LVwG T LVwG-2025/28/2727-4

LVwG-2025/28/2727-4Tribunale amministrativo regionale25 nov 2025

Regest

beleidigende Schreibweise in Mails

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/2727-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.28.2727.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 08.09.2025, Zl, wegen der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dem AVG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 auf Euro 200,00, herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer übermittelte der Gemeinde Y das E-Mail vom 30.08.2025 und führte im Betreff an wie folgt:

„Stasi in Reith“

Weiters übermittelte der Beschwerdeführer der Gemeinde Y das E-Mail vom 02.09.2025, 11:38 Uhr und wurde im Betreff abermals angeführt wie folgt:

„Stasi in Reith“

Im E-Mail selber wird ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrter Herr CC,

ergänzend meiner Mail von Samstag darf ich Ihnen mitteilen, dass diese Sippschaft der Wohnsitzkontrolle auch gestern Abend wieder der Auffassung war uns belästigen zu müssen

Was soll das bitte?

Kann sich der Bürgermeister hier durchsetzen und Einhalt gebieten, oder müssen wir jetzt tatsächlich juristisch gegen die Gemeinde und diesen vorgehen?

Ich verstehe jetzt absolut keinen Spaß mehr und werde unsere Privatsphäre mit allen Mitteln schützen und verteidigen.

Unser Anwalt ist in den beiden an Sie adressierten E-Mails in Kopie und ich werde, sollte mir nicht schriftlich mitgeteilt werden, dass dieses ungebührliche Vorgehen sofort und dauerhaft eingestellt wird, nach unserer urlaubsbedingten Abwesenheit, umgehend mit ihm die weiteren Schritte besprechen und einleiten.“

Bei den E-Mails, sowohl vom 30.08.2025 als auch vom 02.09.2025 handelte es sich um eine Eingabe zu einem Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachtes der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung betreffend das Objekt „Adresse 2, **** Y“. Dies hat dem Beschwerdeführer offenbar nicht gepasst, weshalb er die oben angeführten Eingaben (E-Mails) an die Gemeinde Y übermittelte.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Akt der Verwaltungsbehörde.

Die Schreibweise zum zweimaligen Anführen des Betreffs mit „Stasi in Reith“ sowie mit „Sippschaft der Wohnsitzkontrolle“ ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus den E-Mails vom 30.08.2025 und vom 02.09.2025, welche der Beschwerdeführer an die Gemeinde Y übermittelte.

III.Rechtslage:

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG 1991 lauten, wie folgt:

§ 34 Abs 1 AVG besagt, dass das Verwaltungsorgan, welches eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen hat.

Nach § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis Euro 726,00 verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen eine Person verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Zuständig ist jene Behörde, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat.

Es liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen.

Gegenständlich stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest, dass mit der zweimaligen Bezeichnung „Stasi in Reith“ eine bewusst beleidigende Schreibweise verwendet worden ist und dies grundsätzlich als unsachliches Vorbringen erstattet worden ist, zumal dies mit der gegenständlichen Freizeitwohnsitzerhebung überhaupt nichts zu tun hat.

Auch die Formulierung „Sippschaft der Wohnsitzkontrolle“ stellt für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine eindeutig beleidigende Schreibweise dar. Der Beschwerdeführer führt aus, dass der Begriff „Sippschaft“ die Zugehörigkeit zu einer Familie oder Organisation wiedergibt, jedoch muss das E-Mail vom 02.09.2025 in einer Gesamtbetrachtung durchgelesen werde und betrifft dies nicht die Zugehörigkeit zu einer Familie oder Organisation, sondern betitelt der Beschwerdeführer in seiner Schreibweise beleidigend die Wohnsitzkontrolleure, welche den Beschwerdeführer seiner Auffassung belästigt hatten.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, wird ausgeführt, dass dieser Einwand zwar richtig ist. Gegenständlich wurde jedoch eine derart beleidigende Schreibweise des Beschwerdeführers benützt, welche den Anstand jedenfalls verletzt hat und dies über eine sachliche Kritik zweifelsfrei hinausgeht. Seinen Unmut hätte der Beschwerdeführer auch mit einer anderen, sachlichen Formulierung darlegen können.

Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer objektiv die beleidigende Schreibweise vorgenommen hat.

IV.Strafbemessung:

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 726,00 zu. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, was als gewichtiger Milderungsgrund seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol gewertet wurde und die Strafe entsprechend herabgesetzt wurde. Die nunmehr über den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafe ist daher tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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