progetti
LVwG-2023/41/0948-1•LVwG T LVwG-2023/41/0948-1
LVwG-2023/41/0948-1Tribunale amministrativo regionale5 dic 2025
Seilbahn- und Gastronomiebetrieb <br/>Vergütung Verdientsgang<br/>Verhinderung der Erwerbstätigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht :
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Anbringen vom 27.04.2020 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG und begehrte darin, die belangte Behörde möge aufgrund der Verhinderung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Bergbahn „den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 13.04.2020 […] vergüten“, sowie „die geleisteten Entgeltzahlungen vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 13.04.2020 […] gemäß § 32 Abs 3 Epidemiegesetz“ vergüten. Begründend wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, ***, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, *** sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2020, veröffentlicht in Bote für Tirol 2020 *** angeführt.
Über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.01.2022 übermittelte die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 28.03.2022 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Berechnung des Verdienstentgangs gemäß der EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung und beantragte, die belangte Behörde möge I. hinsichtlich des „Seilbahnbereiches des Seilbahn- und Gastronomiemischbetriebes (1.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 27.03.2020, das sind 15 Tage, in Höhe von EUR 440.814,42 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 Epidemiegesetz vergüten; in eventu (2.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 25.03.2020, das sind 13 Tage, in der Höhe von EUR 382.152,49 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz vergüten“ und II. „hinsichtlich des Gastronomiebereiches des Seilbahn- und Gastronomiemischbetriebes (1.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 27.03.2020, das sind 15 Tage, in Höhe von EUR 103.241,65 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 Epidemiegesetz vergüten; in eventu (2.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 16.03.2020, das sind 4 Tage, in der Höhe von EUR 27.641,10 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz vergüten“ und III. „die für die in der beiliegenden Aufstellung der Dienstnehmer (Beilage ./8) tatsächlich geleisteten Personalkosten im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 22.04.2020 vergüten“.
Mit Anbringen vom 18.10.2022 übermittelte die beschwerdeführende Partei im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Auflistung von mehreren namentlich genannten Dienstnehmern des Seilbahn- und Gastronomiebetriebes und teilte diesbezüglich mit, dass betreffend der beiliegend aufgelisteten Dienstnehmer im Zeitraum März 2020 eine Vergütung gewährt worden sei. Hinsichtlich eines namentlich genannten Dienstnehmers sei ein Antrag auf Vergütung abgewiesen worden, dieser befinde sich nicht in der beiliegenden Auflistung.
Nach Vorlage der Unterlagen an die buchhalterische Amtssachverständige und Erstellung von Prüfprotokollen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2022 die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Mit Anbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 22.11.2022 wurden neue EPG-Berechnungstools vorgelegt und wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits einen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG bei der Bezirkshauptmannschaft Y gestellt habe und dieser bereits eingereichte Antrag dem Grunde nach wie bisher aufrecht bleibe. Es werde mitgeteilt, dass der gesonderte Antrag auf Vergütung der Personalkosten für die Dienstnehmer (Punkt III. der Antragskonkretisierung vom 28.03.2022) zwischenzeitlich erledigt worden sei und dementsprechend zurückgezogen werde. Beantragt wurde nunmehr, die belangte Behörde möge I. hinsichtlich des „Seilbahnbereiches des Seilbahn- und Gastronomiemischbetriebes (1.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 27.03.2020, das sind 15 Tage, in Höhe von EUR 440.814,42 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 Epidemiegesetz vergüten; in eventu (2.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 25.03.2020, das sind 13 Tage, in der Höhe von EUR 325.966,03 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz vergüten“ und II. „hinsichtlich des Gastronomiebereiches des Seilbahn- und Gastronomiemischbetriebes (1.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 27.03.2020, das sind 15 Tage, in Höhe von EUR 103.241,65 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 Epidemiegesetz vergüten; in eventu (2.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 16.03.2020, das sind 4 Tage, in der Höhe von EUR 20.165,29 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz vergüten“.
Mit Verbesserungsschreiben der belangten Behörde vom 23.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den ursprünglichen Antrag zu konkretisieren.
Mit Anbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 23.11.2022 wurde eine Bestätigung der Steuerberatung übermittelt. Mit Eingabe vom 30.11.2022 erfolgte eine weitere Stellungnahme im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei.
In weiterer Folge erfolgte die Erstellung eines weiteren Prüfprotokolles und wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.12.2022 nochmals die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Mit Anbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 22.12.2022 wurde nunmehr beantragt, die belangte Behörde möge I. hinsichtlich des „Seilbahnbereiches des Seilbahn- und Gastronomiemischbetriebes (1.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 27.03.2020, das sind 15 Tage, in Höhe von EUR 440.814,42 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 Epidemiegesetz vergüten; in eventu (2.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 25.03.2020, das sind 13 Tage, in der Höhe von EUR 325.614,59 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz vergüten“ und II. „hinsichtlich des Gastronomiebereiches des Seilbahn- und Gastronomiemischbetriebes (1.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 27.03.2020, das sind 15 Tage, in Höhe von EUR 103.241,65 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 Epidemiegesetz vergüten; in eventu (2.) den Verdienstentgang vom 13.03.2020 bis zum einschließlich 25.03.2020, das sind 13 Tage, in der Höhe von EUR 65.192,20 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 Epidemiegesetz vergüten“.
In weiterer Folge erfolgte eine als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, ***, worin die Bezirkshauptmannschaft Y der AA im Spruchpunkt 1. als Seilbahnbetreiberin der AA gemäß §§ 20, 26, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** (Nr ***), sowie § 3 der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 151/2022, aufgrund des Verbots der Beförderung von Personen in den Seilbahnanlagen für den Zeitraum von 13.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 325.614,59 und im Spruchpunkt 2. als Gastronomiebetreiberin des CC gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** (Nr ***), sowie der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 151/2022, infolge der Schließung ihres Gastronomiebetriebes für den Zeitraum von 13.3.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von € 65.192,20,“ zuerkannte“. Im Spruchpunkt 3. dieser als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 02.01.2023 wies die Bezirkshauptmannschaft Y das beantragte Mehrbegehren von € 115.199,83 für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 27.3.2020 für den Seilbahnbetrieb und von € 38.049,45 für den Zeitraum von 26.3.2020 bis 27.3.2020 für den Gastronomiebetrieb sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum von 13.3.2020 bis 13.4.2020 gemäß §§ 20, 24, 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 3 und 4 EpiG, den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** (Nr ***), Stück *** (Nr ***), Stück *** (Nr ***) und Stück *** (Nr ***) sowie §§ 1, 2 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 16/2020, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, ab.
Gegen diese als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, ***, erhob die AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.01.2023 Beschwerde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.02.2023, Zl LVwG-2023/49/0286-2 wurde die Beschwerde vom 26.01.2023 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass es der als Bescheid bezeichneten Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, ***, mangels einer § 18 Abs 3 und 4 AVG entsprechenden Genehmigung an der Bescheidqualität mangelt. Zumal es sich bei der als Bescheid bezeichneten Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2023, ***, um eine rechtlich unwirksame Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Y und daher um einen Nichtbescheid handelt, war die dagegen erhobene Beschwerde der AA als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.02.2023, Zl LVwG-2023/49/0286-2 wurde weder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene, beschwerdegegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2023, Zl ***, mit dem die belangte Behörde über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom 27.04.2020, konkretisiert mit Schreiben vom 28.03.2022, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 23.12.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG betreffend den Seilbahnbetrieb „AA“ und den Gastronomiebetrieb „CC“ entschied.
Mit Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin wegen des Verbots der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen betreffend des einleitend bezeichneten Seilbahnbetriebes für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß den §§ 20, 26, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol *** (Nr. ***) sowie gemäß § 3 der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 11/2022 eine Vergütung in Höhe von Euro 325.614,59 zuerkannt.
Unter Spruchpunkt 2. erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 20, 32 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** (Nr ***) sowie der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 151/2022, aufgrund der Schließung des einleitend bezeichneten Gastronomiebetriebes für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung in der Höhe von Euro 65.192,20 zu.
Unter Spruchpunkt 3. wurde das beantragte (ziffernmäßig konkretisierte) Mehrbegehren in Höhe von Euro 115.199,83 für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 27.03.2020 für den Seilbahnbetrieb und das beantragte (ziffernmäßig konkretisierte) Mehrbegehren in Höhe von Euro 38.049,45 für den Zeitraum von 26.03.2020 bis 27.03.2020 für den Gastronomiebetrieb sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 gemäß den §§ 20, 24, 32 Abs 1 Z 4 und 5, 7 sowie Abs 3 und 4 EpiG, den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** (Nr ***), Stück *** (Nr ***), Stück *** (Nr ***), und Stüc *** (Nr ***) sowie den §§ 1, 2 und 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.
Die belangte Behörde führte zur Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt 3. (betreffend den Seilbahnbetrieb, Zeitraum 26.03.2020 bis 27.03.2020) zusammengefasst aus, dass die anspruchsbegründende Maßnahme nach § 20 EpiG, die Verordnung der BH Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** (), durch die Verordnung der BH Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** () mit 26.03.2020 aufgehoben worden sei. Mit anschließender Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl 38/2020, sei auf Grundlage des § 2 Z 2 COVID-19-MG ein landesweites Betretungsverbot von Seilbahnen mit Wirksamkeit vom 26.03.2020 verhängt worden. Der Ausschluss eines Entschädigungsanspruches aufgrund von Maßnahmen nach dem COVID-19-MG sei bereits höchstgerichtlich bestätigt (mit Verweis auf VfGH 14.07.2020, Zl G202/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018), sodass für die Schließung des Seilbahnbetriebes der Beschwerdeführerin über den 25.03.2020 hinaus kein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus dieser auf das COVID-19-MG gestützten Maßnahme abgeleitet werden könne.
Auch zur Abweisung des Mehrbegehrens in Spruchpunkt 3. (betreffend den Gastronomiebetrieb, Zeitraum 26.03.2020 bis 27.03.2020) führte die belangte Behörde begründend auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass mit der Verordnung der BH Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** () ab dem 13.03.2020 im gesamten Bezirk Y Gastgewerbebetriebe geschlossen worden seien. Diese Verordnung sei durch die Verordnung der BH Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** () mit Ablauf des 25.03.2020 aufgehoben worden. Ab dem 26.03.2020 seien keine Verordnungen gemäß § 20 EpiG mehr anzuwenden gewesen, sondern seien lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-MG in Geltung gewesen. Auch hinsichtlich des Gastronomiebetriebes der Beschwerdeführerin könne daher ab dem 26.03.2020 keine Vergütung des Verdienstentganges aufgrund von Betriebsschließungen gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG mehr zuerkannt werden.
Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf geleistete Entgeltfortzahlungen führte die belangte Behörde aus, dass der Ersatz des Lohnfortzahlungsschadens bzw die geleisteten Personalkosten bereits im EpG-Berechnungstool berücksichtigt worden seien.
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelangt ist, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft für den geltend gemachten Anspruchszeitraum vom 26.03.2020 bis 27.03.2020 für den Seilbahnbetrieb und den Beherbergungsbereich bereits aus rechtlichen Erwägungen dem Grunde nach keine Ersatzansprüche zustehen, hat sie ausdrücklich davon abgesehen, den Sachverhalt in Bezug auf die Höhe dieser Ansprüche zu ermitteln.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023, ausdrücklich beschränkt auf den abweisenden Spruchpunkt 3., erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sei. Richtigerweise sei eine Beurteilung nach der im Anspruchszeitraum geltenden Rechtslage vorzunehmen. Weiters wurden Begründungsmängel hinsichtlich des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
In Bezug auf Spruchpunkt 3. wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gleichermaßen zustehe. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG habe einen weiten Anwendungsbereich und stelle nicht auf eine unmittelbare Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit ab.
Mit Verordnung der BH Y *** sei die Zu- und Abfahrt in das DD vom 13.03.2020 bis einschließlich 27.03.2020 verboten gewesen und sei somit eine Verkehrsbeschränkung über das DD (somit auch für die Gemeinde X) verhängt worden. Es lägen daher die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch betreffend des Gastronomiebetriebes und des Seilbahnbetriebes der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis einschließlich 27.03.2020 vor.
Es sei der ursprünglich gestellte Antrag auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen bereits erledigt worden und sei mit Eingabe vom 22.11.2022 von der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden, der im dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides abgewiesene Antrag auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 13.04.2020 sei daher rechtwidrig.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde Folge zu geben und den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang für ihren Seilbahnbetrieb und ihren Gastronomiebetrieb für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum einschließlich 27.03.2020 zuerkannt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II.Sachverhalt:
Die AA betreibt bzw betrieb im Antragszeitraum den Seilbahnbetrieb AA in **** X sowie den Gastronomiebetrieb „CC“ an der Adresse **** X, Adresse 2.
Von 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 bestand für die Beschwerdeführerin ein (auf dem Epidemiegesetz gegründetes) Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und war sie daher während des näher umschriebenen Zeitraums gehindert, ihre Seilbahnen zu betreiben bzw Fahrgäste zu befördern.
Durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, wurde auf der Grundlage des EpiG ua auch eine Schließung sämtlicher Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y ab dem 13.03.2020 verfügt. Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, mit Wirksamkeit 26.03.2020 wiederum aufgehoben.
Nach dem 25.03.2020 war keine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der oben genannte Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin sowie der oben genannten Gastronomiebetrieb der Beschwerdeführerin geschlossen war oder Beschränkungen unterlag, in Kraft.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Dass die AA im Antragszeitraum den Seilbahnbetrieb AA in **** X und den Gastronomiebetrieb „CC“ im Schigebiet X, betrieben hat, hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt.
Dass nach dem 25.03.2020 eine Anordnung nach dem EpiG, durch welche der oben genannte Seilbahnbetrieb und Gastronomiebetrieb der beschwerdeführenden Partei geschlossen war oder Beschränkungen unterlag, nicht bestanden hat, folgt aus der unten dargelegten Rechtslage.
IV.Rechtslage:
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 50/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
[…]“
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
[…]“
„Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24.
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
[…]“
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
[…]“
Das Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, BGBl I Nr 69/2023, lautet:
„§ 1. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.
§ 2. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“
Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 103/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96, BGBl II 2020/96 idF 112)
„§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
[…]
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
[…]“
Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19_Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020:
§ 1
Das […] Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind […] jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennah-verkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).
[…]
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13.April außer Kraft.
[…]“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Y (in weiterer Folge ***, Bote für Tirol ***/2020, 119)
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 und vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde Ischgl betreffend, außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
(Diese Verordnung trat am 13.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, ***/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück *** – Nr ***, lautete:
„§ 1.
Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot- Gemeinden zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das DD, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, X und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Die Zu- und Abfahrt ins DD und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.
Davon ausgenommen werden (Einsatz-)fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatienten etc).
[…]
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
[…]“
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol, Stück *** – Nr ***, lautete:
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1.
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im DD und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
[…]“
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol, Stück *** – Nr ***, lautete:
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Y angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.
Nur für das DD, somit für die Gemeinden Galtür, Ischgl, X und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Die Bestimmungen über die Ausgangssperre in den Gemeinden des DDs und der Gemeinde St. Anton am Arlberg treten erst mit Ablauf des 28.03.2020 außer Kraft.“
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, Bote für Tirol Stück *** – Nr ***, lautete:
„§ 1
a) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020) mit welcher gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freien angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 03.04.2020, 12:00 Uhr, vorzeitig aufgehoben.
b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020 (GZ ***), Bote für Tirol Nr ***, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Y angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehrs und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbebetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 13.04.2020, vorzeitig aufgehoben.
c) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr ***, mit der gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Y angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EP/57/19-2020) mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im DD und der Gemeinde St. Anton am Arlberg aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.“
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2020 gemäß § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Stück 12b – Nr 189/2020, betreffend die Aufhebung einer Verordnung, lautete:
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, GZ ***, kundgemacht im Boten für Tirol, Nr *** am 14.03.2020, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das DD, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, X und See sowie die Gemeinde St. Anton am Arlberg angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.“
V.Erwägungen:
Im 1. Spruchpunkt erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund des Beförderungsverbots in ihren Seilbahnanlagen von 13.03.2020 bis 25.3.2020 eine Vergütung von Euro 325.614,59, im 2. Spruchpunkt aufgrund der Schließung ihres Gastronomiebetriebes von 13.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung von Euro 65.192,20 zu (insgesamt Euro 390.806,79).
Im 3. Spruchpunkt wies die belangte Behörde das beantragte Mehrbegehren von Euro 115.199,83 für den Seilbahnbetrieb vom 26.03.2020 bis 27.03.2020 und in Höhe von Euro 38.049,45 für den Gastronomiebetrieb vom 26.03.2020 bis 27.03.2020 sowie der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum von 13.03.2020 bis 13.04.2020 ab.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die im 3. Spruchpunkt erfolgte Abweisung des Mehrbegehrens von Euro 115.199,83 für 26.03.2020 bis 27.03.2020 (Seilbahnbetrieb) sowie in Höhe von Euro 38.049,45 für 26.03.2020 bis 27.03.2020 (Gastronomiebetrieb).
Sache des gegenständlichen Verfahrens sind somit die beantragten Entschädigungen vom 26.03.2020 bis 27.03.2020 für den Seilbahnbetrieb und vom 26.03.2020 bis 27.03.2020 für den Gastronomiebetrieb.
Zunächst ist auszuführen, dass § 32 Abs 1 EpiG keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich regelt, sondern normiert, aufgrund welcher Tatbestände ein Vergütungsanspruch besteht. Diese Bestimmung ist daher in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2021/03/0017, unter Hinweis auf VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018 ua).
Nach § 32 Abs 2 EpiG ist Entschädigung für jeden von einer in Abs 1 leg cit genannten behördlichen Verfügung umfassten Tag zu leisten (vgl VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230).
Zur Abweisung der Beschwerde im Umfang des Antragszeitraumes 26.03.2020 bis 27.03.2020 betreffend den Seilbahnbetrieb:
Die *** erließ in § 1 lit a Abs 1 – gestützt auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG – ua ein Verbot der Beförderung mit Seilbahnanlagen. Diese Verordnung trat am Tag der Kundmachung (an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde am 13.03.2020) in Kraft und wurde durch § 1 lit b VO-BH LA-181 mit 26.03.2020 aufgehoben.
Somit galt von 13.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020 ein auf das Epidemiegesetz gestütztes Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und somit auch für den Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides eine Vergütung für diesen Zeitraum gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG in Höhe von Euro 325.614,59 zu. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen den dritten Spruchpunkt richtet, erwuchs dieser erste Spruchpunkt in Rechtskraft und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.
Nach dem Aufheben der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, ***, verordnete der Landeshauptmann von Tirol am 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-MG, LGBl Nr 38/2020, in § 1 der bezeichneten Verordnung ein allgemeines Betretungsverbot von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet. Diese Verordnung trat gemäß § 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und damit mit 26.03.2020, 00:00 Uhr, in Kraft. Die genannte LH-Verordnung sollte an die Stelle der betreffenden, auf Grundlage des EpiG erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden treten.
Ein Fortbestehen des Ersatzanspruches über den 25.03.2020 hinaus käme gegenständlich daher nur dann in Betracht, wenn auch für den durch die – auf das COVID-19-MG gestützte – Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020, eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde. Diesbezüglich ist aber auf die nunmehr ständige Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw der darauf gestützten „COVID-19-Verordnungen“ die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ haben (vgl VfGH 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6). Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes – nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes – Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch iSd (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 iVm § 20 EpiG auslösen (vgl etwa VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Dies gilt in gleichem Maße für Einschränkungen nach dem COVID-19-MG, die vom BM angeordnet wurden, wie für jene, die der LH gestützt auf dieses Gesetz verfügte (vgl VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnungen vermögen sohin einen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG nicht zu begründen.
Demnach ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 bzw § 26 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes in Kraft standen und somit ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG schon dem Grunde nach nicht besteht, nicht entgegenzutreten.
Für die Zeit ab dem 26.03.2020 war daher keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.
Zur Abweisung der Beschwerde im Umfang des Antragszeitraumes 26.03.2020 bis 27.03.2020 betreffend den Gastronomiebetrieb:
Auch hier ist auszuführen, dass mit der am 13.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** (***), in § 1 lit b leg cit – gestützt auf § 20 EpiG – die Schließung aller „Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, …“ verordnet wurde. Gemäß § 3 leg cit trat diese Schließungsanordnung mit 13.04.2020 außer Kraft.
Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück *** – Nr *** (***), wurde die ***, und damit die auf das EpiG gestützte Schließung des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Ablauf des 25.03.2020 (vorzeitig) aufgehoben.
Daraus folgt, dass die mit der ***, verordnete Betriebsschließung, für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG begründete. Aus diesem Grund erkannte die belangte Behörde im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides eine Vergütung für diesen Zeitraum infolge der Schließung des Gastronomiebetriebes gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG in Höhe von Euro 65.192,20 zu. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen den dritten Spruchpunkt richtet, erwuchs auch dieser zweite Spruchpunkt in Rechtskraft und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die ***, für die Zeit nach dem 25.03.2020 keine Grundlage mehr für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG darstellen kann.
Auch sonst wurden keine Maßnahmen nach dem EpiG erlassen, die den Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im Zeitraum 26.03.2020 bis 27.03.2020 gemäß § 20 EpiG beschränkt oder gesperrt hätten.
Infolge dessen war auch hinsichtlich des Gastronomiebetriebes für die Zeit ab dem 26.03.2020 keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuzusprechen, da in diesen Zeiträumen keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war.
Die beschwerdeführende Partei bringt in deren Beschwerde bezogen auf den Seilbahn- und Gastronomiebetrieb, gestützt auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach § 24 EpiG, vor, dass eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes gleichermaßen zustehe.
Diesbezüglich ist auf die vorliegende ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu verweisen.
Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung knüpft ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden. Nach § 24 EpiG hatte die Bezirksverwaltungsbehörde – sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist – Verkehrsbeschränkungen "für die Bewohner von Epidemiegebieten" zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr "mit den Bewohnern solcher Gebiete" von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein. Diese – materiell auf § 24 EpiG gestützten – Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, juristische Personen als auf Grundlage von § 24 EpiG erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ausscheidet (grundlegend VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; vergleichbare Fälle betreffend auch VwGH 17.08.2023, Ra 2023/09/0048; 07.09.2023, Ra 2023/09/0077; 07.09.2023, Ra 2023/09/0085).
Zusammengefasst ist diesbezüglich auszuführen, dass insoweit nach dem klaren Wortlaut des § 24 EpiG (Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen) nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten des Epidemiegebietes gehindert werden, erfasst sein können (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023), sodass als Begünstigte(r) gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nur natürliche Personen in Frage kommen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, sodass sie nach dieser Bestimmung als Vergütungsberechtigte nicht in Betracht kommt.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde mit Eingabe vom 18.10.2022 ausgeführt, dass hinsichtlich namentlich genannten Dienstnehmer bereits Vergütungsbeträge gewährt wurden und wurde in der verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 28.03.2023 dezidiert ausgeführt, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträgen behördlich bereits erledigt wurde. Im schriftlichen Anbringen der beschwerdeführenden Partei vom 22.11.2022 wurde der Antrag auf Vergütung der Personalkosten für die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (zu Punkt III. der Antragskonkretisierung vom 28.03.2022) ausdrücklich zurückgezogen.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch mittelbare Beschränkungen eines Betriebs nicht anspruchsbegründend betreffend § 32 Abs 1 EpiG vorgebracht werden können (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0030). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).
Im Lichte dieser Ausführungen wurde der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum 26.03.2020 bis 27.03.2020 – sowohl in Bezug auf den Seilbahnbetrieb als auch in Bezug auf den Gastronomiebereich (in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) – von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, obwohl diese in der Beschwerde beantragt worden ist. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Für die vorliegende Entscheidung waren – bei unstrittigem Sachverhalt – ausschließlich Rechtsfragen in Bezug auf § 32 EpiG maßgeblich. Diese wurden mittlerweile in der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geklärt, weshalb von deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu etwa VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.