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LVwG-2025/24/2747-4Tribunale amministrativo regionale24 nov 2025
Keine besondere Meldepflicht für Leiharbeiter (EU)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Zif 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:06.04.2025, 16:45 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1, Beherbergungsbetrieb
mit Gästezimmer - Pension BB
Sie haben am 30.03.2025 in **** Z, Adresse 1, Pension BB als Fremde/r, die/der Meldepflicht unterliegt und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 06.04.2025 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat, da bei der besonderen Meldepflicht die Bestimmungen der §§ 3 und 4 Meldegesetz 1991 sinngemäß gelten.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 6 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00 (EFS 18 Stunden) verhängt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus, wie folgt:
„Einspruch gegen ***
Leider muss ich feststellen dass ihre Angaben nicht stimmen!
Hochachtungsvoll
AA“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2025 wurde der Beschwerdeführer iS § 9 Abs 1 VwGVG darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.9.2025 Mängel aufweist. Er wurde aufgefordert, Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren darzulegen.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.11.2025 erklärte der Beschwerdeführer, dass er zu dieser Zeit in Z gemeldet gewesen sei. Beigelegt wurde ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt mit der Lfd-Nr. ***:
„Bild im pdf ersichtlich“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 10.4.2025, GZ ***, in dem vom Beschwerdeführer vorgelegte Gästeverzeichnisblatt, in den Bericht der Polizeiinspektion X vom 10.4.2025, und in das Beschwerdevorbringen.
Seites des Landesverwaltungsgerichtes wurde vom Beschwerdeführer ein Auszug aus dem ZMR eingeholt.
II.Sachverhalt:
Bei einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion X am 6.4.2025 um 16.45 in **** Z, Adresse 1, wurde festgestellt, dass der ungarische Staatsbürger – AA – (iF: „Beschwerdeführer“) seit dem 30.3.2025 im Beherbergungsbetrieb BB in Z, Adresse 1, Unterkunft genommen hat. Im Zuge der Personenkontrolle wurde der Unterkunftgeber CC das aktuelle Gästeblatt zu dem Beschwerdeführer vorgezeigt. Auf diesem ist deutlich vermerkt, dass es sich um einen „Arbeiter“ handelt (siehe oben Gästeverzeichnisblatt). Der Beschwerdeführer gab an, als Leiharbeiter bei der DD GmbH mit Sitz in **** W angestellt zu sein. Gegenüber dem Meldungsleger gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, dass er sich auch bei der Meldebehörde anmelden müsse. Er sei davon ausgegangen, dass der Eintrag im Gästeblatt ausreichend sei.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen erstbehördlichen Aktes, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 10.4.2025.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 idF BGBl I Nr 160/2023, lauten wie folgt:
Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung
§ 3.
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
Besondere Meldepflicht
§ 6.
Fremde, die der Meldepflicht unterliegen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ungeachtet einer gemäß § 5 bestehenden Meldepflicht auch bei der Meldebehörde an- und abzumelden. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.
3. ABSCHNITT:Straf-, Übergangs- und Schlussstimmungen
Strafbestimmungen
§ 22.
(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt
[…]
V.Erwägungen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt wurde. Der Beschwerdeführer gilt zwar als „Fremder“ iS § 6 MeldeG, allerdings ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht an eine behördliche Erlaubnis gebunden. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Da ungarische Staatsbürger als EU-Bürger grundsätzlich keine behördliche Erlaubnis für ihre Erwerbstätigkeit in Österreich benötigen, unterliegen sie daher in diesem Kontext nicht der besonderen Meldepflicht nach § 6 Meldegesetz.
Der Beschwerdeführer hat in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft genommen und wurde – wie er darlegt – die Meldung nach § 3 Meldegesetz durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebes getätigt. Dass der Beschwerdeführer länger als zwei Monate im Beherbergungsbetrieb Unterkunft genommen hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn feststeht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Da aufgrund der Sachlage feststeht, dass der Beschwerdeführer keine besondere Meldepflicht iS § 6 Meldegesetz hatte, hat ihn die belangte Behörde zu Unrecht bestraft. Das gegen ihn gerichtete Verwaltungsstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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