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LVwG-2024/46/2391-11•LVwG T LVwG-2024/46/2391-11
LVwG-2024/46/2391-11Tribunale amministrativo regionale14 nov 2025
objektive Erfüllbarkeit<br/>Abschussplan<br/>Gutachten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:15.05.2023 – 31.12.2023
Ort:Y, Eigenjagdrevier X
Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Jagdgebietes X gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass der von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid zu Geschäftszahl *** genehmigte Abschussplan für das Jagdjahr 2023/24 nicht erfüllt wurde, da vom genehmigten Gamswildabschuss 1 Stück und vom genehmigten Rehwildabschuss 9 Stücke zu wenig erlegt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37a Abs. 6 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 41/2004 i.d.F. LGBl. 85/2023 i.V.m. § 3 Abs. 2 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 43/2004 i.d.F. LGBl. 66/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 150,001 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 70 Abs. 1 Ziffer 13 Tiroler Jagd-
0 Minute(n)gesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004
i.d.F. LGBl. Nr. 85/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 165,00“
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die zulässige Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 23.07.2024 auf entscheidungswesentliche Umstände, die ihn an der Erfüllung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2023 hinderten, hingewiesen habe und werden diese näher ausgeführt (Beutegreifer, plötzliches Abwandern des Reh- und Gamswildbestandes in der Jagdsaison 2023/2024, außerordentlich warmer Sommer, Stadtnähe des Jagdgebietes, massive Windschadereignisse, kein objektives und sorgfältiges Beweisverfahren, Nichteinholung eines jagdfachlichen Gutachtens, Ergebnis der Verjüngungsdynamik, kaum noch Rehwild im Revier, keine Nachtabschüsse durchführbar und kein Vorliegen der subjektiven Tatseite).
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen CC, Amt der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landwirtschaft und Wildökologie, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck, vom 13.06.2025, Zl ***, eingeholt (OZ 3).
Zunächst wurde für den 24.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt. Aufgrund einer Vertagungsbitte des Beschwerdeführers fand schließlich am 9.09.2025 die erste mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der der Hegemeister für den Hegebezirk „W“ als Zeuge einvernommen wurde. Aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens eines geladenen Zeugen musste am 9.10.2025 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt werden, an der der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige teilnahmen. 2 weitere Personen wurden als Zeugen einvernommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist und war im Tatzeitraum Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X im Bezirk V und als solcher für die Erfüllung des Abschussplanes verantwortlich. Das Jagdgebiet ist dem Hegebezirk W zugeordnet.
Das Jagdgebiet der Eigenjagd X verfügt über eine Größe von rund 518 ha und bietet insgesamt drei Schalenwildarten einen Lebensraum. Das Jagdgebiet reicht von einer Seehöhe von knapp über 640 bis hinauf auf 2.200 Meter Seehöhe. Der Lebensraum des Rehwildes erstreckt sich über fast die gesamte Jagdgebietsfläche, jener des Rot- und Gamswildes lediglich über rund 50 bzw 10% der Jagdteilgebietsfläche.
Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.05.2023 zur Zahl *** genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2023/24 für die Eigenjagd X wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen 23 Stück Rehwild lediglich 14 Stück (9 Stück zu wenig) und vom vorgeschriebenen Gamswildabschuss kein Stück (1 Stück zu wenig) erlegt wurden. Der Abschussplan wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
In den 10 vorangegangenen Jahren, bezogen auf das beschwerdegegenständliche Jagdjahr, wurde ein einziges Stück Gamswild im Jagdjahr 2014 als Abgang (Fallwild) gemeldet. In den Abschussplänen wurde, wenn überhaupt ein Stück beantragt wurde, jeweils immer nur ein Stück der Klasse I zum Abschuss freigegeben.
Hinsichtlich der Nichterfüllung des einen Stückes Gamswildes (vorgeschrieben wurde 1 Geiß der Klasse I) ist festzuhalten, dass es im Sinne der Erfüllung des Abschussplanes nicht rein um die Erlegung exakt eines solchen Stückes, sondern auch um ein ersatzweises Herunterschießen auf ein Stück der Klasse III geht. Ein solches Herunterschießen ist jedenfalls bei einem beabsichtigten bzw beantragten Abschuss in der Klasse I grundsätzlich immer möglich, insbesondere, weil für einen derartigen Abschuss ausreichend Stücke anderer Klassen vorhanden sein müssen und „Strafsanktionen“ in der Klasse III auch bei guter Trophäenqualität rechtlich nicht vorgesehen sind. Der Beschwerdeführer hat aber bewusst von einem Herunterschießen auf die Klasse III „abgesehen“.
Hinsichtlich des Rehwildes wurde im Hegebezirk W ein Plansoll von 273 Stück bzw 4,1 Stück pro 100 ha Sommerlebensraum (SoLR) Rehwild in den Abschussplänen des Jagdjahres 2023 vorgeschrieben und von diesen 245 Stück bzw 3,6 Stück pro 100 ha SoLR als Abgang gemeldet. Dies entspricht einer Erfüllung von rund 90% auf der Ebene des gesamten Hegebezirkes. Die Planerfüllung der EJ X lag im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr bei rund 61% und entspricht dies einem Abgang von 2,8 Stück pro 100 ha SoLR. Die Entwicklung der Gesamterfüllungen der Rehwildabschussplanvorgaben in der EJ X lagen bis inklusive des Jagdjahres 2019 im Mittel bei 95,5%. In diesem Zeitraum lag die Erfüllung beim Kahlwild bei durchschnittlich 99,8% und bei den Böcken bei 85%. Ab dem Jagdjahr 2020 bis inklusive des vergangenen Jagdjahres 2024 lag die Gesamterfüllung im Mittel bei 78,8%, jene des Kahlwildes bei 76,2% und jene der Böcke bei 84%. Die Erfüllungen hinsichtlich der Rehbockabschüsse sind somit über den gesamten Zeitraum konstant geblieben, jene des Kahlwildes sind mit Einführung der Grünvorlage beim Rehwild im Bezirk V ab dem Jagdjahr 2020 signifikant zurückgegangen.
Beim Rehwild ist weiters festzuhalten, dass die Planvorgabe in der EJ X mit 4,7 Stück pro 100 ha etwas über dem Hegebezirksschnitt von 4,1 Stück pro 100 ha lag, jedoch ist dies aus jagdfachlicher Sicht gerechtfertigt und nachvollziehbar, weil es sich bei der EJ X hinsichtlich der anderen im Abschussplan umfassten Schalenwildarten beim Gamswild um ein Rand- und beim Rotwild um ein Wechselwildrevier handelt. Bis zum Jagdjahr 2025/2026 sind die vorgeschriebenen Zahlen für Rehwild jedoch um 23% hinuntergegangen.
Die Entwicklung des strukturellen Abganges des Rehwildes ist über den Zeitraum der Jagdjahre 2014 bis 2024 hinsichtlich der Böcke konstant hoch, wobei die letzten beiden Jagdjahre in der unteren Bandbreite zu liegen kommen. Bei Geißen trifft nahezu dasselbe wie bei den Rehböcken zu, wobei im letzten Jagdjahr der Abgang im oberen Bereich der Bandbreite zu liegen kommt. Bei den Kitzen fällt auf, dass ab dem Jagdjahr 2020 der Abgang signifikant zurückgegangen ist, wobei der Rückgang lediglich bei den Abschüssen festzustellen ist. Beim Fallwild ist hingegen tendenziell – zumindest in den letzten beiden Jagdjahren – nur ein leichter Rückgang zu verzeichnen. Bei den Böcken und Geißen ist das aufgefundene Fallwild sporadisch und zufällig über die Jagdjahre, bei den Kitzen hingegen regelmäßig verteilt.
Die zeitliche Verteilung der Streckenabschüsse des Rehwildes in der EJ X für die Jagdjahre 2014 bis 2024 ergibt für die Monate Mai bis September Strecken zwischen 6 und 14 Stück pro Jahr, wobei im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr in diesem Zeitraum acht Stück erlegt werden konnten. Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember ergeben sich Streckenhöhen zwischen 2 und 17 Stück pro Jagdjahr, wobei die Streckenhöhen in den letzten drei Jagdjahren mit zwei bis fünf Stück deutlich unter dem langjährigen Mittel von 9,3 Stück zu liegen kommen. Im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr wurden in diesem Zeitraum 5 Stück Rehwild erlegt. Insbesondere fällt in diesem Jagdjahr auch auf, dass in den Monaten September und Dezember kein einziges Stück Rehwild erlegt worden ist, obwohl zumindest Anfang Dezember dieses Jagdjahres eine Schneedecke vorlag, die den Bejagungserfolg beim Rehwild grundsätzlich entscheidend begünstigt.
Die Anzahl der Rehwildabschüsse des Beschwerdeführers und seiner beiden beauftragten Jagdhelfer zur Abschussplanerfüllung in den Jagdjahren 2014 bis 2024 zeigen, dass der Beschwerdeführer immer den Löwenanteil der Rehwildabschüsse erbrachte. DD erlegte in den Jahren 2014 bis 2021 zwischen null und zwei Stück Rehwild, wobei das letzte von ihm erlegte Rehwild aus dem Jagdjahr 2021 stammt. Ab dem Jagdjahr 2021 erlegte EE zwischen einem und fünf Stück Rehwild pro Jagdjahr. Im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr hat der Beschwerdeführer 11 Stück Rehwild geschossen, EE kam auf einen Abschuss von 2 Stück und war eher wenig im Jagdrevier, dies aufgrund einer schweren Erkrankung seines Vaters. Der Jagdaufseher DD hat gar keinen Abschuss getätigt. Dieser war im Jagdjahr 2023/2024 lediglich zum Füttern alleine im Jagdrevier, zum Jagen nur mit dem Beschwerdeführer gemeinsam.
Die Temperaturdaten der drei nächstgelegenen Messstationen – U, T und S – weisen bis Mitte September Tagestemperaturmaxima von 15 bis 29°C auf und fallen anher kontinuierlich bis Anfang Dezember. Die ersten Nachtfröste waren Anfang November zu verzeichnen und hielten bis Jahresende an. Tagesfröste sind fast durchgehend zwischen Mitte November bis Mitte Dezember dokumentiert. Darüber hinaus war Anfang Dezember eine durchgehende Schneedecke gegeben.
Hinsichtlich des Vorkommens bzw der Nachweise von Großen Beutegreifern sind im Umfeld der EJ X folgende dokumentiert und in der FF erfasst worden:
Der Wolf wurde am 28.07.2023 südlich der EJ X entsprechend der 9. Maßnahmenverordnung Wolf 2023 erlegt. Weitere Wolfsnachweise in der näheren und weiteren Umgebung des verfahrensgegenständlichen Jagdgebietes gab es im Jagdjahr 2023 keine, lediglich einen Hinweis am 29.12.2019, wobei diese Aufnahme durch eine Wärmebildkamera aufgrund der schlechten Qualität nicht beurteilbar war. Ein Luchsnachweis erfolgte im Gemeindegebiet von S am 23.03.2024, also erst nach dem Ende der Schusszeit im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr. Bei Goldschakalen konnten zwei Nachweisorte bestätigt werden und zwar im Jagdjahr 2022 im Gemeindegebiet von R und im Jagdjahr 2024 im Gemeindegebiet von Q, wobei letzterer auch erlegt worden ist.
Die Möglichkeit der Ankirrung, die jedenfalls sehr effektiv zur Erfüllung des Geiß-Kitz-Abschusses ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen.
Im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr kam es aufgrund von Unwettern und starken Windböen zu großen Schäden des Waldes im gegenständlichen Jagdrevier, die von Waldarbeitern aufgearbeitet wurden.
III.Beweiswürdigung:
Der Großteil der Feststellungen, insbesondere was das gegenständliche Jagdrevier, die Zahlen und die zeitliche Reihenfolge der erfolgten der Abschüsse (sowohl im gegenständlichen Jagdgebiet als auch im Hegebezirk), die Feststellungen zu den Beutegreifern und die Temperaturen angeht, stützt sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen CC, Amt der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht, Landwirtschaft und Wildökologie, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck, vom 13.06.2025, Zl *** (vgl OZ 3), wobei dieses fast wörtlich übernommen wurde.
Auch zur Frage, ob die Erfüllung des Abschussplans auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet möglich gewesen wäre, wurde dieses Gutachten aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft eingeholt. Der Amtssachverständige konnte die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Abschussplan habe aufgrund mehrerer Umstände nicht erfüllt werden können, schlüssig und nachvollziehbar widerlegen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen wurden einvernommen und hat zum Beispiel der Hegemeister ausgesagt, dass bereits Mitte Oktober, Anfang November der erste Schnee gefallen sei (vgl VHS vom 9.09.2025, OZ 8, S 5 7. Absatz). Auch hat er „eigentlich“ keine Abwanderung des Reh- und Gamswildes im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr beobachten können (vgl VHS vom 9.09.2025, OZ 8, S 4 4. Absatz).
Der Jagdaufseher gab an, dass er eigentlich nicht mehr schießen würde (vgl VHS vom 9.10.2025, OZ 10, S 7 5. Absatz). Das belegen auch die vom Amtssachverständigen erhobenen Abschüsse, welche der Beschwerdeführer auch bestätigt hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Jagdaufseher ebenfalls mit der Erfüllung des Abschussplanes beauftragt war.
Dass zumindest Anfang Dezember eine geschlossene Schneedecke vorhanden war wurde vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und äußerst glaubhaft geschildert (vgl VHS vom 9.10.2025, OZ 10 S 14 1. Absatz).
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017 (§ 37a) bzw idF LGBl Nr 23/2023 (§ 70), lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 37a
Erstellung des Abschussplanes
[…]
(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.
[…]“
„§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 43/2004 zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2016, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 3
Abschussplan
[…]
(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussplanung unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
[…]
V.Erwägungen:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH vom 11.09.20219, Zl Ra 2019/02/0110).
Der Beschwerdeführer ist und war im Tatzeitraum Jagdausübungsberechtigter der EJ X und als solcher für die Erfüllung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2023/2024 verantwortlich. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat und wird dies von ihm auch nicht bestritten.
Der von der belangten Behörde genehmigte Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2023/24 wurde insofern nicht erfüllt, als von den genehmigten 23 Stück Rehwild lediglich 14 Stück (9 Stück zu wenig – daher besteht eine ca 60%ige Erfüllung der vorgeschriebenen Abschüsse) und vom vorgeschriebenen Gamswildabschuss kein Stück (1 Stück zu wenig - daher besteht eine 100%ige Nichterfüllung des vorgeschriebenen Abschusses) erlegt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Nichterfüllung eines Abschussplanes zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG darstellt, die Umkehr der Beweislast aber nicht bedeutet, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (vgl etwa VwGH 11.12.1996, 94/03/0255). Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft eingeholt hat.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, dass es ihm unmöglich gewesen sei, den Abschussplan zu erfüllen, wofür er die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe benannte und die Einvernahme mehrerer Zeugen sowie die Einholung eines jagdfachlichen Sachverständigengutachtens beantragte.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr hauptsächlich alleine für die Erfüllung des vorgeschriebenen Abschussplanes verantwortlich war. Der Jagdaufseher gab an, eigentlich nur in Begleitung des Beschwerdeführers auf die Jagd zu gehen und eigentlich nicht mehr zu schießen. Auch der andere vom Beschwerdeführer angeführte „Helfer“ konnte im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr nur 2 Abschüsse tätigen, da er aufgrund der schweren Erkrankung seines Vaters nicht so oft im Revier war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zwei weitere Jäger mit der Erfüllung des Abschussplanes beauftragt habe und dass auch diese intensiv versucht hätten, den Abschussplan zu erfüllen geht daher (nahezu) ins Leere.
Nach den vorliegenden Unterlagen war es der Beschwerdeführer selbst, der den verfahrensgegenständlichen Abschussplan für das Jagdjahr 2023/24 nach der Jagdjahrvorbesprechung bei der belangten Behörde einreichte (auch wenn er zunächst eine niedrigere Zahl an Rehwildabschüssen beantragen wollte) und letztlich auch die begehrte Genehmigung erhielt. Unter diesen Voraussetzungen können aber keine Bedenken gegen die Erfüllbarkeit dieses Abschussplanes bestehen (vgl VwGH 26.01.2000, Zl 99/03/0364). Eine Vereinbarung mit dem Hegemeister, dass bei einer Nichterlegung der beantragten Gams diese auf das nächste Jagdjahr übertragen werden könne und nicht „heruntergeschossen“ werden solle, ist rechtlich nicht haltbar.
Auch wird nicht daran gezweifelt, wie der Beschwerdeführer auch vorgebracht hat, dass der Sommer sowie der Spätsommer 2023 hinsichtlich der Temperaturen über dem langjährigen Durchschnitt waren. Für die Sichtbarkeit von Rehwild bei Schusslicht ist dies auch nicht förderlich, wie der Amtssachverständige auch ausgesagt bzw in seinem Gutachten festgehalten hat. Doch ist nicht nachvollziehbar, weshalb von Anfang November bis Ende Dezember lediglich drei Rehe in der ersten Novemberhälfte erlegt werden konnten und danach kein einziges mehr. Dies insbesondere deshalb, weil ab Anfang Dezember sogar eine Schneedecke vorhanden war und dies für die effiziente Bejagung des Rehwildes außerordentlich vorteilhaft ist. Auch der als Zeuge einvernommene Hegemeister hat angegeben, dass es bereits Mitte Oktober und November geschneit habe.
Die intensive Freizeitnutzung wird in derartigen Verfahren, bei denen es um die Nichterfüllung des Abschussplanes geht, regelmäßig vorgebracht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dies auf praktisch jedes Jagdrevier im „Speckgürtel“ rund um Z zutrifft und dennoch die Abschusspläne in Bezug auf das Rehwild zur Gänze oder zumindest in einem sehr hohen Grad (85% und darüber) erfüllt werden können.
Auch in Bezug auf forstliche Tätigkeiten und deren Ausmaß wird den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt. Wie der Amtssachverständige aber nachvollziehbar dargelegt hat, können diese „nur“ zu einem zeitlich beschränkten geänderten zeitlichen Aktivitätsrhythmus oder zu einem räumlichen Ausweichen führen. Insbesondere im Spätherbst und Winter haben jedoch die Flechten geschlagener Bäume für das Wild im Allgemeinen und das Rehwild im Speziellen eine hohe Lockwirkung und sucht das Rehwild die Schlagorte meist sehr kurz nach Abwesenheit der Waldarbeiter gezielt auf. Damit weisen diese Schlagflächen ein hohes jagdliches Erfolgspotential auf, was vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht genutzt wurde.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keine führenden Geißen erlegen wolle, so wird dazu ausgeführt, dass man auch aus jagdethischen Überlegungen heraus zunächst das Kitz schießt und dann erst die Geiß. Der Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9.10.2025 und in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass Kitze, damit auch deren Muttertiere, spätestens ab Mitte August bedenkenlos bejagbar sind.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin muss im gegenständlichen Fall nicht zusätzlich auf die Verjüngungsdynamik eingegangen werden, da ohnehin die vorgeschriebenen Abschusszahlen in den letzten Jahren um 23% gesenkt wurden, auch wenn allenfalls erhöhter Handlungsbedarf besteht. In Bezug auf die Waldarbeiten, die Waldschäden und Forstarbeiten werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht bezweifelt. Daher konnte auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Waldaufsehers und der Beauftragung des Amtssachverständigen weitere Erhebungen durchzuführen, abgewiesen werden.
Jagdliche Hilfsmaßnahmen wie zB die Möglichkeit der Ankirrung, die jedenfalls sehr effektiv zur Erfüllung des Geiß-Kitz-Abschusses ist, wurden vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass das ja nur für einzelne Stücke Sinn machen würde. Darüber hinaus würde er durch das Ankirren Tiere wieder in ganz andere Gebiete ziehen. Insgesamt überzeugt dieses Vorbringen nicht. Auch dazu führt der Amtssachverständige gut nachvollziehbar aus, dass es sich beim Ankirren um ein sehr taugliches Mittel handle. Zu beginnen sei damit Mitte, Ende Oktober, dann könnte man noch ein paar Stück erlegen.
Auch in Bezug auf die Beutegreifer kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg führen. Im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr konnte im näheren Umkreis der EJ X lediglich ein Wolfsnachweis bestätigt werden. Dieses Individuum wurde vermeintlich erstmals am 08.07.2023 im Gemeindegebiet von P per Video dokumentiert, daher wurde am 11.07.2023 für dieses „Risikotier“ die 9. Maßnahmenverordnung Wolf 2023 kundgemacht und dieses Tier dann am 28.07.2023 im Gemeindegebiet von Y entnommen.
Wie der Amtssachverständige ausführt, sind derzeit grundsätzlich praktisch alle großen Beutegreifer in Tirol sogenannte „Durchzügler“, die sich auf der Suche nach einem Geschlechtspartner befinden und daher meist nur kurz in einem bestimmten Gebiet verweilen. Wildtiere und somit auch Rehe reagieren auf deren Vorkommen instinktiv mit einer kurzfristigen Änderung ihres Raum-Zeit-Verhaltens, von welchem sie bei Abwesenheit der Raubfeinde wieder zur Normalität zurückkehren. Daher kann die rund dreiwöchige Anwesenheit eines einzelnen Wolfes eine hierdurch geänderte und langfristige Verhaltensänderung nicht begründen. Darüber hinaus wurde im Gutachten angemerkt, dass die beiden benachbarten Jagdteilgebiete trotz der Beutegreiferpräsenz und praktisch identer Abschussquoten ihre Rehwildabschusspläne jedenfalls zu 100 bzw 95% erfüllen konnten.
Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“. Er muss erfüllt werden und steht es nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar.
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer aber letztlich nicht gelungen.
Das gesamte Vorbringen kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Beschwerdeführer nicht entlasten. Der Beschwerdeführer hätte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen müssen.
Im Hinblick auf die zahlenmäßig große Differenz zwischen festgesetzten und erfolgten Abschüssen, die dem Beschwerdeführer ja bekannt war, hätte er rechtzeitig für weitere Maßnahmen Sorge tragen müssen. Zum Beispiel hätte ihm die Möglichkeit offen gestanden noch weitere abschussberechtigte Personen beizuziehen oder eine Ankirrung bei der belangten Behörde anzuzeigen (§ 40 Abs 5 TJG 2005).
Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet erfüllbar gewesen wäre. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Es wird gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz VStG Fahrlässigkeit angenommen (vgl VwGH 24.1.2001, 97/03/0186).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das behördliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, ist er darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Mangel im Verfahren der Behörde jedenfalls durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren saniert wird.
Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Der Abschussplan ist nach § 37a Abs 1 TJG 2004 unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zumal die belangte Behörde den ihr vorgelegten Abschussplan genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass der vorliegende Abschussplan diese Voraussetzungen erfüllt. Indem der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Abschussplan erfüllt wird, hat er die beschriebenen Schutzinteressen in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer ist relativ unbescholten. Erschwerend ist zu werten, dass zwei verschiedene Wildarten betroffen sind. Erstreckt sich die Nichterfüllung nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Wildarten, so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 28. März 1990, Zl 88/03/0238).
Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse trotz mehrmaliger Möglichkeit dazu keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien kann die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal sich diese bei einem möglichen Strafrahmen bis zu Euro 6.000,-- im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG liegen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da die in Rede stehende Strafbestimmung keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.1986, 84/03/0317) ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb darüber ein jagdfachliches Gutachten einzuholen ist. Wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann, kam der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft zum Schluss, dass der Abschussplan im Jagdgebiet erfüllbar gewesen wäre. Die vorliegende Angelegenheit wurde im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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