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LVwG-2023/36/0690-6•LVwG T LVwG-2023/36/0690-6
LVwG-2023/36/0690-6Tribunale amministrativo regionale28 nov 2025
Beherbergungsgroßbetrieb<br/>Erhöhung der Bettenanzahl<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 31.01.2023, Zlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 31.01.2023, Zlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. nach dem Wort bzw der Buchstaben- und Ziffernfolge „Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 5“ dann die Wortfolge „als Beherbergungsgroßbetrieb“ eingefügt wird.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 31.01.2023, Zlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt II. aufgehoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde wurde in den detaillierten schriftlichen Stellungnahmen vom 27.12.2021 und vom 02.01.2023 ein Vergleich der bewilligten mit der beworbenen bzw buchbaren Bettenanzahlen des Beherbergungsbetriebes (einheitlicher Hotelkomplex „AA“) auf Gst 1 KG X mit den Adressen Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 5 in X auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Onlinedaten und der bewilligten Bauunterlagen erstellt. Wie in diesen Stellungnahmen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen zusammengefasst ausgeführt, ergab dies jeweils, dass bei einer Vollbelegung der Gebäude dieses Beherbergungsbetriebes mit den Bezeichnungen „-Hotel“, „-Haus“ und „-Haus“ („**“) eine Anzahl von mehr als 200 Betten zur Beherbergung von Gästen zur Verfügung steht. Dazu wurde – wie sich aus den Stellungnahmen ergibt - Einsicht in die Internetplattform „www.booking.com“ und die Internetseite des Hotelbetreibers (www.***.at) genommen, wo jeweils die Zimmer und Suiten zur Buchung für Gäste angeboten und online gebucht werden können. Weiters wurde von der Homepage des Hotelbetriebes die PDF-Datei eines Prospektes, in welchem die einzelnen Buchungseinheiten des Betriebes beschrieben und grundrisslich dargestellt sind, ausgedruckt zum Bauakt genommen. Daraus ergibt sich, wie vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in dessen Stellungnahmen mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass in den Grundrissdarstellungen (Homepage und Prospekt) teilweise Betten bzw Schlafcouchen dargestellt sind, welche den Einrichtungen in den bewilligten Planunterlagen widersprechen. Zudem hat sich aufgrund der durchgeführten Ortsaugenscheine und Internetrecherchen für die Baubehörde – wie vom Sachverständigen näher begründet – auch der Eindruck ergeben, dass darüber hinaus weiters auch Einheiten im „Mitarbeiterwohnhaus“ unzulässigerweise an Gäste vermietet werden.
Zudem erfolgten beim verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetrieb am 22.12.2021, am 05.01.2022, am 16.02.2022, am 30.12.2022 (2-mal) und am 09.01.2023 von Vertretern der Baubehörde jeweils im Beisein von Vertretern dieses Beherbergungsbetriebes Ortsaugenscheine. Im Rahmen derer erfolgte eine Überprüfung der Baubehörde dahingehend, ob die Anzahl der in den Gästezimmern tatsächlich vorhandenen Schlafmöglichkeiten mit jenen in den bewilligten Planunterlagen übereinstimmt, bzw ob auch Einheiten des „Mitarbeiterwohnhauses“ ebenfalls zur touristischen Vermietung an Gäste verwendet werden, da aufgrund der erfolgten Recherche der Baubehörde auf Buchungsplattformen und auf der eigenen Homepage des Beherbergungsbetriebes diesbezüglich die Vermutung einer abweichenden Nutzung bestanden hat.
Beim letzten Lokalaugenschein am 09.01.2023 wurden – wie sich aus dem Protokoll dieses Ortsaugenscheins ergibt - vier der fünf zu diesem Zeitpunkt nicht an Gäste vermieteten Gästezimmer besichtigt. In drei der vier überprüften Einheiten wurden jeweils – wie im Protokoll auch näher beschrieben und durch Fotos belegt – mehr Schlafmöglichkeiten vorgefunden als bewilligt (insgesamt zusätzliche 6 Schlafmöglichkeiten).
Weiters wurden von der belangten Behörde beim Tourismusverband X Tourismus am 10.01.2023 Informationen über die Gästemeldungen im Hotel X am W-See eingeholt, aus denen sich ergibt, dass in der Hauptsaison zwischen 25.12.2022 und 06.01.2023 an allen Tagen die zulässige Bettenanzahl von 150 jeweils deutlich überschritten wurde.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 31.01.2023, Zlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, wurde dann der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) in Spruchpunkt I. die weitere Benützung des Beherbergungsbetriebes „Hotel X am W-See“ auf Gst **1 KG X, Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 5 – ausdrücklich mit Ausnahme der als „Badeanstalt“, als „Mitarbeiterwohnhaus“ und als „Restaurant am W-See“ bewilligten Gebäude bzw Gebäudeteile - mit sofortiger Wirkung untersagt.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Beherbergungsbetriebes (einheitlicher Hotelkomplex „Hotel X am W-See“) die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und damit die Beseitigung aller von den Baubewilligungen vom 25.06.2020, Zl ***, vom 07.04.2021, ZI ***, und vom 20.10.2021 ZI ***, abweichend hergestellten Schlafmöglichkeiten zur Beherbergung von Gästen (Betten, Zustellbetten, Schlafcouchen) bis 31.03.2023 aufgetragen.
In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde ua zur Erfüllung der Leistungsfrist hinsichtlich des Spruchpunktes II. ausgeführt, dass die zusätzlichen Schlafmöglichkeiten überwiegend als lose Möblierung in den Zimmereinheiten aufgestellt sind und einige der zusätzlichen Schlafmöglichkeiten im Gebäudeteil „-Haus“ („“) als Einbaumöbel ausgeführt sind.
Gegen diesen Bescheid brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 02.03.2023 ein und wird darin jeweils mit näherem Vorbringen insbesondere Folgendes zusammengefasst geltend gemacht:
Der Beschwerdeführerin seien die Erhebungen im Ermittlungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht bzw zumindest keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden und habe sie sich zu den Vorwürfen nicht äußern können. Im Übrigen vertrete die belangte Behörde die irrige Rechtsansicht, dass ausschließlich die Ausstattung des Hotels relevant sei und jeder mögliche Schlafplatz (sohin auch Zustellbetten oder Schlafcouchen) zur Beurteilung der Bettenkapazitäten des Beherbergungsbetriebes einzurechnen seien. Bei den in den Zimmern befindlichen Couchen handle es sich um „Sitzcouchen“, die in der Beherbergungskategorie der Beschwerdeführerin von Kunden vorausgesetzt würden. Die Beschwerdeführerin betreibe keine Fremdenpension oder eine Jugendherberge, sondern einen Beherbergungsbetrieb in Form eines 4 Sterne Superior Hotels und erwarte der Gast daher eine entsprechend luxuriöse Zimmerausstattung, die neben der reinen Schlafmöglichkeit auch zum wohlfühlenden Verweilen im Zimmer entspreche. Im Übrigen bestehe keine Legaldefinition des Wortes „Bett“ iSd Bestimmungen des TROG 2022. Zudem gehe die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung der Marketing-Werbeunterlagen der Beschwerdeführerin irrig davon aus, dass sämtliche online angebotenen bzw angepriesenen Zimmer auch unverzüglich mit „Klick“ im Internet buchbar seien, was nicht der Fall sei. Auch eine arithmetische Hochrechnung auf Basis von stichprobenartiger Besichtigung von ca 5% der vorhandenen Gästezimmer oder eine statische Hochrechnung aufgrund eines Vergleiches von visualisierenden Zimmer- mit Bauplänen, stellten keine tauglichen Beweisergebnisse dar. Die von der belangten Behörde eingeholten Auskünfte des Tourismusverbandes X Tourismus seien unrichtig und für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei diesbezüglich ein Beweisverwertungsverbot gegeben. Zudem ergebe sich aus den rechtskräftigen Bauakten, dass - ungeachtet der ausdrücklich bestrittenen Benützung des gegenständlichen Beherbergungsbetriebes als Beherbergungsgroßbetrieb - die belangte Behörde nur die Benützung als Beherbergungsgroßbetrieb untersagen könne. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der Innenraumausstattung eines Gebäudes um kein Bauvorhaben handle und folglich § 46 Abs 1 TBO 2022 auf den gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung finde.
Im Hinblick auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anberaumte Verhandlung wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ergänzend der Schriftsatz vom 06.10.2025 samt Beilagen eingebracht.
Am 08.10.2025 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie den Vertretern der belangten Behörde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV):
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(…)
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
(…)“
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
(…)
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(…)“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 (WV), zuletzt geändert durch LGBl Nr 6/2025:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(…)
(1a) Bett ist jede dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist. Vorübergehend genutzte Zustellbetten für Kinder bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
(…)
§ 48
Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe
(1) Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn dieses Gesetzes sind Gastgewerbebetriebe mit mehr als 150 Betten zur Beherbergung von Gästen. Betten (§ 13 Abs. 1a) zur Beherbergung von Gästen in mehreren Gebäuden sind zusammenzuzählen, wenn die Gebäude in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden.
(2) Die Schaffung von Beherbergungsgroßbetrieben ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe gewidmet sind, zulässig. In Beherbergungsgroßbetrieben muss jedenfalls ein vollwertiges gastronomisches Angebot, insbesondere eine Verpflegung der Gäste, vorhanden sein. Beherbergungsgroßbetriebe müssen über zentrale Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, verfügen, die eine entsprechend der Anzahl der Betten und dem Charakter des Betriebes angemessene Größe und Ausstattung aufweisen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zunächst ist eingangs festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie bestritten wurde, dass im verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetrieb (einheitlicher Hotelkomplex „Hotel X am W-See“) auf Gst 1 KG X mit den Adressen Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 5 in **** X ua auch bestehend aus den Gebäuden mit den Bezeichnungen „Hotel“, „-Haus“ und „-Haus“ („*“) eine Bettenzahl von maximal 150 Gästebetten baurechtlich bewilligt ist.
Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat zusammengefasst ergeben, dass diese Bettenanzahl zur Vermietung an Gäste ganz deutlich überschritten wird.
Dazu kann ua insbesondere auch auf die letzte schriftliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vor Bescheiderlassung vom 02.01.2023 verwiesen werden, aus der sich - wie vom Sachverständigen näher begründet und dargelegt - zusammengefasst ergibt, dass ein Vergleich der bewilligten mit den beworbenen bzw buchbaren Bettenanzahlen des Beherbergungsbetriebes in den Gebäuden mit den Bezeichnungen „Hotel“, „-Haus“ und „-Haus“ („***“) ergab, dass die zulässige Bettenanzahl von 150 Gästebetten um 52% überschritten wurde (zusätzliche 78 Betten). Zudem besteht der Verdacht, dass weiters auch Personalwohnungen im Gebäude mit der Bezeichnung „Mitarbeiterwohnhaus“ der Beherbergung von Gästen dienen soll.
Weiters wurde beim letzten Lokalaugenschein vor Bescheiderlassung am 09.01.2023 bereits in drei der vor Ort von den Vertretern der Baubehörde im Beisein des Hoteldirektors überprüften zu diesem Zeitpunkt freien Zimmern/Suiten schon zusätzliche sechs Schlafmöglichkeiten mehr vorgefunden wurden, als bewilligt.
Wie sich ua auch aus den auf der eigenen Homepage dieses Beherbergungsbetriebes dargestellten Grundrissen ergibt, finden sich im Beherbergungsbetrieb jeweils auch mehrere Zimmer/Suiten (in unterschiedlicher Anzahl) derselben Zimmerkategorie (vgl https://www.***.at).
2. Soweit von der Beschwerdeführerin dazu jeweils mit näherer Begründung im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde die irrigen Rechtsansicht vertrete, dass jeder mögliche Schlafplatz, sohin auch Zustellbetten oder Schlafcouches, zur Beurteilung der Bettenkapazitäten des Beherbergungsbetriebes einzurechnen seien und diesbezüglich keine Legaldefinition bestehe, ist dazu Folgendes auszuführen:
Zwischenzeitlich findet sich – wie auch von der Beschwerdeführerin ergänzend ausgeführt - im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 eine entsprechende Legaldefinition des Begriffes „Bett“, dies beginnend mit der Novelle LGBl Nr 78/2023 sowie die nunmehr geltende Rechtslage LGBl Nr 6/2025.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 78/2023 wird dazu Folgendes ausgeführt:
„Der Begriff „Bett“ wird im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 häufig verwendet (insbesondere - unter Festlegung einer im jeweiligen Regelungszusammenhang relevanten Höchstgrenze oder mit sonstigen rechtlichen Auswirkungen - in den § § 13 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 4, 40 Abs. 5, 47 Abs. 2, 47a Abs. 1 und 48 Abs. 1). Mitunter, etwa im Zusammenhang mit Beherbergungs(groß)betrieben, kam es zu Unsicherheiten in der Auslegung der jeweiligen Bestimmung dahingehend, dass - entgegen der herrschenden Auslegung - in Zweifel gezogen wurde, dass hierbei auf die mögliche Höchst- und nicht auf die tatsächliche Belegung abzustellen ist: So wurde vereinzelt die Auffassung vertreten, dass ein von einer einzigen Person im Rahmen der Einzelbelegung von Doppelzimmern (mit einem hierfür hinreichend großen Bett) bewohnter Raum im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Bettengrenze lediglich als ein einziges Bett zähle. Es soll daher an der ersten Stelle, an der der Begriff im Gesetz vorkommt, eine (für das gesamte Gesetz relevante) Begriffsbestimmung eingefügt werden, deren Wortlaut sich an der von der Statistik Austria verwendeten Methode zur Erhebung der Beherbergungsstatistik orientiert. Bett ist demnach jede Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes (etwa eines Beherbergungsbetriebes) oder einer sonstigen Einrichtung (etwa einer Einrichtung zur Vermietung von Ferienwohnungen) zur Verfügung steht. Wesentlich ist, dass dabei jeweils von der höchstmöglichen Belegung des Bettes auszugehen ist. Sog. „King size-“ oder „Queen size-Betten“, welche einen Schlafplatz für zwei Personen bieten, sind daher als zwei Betten im Sinn des Gesetzes zu zählen. An jeder Gesetzesstelle, an der an die Festlegung einer bestimmten Anzahl an Betten ausdrücklich Rechtsfolgen geknüpft werden, soll zur weiteren Klarstellung auf den neuen § 13 Abs. 1a verwiesen werden. Mit diesen Klarstellungen soll, wie bereits oben angedeutet, lediglich die bisher gängige Auslegung in allen relevanten Bereichen im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben werden.“
In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 6/2025 wird zur Legaldefinition in der nunmehr geltenden Fassung weiters Folgendes ausgeführt:
„Mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2023 wurde erstmalig eine Legaldefinition für Betten ins TROG 2022 aufgenommen, wobei sich im Vollzug Unklarheiten im Zusammenhang mit nur temporär genutzten Schlafmöglichkeiten ergaben. Um einerseits das Regelungsziel einer eindeutigen Grundlage für die Beurteilung räumlicher Auswirkungen touristischer Beherbergungen beizubehalten und andererseits in der Praxis häufig vorkommenden Zusatzbelegungen im Zusammenhang mit mitreisenden Kindern berücksichtigen zu können, soll eine entsprechende Ergänzung der Definition erfolgen. Die Bezugnahme auf dauerhaft angebotene Schlafgelegenheiten soll den Behörden die Kontrolle erleichtern, weil diese regelmäßig aus öffentlich zugänglichen Informationen der Betreiber ersichtlich sind. Im Hinblick auf die Ausnahme betreffend Zustellbetten für Kinder ist anzumerken, dass damit insbesondere keine zusätzlichen Verkehrsauswirkungen bzw. Anforderungen an den Stellplatzbedarf verbunden sind.“
3. Vor in Kraft treten der nunmehrigen Legaldefinition bestand jedoch bereits schon seit Jahrzehnten die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffes „Gästebett“.
Wie der VwGH ausführt, ist der Begriff „Gästebett“ dahingehend auszulegen, dass darunter eine in dem betreffenden Betrieb befindliche Schlafgelegenheit zu verstehen ist, welche vom Betriebsinhaber dazu gewidmet ist, sie bei Bedarf Gästen des Beherbergungsbetriebes als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Vorliegen einer solchen Verwendung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vermieter derartige Schlafgelegenheiten Gästen zur Verfügung stellen will. Es ist daher zB auch eine ausziehbare Couch als Gästebett zu qualifizieren, wenn derartige Möbelstücke im Sinne der obigen Ausführungen dazu vorgesehen sind, sie bei Bedarf Gästen als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl dazu die auch im gegenständlichen Fall relevante Rechtsprechung des VwGH ua in der Entscheidung vom 07.10.2005, 2005/17/0168; ua).
Entscheidend war sohin bereits aufgrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ob der Vermieter eine konkrete Schlafgelegenheit, sohin ua auch eine ausziehbare Couch, als Gästebett den Gästen zur Verfügung stellen will – sohin als mögliche Schlafgelegenheit den Gästen anbietet.
4. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides zwar noch keine Legaldefinition in den Tiroler bau- bzw raumordnungsrechtlichen Vorschriften normiert war, aber sehr wohl bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „Gästebett“ bestanden hat, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Bewertung einer Ausziehcouch als Schlafplatz.
Die zwischenzeitlich normierte Legaldefinition in § 13 Abs 1a TROG 2022, auf die auch ausdrücklich in § 48 TROG 2022 verwiesen wird, entspricht auch dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der bisherigen Verwaltungspraxis, wie sich zudem auch eindeutig aus den Materialen des Gesetzgebers zu den Novellen des TROG 2022 mit LGBl Nr 78/2023 und LGBl Nr 6/2025 ergibt.
5. Gemäß der nunmehrigen Legaldefinition des § 13 Abs 1a TROG 2022 gilt als „Bett“ jede dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit, die im Rahmen eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung zur Verfügung steht, wobei jeweils von der höchstmöglichen Belegung auszugehen ist. Vorübergehend genutzte Zustellbetten für Kinder bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
Daraus ergibt sich sohin ganz klar, dass jede dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit, die in einem Beherbergungsbetrieb zur Verfügung steht, als Bett gilt, und nur vorübergehend genutzte Zustellbetten für Kinder nicht dazu zählen.
Es folgt daraus, dass zB auch ausziehbare Couches als Gästebett zu qualifizieren sind, wenn derartige Möbelstücke dazu vorgesehen sind, sie bei Bedarf auch erwachsenen Gästen als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
6. Da aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Legaldefinition von der höchstmöglichen Belegung der dauerhaft angebotenen Schlafgelegenheiten auszugehen ist, war auf die von der belangten Behörde weiters erhobenen tatsächlichen Buchungen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu (Buchungskorrekturen, Beweisverwertungsverbot usw) nicht weiter im Detail einzugehen.
7. Aus dem vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.01.2023 angefertigten Vergleich der bewilligten mit den beworbenen bzw buchbaren Bettenanzahlen des verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetriebes auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Onlinedaten, Grundrissdarstellungen (Homepage und Prospekt) und der bewilligten Bauunterlagen ergibt sich zusammengefasst, dass bei einer Vollbelegung der jeweiligen Gebäude mit den Bezeichnungen „Hotel“, „-Haus“ und „-Haus“ („***“) eine Anzahl von ca 228 Betten zur Beherbergung von Gästen zur Verfügung steht, statt der bewilligten nur 150 Betten.
Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass ihr die Erhebungen im Ermittlungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht bzw zumindest keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde, und sie sich zu den Vorwürfen nicht äußern habe können und daher eine Verletzung des Parteiengehörs gegeben ist, ist dazu auszuführen, dass die letzte schriftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 02.01.2023 sowie das Protokoll des letzten Ortsausgenscheins vom 09.01.2023 vor Bescheiderlassung dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt wurde.
8. Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wurden von den Vertretern der belangten Behörde weiters zudem ergänzend vorgebracht, dass sie sich auch nochmals am Tag vor der Verhandlung mit der Homepage der Beschwerdeführerin beschäftigt haben und versucht wurde einzelne Buchungsanfragen einzugeben. Daraus hat sich ergeben, dass auch nach wie vor bei 16 der 19 verschiedenen Zimmerkategorien jeweils mehr Betten buchbar waren als bewilligt und wurde der Ausdruck dieser Buchungsanfragen als Beilage ./1 zum Akt genommen.
Klarstellend wurde dazu vom Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass die auf der ersten Seite angeführte Legende der Beilage ./1 irrtümlich falsch angeführt wurde. Die in Rot kenntlich gemachten Zimmerkategorien weisen mehr Betten als bewilligt auf und bei den grün dargestellten Zimmerkategorien entspricht die angebotene Bettenzahl auch den bewilligten Betten und lautet das Datum der erfolgten Abfrage richtigerweise „07.10.2026“.
Daraus ergibt sich, dass im verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetrieb aufgrund der auf der eigenen Homepage dauerhaft angebotene Schlafgelegenheiten sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides als auch noch vor Durchführung der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht die bewilligte Bettenanzahl von 150 Betten jedenfalls jeweils deutlich überschritten wurde.
9. Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht wurde mit den anwesenden Parteienvertretern zudem auch noch ergänzend beispielhaft die Bettenanzahl in einzelnen Zimmerkategorien des gegenständlichen Beherbergungsbetriebes im Detail näher erörtert.
So hat sich zB zur Zimmerkategorie „Penthouse Suite Deluxe“ im Gebäude mit der Bezeichnung „-Haus“ („“) bereits aus den Grundrissen auf der eigenen Homepage des Beherbergungsbetriebes ergeben, dass in diesem Bereich zwei Schlafzimmer mit zwei Badezimmern auf zwei Ebenen bestehen und jeweils in beiden Schlafzimmern je ein King-Size-Bett angeboten wird (vgl https://www.***.at).
Seitens der Vertreter der belangten Behörde wurde dazu auf die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen verwiesen, die als Beilage ./1 zum Akt genommen wurden, aus denen sich ergibt, dass in dieser Zimmerkategorie auch maximal vier Personen buchbar gewesen wären.
10. Soweit von der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gebäude mit der Bezeichnung „-Haus“ („“) für die weitere Zimmerkategorie „Penthouse-Suite“ vorgebracht wurde, dass die Liegefläche neben dem Balkon nur ein Tagesbett bzw eine Leseecke sei, da dieser Bereich sehr einsichtig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Grundriss der im gleichen Gebäude jeweils darunter liegenden „Gartensuite“ ergibt, dass dieser Bereich auf Erdgeschossebene noch deutlicher einsehbar ist. Bei der „Gartensuite“ im Erdgeschoss ist dieser Schlafbereich neben der Terrasse bzw zum Garten hin jedoch der einzige Schlafbereich dieser „Gästezimmer-Einheit“ und dort noch deutlicher einsichtbarer (Ebene EG).
Dass der ganz gleich ausgeführte Bereich – wie von einem der Geschäftsführer in der Verhandlung vorgebracht - im darüber liegenden Geschoss nur deshalb nicht als Bett zu zählen sei, da diese Liegebereiche nicht eingebettet sind, sondern sich dort nur eine Tagesdecke befindet, konnte bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, da – wie von den Vertretern der belangten Behörde unter Verweis auf die in der Verhandlung ergänzend vorgelegen Unterlagen dargelegt wurde - die Penthouse-Suite für vier Personen mit zwei King-Size-Betten angeboten wird und eine Buchung für drei Erwachsene angefragt wurde (vgl Seite 11 der Beilage ./1 und Beilage ./2).
11. Zum Buchungsvorgang wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde ergänzend ausgeführt, dass bei der Anfrage einer Buchung der „Gartensuite“ im Gebäude mit der Bezeichnung „-Haus“ („“) angeführt ist, dass nur noch ein Zimmer verfügbar ist, dies jedoch bei der Angabe von maximal drei Personen.
12. Hinsichtlich des weiteren Gebäudes mit der Bezeichnung „***-Haus“ des einheitlichen Hotelkomplexes „Hotel X am W-See“ wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ebenfalls beispielhaft im Detail dargetan, dass aufgrund der vom Gericht angefertigten Screenshots von der eigenen Homepage des verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetriebes sich ergeben hat, dass in diesem Gebäude ua auch Schlafzimmer ausdrücklich mit Ausziehcouch angeboten werden (zB ***-Haus Premium Suite).
Von den Vertretern der belangten Behörde wurde dazu auf die Beilage ./1 verwiesen, woraus sich ergibt, dass auch hier eine Buchungsanfrage für drei Erwachsene möglich war (vgl Seite 14 der Beilage ./1 – ***-Haus Premium Suite).
13. Daraus ergibt sich sohin, dass jedenfalls bei den Zimmer dieser Kategorie im Gebäude mit der Bezeichnung „***-Haus“ die dort befindlichen Ausziehcouchen – die auch ausdrücklich mit dieser Bezeichnung so angeboten werden - es sich dabei iSd der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und nunmehrigen Legaldefinition, ebenfalls um eine auch für Erwachsenen angebotene Schlafmöglichkeit handelt.
Das diesbezügliche Vorbringen eines der Geschäftsführer in der Verhandlung, dass dann im Weiteren, wenn die Buchung für 3 Personen erfolgt wäre, man dann zwei Zimmer zum Buchen bekommen hätte, war nicht glaubhaft.
Im Übrigen wurde dazu zum Buchungsvorgang seitens des Vertreters der belangten Behörde ergänzend ausgeführt, dass zB bei der Anfrage einer Buchung der Gartensuite angeführt ist, dass nur noch ein Zimmer verfügbar ist, dies jedoch bei der Angabe von maximal drei Personen und sich sohin auch daraus ergibt, dass bei einer Anfrage für mehre Personen nicht automatisch dann mehrere Zimmer angeboten werden.
14. Dem Vorbringen eines der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Ausziehcouches nur um eine allfällige Schlafmöglichkeit für Kinder handle, konnte bereits deshalb keine Berechtigung zukommen, da nach der Legaldefinition in § 13 Abs 1a TROG 2022 nur Zustellbetten für Kinder ausgenommen sind, und es sich bei den gegenständlichen Ausziehcouches – wie sich im Übrigen auch aus den im Akt einliegenden Lichtbildern deutlich ergibt - um hochwertige Ausziehcouches als fixe Ausstattung der Zimmer handelt, die im Übrigen - wie bereits vorstehend ausgeführt – auch für Erwachsene buchbar sind.
15. So konnte auch dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den zT in den Zimmern befindlichen Couchen nur um „Sitzcouchen“ handle, die in der Beherbergungskategorie der Beschwerdeführerin von Kunden vorausgesetzt würden, da keine Fremdenpension oder eine Jugendherberge, sondern ein Beherbergungsbetrieb in Form eines 4 Sterne Superior Hotels betrieben werde und der Gast daher eine entsprechend luxuriöse Zimmerausstattung erwarte, die neben der reine Schlafmöglichkeit auch zum wohlfühlenden Verweilen im Zimmer entspreche – soweit die Sofas jedenfalls bei manchen Zimmern ausdrücklich als Ausziehcouches und damit iSd Legaldefinition des nunmehrigen § 13 Abs 1a TROG 2022 als Schlafgelegenheit angeboten werden – jedenfalls keine Berechtigung zukommen.
16. Hinsichtlich der im weiteren Gebäude des einheitlichen Hotelkomplexes „Hotel X am W-See“ mit der Bezeichnung „Hotel“ befindlichen Zimmerkategorie mit der Bezeichnung „Mountain-View-Suite“ hat sich, wie ebenfalls in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mit den Parteien beispielhaft näher dargelegt, aus dem ebenfalls vom Gericht von der eigenen Homepage des verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetriebes angefertigten Grundrisses ergeben, dass zwei Schlafzimmer mit je zwei Doppelbetten angeboten werden.
Dem Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerin dazu, dass diese Suiten nur für maximal drei Personen angeboten würden und buchbar seien, konnte daher bereits aufgrund der Grundrissdarstellung auf der eigenen Homepage kein Glaube geschenkt werden.
17. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebenisse zweifelsfrei, dass sowohl im Lichte der bereits seit längerer Zeit bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der sich daraus ergebenden Verwaltungspraxis, als auch aufgrund der nunmehr in Geltung stehenden Legaldefinition des Begriffes „Bett“ nach § 13 Abs 1a TROG 2022 im verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetrieb sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen bekämpften Entscheidung als auch noch im Zeitpunkt der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls deutlich mehr als die bewilligten zulässigen 150 Betten als dauerhaft angebotene Schlafgelegenheit zur Verfügung gestanden haben.
18. Gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 ist die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann – bis auf die in dieser Bestimmung normierten, gegenständlich jedoch unbestrittenermaßen nicht gegeben Ausnahmen - bewilligungspflichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur bewilligungspflichtigen Verwendungszweckänderung ausdrücklich ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob eine Änderung iSd § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 „nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann“ auf die abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen ist und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist (vgl VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037; VwGH 03.10.1978, 2524/77; ua).
19. Gemäß § 48 Abs 1 TROG 2022 sind Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn dieses Gesetzes Gastgewerbebetriebe mit mehr als 150 Betten zur Beherbergung von Gästen.
Betten iSd Legaldefinition des § 13 Abs 1a TROG 2022 zur Beherbergung von Gästen in mehreren Gebäuden sind nach § 48 Abs 1 TROG 2022 zusammenzuzählen, wenn die Gebäude in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden. Dies ist auch beim verfahrensgegenständlichen einheitlichen Hotelkomplexes „Hotel X am W-See“ gegeben.
Eine Überschreitung der Bettenanzahl von 150 Betten zur Beherbergung von Gästen hätte sohin jedenfalls auf raumordnungsrechtliche Vorschriften (Widmungsfestlegung) als auch auf baurechtliche Vorschriften (zB Anzahl der Pflichtstellplätze) Einfluss.
20. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetrieb – wie das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat und vorstehend im Detail dargetan wurde - aufgrund der Anzahl an dauerhaft angebotenen Schlafgelegenheiten von jedenfalls deutlich mehr als 150 Betten, eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 konsenslose erfolgt ist.
21. Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 hat die Behörde die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise zu untersagen, wenn sie zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt wird.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
22. Aufgrund der vorstehend näher dargelegten konsenslosen Verwendungszweckänderung (von Beherbergungsbetrieb in Beherbergungsgroßbetrieb) war daher von der belangten Behörde zu Recht mit einem baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 6 TBO 2022 (Benützungsuntersagung) vorzugehen.
23. Soweit von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass der verfahrensgegenständliche Beherbergungsbetrieb „Hotel X am W-See“ als solcher baurechtlich bewilligt sei und die belangte Behörde daher – wenn überhaupt - nur die Benutzung als Beherbergungsgroßbetrieb untersagen könne, kommt diesem Vorbringen allerdings Berechtigung zu.
Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides aufgrund des unbestritten bestehenden Baukonsenses für einen Beherbergungsbetrieb die von der belangten Behörde konkret erteilte Benützungsuntersagung abzuändern und auf die unzulässige weitere Benützung als Beherbergungsgroßbetrieb einzuschränken.
24. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Planers des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens war nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits deshalb keine Folge zu geben, da sich die gegenständlich entscheidungswesentlichen Beurteilungen – Anzahl der dauerhaft angebotenen Schlafplätze – sich bereits aufgrund der Angaben auf der eigenen Homepage des gegenständlichen Beherbergungsbetriebes zweifelsfrei ergibt und bautechnische Fragen oder die Auslegung der bewilligten Baupläne im gegenständlichen Fall gar nicht bzw nicht im Detail zu beurteilen waren.
25. Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung geändert, so hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Soweit von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des in Spruchpunkt II. des gegenständlich bekämpften Bescheides erteilten Wiederherstellungsauftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 zusammengefasst vorgebracht wird, dass es sich bei der Innenraumausstattung eines Gebäudes um kein Bauvorhaben handle und folglich § 46 Abs 1 TBO 2022 auf den gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung finde, kommt diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:
26. Dass konsenslose Verwendungszweckänderungen für sich nicht der Rechtsvorschrift des § 46 Abs 1 TBO 2022 zu unterstellen sind, sondern Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages nach dieser Bestimmung grundsätzlich bauliche Maßnahmen sind, die ohne erforderlichen Konsens bzw abweichend vom Konsens ausgeführt wurden, ergibt sich zum einen bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 46 Abs 1 TBO 2022 als solchem, dies nämlich in der Weise, als mit dieser Rechtsnorm baupolizeiliche Sanktionen ausdrücklich für jene Fälle angeordnet sind, als „eine bauliche Anlage „… errichtet“, „eine bauliche Anlage ... geändert“, „ein Bauvorhaben ... abweichend ausgeführt“ wird und „die Beseitigung ... aufzutragen“ ist, sowie aus dem weiteren Tatbestandselement, dass alternative Aufträge für den ausdrücklichen Fall vorgesehen sind, als „die Herstellung „... technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist ...“.
Schon aus dieser Textierung äußert sich klar der Bezug zu ausschließlich baulichen Maßnahmen.
27. Zum anderen verfestigt sich dieses Interpretationsergebnis aber auch unter Betrachtung der historischen Entwicklung der einschlägigen Bestimmungen, wie folgt:
Die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 33/1989 (WV) idF LGBl Nr 31/1997 (geht ihrerseits – über die mit LGBl Nr 43/1978 wiederverlautbarte Tiroler Bauordnung – inhaltlich einschlägig auf die Stammfassung der Tiroler Bauordnung – TBO, LGBl Nr 42/1974, zurück) regelte Fragen der Benützung von baulichen Anlagen in ihrem § 43 (nämlich die Thematik von Benützungsbewilligung und von Benützungsuntersagung), wogegen Fragen des Bauzustandes bzw von Baugebrechen sowie Fragen der Sanktionierung konsenslos ausgeführter Baumaßnahmen, nämlich die konsenslose Errichtung, Änderung bzw Ausführung von baulichen Anlagen, inhaltlich getrennt davon der eigenen Regelung des damaligen § 44 unterstellt wurden.
In dieser gesetzgeberisch beabsichtigten inhaltlichen Trennung sanktionierte (bereits) § 43 Abs 3 leg cit – wie eben inhaltsgleich schon dessen Vorgängerfassungen und ebenfalls auch die heutige Regelung des § 46 Abs 6 TBO 2022 - die Benützung einer baulichen Anlage zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck ohne die dafür notwendige Baubewilligung nach dem (damals geltenden) § 25 lit d (heute § 28 Abs 1 lit c TBO 2022) in der Weise, als die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn er sie nicht selbst benützte, dem Benützer die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen hatte.
§ 43 Abs 3 leg cit regelte damit die Fälle der unerlaubten Benützung von baulichen Anlagen.
Demgegenüber sanktionierte § 44 Abs 3 und 5 leg cit – inhaltlich ebenfalls vergleichbar zur heutigen Regelung des § 46 Abs 1 TBO 2022 – konsenslose bauliche Ausführungen (Bauführungen).
Da diese regelungstechnisch getrennte Vorgangsweise im baupolizeilichen Vorgehen (Regelung von Baugebrechen gemeinsam mit konsenslosen Bauführungen einerseits und Regelung unerlaubter Benützung andererseits) gesetzessystematisch nicht zweckmäßig schien, wurden sodann mit der Tiroler Bauordnung 1998 (in diesem Sinne auch die Erläuternden Bemerkungen) in deren § 37 die Fälle der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einer abschließenden Regelung unterzogen (und getrennt davon im § 38 die Erhaltungspflicht baulicher Anlagen und damit zusammenhängend das behördliche Vorgehen im Falle des Vorliegens wesentlicher Baugebrechen geregelt).
Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu im Näheren aus, dass im Falle gänzlich konsensloser oder wesentlich abweichender konsensloser Errichtung die entsprechenden baupolizeilichen Aufträge zu erlassen sind, wogegen, wird eine bauliche Anlage unerlaubt benützt, die Baubehörde wie bisher dem Eigentümer der baulichen Anlage deren weitere Benützung zu untersagen hatte.
Zudem wurde in dieser neuen Regelung des § 37 ausdrücklich klargestellt, dass eine Untersagung der Benützung nunmehr auch gegenüber Dritten möglich ist.
Die Erläuternden Bemerkungen verweisen in solcherartiger Regelungsabsicht hinsichtlich verwendungswidriger Nutzungen ausdrücklich auf die (sanktionierenden) Regelungen des § 37 Abs 4 TBO 1998.
Diese Rechtsentwicklung und insbesondere der erläuternd dazu dargelegte gesetzgeberische Wille offenbart damit aber in eindeutiger Weise, dass in inhaltlicher Hinsicht in Bezug auf die Sanktionierung konsensloser (bloßer) Verwendungsänderungen keine inhaltliche Änderung zur Vorgängerregelung angedacht war und eine solche auch tatsächlich nicht erfolgte.
Die Tiroler Bauordnungen 2001 (WV), 2011 (WV), 2018 (WV) und 2022 (WV) enthalten diese Regelungen in unverändertem Inhalt.
28. Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus der bekämpften Entscheidung noch aus dem übermittelten Akt auch nur irgendein Hinweis darauf, dass der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 (Wiederherstellungsauftrag in Spruchpunkt II.) aufgrund einer baulichen Abweichung vom bewilligten Baukonsens ergangen wäre, sondern erfolgte dieser („nur“) im Zusammenhang mit der vom Baukonsens abweichenden Erhöhung der Bettenanzahl im gegenständlichen Beherbergungsbetrieb.
So ergibt sich insbesondere auch aus der Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides zur Leistungsfrist des Spruchpunktes II., dass von der belangten Behörde dazu ausgeführt wurde, dass die zusätzlichen Schlafmöglichkeiten überwiegend als lose Möblierung in den Zimmereinheiten aufgestellt und einige der zusätzlichen Schlafmöglichkeiten im Gebäudeteil „-Haus“ („“) als Einbaumöbel ausgeführt sind.
Aus dem bekämpften Bescheid und dem Ermittlungsergebnis des gegenständlichen baupolizeiliches Aktes ergibt sich sohin kein ausdrücklicher konkreter Hinweis darauf, dass die gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Aufträge deshalb ergangen wären, dass der verfahrensgegenständliche Beherbergungsbetrieb entgegen dem bewilligten Konsens baulich abweichend ausgeführt bzw im Weiteren baulich so geändert worden wäre, dass zu deren selbstständiger Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich gewesen wäre.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass aufgrund der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisses in Bezug auf die zusätzlichen Schlafmöglichkeiten im verfahrensgegenständlichen Beherbergungsbetrieb ein Anwendungsfall des § 46 Abs 1 TBO 2022 nicht gegeben ist und daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides aus diesem Grund Folge zu geben und dieser Spruchpunkt (Wiederherstellungsauftrag) zu beheben war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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