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LVwG-2024/43/2723-7•LVwG T LVwG-2024/43/2723-7
LVwG-2024/43/2723-7Tribunale amministrativo regionale25 nov 2025
widerrechtlich errichtete Garage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Strafverfahrens für das behördliche Verfahren werden mit € 200,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2024, ***, wurde ausgeführt wie folgt:
„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.01.2023, GZ: *** wurde Ihnen als Grundstückseigentümer des Gst. Nr. **1, KG Z, gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 aufgetragen, die widerrechtlich errichtete Garage in Holzbauweise auf Gst. **1, KG Z - vg! folgende Lichtbilder- bis längstens 12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides abzutragen und gänzlich zu entfernen. Der Bescheid ist seit 30.05.2023 rechtskräftig. Dem baubehördlichen Auftrag wurde bis heute - und somit nicht fristgerecht - entsprochen.
Anm: Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.04.2024, GZ: *** wurde die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage -jedoch nicht in der Form wie sich der Naturzustand bis dorthin darstellt - genehmigt.
„Bild anonymisiert“
Übersicht:
„Bild anonymisiert“
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
nach § 67 Abs. 1 lit o) Ziffer 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBL. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL. Nr. 85/2023
und wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe über Sie verhängt:
€ 4.000,00“
Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:
38 Stunden
Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch€ 10,00 zu bemessen, zu bezahlten, das sind
€ 400,00
Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 4.400,00“
Begründung des bekämpften Bescheids
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.01.2023, Zl ***, (Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands) mit 30.05.2023 in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Y sei in dieser Sache auch um Vollstreckung ersucht worden und habe in diesem Verfahren die Ersatzvornahme angedroht mit (verlängerter) Frist bis zum 10.08.2023.
Mit Schreiben vom 17.11.2023 (Aufforderung zur Rechtfertigung) sei das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet worden, der Beschwerdeführer habe sich jedoch bis dato nicht geäußert.
Am 15.01.2024 habe eine Besprechung mit BB, dem Vater des Beschwerdeführers, stattgefunden, in der dieser versichert habe, den rechtskonformen Zustand bis zum 30.04.2024 herzustellen.
Mit Bescheid vom 10.04.2024, Zl *** habe die Baubehörde den „Neubau eines LKW-Unterstellplatzes und eines Containers“ genehmigt. Dies entspricht jedoch nicht den laut Bescheid vom 25.01.2023 zu entfernenden baulichen Anlagen.
Hinsichtlich der Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens sei seitens der Baubehörde eine weitere Frist bis zum 15.09.2024 vereinbart worden. Dieser Termin sei laut schriftlicher Auskunft der Gemeinde vom 19.09.2024 wiederum fruchtlos verstrichen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater BB, rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Begründend wurde ausgeführt, das verfahrensgegenständliche Carport werde durch BB genutzt. Für einen neuen Standort des Carports, das zu diesem Zweck mittels zweier Kräne versetzt werden solle, liege bereits ein Baubescheid vor.
Die Bezirkshauptmannschaft Y habe hinsichtlich der Entfernung des Carports eine Verlängerungsfrist bis zum 30.05.2024 gewährt. Am Karfreitag 2024 habe es aufgrund eines Föhnsturms eine große Menge Schadholz in Z gegeben, dessen Abtransport BB übernommen habe. Dieser habe sich daher an den Bürgermeister der Marktgemeinde Z gewandt, der erklärt habe, der Abbau des Carports hätte bis Ende August Zeit. In der Zwischenzeit sei die CC auf den Grundbesitzer zugekommen und habe mitgeteilt, die bereits auf dem Grundstück befindliche Trafostation versetzen zu wollen. Hiermit sei jedoch der neu genehmigte Standort des Carports nicht vereinbar gewesen, woraufhin der Bürgermeister der Marktgemeinde Z wiederum erklärt habe, eine Entfernung bis 15.09.2024 sei ausreichend. Noch während BB auf Bescheid der CC gewartet habe, habe sich das Bauamt Z nach dem Stand der Dinge erkundigt und sei sodann das angefochtene Straferkenntnis gegen den Grundeigentümer ergangen. Am 30.09.2024 habe BB daraufhin dass Carport umgehend beseitigt.
Es sei immer die Absicht des BB gewesen, dass Carport schnellstmöglich zu beseitigen. Hierbei habe er sich leider nicht an die belangte Behörde, sondern an das Bauamt Z, das er für zuständig gehalten habe, gewendet.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses
Am 12.11.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid der Baubehörde vom 25.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf seinem Gst Nr **1 bestehende Garage gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 bis längstens 12 Wochen nach Rechtskraft zu entfernen. Am 30.05.2023 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.1
Bis zum Ende des Strafzeitraums war der Beschwerdeführer dem Auftrag nicht nachgekommen.1
Vor und auch noch während des Tatzeitraums wurde die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage bzw. das Grundstück durch den Vater des Beschwerdeführers benutzt, welcher auch Voreigentümer des Grundstückes war. Der Vater des Beschwerdeführers unternahm mehrfache Anstrengungen, den Zustand zu legalisieren bzw. einen neuen Aufstellungsort für die Garage (die mittels Kränen ersetzbar ist) auf dem Grundstück bewilligt zu bekommen. Der Beschwerdeführer hatte die Angelegenheit seinem Vater übergeben und war der Ansicht, dass dieser sie rechtskonform lösen werde.2
Mit Datum vom 10.04.2024, Zl ***, wurde schließlich eine Baubewilligung hierzu erteilt. Trotzdem wurde bis zum Ende des Strafzeitraums (23.09.2024) die Garage nicht entsprechend versetzt.1 Dies erfolgte erst Ende des Jahres 2024.2
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters wurden die oben zu Punkt I. angeführten Verfahrensschritte gesetzt.
1Diese Feststellungen konnte unbedenklich dem Behördenakt entnommen werden und wurden vom Beschwerdeführer bestätigt bzw nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere gestand der Beschwerdeführer die Übertretung zu Punkt
2Dies ergab sich anhand der nachvollziehbaren Schilderungen des Beschwerdeführers sowie dessen Vertreters (Vater) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
IV.Rechtslage:
§ 67 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
o)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
2. nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder
3. nach § 46 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird oder
4. nach § 46 Abs. 9 die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund des oben zitierten § 67 Abs 1 lit o Z 1 iVm TBO 2022 unter Strafe steht, einem Auftrag nicht nachzukommen, mit dem nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage aufgetragen wird.
Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde.
Beim Verschulden ging die belangte Behörde von Wissentlichkeit aus. Sie führte hierzu aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht nur durch den Auftrag vom Jänner 2023 sondern auch durch den persönlichen Austausch mit der Baubehörde bekannt gewesen, dass es sich um eine konsenslose bauliche Anlage handle, die behördlich zu entfernen sei.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Ebenso wie die belangte Behörde kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass Wissentlichkeit vorlag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 war nicht geeignet, dies zu widerlegen. Vielmehr rechtfertige sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er auf das Tätigwerden seines Vaters vertraut habe. Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Beauftragte auf geeignete Weise kontrolliert werden müssen (VwGH 2005/03/0127 vom 28.03.2006). Der Beschwerdeführer kann dieser Verpflichtung nicht nach. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass er sich vom Ablauf des Strafverfahrens wie auch von der Tätigkeit bzw Untätigkeit seines Vaters nur rudimentäre Kenntnis verschaffte.
Insofern als im Beschwerdevorbringen auf Interaktionen mit der Baubehörde und die dadurch entstandene Überzeugung, es dürfe mit der Umsetzung des baupolizeilichen Auftrags zugewartet werden, verwiesen wird, ist folgendes festzuhalten: Zuständige Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens war die Bezirkshauptmannschaft Y. Schon aus diesem Grund waren Auskünfte und allfällige Zugeständnisse seitens der Baubehörde im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant (vgl VwGH 2013/17/0465 vom 16.12.2015).
Somit wurde im vorliegenden Fall das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen, sondern auf deren Gewicht. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als strafmildernd wertete die belangte Behörde nichts. Seitens des Verwaltungsgerichts wird jedoch anerkannt, dass der Beschwerdeführer die Übertretung zu keinem Zeitpunkt bestritt, sich in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 einsichtig und reumütig zeigte.
Die belangte Behörde wertete als erschwerend:
Wissentlichkeit – die Behörde führte hierzu aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht nur durch den Auftrag vom Jänner 2023 sondern auch durch den persönlichen Austausch mit der Baubehörde bekannt gewesen, dass es sich um eine konservenbauliche Anlage handle, die behördlich zu entfernen sei.
Auch könne die belangte Behörde seitens des Beschwerdeführers kein ernstliches Bemühen dahingehend, einen rechtskonformen Zustand herzustellen, erkennen.
Wie bereits oben zu Punkt 2. ausgeführt, kommt auch das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass Wissentlichkeit vorlag.
Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2025 kommt das Verwaltungsgericht jedoch zu Überzeugung, dass zwar beiderseits eine völlige Fehleinschätzung der Verfahrensvorgänge vorlag, jedoch durchaus der Willen und die Absicht bestand, eine rechtskonformen Zustand herzustellen.
Zu den Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Angaben, weshalb von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen wird.
Die belangte Behörde beurteilte den Unrechtsgehalt als erheblich, da die konsenslose Errichtung von baulichen Anlagen massiv dem öffentlichen Interesse widerspreche, dass nur solche bauliche Anlage errichtet werden dürfen, die vorab über eine baurechtlichen Konsens verfügen. Nur so könne sichergestellt werden, dass diese Anlagen auch den einschlägigen, verbindlichen technischen Normen entsprächen und auch sicher benutzt werden könnten. Diese Einschätzung schließt sich das Verwaltungsgericht an.
In Anbetracht der obigen Ausführungen und des Strafrahmens der übertretenen Vorschrift von bis zu € 36.300,00 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine herabgesetzte Strafe von € 2000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) tat- und schuldangemessen ist und noch ausreicht, den von der belangten Behörde ebenfalls ins Treffen geführten spezial- und generalpräventiven Gründen gerecht zu werden.
VI.Unterlassene mündliche Verkündung:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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