LVwG T LVwG-2025/22/2536-3

LVwG-2025/22/2536-3Tribunale amministrativo regionale10 nov 2025

Regest

Betriebszeiten <br/>Gastgarten <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/2536-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.2536.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA KG, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.8.2025, Zl. ***, wegen Vorschreibung einer Auflage nach § 76a Abs 8 GewO 1994 betreffend die Betriebszeiten eines Gastgartens beim Hotel AA in **** Z

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Auflage Punkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 11.8.2025, Zl. *** ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der AA KG unter Spruchpunkt 1. gemäß § 76a Abs 8 GewO 1994 vorgeschrieben, den angezeigten Gastgarten nicht nach 22:00 Uhr betreiben zu dürfen. Dagegen wurde fristgerecht und zulässig Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte dazu ein Gutachten des Sachverständigen der Abteilung ESA ein. Der gewerbetechnische Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 24.10.2025 zusammenfassend und mit eingehender Begründung sowie entgegen den Annahmen des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen zum Ergebnis, dass durch den angezeigten Gastgarten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht geändert werden (und sogar der planungstechnische Grundsatz im Nachtzeitraum als erfüllt anzusehen ist).

Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 6.11.2025 erklärte die belangte Behörde, gegen dieses Gutachten keine Einwände zu haben.

II.Erwägungen

Nach § 76a Abs 8 GewO 1994 sind Auflagen nur soweit vorzuschreiben, als diese notwendig sind. Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat nun gezeigt, dass sich die seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 1. vorgeschriebene Auflage als nicht erforderlich erwiesen hat. Die diesbezüglichen Aussagen des beigezogenen gewerbetechnischen Sachverständigen sind für das Gericht (aber offenkundig auch für die belangte Behörde) schlüssig und gut nachvollziehbar. Der Sachverständige hat mit eingehender Begründung dargelegt, dass sich durch den geplanten, auf § 76a Abs 1 GewO 1994 gestützten, Gastgarten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auch nach 22:00 Uhr nicht ändern. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich vollinhaltlich diesen Ausführungen anzuschließen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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