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LVwG-2025/15/2233-1•LVwG T LVwG-2025/15/2233-1
LVwG-2025/15/2233-1Tribunale amministrativo regionale17 nov 2025
Littering<br/>Lagern<br/>Sammelstelle<br/>Spruchfehler<br/>Tatumschreibung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem AWG 2002,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:14.06.2025, 19:00 Uhr
Ort**** X, Adresse 2, Die Müllinsel befindet sich
genau an der Kreuzung W-Straße/V-Weg
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben in **** Y, V-Weg Höhe HNr. ***, bei der dortigen Müllinsel nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Am 14.06.2025, um 21:18 Uhr wurde folgender Abfall vorgefunden ein alter, gebrauchter, offensichtlich kaputter Reisekoffer (Rollkoffer) wurde bei einer Müllinsel, bestehend aus zwei
Glascontainem illegal abgestellt. -
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 79 Abs. 5a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage vom § 79 Abs 5a AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass er die Übertretung nicht begangen habe.
II.Sachverhalt:
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt wurde durch eine zunächst anonyme Anzeige an die PI X in Y bekannt.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und dabei auch den Zeugen, der den Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat, einvernommen.
Unter Hinweis auf die rechtlichen Erwägungen waren weitere sachverhaltsbezogene Feststellungen im vorliegenden Fall nicht zu treffen.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Zumal im vorliegenden Fall nicht zu klären war, ob der Beschwerdeführer den gegenständlichen Koffer tatsächlich bei der Müllsammelstelle abgelegt hat, erübrigen sich weitere Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt.
IV.Rechtslage:
AWG 2002
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15.
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]
Strafhöhe
§ 79.
[…]
(2) Wer
[…]
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
[…]
(5a) Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.
[…]“
VStG
“§ 44a.
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
V.Erwägungen:
§ 44a Z 1 VStG verpflichtet die Behörde im Falle einer Bestrafung zur Feststellung der als erwiesen angenommen Tat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294, mwN).
Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167 und 0168, mwN).
Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) eine Übertretung nach § 79 Abs 5a iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 zur Last, in der Beschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bezieht sie sich aber deutlich erkennbar auf § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002. So enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses etwa keinen Vorhalt, dass es sich im vorliegenden Fall um einen in einem privaten Haushalt angefallenen Abfall handelt, der im öffentlichen Raum oder dessen unmittelbaren Nahebereich achtlos weggeworfen oder zurückgelassen wurde. Zu diesen angeführten Tatbestandsmerkmalen des § 79 Abs 5a AWG 2002 wurde im gesamten Verfahren auch keine taugliche Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde gesetzt.
Im vorliegenden Fall wäre die Tat grundsätzlich, wie von der belangten Behörde diesbezüglich zutreffend festgehalten, unter den besonderen Tatbestand des § 79 Abs 5a AWG 2002 zu subsumieren gewesen, zumal der aktenkundige Sachverhalt nahelegt, dass ein in einem privaten Haushalt angefallener nicht gefährlicher Abfall im öffentlichen Raum zurückgelassen wurde. Der Vorwurf einer (illegalen) Lagerung umfasst nicht gleichzeitig den Vorwurf des Zurücklassens iSd § 79 Abs 5a AWG 2002: Bei einer Lagerung iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 handelt es sich nach der Judikatur um etwas vorübergehendes (vgl VwGH 25.07.2002, 2000/07/0255), soll die Lagerung dauerhaft erfolgen liegt eine Ablagerung vor; bei einem Zurücklassen iSd § 79 Abs 5a AWG 2002 ist demgegenüber davon auszugehen, dass der Täter die Sache nicht mehr vom Ort des Ablegens entfernen möchte, die Sache also nicht nur vorübergehend dort hinterlässt. Da somit „lagern“ im Sinne des AWG 2002 rechtlich etwas anderes ist als „zurücklassen“ ist dem Verwaltungsgericht eine Richtigstellung diesbezüglich versagt, würde doch dadurch ein Austausch der Sache des Verfahrens erfolgen.
Auch in Bezug auf den Ort des Ablegens des besagten Koffers wird festgehalten, dass es sich bei einer Müllsammelinsel dann, wenn Abfall neben einen Container gestellt wird, nicht um einen zur Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort handelt (vgl VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063). Dass aber Abfall im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum abgelegt wurde wirft die Behörde dem Beschwerdeführer nicht vor.
Mangels einer alle Tatbestände des § 79 Abs 5a AWG 2002 umfassenden Verfolgungshandlung war dem Landesverwaltungsgericht eine vollständige Neuformulierung der als erwiesen angenommen Tat nicht möglich: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache zwar grundsätzlich dazu angehalten, einen mangelhaften Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, dies setzt allerdings voraus, dass betreffend die zusätzlich anzulastenden Tatbestandsmerkmale eine Verfolgungshandlung vorliegt. Andernfalls würde es zu einem Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht kommen, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht befugt ist (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0227).
Da somit die Tat in Bezug auf den Tatbestand des § 79 Abs 5a AWG 2002 nicht ausreichend konkretisiert wurde und dieser Tatbestand im vorliegenden Fall als lex specialis zu § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 anzuwenden war, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beantworten war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waZ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Vizepräsident)
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