur beim Regelquerschnitt L4 gegeben, dies aufgrund der in Teilen bestehenden Bebauung links und rechts des fraglichen Straßenabschnitts mit Mauern. Da somit die Straße links und rechts von Kunstbauten begrenzt ist, ist eine Planungsbreite von 4 m nach diesem Querschnitt L4 der besagten RVS 03.03.81 erforderlich zur Herstellung des aktuellen Standes der Technik.
Eine Verbreiterung der Straße zur Einhaltung des Standes der Technik ist erforderlich, da die Straße im unteren Bereich eine sehr geringe Breite aufweist. Die Begründung für die Erforderlichkeit des Umbaus ist im Wesentlichen in der zitierten Richtlinie für den vorbeugenden Brandschutz TRVB 134f zu finden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass seit der Errichtung der Straße vor mehreren Jahrzehnten Feuerwehrfahrzeuge auch in der Breite wesentlich größer geworden sind. Aus diesem Grund müssen die Zufahrtsstraßen dieser Breite der aktuellen Feuerwehrfahrzeuge entsprechend angepasst werden. Ein zusätzliches Bankett ist für diese Straßen mit dem Regelquerschnitt L4 nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Breite war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Breite auch nach den technischen Vorgaben größtmöglich einheitlich gestaltet sein muss. Wenn die Breite der Straße, je nachdem ob links und rechts der Straße Kunstbauten vorliegen, jeweils geändert würde, würde der Straßenverlauf in einer zick-zack Linie führen, was Aspekten der Verkehrssicherheit widersprechen würde.
Betreffend die Frage der Begegnung PKW-einspurige Fahrzeuge bzw PKW-Fußgänger wird festgehalten, dass nach der RVS 03.04.12 der Mindestabstand für eine Begegnung von mehrspurigen Fahrzeugen mit Fußgängern 3,10 m beträgt, dies bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 10 km/h. Aufgrund der Mindestbreite der Straße von derzeit lediglich 3 m wäre daher auch eine sichere Begegnung mit Fußgängern gegenüber mehrspurigen Kraftfahrzeugen bei einer Reduktion der Fahrgeschwindigkeit auf 10 km/h technisch nicht möglich. Bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h wie im vorliegenden Fall liegt die Mindestbreite für eine Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge mit einspurigen Fahrzeugen bzw Fußgängern in technischer Hinsicht bei 3,9 Meter, bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h bei 3,7 Meter.
Durch die Neuerrichtung eines angrenzenden Siedlungsgebietes wird der Charakter der Straße als solcher mit geringer Verkehrsbedeutung nicht verändert. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei der Neuerschließung im angrenzenden Bereich nicht um die Erschließung eines ganzen neuen Weilers oder die Anbindung an einen anderen Ortsteil handelt. Auch wird festgehalten, dass bei der Planung der zu erwartenden Verkehrsverhältnisse diese Siedlungsgebietserweiterung Mitberücksichtigung gefunden hat. Es ist mit 1,5 PKW-Fahrten pro 24 Stunden pro Einwohner und Richtung zu rechnen. In Summe ist nach den Ausführungen des Amtssachverständigen davon auszugehen, dass in der höchstbelastenden Zeit 1 PKW pro 2 Minuten den Straßenabschnitt passieren wird. Die Straße ist auch nach der abgeschlossenen Siedlungsgebietserweiterung im Nahebereich dazu geeignet, den zu erwartenden Verkehr abzuwickeln.
Betreffend die Steigungsverhältnisse der Straße wird festgehalten, dass im Vorhabensbereich die maximale Steigung nach den Ausführungen der belangten Behörde 18,4 %, nach den Feststellungen des Sachverständigen im behördlichen Verfahren 17,36 % und somit nicht mehr als 20 % beträgt. Die Ausführungen betreffend die Steigung im Ausmaß von mehr als 20 % betreffen andere Abschnitte der Straße, auf die sich allerdings das vorliegende Projekt nicht bezieht. Generell wird festgehalten, dass durch die vorgesehenen Anpassungsarbeiten eine Änderung der Steigungsverhältnisse der Straße nicht erfolgen wird, die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die Breite der Straße. Insofern handelt es sich bei den Steigungsverhältnissen der Straße um einen vorgegebenen Wert und ist dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Straßenbreite im Projekt wurde so gewählt, dass keine erhöhten Geschwindigkeiten im gegenständlichen Bereich möglich sind.
Zur Frage der Begegnung PKW/PKW bzw PKW/LKW wird festgehalten, dass der Abschnitt, auf dem eine derartige Begegnung nicht möglich ist, ca 85 m lang ist. Vor und nach diesem Bereich besteht allerdings eine Ausweichmöglichkeit. Zumal es sich im vorliegenden Fall um einen einsehbaren Bereich handelt, ist dieser Bereich, in dem eine Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge nicht möglich ist, nach den Ausführungen des Amtssachverständigen im Hinblick auf die davor und danach bestehende Ausweichmöglichkeit unbeachtlich.
Durch das gegenständliche Projekt wird vom Beschwerdeführer AA eine Grundfläche im Ausmaß von 13 m², vom Beschwerdeführer DD eine Grundfläche im Ausmaß von ebenfalls 13 m² und von der Beschwerdeführerin EE eine Grundfläche im Ausmaß von 12 m² dauerhaft in Anspruch genommen. Betreffend den Beschwerdeführer DD bezieht sich der absolut überwiegende Anteil dabei auf eine bestehende Stützmauer, die in den Straßenkörper integriert wird.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem vorgelegten Einreichprojekt sowie der Einvernahme des Amtssachverständigen anlässlich der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.11.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Im Verfahren vor der belangten Behörde hat diese ein straßenbautechnisches Gutachten eingeholt, in welchem Folgendes ausgeführt wird (Gutachten vom 29.07.2022):
„Auftrag:
Die Gemeinde Z als Straßenrechtsbehörde hat mit Kundmachung vom 3 0.05.2022, Akt. ZI.: ***, den Auftrag erteilt, ein straßenbautechnisches Gutachten über das angeführte Projekt auszuarbeiten.
Unterlagen:
Als Unterlagen standen zur Verfügung:
Einreichprojekt des Büros KK GmbH vom 25.05.2022 Projekt Nr. ***
Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)
Befund:
Bestand:
Aufgrund der steigenden Verkehrsfrequenz und der Zunahme der Besiedelung und Bebauung im Planungsgebiet, erfüllt die derzeit im Bestand vorhandene, meist einstreifige Straße, nicht mehr die Anforderungen an eine geeignete ländliche Erschließungsstraße mit größerer Verkehrsbedeutung im Sinne der Schutzinteressen der Straße. Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird im Falle von Gegenverkehr beeinträchtigt, vor allem aber ist die Verkehrssicherheit insofern als beeinträchtigt zu bezeichnen, als dass laufend Rückwärtsfahrmanöver im Falle von Gegenverkehr erforderlich werden. Insbesondere bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen ist hier eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben.
Projekt:
Das geplante Straßenprojekt führt über eine Länge von ca. 115 vom Baulosanfang Kreuzungsbereich mit der U-Straße bis zum Ende des Gst. Nr. **3 in Z.
Die Straße „W“ wird anschließend an das beantragte Projekt bereits ausgebaut. Die Straßenanlage erhält eine Regelkronenbreite von 4,0 m - 4,25 m (Regelquerschnitt L 4) mit einer Verbreiterung im Kreuzungsbereich, wovon 25cm auf das talseitige Bankett (nur in diesen Bereichen wo keine Mauern und Gebäude stehen) und 4,0 m auf die befestigte Fahrbahn (3,80 m Regelbreite +0,5 m befestigte Fahrbahn (Bankett) bergseitig 1t. RVS 03.03.81) entfallen.
Der Frostkoffer wird in einer Stärke von 55 cm ausgeführt, die Tragdeckschicht AC 16 deck erhält eine Stärke von 275 kg/m2 (ca. 11,0 cm).
Die Böschungen sind im Dammbereich mit einer Neigung von max. 2:3 ausgestattet. Die entstehenden Böschungen werden humusiert und begrünt.
Allfällig erforderliche Stützmaßnahmen werden als Natursteinmauern (in Beton verlegt) ausgeführt.
Die Oberkante der Stützbauwerke wird entsprechend dem anstehenden Gelände ausgebildet, womit sich ein unregelmäßiger Verlauf der Oberkante mit entsprechender Anpassung an das Gelände ergibt.
Bestehende Straßen, Wege und Fußsteige werden eingebunden, erforderliche Ein - und - Ausfahrten werden bauseits hergestellt.
Folgende Parameter liegen der Planung zugrunde:
Projektierungsgeschwindigkeit: 30 km/h
Regelquerschnitt: Ländliche Straßen und Güterwege L 4 lt. RVS 03.03.81 (Ländliche Straßen mit geringere Verkehrsbedeutung) Fahrbahnverbreiterung/Begegnungsfall: PKW / einspuriges Fahrzeug lt. RVS 03.03.81
Fahrbahnaufbau: Für die Oberbaudimensionierung gilt Verkehrsklasse I
Entwässerung: Die Entsorgung der anfallenden Oberflächenabwässer ist nicht Teil des gegenständlichen Projektes. Die anfallenden Oberflächenwässer werden über den bestehenden Oberflächenwasserkanal der Gemeinde Z abgeleitet.
Sichtverhältnisse - Einmündungsbereich in die Gemeindestraße: Der Einmündungsbereich in die U-Straße bleibt unverändert.
Verkehrsdaten:
Liegen dem Technischen Bericht bei
Ziel des Projekts:
• Erhöhung der Leistungsfähigkeit
• Erhöhung der Verkehrssicherheit
• Ausbau der Straßenanlage entsprechend dem Stand der Technik
Gutachten:
Das Projekt wurde unter Berücksichtigung der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) ausgearbeitet.
Im Detail ist festzuhalten:
Als Richtlinie gilt vor allem die RVS 03.03.81 - Ländliche Straßen und Wege. Weitere RVS in Bezug auf Unterbau und Trag- Deckschicht sind ebenfalls Grundlage der Planung.
Für die Oberbaudimensionierung gilt Verkehrsklasse I.
Die Entwurfsgeschwindigkeit wird mit 30km/h angenommen (Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h)
Regelquerschnitt und Fahrbahnverbreiterung:
Der gewählte Regelquerschnitt L4 aus der RVS 03.03.81 entspricht einer verfügbaren Fahrbahnbreite von 3,8 m + 0,5 m zusätzlich befestigte Fahrbahn (Bankett talseits) für den Verkehr bezogen auf ländliche Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung sowie dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen.
Die Entwurfselemente für die Planung laut RVS 03.03.81 wurden im Projekt berücksichtigt.
Steigungsverhältnisse:
Die Max. Längsneigung der Straße beträgt 17,36 %. Dies entspricht nicht der RVS, kann jedoch aufgrund der bereits bestehenden Trasse und Verbauung entlang der Straße nicht verändert werden. Somit wurde die bestehende Steigung der Straße nicht verändert und dem Bestand nachempfunden.
Sichtverhältnisse:
Die Sichtweiten gem. RVS im Zufahrtsbereich auf die U-Straße werden eingehalten. Die Kuppen- und Wannenradien entsprechen den Sichtvorgaben. Die erforderlichen Begegnungssichtweiten können aufgrund des geplanten Ausbaues der Trasse hergestellt werden.
Leistungsfähigkeit:
Die Leistungsfähigkeit wird durch Aufweitung des Regelquerschnitt verbessert. Die Erfordernisse der Flüssigkeit des Verkehrs speziell bei Begegnungsfällen PKW / einspurige Fahrzeuge und PKW / Fußgänger oder bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen sind gegeben.
Unfallhäufung:
Durch die Umsetzung dieses Vorhabens ist eine Reduktion der Unfallgefahr zu erwarten, da der Straßenquerschnitt gegenüber dem Bestand aufgeweitet wird.
Auflagen:
[…] (Anm.: werden hier mangels Relevanz nicht wiedergegeben)
Schlussfolgerung:
Die geplante Straße ist bei Einhaltung der vorstehenden Auflagen geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und entspricht den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
Das vorliegende Projekt entspricht dem Stand der Technik. Die allgemeinen im § 37 Abs. 1 a), b) und c) angeführten Erfordernisse sind aus straßenbautechnischer Sicht erfüllt.
Weiters hat der von der Behörde beigezogene Sachverständige in Bezug auf die im Verfahren vor der Behörde erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer am 07.03.2024 folgende ergänzende Ausführungen vorgelegt:
Zu den vorgebrachten Einwendungen wird ausgeführt:
…
Frau BB:
Die Grundbeanspruchung im angegebenen Ausmaß ist für die projektsgemäße Umsetzung des Bauvorhabens unbedingt erforderlich.
Eine evt. durch die Grundabtretung entstehende Wertminderung des Grundstückes ist durch eine Sachverständigen zu schätzen.
Da es sich hier um keine Straßenneubau, sondern um eine Verbreiterung einer bestehenden Straße handelt ist Aufgrund der geringen Verbreiterung der im gegenständlichen Bereich verlaufende Straße mit keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Wohn - und Lebensqualität
zu rechnen.
Die Straßenbreite im Projekt wurde so gewählt dass keine erhöhten Geschwindigkeiten im gegenständlichen Bereich möglich sind.
Der Einwand der Veränderung der Baufluchtlinie ist durch die Baubehörde zu klären.
Frau EE:
Die Grundbeanspruchung im angegebenen Ausmaß ist für die projektsgemäße Umsetzung des Bauvorhabens unbedingt erforderlich.
Eine evt. durch die Grundabtretung entstehende Wertminderung des Grundstückes ist durch eine Sachverständigen zu schätzen.
Da es sich hier um keine Straßenneubau, sondern um eine Verbreiterung einer bestehenden Straße handelt ist Aufgrund der geringen Verbreiterung der im gegenständlichen Bereich verlaufende Straße mit keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Wohn - und Lebensqualität zu rechnen.
Die Straßenbreite im Projekt wurde so gewählt dass keine erhöhten Geschwindigkeiten im gegenständlichen Bereich möglich sind.
Der Einwand der Veränderung der Baufluchtlinie ist durch die Baubehörde zu klären.
Herr AA:
Die Grundbeanspruchung im angegebenen Ausmaß ist für die projektsgemäße Umsetzung des Bauvorhabens unbedingt erforderlich.
Eine evt. durch die Grundabtretung entstehende Wertminderung des Grundstückes ist durch eine Sachverständigen zu schätzen.
Da es sich hier um keine Straßenneubau, sondern um eine Verbreiterung einer bestehenden Straße handelt ist Aufgrund der geringen Verbreiterung der im gegenständlichen Bereich verlaufende Straße mit keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Wohn - und Lebensqualität
zu rechnen.
Die Straßenbreite im Projekt wurde so gewählt dass keine erhöhten Geschwindigkeiten im gegenständlichen Bereich möglich sind.
Der als Sichtschutz dienende bewuchs ist für die Projektsgemäße Errichtung der Straße zu entfernen.
Der Einwand der Veränderung der Baufluchtlinie ist durch die Baubehörde zu klären.
Herr DD und LL:
Die Grundbeanspruchungen im angegebenen Ausmaß sind für die projektsgemäße Umsetzung des Bauvorhabens unbedingt erforderlich.
Zu den Einwendungen Punkt 2, 3, und 4 wird auf den Befund und das Gutachten verwiesen.
Der Einwand der Veränderung der Baufluchtlinie ist durch die Baubehörde zu klären.
Festgehalten wird, dass der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige diese Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen erläutert und inhaltlich bestätigt hat. Richtiggestellt wurde, dass im einleitenden Befund zunächst von einer ländlichen Erschließungsstraße mit größerer Verkehrsbedeutung gesprochen wird, was auch auf Grund der im Gutachten weiter folgenden Einstufung als Straße mit geringerer Verkehrsbedeutung offensichtlich als für das weitere Verfahren unbeachtliche Fehlbezeichnung zu werten ist. Dass es sich tatsächlich um eine Straße mit geringerer Verkehrsbedeutung handelt hat der Amtssachverständige auf Grundlage der anzuwendenden RVS nachvollziehbar und letztlich unwidersprochen erläutert.
Zu Gültigkeit der RVS 03.03.81 hat der Amtssachverständige darauf verwiesen, dass beispielsweise in der Überarbeitung der RVS 03.03.23 vom 01.03.2025 diese RVS 03.03.81 als Grundlage angeführt wird. Zumal sich daher auch eine aktuelle RVS aus dem Jahr 2025 auf diese RVS 03.03.81 stützt, bestehenden nach den Ausführungen des Amtssachverständigen keine Zweifel daran, dass die RVS 03.03.81 den aktuellen Stand der Technik ausdrückt.
Betreffend die zu erwartende Frequenz auf dem fraglichen Straßenabschnitt wird festgehalten, dass sich der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung dazu auf die Angaben im technischen Bericht der Projekteinreichung gestützt hat. Zu korrigieren sind die diesbezüglichen Angaben lediglich dahingehend, dass bei der Ermittlung der KFZ/Minute zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr eine Korrektur von 0,9 auf 0,5 zu erfolgen hat. Die textliche Ausformulierung des Ergebnisses von einem KFZ pro zwei Minuten wurde allerdings ausdrücklich für plausibel erklärt.
Dass auch nach der Verbreiterung der Straße eine Begegnung mehrspuriger KFZ im hier relevanten Bereich nicht möglich ist, ist nach den Ausführungen des Amtssachverständigen auf Grund der Länge von ca 85 m, der Einsehbarkeit der Strecke und auch der davor und danach bestehenden Einsehbarkeit der Strecke irrelevant. Zum Einwand der Beschwerdeführerin Stock, dass im Kreuzungsbereich W/ U-Straße eine Verkehrsenge besteht, die es LKW unmöglich mache, den vorgegebenen Kurvenradius zu durchfahren, wird festgehalten, dass dieser Kreuzungsbereich vom vorliegenden Projekt nicht unmittelbar erfasst wird.
Die übrigen Feststellungen stützen sich auf die Akten des Verfahrens sowie die bei der mündlichen Verhandlung erfolgten Äußerungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen straßenbautechnischen Amtssachverständigen.
Die Beschwerdeführer sind bei der mündlichen Verhandlung diesen Feststellungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch vermochten sie die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen darzustellen. Auch ein Widerspruch zu den allgemeinen Denkgesetzen der Logik ist nicht erkennbar.
IV.Rechtslage:
Tiroler Straßengesetz
„§ 3
Bestandteile der Straße
(1) Bestandteile der Straße sind:
a)die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Maut- oder Benutzungsgebühren dienende Flächen und dergleichen;
b)die unmittelbar dem Bestand der in der lit. a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen;
c)die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;
d)die in einem räumlichen Naheverhältnis zu zumindest einer der zu erhaltenden Straßen gelegenen und ihrer Erhaltung dienenden Anlagen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;
e)die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen;
f)der Luftraum über den in den lit. a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen.
[…]
§ 13
Widmung
(1) Die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
[…]
§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a)sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b)sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c)Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d)sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
[…]
§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a)den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b)mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“
V.Erwägungen:
Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§ 37 Abs. 1 leg. cit.) angesprochen (VwGH 25.01.2018, Ra 2015/06/0127).
Soweit vorgebracht wurde, dass durch die Verbreiterung der Straße Baufluchtlinien geändert würden ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Umstand, dass die Baufluchtlinien "geändert" werden, kein Ausfluss aus der Erteilung einer Straßenbaubewilligung ist (VwGH 18.12.1997, 97/06/0173). Dies gilt auch für die vorgebrachten Einschränkungen bei zukünftigen Bauvorhaben.
Zu den vom Beschwerdeführer DD vorgebrachten Beeinträchtigungen der Stützmauer wird festgehalten, dass diese Stützmauer vom eingebrachten Antrag auf Straßenbaubewilligung erfasst wird. Diese Stützmauer ist daher in Hinkunft gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz Teil der Straße. Wie auch der bei der mündlichen Verhandlung einvernommene Amtssachverständige ausgeführt hat, ist die mitbeteiligte Partei als Bewilligungsinhaberin in Zukunft im Rahmen ihrer baulichen und betrieblichen Erhaltungspflicht für diese Mauer zuständig. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer durch allfällige Beeinträchtigungen dieser Mauer rechtlich nicht beschwert, da die Pflicht zur Erhaltung derselben hinkünftig Aufgabe der mitbeteiligten Partei ist.
Vom Beschwerdeführer AA wird im Rechtsmittel unter anderem vorgebracht, dass „Sachverhaltsdarstellungen zu den notwendigen Baumfällungen auf dem angrenzenden Grundstück zur Gemeindestraße **1“ fehlen würden, dies im Hinblick einer Bewertung des Bewuchses hinsichtlich einer Reduktion als bestehender Lärm- und Sichtschutz. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde vorgebracht hat, dass die beim Haus näher verlaufende Straße seine Wohn- und Lebensqualität beeinträchtige sowie dass der bestehende Bewuchs, der bei Umsetzung des Projekts entfernt werden müsse, als Sichtschutz für seinen Privatgrund diene.
Die bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgebrachten Argumenten (Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität sowie Entfernung von Sichtschutz) liegen nach den Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens nicht vor: So hat dieser in seinem Gutachten ausgeführt, dass es sich um keinen Straßenneubau handelt, sondern lediglich um eine geringfügige Verbreiterung, weshalb es durch die geplante Maßnahme nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität kommt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers AA kein Wohnobjekt befindet, sondern ein Bienenhaus. Insofern ist auch das Argument des Wegfalls eines Sichtschutzes durch Entfernung von Bewuchs nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Sachverständige aber genauso festgehalten, dass die Inanspruchnahme seines Grundstückes im beantragten Umfang und die damit einhergehende Entfernung des Bewuchses zur Projektsverwirklichung erforderlich ist.
Der Einwand, dass die Entfernung des Bewuchses auch zu vermehrten Lärmbelästigungen führt, wurde im Rechtsmittel erstmals erhoben und ist der Beschwerdeführer somit in Bezug auf diesen Einwand – ungeachtet der Frage seiner grundsätzlichen Zulässigkeit und Relevanz im vorliegenden Verfahren – präkludiert (auf diese Rechtsfolge wurde in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vor der Behörde ausdrücklich hingewiesen).
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist die Straße dazu geeignet, für den Verkehr, dem sie gewidmet ist, benützt zu werden. Die Verbreiterung dient der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, damit nämlich ein sicheres Begegnen mit einspurigen Fahrzeugen ermöglicht wird. Dazu wird ergänzend auf § 15 Abs 4 StVO verwiesen, wonach der Mindestabstand zu Fahrrädern beim Überholen im Ortsgebiet 1,5 Meter beträgt: ohne entsprechende Verbreiterung wäre ein Überholen von Fahrrädern mit der erlaubten höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht möglich. Zwar kann dieser Mindestabstand bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von unter 30 km/h unterschritten werden, dennoch stünde beim Überholen eines Fahrrades durch einen PKW unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand kein ausreichender Seitenabstand mehr. Die Verbreiterung der Straße dient somit unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften.
Mit dem Einreichprojekt wurde eine Analyse des zu erwartenden Verkehrs vorgelegt, wonach die Straße im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht. Diese Angaben wurden vom beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt. Die Verbreiterung zielt darauf ab, dass die Leichtigkeit des Verkehrs verbessert wird.
Das vorliegende Projekt orientiert sich an den örtlichen Möglichkeiten. Wenngleich zur Umsetzung die in den Feststellungen angeführten Grundflächen der Beschwerdeführer erforderlich sind ist im Verfahren nichts hervorgetreten, wie die Beeinträchtigung der Grundstückseigentümer weiter herabgesetzt werden könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer richtet sich somit ausschließlich auf eine Nichtumsetzung der Maßnahme, weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist, wie den Vorgaben des § 37 Abs 1 lit c Tiroler Landesstraßengesetz besser entsprochen werden könnte.
Ebenso ist nicht erkennbar, dass durch die Verbreiterung einer bestehenden Straße den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumplanung widersprochen würde. Die bestehende Straße weist die erforderliche Widmung auf, dass der Widmungsakt für die Verbreiterung der Straße noch nicht vollzogen wurde bedeutet im vorliegenden Fall nicht, dass den angeführten Zielen widersprochen würde. Auch sonstige raumordnungsrechtliche Vorgaben werden durch die Verbreiterung der Straße nicht verletzt.
Insgesamt wird daher festgehalten, dass die Kriterien des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz durch die beantragte Verbreiterung der Straße eingehalten werden. Die Sicherstellung der Vorgaben für den vorbeugenden Brandschutz steht zweifelsohne im zwingenden öffentlichen Interesse. Dies gilt gleichermaßen für die Ausgestaltung der Straße in der Art, dass ein sicheres Begegnen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einspurigen Fahrzeugen und Fußgängern möglich ist.
Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß § 43 Abs. 1 Tir LStG 1989 das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse – unbeschadet des § 44 Abs 5 – und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (§ 43 Abs. 2 Tir LStG 1989) vorzunehmen (VwGH 09.09.2024, Ra 2022/06/0068).
Ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer hat im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des § 62 Abs. 1 lit. a Tir LStG 1989, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, in Frage zu stellen (Hinweis E vom 22. Oktober 2008, 2008/06/0138). Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 30.06.2015, 2012/06/0104). Der betroffene Grundeigentümer kann daher auch einwenden, an der Verbreiterung eines Weges bestehe kein öffentliches Verkehrsinteresse (VwGH 26.04.2002, 2000/06/0044).
Eine Alternative zum vorgelegten Projekt existiert nicht, zumal die Verbreiterung der Straße der Einhaltung des Standes der Technik dient und eben nicht im Hinblick auf die Schaffung zusätzlicher Bauparzellen erfolgen soll. Abgesehen davon wäre die Neuerrichtung einer Straße auf der Gp **2 mit einem zusätzlichen Flächenverbrauch von zumindest 350 m² im Unterschied zu den vom eingereichten Projekt vorgesehenen 72 m² (dabei enthalten ist auch eine bestehende Stützmauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers DD, die gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz zur Straße zählt) verbunden. Diese zusätzliche Versiegelung von noch unverbautem landwirtschaftlichem Grund steht jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse. Vielmehr ist auch im Lichte des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung eine Variante, die weniger noch unversiegelten Boden beansprucht, jedenfalls besser im öffentlichen Interesse gelegen.
Im vorliegenden Fall sprechen insbesondere zwei Argumente für die Verbreiterung der Straße:
So soll diese einerseits an die Vorgaben der TRVB 134f für den vorbeugenden Brandschutz angepasst werden. Nach dieser Richtlinie ist in Verbindung mit der RVS 03.03.81 eine Verbreiterung der Straße entsprechend dem Regelquerschnitt L4 wie oben ausgeführt auf 4 m erforderlich. Diese Maßnahme dient einzig dafür, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr diesen Straßenabschnitt sicher passieren können. Wie auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung erläutert kommt ein Aufstellen eines Feuerwehrfahrzeuges mit einer Drehleiter oder eines Löschzuges auf dem fraglichen Straßenabschnitt zur unmittelbaren Brandbekämpfung an den Bestandsobjekten auf Grund der geringen Abstände von vorn herein nicht in Frage. Dass somit bei einem Brandeisatz ein Aufstellen der Fahrzeuge bei einer Breite von 4 Meter unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf Grund der Steigungsverhältnisse der Straße die Ausleger des Feuerwehrfahrzeuges ausgefahren werden müssen, nicht möglich ist, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Wie auch bei der mündlichen Verhandlung erläutert dient die Verbreiterung zur Sicherstellung des vorbeugenden Brandschutzes einzig der Passierbarkeit der Straße für Feuerwehrfahrzeuge und nicht der Ermöglichung der Aufstellung zur unmittelbaren Brandbekämpfung.
Andererseits soll die Straße verbreitert werden, damit ein sicheres Begegnen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einspurigen Fahrzeugen bzw Fußgängern möglich ist. Wie in den Feststellungen ausgeführt würde selbst ein Herabsetzen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 10 km/h nicht ausreichen, dass entsprechend dem in der bezughabenden RVS ausgedrückten Stand der Technik ein sicheres Begegnen dieser Verkehrsteilnehmer möglich wäre. Eine Verbreiterung der Straße ist somit auch aus diesem Grund erforderlich.
Auf der anderen Seite steht das Interesse der Beschwerdeführer, dass ihr Grundrecht auf Eigentum gewahrt bleibt. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass das in Art 5 StGG statuierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht unbeschränkt gilt. Eine Enteignung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0061) nur zulässig, wenn es keine gleichwertige Alternative gibt, mittels derer der im öffentlichen Interesse liegende konkrete Bedarf in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Enteignung "ultima ratio" war, weil insbesondere auch ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht möglich war (vgl. aus der Rechtsprechung des VfGH das E vom 30. Juni 2017, G 53/2017).
Mit der vorliegenden Bewilligung wird noch keine Enteignung ausgesprochen. Dennoch sind die angeführten Grundsätze auch im vorliegenden Fall zu wahren, weil im anschließenden Verfahren nach dem 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes gemäß dessen § 62 Abs 2 mit Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung der Bedarf als nachgewiesen gilt.
Der Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum beschränkt sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Umsetzung des Vorhabens. Versuche der mitbeteiligten Partei, die erforderlichen Grundflächen der Beschwerdeführer im Privatrechtsweg zu erwerben, sind trotz der nachgewiesenen Bemühungen erfolglos geblieben.
Bei einer Gegenüberstellung der Interessen der Beschwerdeführer und der für die Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen am vorbeugenden Brandschutz sowie an der Gewährleistung einer sicheren Begegnungsmöglichkeit von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einspurigen Fahrzeugen und Fußgängern überwiegen diese für die Umsetzung des Vorhabens angeführten öffentlichen Interessen, dienen diese doch der Beseitigung einer Störung des Verkehrsflusses, was vom Verwaltungsgerichtshof als zwingendes öffentliches Interessen anerkannt wurde (vgl VwGH 11.04.2012, AW 2012/06/0013).
Insgesamt waren daher die Beschwerden gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilungen. Diese konnten auf Grundlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens getroffen werden. Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur und die insofern eindeutige Rechtslage verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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