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LVwG-2025/35/2334-3•LVwG T LVwG-2025/35/2334-3
LVwG-2025/35/2334-3Tribunale amministrativo regionale17 nov 2025
Wegerrichtung<br/>naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Feuchtgebiet<br/>Quellflur<br/>Moor<br/>Ruhegebiet<br/>Almwirtschaft<br/>Interessenabwägung<br/>Naturschutzbeeinträchtigung<br/>langfristige öffentliche Interessen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.8.2025, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Weganlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides durch folgenden Spruchpunkt ersetzt:
„I. Versagung der Bewilligung
Der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Y, wird gemäß den §§ 1, 7 Abs. 2 lit. a Z. 1, 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 23 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 sowie 29 Abs. 2 lit. a, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. b, Abs. 5 und Abs. 8 TNSchG 2005 unter Anwendung der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006), LGBl. Nr. 39/2006, sowie unter Anwendung der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung eines Teiles der X-Alpen in den Gemeinden W, V, U, T und Y zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X-Alpen), LGBl. Nr. 45/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2015, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Weganlage ‚S‘ zur S-Alm auf Teilflächen der Gst.Nr. **1, **2 und **3, alle KG Y, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen der Landwirtschaftskammer Tirol, R, vom 22.06.2023, sowie des CC, W, vom 26.07.2023, Projekt-Nr.: ***, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, und nach Maßgabe der Antragsänderungen laut Schreiben vom 30.12.2024, versagt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 16.8.2025, ***:
Die Agrargemeinschaft AA, Y, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen der Landwirtschaftskammer Tirol, R, vom 22.06.2023, sowie des CC, W, vom 26.07.2023, Projekt-Nr.: ***, die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Weganlage „S“ zur S-Alm auf Teilflächen der Gst.Nr. **1, **2 und **3, alle KG Y, beantragt und diesen Antrag mit Schreiben vom 30.12.2024 geringfügig adaptiert (Querung des Quellflurs mittels Furt) und dahingehend eingeschränkt, dass die geplante Weganlage nur mehr bis zur S-Alm errichtet und das darüber hinausgehende Wegstück von der S-Alm taleinwärts im Ausmaß von 280 m nicht mehr realisiert werden soll.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung von Stellungnahmen von Amtssachverständigen für Naturkunde und Agrarwirtschaft, entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid über die genannte Angelegenheit wie folgt:
„I. Bewilligung
Der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Y, wird gemäß den §§ 1, 7 Abs. 2 lit. a Z. 1, 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 23 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 sowie 29 Abs. 2 lit. a, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 TNSchG 2005 unter Anwendung der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006), LGBl. Nr. 39/2006, sowie unter Anwendung der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung eines Teiles der X-Alpen in den Gemeinden W, V, U, T und Y zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X-Alpen), LGBl. Nr. 45/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2015, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Weganlage ‚S‘ zur S-Alm auf Teilflächen der Gst.Nr. **1, **2 und **3, alle KG Y, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen der Landwirtschaftskammer Tirol, R, vom 22.06.2023, sowie des CC, W, vom 26.07.2023, Projekt-Nr.: ***, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Einhaltung der nachfolgenden Bescheidbestimmungen erteilt.
II. Nebenbestimmung gemäß § 29 Abs. 5 TNSchG 2005
1. Die eingereichte Landschaftspflegerische Begleitplanung ist vollständig umzusetzen.
III. Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht
(…)“
Begründend führte die belangte Behörde zunächst unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen aus, dass die im vorliegenden Fall geplante Weganlage zur S-Alm innerhalb des Ruhegebietes X-Alpen sowie des Uferschutzbereiches des S-Baches situiert sei und dass durch die Anlage Feuchtgebietsstandorte berührt würden, woraus sich eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht ergäbe.
Zudem wird dargelegt, dass die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der betroffenen Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften, Feuchtgebieten sowie des Landschaftsbildes führen werde.
Um die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen zu können, müsse daher geprüft werden, ob allenfalls zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, welche für die Erteilung der Bewilligung sprechen und die Naturschutzinteressen überwiegen.
Diesbezüglich wurde zunächst das Vorbringen der Antragstellerin zur Notwendigkeit der gegenständlichen Wegerschließung dargelegt und auf die Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen verwiesen, der zusammenfassend zum Schluss kam, dass den Ausführungen der Antragstellerin im Wesentlichen zugestimmt werden könne und dass im Sinne einer wirtschaftlich zumutbaren, nachhaltigen, ordnungs- und zeitgemäßen Almbewirtschaftung die Verbesserung der inneren Erschließung des Hochlegers der AA durch die Errichtung des geplanten Viehnotweges „S“ aus agrarfachlicher Sicht in Hinblick auf den zeitgemäßen, gesicherten Almwirtschaftsbetrieb erforderlich erscheine.
Sodann führt die belangte Behörde zur durchgeführten Interessensabwägung wie folgt aus:
„Aus Sicht der Naturschutzbehörde ist festzuhalten, dass gegenständliches Wegprojekt zur Erschließung der S-Alm offensichtlich nie ohne Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach dem Tiroler Naturschutzgesetz verwirklicht werden kann. Die Genese gegenständlichen Vorhabens und deren Planung zeigen, dass seitens der Antragstellerin jedenfalls versucht wurde, die möglichst beste und schonendste Variante zu finden und auch wegfremde Alternativen angedacht wurden. Die Ausführungen der Antragstellerin konnten glaubhaft darlegen, welche Bedeutung der Erhalt und die Bewirtschaftung der S-Alm für die Agrargemeinschaft AA als Hochleger im Sinne des Viehbetrieb-Managements zukommt. Auch konnte nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb die Erschließung der S-Alm mittels einer Weganlage notwendig ist, damit auch zukünftig ein Almbetrieb stattfinden kann und weshalb dies auch aus wirtschaftlicher Sicht dringend geboten erscheint. Dies wurde auch seitens der agrarfachlichen Amtssachverständigen deutlich bestätigt.
Aus Sicht der Naturschutzbehörde manifestiert sich in den dargelegten öffentlichen Interessen zur Erhaltung des Almbetriebes auf der S-Alm mit all seinen Folgewirkungen jedenfalls ein ausreichender zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses, welcher die berührten Naturschutzinteressen zu überwiegen vermag. Dies insbesondere auch deshalb, als das vorliegende Projekt einer ausreichenden Variantenprüfung im Vorfeld der Einreichung unterzogen wurde, um naturkundlich wertvollen Standorten bestmöglichst auszuweichen und Beeinträchtigungen der Naturwerte auf ein Minimum zu reduzieren. Ferner ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin in Aussicht gestellten Kompensationsmaßnahmen in Form der Weidefreistellung von zwei Feuchtgebieten sich weiter abmindernd auf die betroffenen Naturschutzinteressen auswirken werden.
Gemäß § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Die im Spruch dieses Bescheides angeführten Nebenbestimmungen wurden seitens des Amtssachverständigen für Naturkunde vorgeschlagen, wurden seitens des Antragstellers zustimmend zur Kenntnis genommen und erscheinen der Behörde rechtlich zulässig sowie geeignet, durch das Vorhaben allenfalls zu erwartende Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen möglichst gering zu halten bzw. zu vermeiden.
Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß die naturschutzrechtliche Bewilligung für das geplante Vorhaben zu erteilen. Im Übrigen beruht gegenständlicher Bescheid einschließlich der Kostenentscheidung auf den jeweils angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen.“
Der nach § 44 Abs 4 TNSchG 2005 erforderlichen Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht sei von der Antragstellerin ausdrücklich zugestimmt worden.
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 18.8.2025 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 9.9.2025 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der insbesondere die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„1. Neuerschließung im Schutzgebiet ‚Ruhegebiet X-Alpen‘
Wie bereits eingangs erwähnt, befindet sich das Projektgebiet im ausgewiesenen Schutzgebiet ‚Ruhegebiet X-Alpen‘ und im Naturpark Q. Der geplante Neubau des gegenständlichen Weges ist nicht nur nach dem TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, sondern ist zudem eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 lit. b) und d) der Verordnung Ruhegebiet X-Alpen erforderlich. Das Ziel der Landesregierung als Verordnungsgeber ist neben dem Schutz der Natur auch die Erholung in der freien Natur. Als Besonderheit der Ruhegebiete sind die absoluten Verbote zu nennen, so sind beispielsweise die Errichtung von Seilbahnen zur Personenbeförderung und die Errichtung von Straßen für den öffentlichen Verkehr nicht möglich. Die Schutzfunktion des Gebietes für Ruhe, Erholung und landschaftliche Unversehrtheit würde aufgrund einer erhöhten Frequentierung und vor allem der technischen Überprägung durch die Weganlage eingeschränkt. Die kumulativen Wirkungen solcher Eingriffe müssen neben den damit verursachten Störungen langfristig und regional betrachtet werden, da alpine Lebensräume durch ihre einzigartigen klimatischen Verhältnisse nur eine sehr eingeschränkte Regenerationsfähigkeit besitzen. Aus diesen Gründen widerspricht der Neubau des Weges und die damit verbundenen Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke den Zielen des Ruhegebietes und ist als unvereinbar einzustufen. Zwar handelt es sich nicht um eine Straße für den öffentlichen Verkehr, sehr wohl jedoch um einen Weg, für welchen der Verordnungsgeber innerhalb des Schutzgebietes, aufgrund der von diesem Vorhaben potentiell ausgehenden negativen Auswirkungen, einen eigenen Bewilligungstatbestand vorgesehen hat. Jeder neue Weg muss daher in einer Einzelfallbetrachtung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Schutzgebiet geprüft werden, was im gegenständlichen Fall aufgrund des naturkundlichen Gutachtens klar zu verneinen gewesen wäre.
2. Eingriff in einen subalpinen Lebensraum
Das Projektgebiet befindet sich mit einer Höhe zwischen 2.040 und 2.147 m.ü.A. (S Alm) in der subalpinen Höhenstufe und besitzt ein vielfältiges alpines Vegetationsmosaik in typischer Ausprägung. Eine Vielzahl an hochspezialisierten Pflanzengesellschaften und Biotoptypen finden heute hier ihren Platz und reagieren diese sensibel auf geringste Veränderungen. Die vegetationsökologischen Erhebungen und das naturkundliche Gutachten haben gänzlich geschützte Pflanzenarten nach Anlage 2 TNSchVO 2006 wie Flechten, Arnika, Rosetten- und Polsterpflanzen sowie Torfmoose festgestellt und gehen selbst die Sachverständigen von Verlusten dieser Lebensräume aus, die nach Anlage 4 TNSchVO 2006 geschützte Zwergstrauchheidekomplexe sowie Nieder- bzw. Hangmoore beherbergen. Zudem finden sich kleinere Silikat-Quellfluren, die nach dem TNSchG 2005 geschützte Feuchtbiotope darstellen, deren Beeinträchtigung auch nicht ausgeschlossen werden kann. Das Projektgebiet selbst wurde vom Amtssachverständigen, aufgrund seiner sehr naturnahen Ausprägung, hinsichtlich der hier vorkommenden Pflanzen und deren Lebensräume, als naturkundlich äußerst wertvoll eingestuft.
Der avisierte Wegebau führt zu einer unwiederbringlichen Zerschneidung und flächenmäßigen Zerstörung dieser Lebensräume. Mit der vorhabensbedingten Veränderung des Wasserhaushaltes ist aus Sicht des Landesumweltanwaltes eine funktionelle Störung des gesamten natürlichen Gefüges verbunden. Nach Ansicht des Landesumweltanwalts liegen die hierfür erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen klar nicht vor.
3. Unzureichendes öffentliches Interesse bzw. falsche Interessenabwägung
Im naturschutzrechtlichen Verfahren ist gemäß § 29 TNSchG 2005 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht den Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 durch das Vorhaben zukommt. Dem sind allfällige (langfristige) öffentliche Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen.
Die Konsenswerberin legte die S-Alm und deren Bewirtschaftung als Futtergrundlage dar und führte das Argument der Existenzsicherung des Almbetriebes an. Zudem hätte der Wegfall dieser Alm als Hochleger unmittelbare Auswirkung auf die AA als Niederleger. Ergänzend wurde mit der Bedeutung eines Fahrwegs als Aufstiegsersparnis für die Hirten und Erleichterung für den Abtransport verletzter Tiere argumentiert.
Die agrarfachliche Amtssachverständige führt zusammengefasst aus, dass im Sinne einer wirtschaftlich zumutbaren, nachhaltigen, ordnungs- und zeitgemäßen Almbewirtschaftung, die Verbesserung der inneren Erschließung des Hochlegers der P-Alm durch die Errichtung des geplanten Viehnotweges ‚S‘ aus agrarfachlicher Sicht in Hinblick auf einen zeitgemäßen, gesicherten Almwirtschaftsbetrieb erforderlich ist.
Private wirtschaftliche Interessen stellen keine tauglichen öffentlichen Interessen dar und gelten auch nicht grundsätzlich als Maßnahme zur Existenzsicherung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Maßnahme einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung leistet, ohne den der Betrieb ernstlich in Frage gestellt wäre (VwGH 31.05.2006, 2003/10/0211).
Der Landesumweltanwalt geht davon aus, dass die Konsenswerberin nicht in ihrer betrieblichen Existenz gefährdet sein wird, sollte der gegenständliche Weg nicht errichtet werden können. Gegenständlich liegen keine Beeinträchtigungen der betrieblichen Existenz vor, da die Bewirtschaftung bisher erfolgreich und ohne Einschränkungen erfolgt ist. Ein langfristiges öffentliches Interesse für die Errichtung eines neuen Weges fehlt daher. Die Konsenswerberin hat daher kein den Naturschutzinteressen überwiegendes, langfristiges öffentliches Interesse glaubhaft machen können. Auch die Stellungnahme der Gemeinde stellt nach Ansicht des Landesumweltanwaltes die unversehrte Bewahrung des Ruhegebietes und Naturparkes über den Ausbau des genehmigten Erschließungsweges.
Bereits das naturkundliche Gutachten legte eindeutig und schlüssig die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die vorkommenden Pflanzenarten und deren Lebensräume dar. Die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Pflanzen und deren Lebensräume wurden als gravierend und für das Landschaftsbild als schwer eingestuft. Unverständlich bleibt, weshalb die Behörde bei der Interessenabwägung die naturkundlich eindeutigen Feststellungen hinsichtlich der schweren Beeinträchtigung dieser Schutzgüter unberücksichtigt ließ bzw. zu einer falschen Werteentscheidung kam. Bei rechtskonformer Interessenabwägung hätte das Vorhaben versagt werden müssen.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 12.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die beigezogenen Amtssachverständigen einvernommen wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 7, 9, 11, 23 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) (…)
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) (…)“
„§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Einbringen von Material;
b) das Ausbaggern;
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f) Entwässerungen;
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“
„§ 11
Ruhegebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.
(2) In Ruhegebieten sind verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr;
d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen notwendigerweise verbundene Baulärm, sofern für diese Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist;
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte, sowie Außenlandungen und Außenabflüge nach Abs. 3 lit. f.
(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen;
f) Außenlandungen und Außenabflüge für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen.“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
a) diese vorsätzlich in ihren Verbreitungsräumen in der Natur zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder zu vernichten (Eingriffsverbote),
b) Exemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
c) Exemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen;
die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) (…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(1a) (…)
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) (…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) (…)
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und
c) (…)
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon auszugehen, dass sie den Interessen der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. a dienen und daran weiters ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinn der §§ 23 Abs. 5 lit. c, 24 Abs. 5 lit. c und 25 Abs. 3 lit. g von überragender Bedeutung besteht; diese Annahmen gelten nicht in Naturschutzgebieten nach § 21 Abs. 1, wenn sich die Anlagen aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften nachteilig auf die den Schutzweck des Gebietes bildenden Pflanzen-, Tier- und Vogelarten auswirken und die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten zudem nicht im Widerspruch zu den Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans steht. Die Nichtanwendung hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen bzw. Tierarten und der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten ist im Bescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen. Außer im Hinblick auf die in den Anhängen V lit. b und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten dürfen für diese Vorhaben Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 3 lit. a auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffenen Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Zustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
(3a) (…)
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(9) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten und von Pflanzengesellschaften regelnden §§ 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(5) (…)“
„§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“
In Anlage 2 der TNSchVO 2006 wird etwa unter lit a Z 4 „Rentierflechten, alle – Cladonia sect. Cladina“, unter lit b Z 6 „Torfmoose, alle – Sphagnum spp.“, unter lit d Z 3 „Arnika - Arnika montana L.“ und unter lit d Z 34 „Rosetten- und Polsterpflanzen, alle“ genannt.
In Anlage 3 der TNSchVO 2006 werden etwa unter lit b Z 5 „Enziane, alle – Gentiana spp.“ genannt.
In Anlage 4 der TNSchVO 2006 werden unter Z 6 „Übergangs- und Schwingrasenmoore“ und unter Z 15 „Alpine und boreale Heiden“ genannt.
Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung eines Teiles der X-Alpen in den Gemeinden W, V, U, T und Y zum Ruhegebiet (Ruhegebiet X-Alpen), LGBl 45/2006, geändert durch LGBl 56/2015 (§§ 2 und 3), lauten wie folgt:
„§ 2
Nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind im Ruhegebiet verboten:
a) die Errichtung von lärmerregenden Betrieben,
b) die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung,
c) der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr,
d) jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß,
e) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.
§ 3
(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und von Wegen,
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen,
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,
e) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und Einfriedungen,
b) Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des bestehenden Wegenetzes,
c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 2 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005) und zur Ver- und Entsorgung von Schutzhütten.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund kann mangels gegenteiligem Vorbringen als erwiesen angesehen werden, dass für das geplante Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ins Treffen geführten und oben wiedergegebenen Bestimmungen erforderlich ist.
Da also unstrittig ist, welche naturschutzrechtlichen Bewilligungs- bzw Verbotstatbestände im vorliegenden Fall maßgeblich sind, war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht zu klären, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit a und b TNSchG 2005 und die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 3 lit b leg cit auch zu Recht erteilt wurde.
Laut ersterer Bestimmung darf die Naturschutzbewilligung für ein Vorhaben wie das gegenständliche nur erteilt werden, wenn entweder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Da aufgrund der im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen kein Zweifel besteht und auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 – und analog auch bei der Anwendung des § 23 Abs 5 leg cit - nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Schon die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen auseinandergesetzt und stützte sich diesbezüglich auf die Ausführungen im eingeholten Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen. Diese Ausführungen wurden grundsätzlich weder vom Beschwerdeführer, noch von der Antragstellerin oder den anderen Parteien in Zweifel gezogen, sodass die dort dargelegte Einschätzung des Ausmaßes der Naturschutzbeeinträchtigungen grundsätzlich auch vom Landesverwaltungsgericht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann.
Nach Maßgabe des in der Verhandlung vom 4.9.2024 erstatteten naturkundefachlichen Gutachtens kann also zum einen festgehalten werden, dass „insgesamt bei einer erhobenen hohen Wertigkeit der hier vorkommenden Pflanzen von gravierenden Beeinträchtigungen hinsichtlich der Pflanzen und ihrem Lebensraum auszugehen“ ist.
Hinsichtlich des Landschaftsbildes steht folgende zusammenfassende Bewertung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen fest, nämlich dass „aus fachlicher Sicht mit zumindest über mehrere Jahre schweren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, worunter man nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft versteht, bei Realisierung gegenständlichen Projekts“ zu rechnen ist.
Hinsichtlich des Erholungswertes wird im Sinn der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen „von lediglich lokal sehr hohen, weitläufig jedoch mittleren Beeinträchtigungen ausgegangen“.
Hinsichtlich des Naturhaushaltes wird folgendes Ausmaß an Beeinträchtigungen beschrieben:
„Aus fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen (ausgenommen solche, welche in gegenständlichem Gutachten extra beurteilt werden) primär auf die Projektsfläche beschränkt bleiben werden. So insbesondere hinsichtlich des Mikroklimas, welches sich im Projektsbereich wesentlich und massiv verändern wird. Ebenso wird es massive Veränderungen für den Boden geben.
Somit ist bei derzeitigem Wissensstand davon auszugehen, dass teils massive Beeinträchtigungen durch die geplante Anlage regional zu erwarten sein werden, eine darüber hinausgehende Störung, also überregional, kaum vorliegen wird.“
Wie bereits erwähnt, wurde den eben wiedergegebenen Ausführungen weder im durchgeführten Behördenverfahren noch in der gegenständlichen Beschwerde von den Parteien entgegengetreten.
Vom Landesverwaltungsgericht war bei der vorzunehmenden Einschätzung des Ausmaßes der Naturschutzbeeinträchtigungen nunmehr allerdings auch noch zu klären, welche Auswirkungen die im Schreiben der Antragstellerin vom 30.12.2024 vorgenommenen Antragsmodifikationen haben, und in welcher Weise sich die schon im angefochtenen Bescheid behandelten Kompensationsmaßnahmen auswirken.
Zu Letzteren wurde im naturkundefachlichen Gutachten vom 4.9.2024 Folgendes ausgeführt:
„Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigungen
Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen finden sich im eingereichten Projekt betreffend Kompensationsmaßnahmen. So soll eine stark beeinträchtigte Quellflur im Ausmaß von 350 m2 sowie eine mäßig beeinträchtigte Niedermoorfläche mit einer Fläche von 1200 m2 Weidefrei gestellt werden.
Aus fachlicher Sicht ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen und eingereichten Maßnahmen allesamt geeignet sind, die zu erwartenden negativen Auswirkungen teils abzumindern und daher positiv zu bewerten sind. Aus fachlicher Sicht sind die vorgeschlagenen Maßnahmen jedenfalls umzusetzen.
Verbleibende nachhaltige entscheidungswesentliche Beeinträchtigungen
Bei Einhaltung der Maßnahmen entsprechend dem Einreichprojekt und deren Beaufsichtigung durch eine ökologische Bauaufsicht, können negative Einflüsse teilweise abgemindert werden. Dies gilt gleichermaßen für die vorgeschlagenen Ausgleichsflächen wo verbindliche und konkrete Maßnahmen samt Zeithorizont zur Lebensraumverbesserung umgesetzt werden sollten.
Insbesondere die aufgezeigten Beeinträchtigungen betreffend das Schutzgut Landschaftsbild in seiner Eigenart und Schönheit bleiben bei Realisierung gegenständlichen Projektes erhalten und wird die Einsehbarkeit trotz geplanter Begrünung der Wegtrasse nur langfristig reduziert.
Auch verbleiben Beeinträchtigungen bezüglich des Erholungswertes der Landschaft (lokal begrenzt) sowie des Naturhaushaltes und insbesondere der betroffenen Pflanzenarten wie oben beschreiben.“
In der nunmehr vom Landesverwaltungsgericht am 12.11.2025 durchgeführten Verhandlung wurde das Thema Kompensationsmaßnahmen mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen nochmals näher erörtert. Dieser hob nochmals die positiven Aspekte der geplanten Weidefreistellungen aus naturkundefachlicher Sicht hervor, relativierte aber auch deren Wirkungen insofern, als er darlegte, dass die Niedermoorfläche von 1.200 m² trotz der wohl schon seit vielen Jahren erfolgten Beweidung nur mäßig beeinträchtigt sei, dass eine Abzäunung dieses Bereiches im Rahmen einer ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung wegen des geringen Futterertrages und der negativen Umweltauswirkungen unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben sinnvoll wäre, und dass zu bedenken sei, dass eine vorhabensbedingte Zerstörung von Moorflächen und Quellfluren sofort und unwiederbringlich erfolge, während eine Verbesserung solcher Flächen durch Nichtbeweidung Jahrzehnte dauern könne.
Zur Antragsänderung laut Schreiben vom 30.12.2024, konkret zum Wegfall der letzten 280 m des geplanten Weges, führte der naturkundefachliche Amtssachverständige aus, dass durch diese Änderung zwar die Beeinträchtigung der Naturschutzgüter im oberen Bereich gänzlich wegfallen würde, was aus naturkundefachlicher Sicht zweifellos positiv zu bewerten sei, dass aber die Beeinträchtigungen aller Naturschutzgüter im unteren Bereich unverändert aufrecht blieben und sich am insgesamt als erheblich eingestuften Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen nichts ändern würde. Dies auch insofern, als die Schutzwürdigkeit der im oberen, nunmehr nicht mehr projektgegenständlichen Bereich vorkommenden Pflanzen weniger hoch sei wie im weiterhin projektgegenständlichen unteren Bereich, und da die schützenswerten und durch das Vorhaben zerstörten Moorflächen und Quellfluren auch nur im unteren Bereich vorkommen würden.
Hinsichtlich dieser Flächen müsse weiterhin vom worst case Szenario ausgegangen werden, dass nämlich 42m² Quellflur und 115 m² wertvolle Hangmoorflächen dauerhaft verloren gehen würden.
Auch wenn die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen und auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte EU-Renaturierungsverordnung (Verordnung [EU] 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung [EU] 2022/869) kein direkt anwendbares Verbot der Zerstörung von Mooren enthält, so zeigen die darin festgeschriebenen Ziele, wie etwa die Wiedervernässung von Moorböden, also die Umwandlung entwässerter Moorböden in Richtung nasser Moorböden, doch deutlich auf, dass jeder Verlust von Moorfläche im Sinne dieser Verordnung problematisch ist und dass die Schlussfolgerung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 4.9.2024, wonach die Beeinträchtigung von Moorflächen, wie sie durch das gegenständliche Vorhaben bewirkt werden, „in Zeiten der EU - weiten Renaturierungsgesetzgebung (…) als untragbar einzustufen“ sind, nachvollziehbar ist.
Diese Nachvollziehbarkeit gilt aber auch für alle weiteren Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, nachdem aber keine der Parteien den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 entgegengetreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und diese als erwiesen ansehen.
Diesen eben dargestellten Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.
Von der belangten Behörde wird diesbezüglich auf das eingeholte agrarfachliche Gutachten verwiesen, wonach die Ausführungen der Antragstellerin im Wesentlichen zutreffen würden, wonach im Sinne einer wirtschaftlich zumutbaren, nachhaltigen, ordnungs- und zeitgemäßen Almbewirtschaftung die Verbesserung der inneren Erschließung des Hochlegers der AA durch die Errichtung des geplanten Viehnotweges „S“ aus agrarfachlicher Sicht im Hinblick auf den zeitgemäßen, gesicherten Almwirtschaftsbetrieb erforderlich erscheine.
Im vorliegenden Zusammenhang ist etwa folgender, aus VwGH 25.4.2013, 2012/10/0118, abgeleiteter Rechtssatz von Bedeutung:
„Ein bei der Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Almwirtschaft setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für die Existenzsicherung oder für eine zeitgemäße Almwirtschaft notwendig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl. E 15. Dezember 2006, 2004/10/0173).“
Siehe auch VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231:
„Stellt die Errichtung der Weganlage keine entscheidende Bedeutung für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft dar, so besteht kein langfristiges öffentliches Interesse an der Bewilligung des Vorhabens (vgl. E 15. Dezember 2006, 2004/10/0173).“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist es der Antragstellerin im Sinne der eben erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gelungen, das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen am gegenständlichen Vorhaben darzulegen.
So hat die beigezogene agrarfachliche Amtssachverständige zwar sowohl in ihrem Gutachten vom 25.7.2025 als auch im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der geplante Weg für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung wichtig ist; eine Erforderlichkeit, wie sie die Rechtsprechung verlangt, konnte das Landesverwaltungsgericht aber nicht erkennen. Es ist unbestritten, dass der geplante Weg zu einer Arbeitserleichterung führen und auch Verbesserungen im Hinblick auf die medizinische Versorgung der aufgetriebenen Tiere mit sich bringen würde. Allerdings ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die Nichtrealisierung des beantragten Weges zu einer Existenzgefährdung von Betrieben führen kann. Das von der agrarfachlichen Amtssachverständigen angesprochene worst case Szenario würde bedeuten, dass ohne Weg kein Hirte mehr für die Alm gefunden werden kann. Selbst bei diesem Szenario würden aber nicht alle Weideflächen für die noch auftreibenden Betriebe wegfallen, und somit auch nur ein Teil des auch nur im Sommer verfügbaren Futterertrags. Es könnten dadurch zwar höher Kosten anfallen, allerdings konnte von der Amtssachverständigen nicht beantwortet werden, inwieweit sich solche höheren Kosten existenzgefährdend auf die einzelnen Betriebe auswirken würden.
Die Annahme, dass der gegenständliche Weg lediglich eine der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme darstellt und nicht für die Existenz von Betrieben notwendig ist oder entscheidende Bedeutung für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft besitzt, begründet sich für das Landesverwaltungsgericht auch damit, dass von der Amtssachverständigen auf die Großflächigkeit des Almgebietes verwiesen wurde und auch vom Vertreter der Antragstellerin betont wurde, wie viele Stunden ein Hirte sich bei Ausübung seiner Tätigkeit zu Fuß durch das Almgebiet bewegen müsse, weshalb durch einen lediglich 700 m langen Weg dieser Aufwand wohl nicht so wesentlich verringert werden kann, dass dies für die weitere Ausübung der Almwirtschaft existenziell sein kann. Auch der Abtransport von Tieren, die sich irgendwo im großräumigen Almgebiet verletzt haben können, würde nur für die letzten 700 m erleichtert.
In diesem Zusammenhang ist auch die Stellungnahmen der Gemeinde Y zu berücksichtigen. Diese warnte nämlich einerseits vor den negativen Folgewirkungen, die eine positive Entscheidung im gegenständlichen Fall für vergleichbare Wegprojekte im hochalpinen Gebiet haben könnte, und stellte zudem in Frage, ob der Weiterbestand von hochalpinen Almen tatsächlich nur durch Wegprojekte abgesichert werden könne.
Im vorliegenden Fall ist weiters auch noch zu berücksichtigen, dass die oben dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung (VwGH 25.4.2013, 2012/10/0118) zu § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ergangen ist. Gegenständlich wäre aber eine Bewilligungserteilung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 erforderlich und insofern das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen am geplanten Vorhaben geboten, um im Wege einer Interessensabwägung eine allfällige Bewilligungsfähigkeit feststellen zu können. Aus der Systematik der abgestuften Beurteilungsmaßstäbe des § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 und dem klaren Wortlaut ergibt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber eindeutig, dass der Gesetzgeber strengere Anforderungen für die Annahme langfristiger öffentlicher Interessen nach Abs 2 als für öffentliche Interessen nach Abs 1 verlangt. Auch dies spricht im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines langfristigen öffentlichen Interesses am beantragten Weg.
Und auch folgende, einen vergleichbaren Fall betreffende Entscheidung VwGH 24.10.2011, 2010/10/0231, indem der VwGH letztlich die durch die belangte Behörde erfolgte Verneinung langfristiger öffentlicher Interessen an einem Almerschließungsweg bestätigt hat, stützt die hier vom Landesverwaltungsgericht vertretene Auffassung. In dieser Entscheidung wird unter anderem wie folgt ausgeführt:
„Auf Grund der somit zweifellos vorliegenden Beeinträchtigung von Naturschutzgütern sei zu prüfen, inwiefern langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung vorlägen. Der Antragsteller habe dazu ins Treffen geführt, dass die Erhaltung der Almwirtschaft im öffentlichen Interesse liege. Dies werde nicht in Frage gestellt, jedoch komme es im vorliegenden Fall nicht auf das Interesse an der Erhaltung der Almwirtschaft, sondern auf jenes am Bau des beantragten Weges an. In den vergangenen Jahren seien jeweils etwa 140 Rinder und 200 Schafe auf die gegenständlichen Almen aufgetrieben worden, wobei es sich nicht um Milchvieh handle. Die betroffenen Agrargemeinschaften hätten das öffentliche Interesse am Tierschutz ins Treffen geführt und dazu insbesondere vorgebracht, dass die Zugangsdauer für den Tierarzt etwa eineinhalb Stunden betrage, was diesem kaum mehr zumutbar sei. Insgesamt ergebe sich aus dem Vorbringen zum öffentlichen Interesse, dass vor allem persönliche Befindlichkeiten für die Errichtung des beantragten Weges sprächen, um rascher und bequemer ins betroffene Almgebiet gelangen zu können. Wenn auch die Aspekte des Tierschutzes für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses für den Wegebau sprächen, so könne doch anhand der Zahlen des in den Vorjahren aufgetriebenen Viehs davon ausgegangen werden, dass sich eine Almbewirtschaftung auf den durch das gegenständliche Projekt betroffenen Almen in der derzeitigen Form vielleicht zwar umständlich und aufwändig darstelle, jedoch keineswegs unzumutbare Umstände mit sich bringe, zu deren Beseitigung der Bau des beantragten Weges eine Voraussetzung darstellen würde.“
Auch VwGH 25.4.2013, 2012/10/0118, betrifft einen vergleichbaren Weg zur Almbewirtschaftung, der letztlich mangels öffentlichen Interesses nicht bewilligt wurde. Dies unter anderem deshalb, da einem Hirten, der nach dem Beschwerdevorbringen ohnehin die gesamte Almfläche abgehen muss, auch der etwa 800 m lange Fußmarsch zum Hochleger über eine Höhendifferenz von 150 m zugemutet werden könne, auch wenn dies zur Erlangung einer Förderung täglich erforderlich sein sollte.
Siehe schließlich auch noch VwGH 29.04.2009, 2007/10/0309. Danach stellt der beantragte Weg keine Maßnahme dar, „deren nachhaltige Notwendigkeit, insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu bejahen ist (vgl. zu den Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Verbesserung der Agrarstruktur z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 2005). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt. (Hier: Dass es angesichts der ohne den Wirtschaftsweg nur fußläufig zurückzulegenden Wegstrecke von 1.200 m nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller in Aussicht genommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht auch ohne den Weg verwirklicht werden könnten.)“
All die sich aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ergebenden Aspekte lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Insofern steht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen für das Landesverwaltungsgericht fest, dass das gegenständliche Vorhaben nicht im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist.
Insofern kommt aber die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 Z 1 TNSchG 2005 nicht in Frage und war der gegenständlichen Beschwerde des Landesumweltanwaltes daher stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt wird.
Dies auch im Hinblick auf den Bewilligungstatbestand nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005, weil im Fall der Verneinung des Vorliegens eines langfristigen öffentlichen Interesses auch das Vorliegen der nach diesen Bestimmungen geforderten zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht angenommen werden kann.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer Interessensabwägung war bei diesem Ergebnis nicht erforderlich. Angemerkt sei allerdings, dass selbst wenn man das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses bejaht hätte, eine solche Interessensabwägung wohl zuungunsten des beantragten Vorhabens ausgegangen wäre.
Was eine solche Interessensabwägung betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.
Ohne dies hier im Detail zu begründen bzw begründen zu müssen, hat sich im vorliegenden Fall jedenfalls gezeigt, dass die Beeinträchtigung aller Naturschutzgüter trotz vorgenommener Antragsänderungen, wie insbesondere die Kürzung des beantragten Weges um 280 m, erheblich sind und auch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen keinen entsprechenden Ausgleich für die bewirkten Beeinträchtigungen schaffen können. Zudem war der besondere Schutzstatus zu berücksichtigen, den das Projektgebiet aufgrund seiner Lage in einem Ruhegebiet genießt, welcher das angenommene Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen noch schwerwiegender macht.
Selbst wenn die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Interessen an der Errichtung des gegenständlichen Weges für das Landesverwaltungsgericht durchaus zutreffen und nachvollziehbar sind, waren diese Interessen im Hinblick auf das große Ausmaß an Naturschutzbeeinträchtigungen nicht ausreichend, die Naturschutzinteressen zu überwiegen, und hätte insofern auch eine durchgeführte Interessenabwägung zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung, insbesondere ob langfristige öffentliche Interessen vorliegen, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.