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LVwG-2024/13/2463-2•LVwG T LVwG-2024/13/2463-2
LVwG-2024/13/2463-2Tribunale amministrativo regionale18 nov 2025
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht durch das Kind
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2024, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) auf Euro 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) herabgesetzt wird. Bei der als angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 44a Z 1 VStG) wird die Tatzeit auf 12.06.2024 bis 04.07.2024 eingeschränkt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als die verletzte Rechtsvorschrift § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018 zu lauten hat, die verletzte Strafnorm § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2024, ***, wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:12.06.2024 – 05.07.2024
Ort:**** X, Adresse 2, Volksschule X
„Sie, Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihres an der Volksschule X, Adresse 2,**** X, schulpflichtigen Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geboren am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal vom 12.06.2024 bis einschließlich 05.07.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht femgeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“
Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2023, begangen und wurde über sie gemäß §§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2023, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dieses Straferkenntnis wurde am 02.09.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„Widerspruch gegen Straferkenntnis GZ: *** datiert vom 27.08.2024
Es wird hiermit die Aufhebung des o.g. Straferkenntnis beantragt.
Da wir bereits zwei ärztliche Diagnosen bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung und des daraus resultierenden dringenden ärztlichen Rats, unseren Sohn BB, geb.
XX.XX.XXXX, nicht zu beschulen, der Bildungsdirektion vorgelegt haben und schon eine genehmigte Schulbefreiung für das Schuljahr 2024/25 vorliegt, gibt keinen Grund, mir für den genannten -Tatzeitraum• vom 12.06.2024 — 05.07.2024 ein Straferkenntnis auszustellen. Dje o.g. ärztlichen Diagnosen befinden sich in der Anlage.“
Die erwähnten Anlagen fanden sich – wie auch die belangte Behörde im Vorlageschreiben angemerkt hat – zu diesem Schreiben nicht. Sohin wurde Einsicht genommen in den Akt LVwG Tirol 2024/32/2462 betreffend den Vater des BB, geb am XX.XX.XXXX, CC. Zu diesem Akt wurden seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol bei der Bildungsdirektion für Tirol ua nachstehende Unterlagen eingeholt:
Antrag auf Schulbefreiung vom 26.08.2024
Psychotherapeutische Stellungnahme vom 19.02.2024 von DD (Psychotherapeut, gerichtlich beeideter Sachverständiger) und vom 05.07.2024 von EE (Hausarzt) bezüglich des Abratens eines weiteren Schulbesuchs von BB
Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 11.09.2024, GZ: ***, mit dem BB im Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 aus medizinischen Gründen vom Besuch des Unterrichts befreit worden ist.
Des Weiteren wurde zum Akt genommen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.10.2024, LVwG-2024/12/1319-10, samt dem bezüglichen Straferkenntnis vom 11.04.2024 und dem Zustellnachweis, ebenso das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2024, LVwG-2024/32/2462.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des mj. BB, geb. am XX.XX.XXXX. CC ist Vater und Erziehungsberechtigter des mj. BB, geb am XX.XX.XXXX.
Für das Kind BB wurde die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht für das Schuljahr 2021/2022 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt. Am Ende dieses Schuljahres hat dieser Schüler die Externistenprüfung nicht abgelegt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 30.06.2022 der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet (Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 30.06.2022, GZ: ). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, W128 2258502-2E, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 05.07.2022 wurde auch für das Schuljahr 2022/2023 der häusliche Unterricht angezeigt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 15.09.2022, GZ:, wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt. Für das Schuljahr 2023/2024 erfolgte keine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Kind BB. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.04.2024 wurde ohne weitere Ausführungen eine klinisch-psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme des DD vom 19.02.2024 der Bildungsdirektion Tirol vorgelegt. Diese wurde von der Bildungsdirektion zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass - sofern eine Freistellung für den Sohn BB gewünscht werde - ein entsprechender Antrag mit ärztlichem Attest einzubringen sei. Ein solcher Antrag wurde bei der Bildungsdirektion Tirol am 26.08.2024 von der Beschwerdeführerin als Mutter des BB eingebracht. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 11.09.2024, GZ: ***, wurde eine Schulbefreiung für das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 ausgesprochen. In diesem Verfahren wurden auch die Psychotherapeutische Stellungnahme vom 19.02.2024 von DD (Psychotherapeut, gerichtlich beeideter Sachverständiger) und vom 05.07.2024 von EE (Hausarzt) bezüglich des Abratens eines weiteren Schulbesuchs von BB vorgelegt.
Der Schüler BB hat den Unterricht an der Volksschule X seit dem Schulbeginn im September 2023 nicht besucht. Er dem Unterricht an der Volksschule X unentschuldigt ferngeblieben und hat der Schüler auch keine andere öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte des BB im Zeitraum vom 12.06.2024 bis 05.07.2024 eine Verletzung des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten am 02.09.2024 durch Hinterlegung zugestellt und von der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 persönlich übernommen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich bereits zweifelsfrei aus den oben angeführten Aktenteilen aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu GZ: ***, den vorgelegten Aktenteilen der Bildungsdirektion Tirol und den vorerwähnten Aktenteilen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2024/12/1319, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes unbedenklich getroffen werden konnten.
Zwar waren der Beschwerde die beiden Anlagen nicht angeschlossen, doch konnten diese im Wege der Bildungsdirektion für Tirol im Verfahren LVwG-2024/32/2462 beschafft werden.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG verzichtet werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten wie folgt:
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, der mj BB, in der Zeit vom 12.06.2024 bis 04.07.2024 unentschuldigt nicht am Unterricht in der Volksschule X, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben zwingend erforderlich gewesen wäre, zumal bereits mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 30.06.2022, GZ: ***, der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet worden und für das Schuljahr 2023/2024 keine Teilnahme am häuslichen Unterricht mehr beantragt worden ist. Ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht wurde erst für das Schuljahr 2024/2025 an die Bildungsdirektion Tirol gestellt. Diesem Antrag wurde für das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 stattgegeben.
Eine (nachträgliche) Befreiung vom Unterricht aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 lag für das Jahr 2023/2024 nicht vor. Der entsprechende Antrag auf Schulbefreiung wurde auch erst im August 2024 durch die Erziehungsberechtigten gestellt und liegt eine ärztliche Diagnose betreffend einer posttraumatischen Belastungsstörung seit 05.07.2024 vor. Deshalb ist davon auszugehen, dass an diesem Tag keine unentschuldigte Abwesenheit vorliegt, zumal in der Folge auch eine Schulbefreiung ausgesprochen wurde.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).
Die Beschwerdeführerin hat als Erziehungsberechtigte des mj BB daher die ihr nunmehr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihr Sohn der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes im nunmehr vorgeworfenen Tatzeitraum nachgekommen ist.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass ihr Sohn am Unterricht teilzunehmen hat (vgl das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2023, LVwG-2024/29/0150-6). Insofern ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
Auch wenn mittlerweile eine Schulbefreiung für den Sohn für das Wintersemester 2024/2025 vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Befreiung für den Tatzeitraum nicht gegeben war. Jedoch ist – wie schon erwähnt - in Anschlag zu bringen, dass für den letzten Tag des vorgeworfenen Tatzeitraumes (05.07.2024) eine ärztliche Bestätigung existiert, die zur Schulbefreiung für das Wintersemester 2024/25 geführt hat.
Strafbemessung:
Gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist eine Verwaltungsübertretung durch die Nichterfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Die Beschwerdeführerin ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt hat – einschlägig strafvorgemerkt, was erschwerend zu werten ist. Milderungsgründe liegen nicht vor.
Unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tatzeitraumes um einen Tag konnte die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe auf Euro 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) herabgesetzt werden. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt, der vorsätzlichen Tatbegehung und der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen ist die Verhängung dieser Strafe jedenfalls schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Weiters ist sie aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs 8 VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist, was unter anderem auch dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde (vgl VwGH 28.02.2018, Ra 2017/17/0733).
Es waren daher im Gegenstandsfall aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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