LVwG T LVwG-2025/46/2168-3

LVwG-2025/46/2168-3Tribunale amministrativo regionale11 nov 2025

Regest

Heimtierdatenbank<br/>Registrierungspflicht<br/>Tierschutzrechtlich<br/>Notwendigkeit<br/>mangelnde Rechtsgrundlage<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/46/2168-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.46.2168.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des EE, Adresse 1, CH-**** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 15.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson für Tirol, BB, Adresse 2, **** Y,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.07.2025, Zl ***, zugestellt am 21.07.2025, wurde der Antrag des Herrn EE (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Korrektur des Eintrags in der Heimtierdatenbank betreffend den Hund „CC“ (Chip-Nr ***), wonach die derzeit als „Halter/Eigentümer“ eingetragene Frau DD nur Halterin, nicht aber auch Eigentümerin des Hundes sein soll, gemäß § 24a Abs 7 TSchG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das in Rede stehende Recht auf Eigentum sowie damit zusammenhängende Rechte zivilrechtliche Belange nach dem ABGB darstellen, welche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht in jene der Bezirksverwaltungsbehörde fallen würden. Die verbindliche Feststellung der Eigentumsverhältnisse betreffend ein Tier stelle keinen von der belangten Behörde aufzugreifenden Gegenstand bei der Eintragung in die Heimtierdatenbank dar und sei diese iSd § 24a Abs 7 TSchG lediglich berechtigt, „soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank […] kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen.“ Aus der der belangten Behörde vorliegenden Aktenlage ergebe sich, dass die Eintragung von Frau DD als Halterin der Hündin jedenfalls korrekt sei und sich beide Parteien als Eigentümer derselben betrachten würden, wodurch die Eintragung von Frau DD als „Halter/Eigentümer“ nicht als inkorrekt zu werten sei. Des Weiteren stehe die Eintragung in der Heimtierdatenbank in Einklang mit dem Zweck der Heimtierdatenbank – die Ermöglichung zur Zurückführung von entlaufenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren – sodass für die belangte Behörde keine tierschutzrechtliche Notwendigkeit bestünde, die Eintragung antragsgemäß abzuändern.

Dagegen richtet sich die zunächst beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte Beschwerde, welche zuständigkeitshalber mit E-Mail vom 07.08.2025 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Darin bringt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass Gegenstand des Verfahrens die Berichtigung eines „hoheitlich gesetzten Registereintrags [sei], der tierschutz-, datenschutz- und verwaltungsrechtlich falsch“ sei. Der Verweis auf eine angeblich zivilrechtliche Streitigkeit diene nur der Verfahrensvermeidung und sei die belangte Behörde gemäß § 24a Abs 7 TSchG zur Löschung eines rechtswidrigen Eintrags in der Datenbank verpflichtet. Weiters liege eine unzulässige Doppelregistrierung vor, zumal die Hündin neben dem Österreichischen auch im Schweizer Tierregister erfasst sei. Ebenso liege ein Verstoß gegen §§ 39 und 45 AVG vor, da es die belangte Behörde unterlassen habe, eigene Sachverhaltsermittlungen durchzuführen und die vorgelegten Beweismittel nicht inhaltlich gewürdigt habe. Weiters mangle es dem Bescheid an einer Aktenzahl, einer Begründung sowie der Rechtsmittelbelehrung, wodurch er als formell mangelhaft einzustufen sei. Schließlich stelle die Registerkollision eine strukturelle Tierwohlgefährdung dar. Es wurde die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheids, die Berichtigung in der Heimtierdatenbank – betreffend den Zusatz „Eigentümer“ als auch „Halter“ –, die vorläufige Sperre gemäß § 24a Abs 2 TSchG, eine einstweilige Maßnahme gemäß § 13 VwGVG zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes, sowie die Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten an die belangte Behörde beantragt. Überdies führte der Beschwerdeführer an, bereits Verfahrenshilfe beantragt zu haben, weswegen er um vorläufigen Verzicht auf die Entrichtung der Eingabegebühr ersuche.

Mit Schreiben vom 01.09.2025, eingelangt am 04.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit den am 13.10.2025 sowie am 17.10.2025 eingelangten Schreiben erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legte weitere Urkunden vor. Überdies wurde die Weiterleitung der behaupteten Tierwohlverstöße an den zuständigen Amtstierarzt, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II.Sachverhalt:

Die am 20.03.2024 geborene Hündin „CC“ ist seit dem 14.06.2024 in der Schweizer Tierdatenbank (Amicus) und seit dem 31.03.2025 in der Österreichischen Heimtierdatenbank (AnimalData) unter der Chip-Nr *** registriert, wobei sie in der Schweiz auf den Beschwerdeführer als „Tierhalter“ und in Österreich auf dessen Ex-Partnerin, Frau DD, als „Halter/Eigentümer“ eingetragen ist.

Der Beschwerdeführer lebte seit dem 14.02.2025 gemeinsam mit seiner damaligen Partnerin, Frau DD, und der Hündin „CC“ in Y. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.02.2025 einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte, reiste er am nächsten Tag in die Schweiz zurück, um sich dort in eine psychiatrische Klinik stationär einweisen zu lassen. Die Hündin „CC“ verblieb dabei bei Frau DD, in deren Obhut sie sich seitdem befindet.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau DD beanspruchen nunmehr das Recht auf Eigentum an der Hündin „CC“, weswegen der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Löschung des Zusatzes „Eigentümer“ in der Österreichischen Heimtierdatenbank gestellt hat. Die Frage des Eigentumsrechtes wurde bislang (noch) nicht zur Klärung an ein Zivilgericht herangetragen bzw von einem solchen (rechtskräftig) entschieden.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen wurden im Wesentlichen bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen und stehen mit der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers samt Beilagen, in Einklang.

So bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass sich die verfahrensgegenständliche Hündin seit dessen Zusammenbruch Ende Februar 2025 bei seiner Ex-Partnerin befindet und zwischenzeitlich beide das Recht auf Eigentum an derselben beanspruchen. Dass sich die Hündin bei Frau DD befindet, ergibt sich auch aus der seitens der belangten Behörde veranlassten vor Ort durchgeführten Kontrolle. Die Feststellung, wonach die Frage des Eigentumsrechts bislang nicht von einem Zivilgericht geklärt worden ist, ergibt sich ebenso aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und tritt er der diesbezüglich von der belangten Behörde in ihrem Bescheid getroffenen Feststellung auch nicht entgegen, sondern behauptet vielmehr, der „Antrag zielt ausdrücklich nicht auf eine zivilrechtliche Eigentumsfeststellung ab“. Die Daten betreffend die Schweizer und Österreichische Heimtierdatenbanken ergeben sich aus den diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Dokumenten.

Die getroffenen Feststellungen stehen somit unbestritten und ohne Zweifel fest.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idgF BGBl I Nr 21/2025, lautet wie folgt:

„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank

§ 24a. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke

1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Zuchtkatzen auf ihren Halter,

2. der Identifizierung von Hunden und Zuchtkatzen,

3. der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß § 22c Abs. 4 Z 10,

4. der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs. 4,

5. der Einhaltung von tierschutzrechtlich bestehenden Zuchtbestimmungen,

für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:

1. personenbezogene Daten des Halters, ist diese Person nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder dem Züchter bzw. der Züchterin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder gegebenenfalls des Züchters bzw. der Züchterin:

a)Name,

b)Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,

c)Zustelladresse,

d)Kontaktdaten,

e)Geburtsdatum,

f)Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31b bei Zuchtkatzen,

g)Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,

h)die Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß § 31b,

i)die Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß § 13 Abs. 4.

2. tierbezogene Daten:

[…]

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kennzeichnen zu lassen. Jungtiere sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.

[…]

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g, Abs. 2 Z 1 lit. i, Abs. 2 Z 2 lit. a bis f und Abs. 2 Z 2 lit. i bis j zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

1. vom Halter selbst oder

2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

[…]

(4b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(4c) Der Tierarzt bzw. die Tierärztin ist bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung gemäß Abs. 3 verpflichtet, den Hund oder die Zuchtkatze gegen Entgelt unter Angabe der in Abs. 2 Z 1 lit. a und b genannten Daten sowie des Datums der erstmaligen Kennzeichnung in der Datenbank gemäß § 24 a direkt zu erfassen oder über bereits bestehende elektronische Register einzutragen. Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer sowie Züchterinnen bzw. Züchter sind zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Ausstellung der Heimtierausweise gemäß § 26 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz (TGG) BGBl. I Nr. 53/2024 ermächtigt sind, haben zum Zweck der Administrierung zur Eintragung und Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a oder einem bereits bestehenden elektronischen Register hierfür relevante Daten zu verarbeiten.

(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. den Eigentümer bzw. die Eigentümerin – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß § 24a das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der §§ 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bei juristischen Personen die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem bzw. der Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt bzw. eine freiberuflich tätige Tierärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter oder vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle einer Meldung und Eingabe eines Halter- oder eines Eigentümer- bzw. Eigentümerinnenwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Bei Meldung des Todes des Tieres an die Behörde unter Vorlage einer Bescheinigung über den Tod ist von dieser nach Ablauf von zwei Jahren die Löschung der tierbezogenen Daten aus dem Register vorzunehmen. Hat der Halter über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren kein Tier bzw. andere aufrechte Unterlagen in der Datenbank gemäß § 24a gemeldet bzw. verspeichert, so ist der gesamte Stammdatensatz zu löschen. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus der Datenbank.

(7) Jeder Halter und jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin ist berechtigt, die von ihm bzw. ihr eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank gemäß § 24a kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Datenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.

(8) Organe von Gebietskörperschaften sind ermächtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:

1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin:

a)Name,

b)Adresse,

c)Geburtsdatum,

d)Datum der Aufnahme der Haltung des Hundes.

2. tierbezogene Daten:

a)Rasse des Hundes,

b)Geburtsdatum des Hundes,

c)Kennzeichnungsnummer (Chipnummer).

Die verarbeiteten Daten sind 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu löschen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 24a TSchG sind alle in Österreich gehaltenen Hunde sowie Zuchtkatzen elektronisch, dh mittels zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchip, zu kennzeichnen und in der vom Bund zur Verfügung gestellten länderübergreifenden Datenbank (Heimtierdatenbank) zu registrieren. Der primäre Zweck dieser Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht liegt in der Erfassung und Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Zuchtkatzen auf ihren Halter sowie die Identifizierung derselben.

Die Vornahme bzw Veranlassung dieser Pflicht obliegt dem Halter, worunter nach § 4 Z 1 TSchG jene Person zu verstehen ist, welche ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Das Vorliegen einer Haltereigenschaft iSd § 4 Z 1 TSchG ist etwa dann zu bejahen, wenn der Betreffende die Tiere täglich füttert und sich um diese kümmert bzw sie überwiegend betreut. Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Die Person des Halters eines Tieres muss nicht zwingend mit jener des Eigentümers des Tieres ident sein (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283 mwN). Vor diesem Hintergrund sind neben den personenbezogenen Daten des Tierhalters auch jene der Eigentümerin/des Eigentümers in der Datenbank zu erfassen, wenn diese nicht ident sind.

Jeder Halter/jede Halterin und jede Eigentümerin/jeder Eigentümer ist berechtigt, die von ihr/ihm eingegeben Daten abzurufen und in Fällen des Abs 6 leg cit zu ändern. Überdies ist ua die Behörde berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des TSchG oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen.

Entsprechend den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen befindet sich die verfahrensgegenständliche Hündin „CC“ seit dem 27.02.2025 ausschließlich bei Frau DD, womit diese im Sinne der obigen Ausführungen zweifelsfrei als Halterin derselben zu qualifizieren ist. Daran vermag auch die – erstmals – in der Beschwerde vorgenommene Ausdehnung des ursprünglichen Antrags, wonach nunmehr ebenso der Zusatz „Halter“ von der beantragten Löschung umfasst sein soll, nichts zu ändern. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ausschließlich die Löschung bzw Korrektur des Zusatzes „Eigentümer“ beantragt und ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.

Betreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Löschung bzw Korrektur des in der Österreichischen Heimtierdatenbank erfassten Zusatzes „Eigentümer“ ist wie folgt auszuführen:

Wie dem Wortlaut der bereits zuvor zitierten Bestimmung des § 24a Abs 7 TSchG zu entnehmen ist, ist die Behörde gemäß § 33 Abs 1 leg cit berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Behörde verpflichtet sei, die Löschung eines Antrags vorzunehmen, wenn dieser „rechtswidrig erfolgt“ ist, handelt es sich wortlautgemäß um eine Berechtigung und eben um keine Verpflichtung derselben.

Unabhängig davon, konnte im vorliegenden Fall weder eine „rechtswidrige Eintragung“ durch Frau DD erwiesen werden, noch die Qualifikation des Beschwerdeführers als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Hündin. Wie die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid korrekt ins Treffen führt, stellt das in Rede stehende Eigentumsrecht an der Hündin eine nach dem ABGB zur klärende zivilrechtliche Angelegenheit dar, welche entsprechend auch der Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gerichte und nicht jener der Bezirksverwaltungsbehörden bzw der Verwaltungsgerichte obliegt. Vor diesem Hintergrund scheidet die verbindliche Feststellung des Eigentumsrechts durch die belangte Behörde im Rahmen der Eintragung in die Heimtierdatenbank bzw Korrektur derselben aus; überdies mangelt es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage.

Des Weiteren sind für das erkennende Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte insofern erkennbar, als eine Korrektur des Registereintrages zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des TSchG oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig wäre. Im Sinne der obigen Ausführungen besteht die primäre Zielsetzung in der Erfassung und Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie die Identifizierung derselben. Mit der Eintragung der verfahrensgegenständlichen Hündin auf Frau DD als „Halter/Eigentümer“, wird diesem Zweck zweifelsfrei entsprochen und besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aus tierschutzrechtlicher Sicht kein Erfordernis, den Zusatz „Eigentümer“ zu löschen bzw auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Diese Einordnung ist sohin lediglich von zivilrechtlicher, jedoch nicht tierschutzrechtlicher Relevanz.

Im Ergebnis besteht sohin weder eine rechtliche Grundlage, noch eine tierschutzrechtliche Notwendigkeit, die beantragte Korrektur in der Heimtierdatenbank vorzunehmen, wodurch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers erfolgte von der belangten Behörde zu Recht.

Zum restlichen Beschwerdevorbringen:

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass sich Frau DD der Täuschung (§ 108 StGB) sowie der Untreue (§ 153 StGB) schuldig gemacht habe, so ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass Angelegenheiten betreffend das StGB in die Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte fallen und somit weder Bezirksverwaltungsbehörden noch Verwaltungsgerichte darüber zu entscheiden haben.

Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, bezieht sich das Recht auf Berichtigung nach der DSGVO ausschließlich auf die Berichtigung eigener Daten (Art 16 DSGVO: „die Berichtigung sie betreffender […] Daten“), wodurch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Daten betreffend Frau DD keine Berechtigung zukommt.

Weiters führt die belangte Behörde korrekt aus, dass das TSchG – und auch keine andere einfach- oder verfassungsgesetzliche Grundlage – kein „Verbot der Doppelregistrierung“ vorsieht und die Behörden im Rahmen der Eintragung ebenso nicht dazu angehalten bzw verpflichtet sind, ausländische Datenbanken nach bestehenden Registrierungen abzusuchen. Ebenso wenig sieht das TSchG eine „vorläufige Sperre“ eines Registereintrags vor; des Weiteren kann seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes aus tierschutzrechtlicher Sicht keine Notwendig einer solchen Sperre erblickt werden.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, hat es die belangte Behörde auch nicht verabsäumt, den zur Beurteilung erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln und mangelt es dem in Rede stehenden Bescheid weder an einer Aktenzahl noch an einer Begründung oder an einer Rechtsmittelbelehrung.

Schließlich sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Tierwohlverletzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die vom Beschwerdeführer beantragte „einstweilige Maßnahme gemäß § 13 VwGVG“ ist richtigerweise als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – nach § 13 VwGVG – zu werten. Dem ist vorauszuschicken, dass Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0027). Von der belangten Behörde wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auch nicht aberkannt. Zumal das TSchG diesbezüglich keine anderweitigen Regelungen vorsieht, kommt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sohin von vornherein aufschiebende Wirkung zu.

Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Anträge weiters vor, bereits „Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 ZPO beantragt“ zu haben und um „vorläufigen Verzicht auf die Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 Z 1 GGG“ zu bitten. Entgegen diesem Vorbringen ist dem Verwaltungsakt jedoch kein solcher Verfahrenshilfeantrag zu entnehmen und liegen dem Verwaltungsgericht keine Unterlagen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor, aus welchen das Erfordernis der Zuerkennung von Verfahrenshilfe hervorgehen würde. Unabhängig davon, kann im vorliegenden Fall kein zur Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderliches Interesse zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erblickt werden, zumal es dem zugrundeliegenden Antrag – wie bereits ausgeführt – an einer Rechtsgrundlage mangelt und weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeit vorliegen (vgl VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027). Vor diesem Hintergrund wäre ein tatsächlich gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe ohnehin abzuweisen gewesen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Ungeachtet dessen, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 3 VwGVG bereits in der Beschwerde (oder im Vorlageantrag) zu stellen ist und der Beschwerdeführer diesen erst im Rahmen seines ergänzenden Vorbringens vom 12.10.2025 gestellt hat, konnte im vorliegenden Fall ebenso gemäß § 24 Abs 4 leg cit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist; dies selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (zB VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093).

Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage als klar sowie eindeutig einzustufen, zumal – wie ausführlich dargelegt – der Wortlaut des § 24a Abs 7 TSchG keine Verpflichtung zur Berichtigung von Registereinträgen in der Heimtierdatenbank vorsieht und keine tierschutzrechtliche Notwendigkeit zur Änderung desselben besteht. Überdies ist die Rechtslage betreffend die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für zivilrechtliche Angelegenheiten, worunter die verfahrensgegenständliche Eigentumsfrage zweifelsfrei zu zählen ist, klar.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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