LVwG T LVwG-2024/13/2590-1

LVwG-2024/13/2590-1Tribunale amministrativo regionale19 nov 2025

Regest

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht durch das Kind der Beschwerdeführerin

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/2590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.2590.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:21.06.2024 -03.07.2024

Ort**** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese (alle Schultage) vom 21.06.2024 bis 03.07.2024 dem Unterricht an der Mittelschule Y unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerin zu sorgen.“

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018 begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage 17 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Es wird von der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Z, eine Verwaltungsübertretung durch Verletzung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 SchPflG vorgeworfen.

Dieser Vorwurf ist nicht haltbar, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch genommen wird.

Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung

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Eine tiefer liegende Norm (höhere römischen Zahlen) muss jeweils durch die höher stehende (niedrigere römische Zahlen) gedeckt sein.

Das in Anspruch genommene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) — auf Ebene I.

Der Vorwurf der belangten Behörde beruht auf dem Schulpflichtgesetz, als Bundesgesetz auf Ebene V Im Sinne des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung muss eine tiefer liegende Norm (höhere römischen Zahl) jeweils durch die höher stehende Norm (niedrigere römische Zahl) gedeckt sein.

Die rangniedere Norm darf der ranghöheren Norm nicht widersprechen. (Siehe Anlage)

Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 ist bis heute ein zentraler Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts und damit auch eine Grundlage der Republik Österreich. Das vor 150 Jahren erlassene Gesetz garantiert gemeinsam mit anderen Gesetzen wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention die Grund- und Freiheitsrechte in Österreich.

Konkret verankert das Gesetz etwa die Unverletzlichkeit des Eigentums, den freie Verkehr von Personen und Vermögen, die Unverletzlichkeit des Hausrechts, das Briefgeheimnis, das Recht sich frei zu versammeln und Vereine zu gründen, die Meinungs- und Pressefreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit von Lehre und Wissenschaft. Weltweit zahlt es damit zu den ältesten Gesetzen dieser Art, die heute noch in Geltung sind.

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe in den Freiheitsraum des Einzelnen durch den Staat. Sie garantieren staatsfreie Räume sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft, also Räume ohne behördliche Kontrolle - so wie bspw. das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf privaten (also nicht öffentlichen, staatsfreien) häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG.

In vorliegendem Fall widerspricht das Schulpflichtgesetz insb. §§1, 11, 6, 24 als (einfaches) Bundesgesetz dem Art. 17 Abs. 3 Staatsgrundgesetz, welcher im Verfassungsrang steht. Der private häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ohne Gesetzesvorbehalt. Seine Inanspruchnahme darf nicht durch ein (einfaches) Bundesgesetz gestört werden.

Der private häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.

Das bedeutet, es gibt keine verfassungsrechtliche Basis dafür, dass ein einfaches Bundesgesetz - wie beispielsweise das Schulpflichtgesetz - in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreifen dürfte.

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletzt die belangte Behörde ganz klar , das rechtsstaatliche Prinzip (VfSIg 2455).

»Wer zum Schulgehen verbunden seyn solle: Kinder, beyderiey Geschlechts, deren Eltern, oder Vormünder in Städten eigene Hauslehrer zu unterhalten nicht den Willen, oder nicht das Vermögen haben, gehören ohne Ausnahme in die Schule...« (Kapitel 12 derAllgemeinen Schulordnung 1774)

»Daher verordnen Wir, daß alle und jede Eltern, oder Vormünder ihre schulfähigen Kinder ohnfehlbar zur Schule schicken, oder zu Hause unterrichten lassen, [...]« (Kapitel 13 der Allgemeinen Schulordnung 1774)

In diesen zitierten Worten des Gesetzgebers drückt sich dessen Wille klar und unmissverständlich aus. Eine andere Deutung als die, dass der Besuch einer Schule mit staatlich reglementiertem Unterricht und der (private) häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG einander ausschließend diametral und gleichberechtigt gegenüber stehen, lässt der zitierte Wortlaut des Gesetzgebers nicht zu.

Verfassungsgerichtshof, Entscheidungsdatum 22.06.1954, Geschäftszahl Kll-6/54

»Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht Überhaupt keinen Beschränkungen Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, [...], festlegen darf.«

Das Handeln der Beschwerdeführerin ist ganz offenkundig nicht strafbar. §6 VStG lautet gänzlich unmissverständlich: »Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Venvaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten odererlaubt ist.« ' Die Inanspruchnahme von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist im Hinblick auf § 6 VStG mehr als nur „erlaubt“. Vielmehr ist es so, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte völlig voraussetzungslos - also sogar gänzlich ohne jegliche ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis - gelten. Mit der Wertung der Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als Verwaltungsübertretung liegt offenkundig eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (und wie bereite dargelegt: eine Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips) vor.

Eine Strafbarkeit, wie sie die belangte Behörde im Verhalten des Beschwerdeführers erblicken will, ist aufgrund von § 6 VStG völlig ausgeschlossen! Ein subjektive Tatseite existiert nicht.

Aus obig ausgeführten Gründen wird somit höflichst der

Antrag

gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben

in eventu

eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Darüber hinaus ergeht die

Aufforderung

an das angerufene Landesverwaltungsgericht, es möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen §§1, 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 Schulpflichtgesetz 1985 stellen, da diese Bestimmungen offenkundig im diametralen Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers stehen und ebenso offenkundig das rechtsstaatliche Prinzip verletzen.

In diesem Zusammenhang wird freundlich auf das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, insbesondere § 29 Abs. 1 RstDG hingewiesen:

(1) Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung für diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist Elternteil und somit Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geboren am XX.XX.XXXX.

BB, geboren am XX.XX.XXXX, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen. Seitens der Schulleitung der Mittelschule Y wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB den Unterrichtstunden in der Zeit vom 21.06.2024 bis 03.07.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist. Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung iSd § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden seitens der Schulleitung der Mittelschule Y eingehalten.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde vom fertigungsbefugten CC elektronisch genehmigt und mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin am 22.08.2024 um 10:14:26 Uhr versandt. Der Beschwerdeführerin wurde es durch einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe am 10.09.2024 ausgefolgt. Am 28.08.2024 wurde es ihr durch Hinterlegung zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Diese vorerwähnten Feststellungen können in unbedenktlicher Weise und aufgrund der seitens der Schulleitung der Mittelschule Y der belangten Behörde übermittelten Meldungen vom 25.06.2024, 01.07.2024, 03.07.2024 und 08.07.2024 betreffend die Nichterfüllung der Schulpflicht durch BB getroffen werden. Diese Meldungen befinden sich im behördlichen Akt. Von der Beschwerdeführerin wird der Nichtbesuch der Schule ihrer Tochter BB in dem im Spruch genannten Zeitraum im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten.

Die Fertigungsbefugnis des CC ist das zahlreichend vorangegangenen Verfahren amtsbekannt, die elektronische Fertigung sowie der Umstand, dass das Straferkenntnis mit Amtssignatur versehen ist, ist aus dem in Behördenakt befindlichen Bescheid samt Formularblatt ersichtlich.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§12

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn

1. dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder

2. in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.

(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj Tochter der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21.06.2024 bis 03.07.2024 nicht am Unterricht an der MS Y (zuständige Sprengelschule), sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der Minderjährigen hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 SchulpflichtG in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Minderjährige, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes im Tatzeitraum unterlag, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der MS Y oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere, ebenso liegt – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – kein entschuldigender Notstand gemäß § 6 VStG vor (vgl VwGH 11.10.2024, Ra 2024/10/0120). Es bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin keine Veranlassung, die verfahrensrelevanten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des Bescheides bestehen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Diesbezüglich wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und musste der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht für die mj Tochter – insbesondere aufgrund der zahlreichen gegen sie anhängigen Verwaltungs(straf)verfahren - jedenfalls bekannt sein. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen nach dem SchulpflichtG, zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig, jedoch insbesondere aus spezial-, aber auch generalpräventiven, Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin vor künftigen gleichgearteten Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht.

Die Anwendung des § 20 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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