LVwG T LVwG-2025/47/2041-13

LVwG-2025/47/2041-13Tribunale amministrativo regionale25 nov 2025

Regest

Spontanversammlung<br/>Schutzbereich einer rechtmäßig angemeldeten Versammlung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/2041-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.2041.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.07.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tagen und 20 Stunden) auf Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tagen) herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin angelastet wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 11.01.2025, 16:35 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 3

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort und somit zur selben Zeit sowie am

selben Ort im Schutzbereich der rechtmäßigen Versammlung "JJ" eine

öffentlich zugängliche Versammlung "Für Schwangerschaftsabbrüche" teilgenommen, obwohl

eine Versammlung am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 7a Abs. 4 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von €100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage(n) 20 Stunde(n) gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 50/2012

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher €110,00.“

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12.08.2025, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit zwei FreundInnen am 11.01.2025 an der Versammlung „Für Schwangerschaftsabbrüche“ teilgenommen habe. Nach Ende der Kundgebung habe sie sich zur Adresse 3 begeben, in der die Kundgebung „JJ“ stattgefunden habe. Dort habe eine unbekannte Person der Beschwerdeführerin diverses Infomaterial in die Hand gedrückt. Die Beschwerdeführerin habe sich dann etwas abseits der Kundgebung positioniert, um ihren Unmut zum Ausdruck zu bringen und sei mit verschiedenen PassantInnen ins Gespräch gekommen, an welche sie auch Infomaterial verteilt habe. Bemängelt wurde, dass im Straferkenntnis lediglich die verba legalia wiederholt worden seien, aber keine Konkretisierung der vorgeworfenen Tathandlung stattgefunden habe. Außerdem widerspreche sich die im Spruch angeführte Tathandlung mit der in der Begründung angegebenen Anzeige. In der Anzeige werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, an einer Versammlung teilgenommen zu haben, die im Schutzbereich einer anderen Versammlung stattgefunden habe. Im Spruch des Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Versammlung am selben Ort einer anderen Veranstaltung vorgeworfen. Es habe außerdem keine Versammlung vorgelegen. Beantragt wurde die Einvernahme der Zeugin CC.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, in die Vollmacht vom 06.08.2025 (OZ 2), in einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der Beschwerdeführerin (OZ 5 und 6) und die Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Zeugin CC und des Zeugen DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.10.2025.

II.Sachverhalt

Am 11.01.2025 fanden in Y zwei angemeldete Versammlungen zum Thema „Schwangerschaftsabbrüche“ statt. Die Versammlung „JJ“ wurde in der Adresse 3 abgehalten und die Versammlung „Für Schwangerschaftsabbrüche“ vor dem Adresse 4 in der Altstadt. Beide Versammlungen waren ordnungsgemäß angemeldet.

Die Beschwerdeführerin nahm am 11.01.2025 zunächst an der Versammlung „Für Schwangerschaftsabbrüche“ vor dem Adresse 4 in der Altstadt teil. Nach Ende der Veranstaltung um ca. 16:00 Uhr begab sie sich mit zwei weiteren Personen in Richtung der Adresse 3. Eine dieser Personen war die Zeugin CC. Bei der Adresse 3 fand zu diesem Zeitpunkt die Versammlung „JJ“ statt. Auf der Adresse 3 waren im Zusammenhang mit dieser Versammlung LED-Teelichter aufgestellt.

Die Beschwerdeführerin, welche die Gegenteilige Meinung der Teilnehmer der Versammlung „JJ“ vertritt, war wegen dieser Versammlung aufgebracht. Den Zettel mit der Aufschrift „Jährlich 68.000* tote Schwangere durch unzureichende Gesundheitsversorgung …“ hielt sie gut lesbar vor ihrem Körper, weil sie die gegenteilige Meinung kundtun wollte. Sie hatte das Bedürfnis der Versammlung „JJ“ entgegenzutreten.

Die Versammlung „JJ“ wurde unter anderem von Beamten der Steife „EE“ überwacht. Einer der beteiligten Beamten war der Zeuge DD (PI X). Die Beschwerdeführerin wurde vom Zeugen DD bei einem in der Adresse 3 aufgestellten beleuchteten Deko-Bäume wahrgenommen. Sie hielt sich dort mit der Zeugin CC und einer weiteren männlichen Person, bei welcher es sich um den Herrn FF handelt, auf. Von der Beschwerdeführerin und den beiden anderen Personen wurden DINA4-Zettel gut sichtbar vor den Körpern gehalten. Darauf stand „Jährlich 68.000* tote Schwangere durch unzureichende Gesundheitsversorgung …“ bzw „unsichere Abtreibung = 3. Häufigste Todesursache bei Schwangeren …“. Von den drei Personen wurden Meinungen propagiert und es wurden Personen aktiv angesprochen. Es wurden die gegenteiligen Ansichten der Versammlung „JJ“ vertreten und kundgetan. Dies einerseits durch die Zettel, welche hochgehalten wurden, andererseits verbal durch das Ansprechen von Personen und auch durch das Verteilen von Flyern. Herr FF machte außerdem durch kurzes lautes Geschrei auf sich aufmerksam.

Die anwesenden Personen und somit auch die Beschwerdeführerin wurde von den Beamten auf den Schutzbereich der Versammlung „JJ“ hingewiesen. Der Schutzbereich wurde vom Behördenjournaldienst festgelegt und den Beamten vor Ort kommuniziert. Es kann nicht festgestellt werden, wie weit der Radius des Schutzbereich genau reichte, aber der beleuchtete Deko-Baum, bei welchem die Beschwerdeführerin mit den anderen beiden Personen stand, befand sich jedenfalls noch im Schutzbereich der Versammlung „JJ“. Die auf dem Boden aufgestellten LED-Teelichter reichten über den Bereich, auf welchem der Baum aufgestellt war, hinaus.

Der Schutzbereich wurde den anwesenden Personen und somit auch der Beschwerdeführerin kommuniziert und sie wurde von den Beamten aufgefordert, diesen Bereich zu verlassen. Die drei Personen standen dabei unmittelbar nebeneinander und sie sprachen sich während der Amtshandlung auch ab. Der Zeuge DD sprach selbst nicht mit der Beschwerdeführerin, aber die anwesenden Beamten gingen hinsichtlich der beamtshandelten Personen alle gleich vor.

Die Beschwerdeführerin und die anderen beiden Personen kamen aus Richtung der Altstadt in die Adresse 3 und hatten die Zettel, welche die dann hochgehalten haben, bei sich.

III.Beweiswürdigung

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere auf die Anzeige der PI X vom 16.01.2025, ***. Die genaue Örtlichkeit konnte außerdem an Hand des mit der Beschwerde übermittelten Lichtbildes festgestellt werden.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger DD schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei was die Beschwerdeführerin und die anderen beiden Personen vor Ort gemacht haben. Seine Aussage war glaubwürdig und einem Polizeibeamten ist es zuzutrauen, das Vorliegen einer Versammlung zu beurteilen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er die Beschwerdeführerin fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollte, zumal für ihn eine falsche Anzeigeerstattung mit gravierenden strafrechtlichen und disziplinären Folgen verbunden wäre.

Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie zuvor an der Versammlung zum Thema „Für Schwangerschaftsabbrüche“ in der Yer Altstadt teilgenommen hat. Mit ihrer Aussage, dass sie die DIN-A4-Zettel, welche von ihr und den anderen Personen hochgehalten wurden, vor dem Kaufhaus GG von anderen Personen erhalten hat, konnte weder sie noch die Zeugin CC das Gericht nicht überzeugen. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger sagte glaubwürdig aus, dass die drei Personen bereits mit den Zetteln in der Hand aus der Altstadt gekommen sind. Die Beschwerdeführerin ist direkt von einer Versammlung zum Thema „Für Schwangerschaftsabbrüche“ in die Adresse 3 gekommen und es ist daher nicht lebensfremd, dass sie – wie vom Meldungsleger ausgesagt – bereits mit den Zetteln in der Hand zum Tatort gekommen ist. Die Themen, die auf den Zetteln abgedruckt waren, geben genau den Inhalt der Versammlung wieder, an welcher die Beschwerdeführerin zuvor teilgenommen hat.

Die Feststellung, dass Flyer verteilt wurden und dass Personen angesprochen wurden, stützt sich einerseits auf die diesbezüglich glaubwürdige Aussage des Meldungslegers und wurde auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel, welche sie dann aber im Rahmen ihrer Einvernahme widerrufen hat, untermauert. Unter Vorhalt ihrer Angaben in der Beschwerde, dass sie Infomaterial verteilt hat, hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nur mehr angegeben, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Die Zeugin CC hat auf die Frage, ob von der Beschwerdeführerin Passanten angehalten wurde, nach dezidiertem Hinweis auf die Wahrheitspflicht kurz innegehalten und dann angegeben, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Sie hat außerdem eingestanden, dass sie mit einer älteren Dame gesprochen hat und auch von der Beschwerdeführerin wurden Gespräche mit Passanten eingestanden. Die beiden gaben zwar an, dass sie von diesen Personen angesprochen wurden, aber die glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers, dass Passanten aktiv angehalten wurden, konnten durch die Ausführungen der Zeugin und der Beschwerdeführerin, die sich beide auf konkrete Nachfrage nicht mehr zu erinnern vermochten, nicht entkräftet werden.

Die Feststellungen zum Schutzbereich der Versammlung „JJ“ stützen sich auch auf die glaubwürdigen und widerspruchsfeien Angaben des Meldungslegers. Dieser vermochte zwar in der Verhandlung den genauen Radius des Schutzbereichs nicht wiedergeben, führte aber nachvollziehbar aus, dass sich der Deko-Baum, bei welchem sich die Beschwerdeführerin und die beiden anderen Personen aufhielten, innerhalb des Schutzbereichs befand. Dies untermauerte er mit den auf dem Lichtbild sichtbaren LED-Kerzen, welche sich im Schutzbereich befanden. Es ist absolut nachvollziehbar, dass sich ein Beamter nicht mehr an die genaue Grenze des Schutzbereichs erinnert, aber anhand eines Bildes und bestimmter Merkmale – wie in diesem Fall an den LED-Teelichtern – festmachten konnte, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb des Schutzbereichs befand.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben – der Schutzbereich von den anwesenden Beamten kommuniziert wurde, stützen sich auf die auch diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers. Es wurde auch von der Zeugin CC wurde im Rahmen ihrer Aussage bestätigt, dass von den Beamten gezeigt wurde, wie weit der Schutzbereich reicht. Die Zeugin hat auch dezidiert angegeben, dass nach hinten gedeutet wurde, was wiederum die Feststellung untermauert, dass sich die drei Personen innerhalb des Schutzbereichs befanden.

Auch wenn der der Meldungsleger nicht direkt mit der Beschwerdeführerin gesprochen hat, weil die drei Personen von unterschiedlichen Beamten beamthandelt wurden, konnte festgestellt werden, dass sie dieselben Informationen erhalten haben und auch gehört haben was die Beamten gesagt haben. Die drei Personen standen – wie man am Lichtbild sieht – direkt nebeneinander und haben während der Amtshandlung auch miteinander kommuniziert. Es wurde zB abgesprochen, ob die Ausweise vorgezeigt werden.

IV.Erwägungen

Der Beschwerdeführerin wurde angelastet, zur selben Zeit sowie am selben Ort im Schutzbereich der rechtmäßig angemeldeten Versammlung „JJ“ an einer öffentlich zugänglichen Versammlung „Für Schwangerschaftsabbrüche“ teilgenommen zu haben.

Es war sohin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einer Versammlung teilgenommen hat, die im Schutzbereich einer anderen, ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung abgehalten wurde. (§ 7a VersG)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022; VfSlg 15.109/1998 mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988). Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN; zur Dauer und der Zahl der Teilnehmer VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfGH 9.3.2021, V 433/2020, Rz 39; Slg 14.366/1995).

Darunter sind Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh zufälliges Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur und Durchführung der Versammlung fallen unmittelbar zusammen (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 14).

Im Besonderen sind das Ansprechen von Passanten, die Zurverfügungstellung von Informationsmaterial oder die Einladung zu Diskussionen kennzeichnend für das Vorliegen einer Versammlung (vgl zB VfGH 28.9.2018, V 1/2018).

Die Untergrenze an Teilnehmern einer Versammlung ist mit drei anzusetzen (vgl Hauer/Keplinger, Versammlungsrecht – Praxiskommentar5, 2022, 46 mwN). Bei einer darunterliegenden Personenzahl ist folglich nicht von einer „Versammlung“ im Sinne des VersammlungsG auszugehen.

Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass sich zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort drei Personen, welche DIN-A4-Zettel vor ihren Körpern gehalten haben, die klare Aussagen zum Thema Schwangerschaftsabbrüche enthalten haben, in der Adresse 3 aufgestellt haben. Mit den Informationen auf den Zetteln sollte die konträre Weltanschauung zu der im unmittelbaren Nahbereich abgehaltenen Versammlung „JJ“ kundgetan werden und Passanten darüber zu informiert werden. Die Beschwerdeführerin, die Zeugin CC sowie Herr FF verteilten außerdem Flyer und sprachen Passanten an, um diese über ihre konträre Weltanschauung zu informieren. Es ist das gemeinsame Wirken der Anwesenden im Vordergrund gestanden, weshalb eine nichtangemeldete Spontanversammlung iSd Versammlungsgesetzes vorgelegen ist. Mit einer Teilnehmeranzahl von drei Personen war auch die Untergrenze der für das Vorliegen einer Versammlung gegeben.

Die beschwerdegegenständliche Versammlung, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, hat am 11.01.2025 um 16:35 Uhr in der Adresse 3 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt hat – wie das Beweisverfahren hervorgerbacht hat – in der Adresse 3 auch die rechtmäßig angemeldete Versammlung „JJ“ stattgefunden. Es war sohin zu prüfen, ob die beschwerdegegenständliche Versammlung im Schutzbereich der Versammlung „JJ“ abgehalten wurde.

Gemäß § 7a Abs 1 VersG ist der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist. Die Behörde hat gemäß § 7a Abs 2 VersG unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig. Allerdings kann die Behörde nach § 7a Abs 3 VersG von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts Anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich. Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten (§ 7a Abs 4 VersG).

Diese Regelung setzt die grundrechtliche Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung der Ausübung der Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK, 12 StGG) um (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 12; Slg 19.852/2014). Auch wenn mit der Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich kein Anspruch auf Bewahrung vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 12; Slg 15.170/1998) verbunden ist, zielt § 7a VersG auf den Schutz dieses Grundrechts ab (IA 2063/A 25. GP, 4 sowie AB 1610 BlgNR 25. GP, 4).

§ 7a VersG führt zu einem absoluten Versammlungsverbot im Schutzbereich (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 22). Deshalb ist die Versammlungsbehörde – wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt – zur Prüfung verpflichtet, welcher Schutzbereich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes angemessen und erforderlich ist. Bei dieser Einzelfallprüfung steht ein Rahmen von Null bis 150 Meter zu Verfügung (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 22). Ziel ist dabei die Gewährleistung des Versammlungsrechts aller bei gleichzeitigen Versammlungen mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 23).

Bis zur konkreten Festlegung eines Schutzbereichs gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich (§ 7a Abs 3 VersG). Bei Spontanversammlungen besteht somit nach den ausdrücklichen Vorgaben des § 7a Abs 3 VersG ex lege ein Schutzbereich von 50 Meter. Allerdings ist die Behörde verpflichtet, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über konkrete Umstände zu verschaffen und gegebenenfalls einen anderen Schutzbereich ausdrücklich festzulegen (VfGH 17.6.2019, G 271/2018, Rz 24).

Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass für die Versammlung „JJ“ von der Behörde ein konkreter Schutzbereich festgelegt wurde und die Versammlung, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, innerhalb dieses Schutzbereichs stattgefunden hat.

Im Unterschied zu einer bloßen Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, Rz 22), ist die Teilnahme an einer Versammlung im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung gemäß §§ 7a Abs 4 iVm 19 VersG strafbar.

Die Beschwerdeführerin hat – wie sich aus den Feststellungen ergibt – an einer Versammlung im Schutzbereich der Versammlung „JJ“ teilgenommen und sohin den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Übertretung verwirklicht.

Dem Beschwerdevorbringen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht genüge, vermochte die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Es wurde ihr konkret die Teilnahme an einer Versammlung am selben Ort im Schutzbereich der rechtmäßigen Versammlung „JJ“ angelastetet. Der Spruch des Straferkenntnisses weist sohin alle relevanten Tatbestandsmerkmale auf.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sie gegenständliche Verwaltungsübertretung als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren ist. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Daher ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Medizinstudentin ist und kein Einkommen erzielt. Sie ist vermögenslos und wurde zum Zeitpunkt der öffentlichen Verhandlung von ihren Eltern nicht finanziell unterstützt.

Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 20 Stunden) verhängt und damit den Strafrahmen zu 14% ausgeschöpft.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht unerheblich, aber unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtig der unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse, war die Strafe auf € 70 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) herabzusetzen.

Die Strafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, nämlich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht als gering angesehen werden kann und die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kumulativ vorzuliegen haben.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).

§ 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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