LVwG T LVwG-2024/11/1248-18

LVwG-2024/11/1248-18Tribunale amministrativo regionale6 nov 2025

Regest

apothekenrechtlicher Bedarf<br/>Konzession<br/>geänderte Verhältnisse<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/11/1248-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.11.1248.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde der 1) AA und 2) BB, jeweils Adresse 1, **** Z, jeweils vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Apothekengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Antrag vom 12.09.2022 hat DD um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit voraussichtlicher Betriebsstätte in **** W, EZ ***, Gst Nr **1, KG *** W, und dem Standort „Gesamtes Gemeindegebiet von **** W“ angesucht. Dem Antrag waren zahlreiche Dokumente zum Nachweis der Konzessionsvoraussetzungen beigelegt (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sponsionsurkunde, Promotionsurkunde, Urkunde über die allgemeine Berufsberechtigung gemäß § 3b ApoG, Staatliches Apothekerdiplom gemäß § 3a Abs 1 ApoG, Bestätigung über die Aspirantenzeit gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ApoG, Bestätigung der Verlässlichkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 5 ApoG, Strafregisterbescheinigung, amtsärztliches Zeugnis, Nachweis der Verfügungsbefugnis, Stellungnahme der Gemeinde W vom 23.08.2022).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2022 wurde der Österreichischen Apothekerkammer, der Ärztekammer und den umliegenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das verfahrensleitende Ansuchen wurde am 28.09.2022 im Bote für Tirol Nr 39/2022 sowie auf der Amtstafel und der Internetseite der Behörde kundgemacht.

Im Rahmen des apothekenrechtlichen Verfahrens gaben die Gemeinden V am 22.09.2022 (keine Einwände), die Gemeinde U am 04.10.2022 (Einwand formaler Unzulässigkeit wegen fehlender voller Kassenarztstelle und Hinweis auf laufendes Apothekenkonzessionsverfahren in der Gemeinde U), die Gemeinde Z am 10.10.2022 (Kenntnisnahme des Ansuchens, allgemeine Befürchtungen zu Verringerung von Arbeitsplätzen) Stellungnahmen ab.

Gegen das Konzessionsansuchen wurden von der AA und BB, vertreten durch CC am 28.10.2022, von EE, vertreten durch FF am 02.11.2022 und von GG, vertreten durch JJ am 07.11.2022 Einsprüche erhoben.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde wurden folgende fachliche Stellungnahmen eingeholt:

-Raumordnungsfachliche Stellungnahme vom 06.02.2023, Zl ***

-Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 (unter Anschluss des Erläuterungsberichts zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten vom 03.08.2018)

-Ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 27.02.2024

Im Verfahren vor der belangten Behörde brachten EE, vertreten durch Rechtsanwältin FF am 12.03.2024 sowie 1) die AA und 2) BB, beide vertreten durch CC am 13.03.2024 weitere Stellungnahmen ein:

EE brachte zusammengefasst vor, die Voraussetzungen der Konzessionserteilung lägen nicht vor, weil kein Arzt mit ständigem Berufssitz (im Ausmaß einer vollen Planstelle) seinen Wohnsitz in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde habe, nach der TU-Studie eine zu hohe Anzahl an Einwohnergleichwerten aus dem Tourismus angenommen worden sei und die TU-Studie überarbeitungsbedürftig sei.

Die AA und BB brachten zusammengefasst vor, die angenommenen hohen Einwohnergleichwerte aus dem Tourismus seien nicht nachvollziehbar. Es bestünden entsprechende Zweifel an der Berechnungsmethode nach der TU-Studie. Es habe sich seit der abweisenden Konzessionsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.03.2012, Zl ***, nichts wesentlich geändert. Dennoch werde nunmehr lebensfremd ein 5.500 Einwohner bei weitem übersteigendes, verbleibendes Versorgungspotential für die AA-Apotheke angenommen. Es bestünden entsprechende Widersprüche in den Gutachten und Zweifel an der Berechnungsmethode nach der TU-Studie. Es bestehe kein Bedarf an einer neuen Apotheke in W, für die AA-Apotheke verbliebe bei antragsgemäßer Konzessionserteilung ein Versorgungspotential von unter 5.500 Personen.

Mit Bescheid vom 18.03.2024, Zl ***, erteilte die belangte Behörde DD die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in **** W, mit der in Aussicht genommenen Betriebsstätte in **** W, EZ ***, Gst Nr **1, KG *** W. Der Bescheid wurde DD am 21.03.2024, EE, vertreten durch RA FF am 21.03.2024 sowie 1) der AA und 2) BB, beide vertreten durch CC am 21.03.2024 zugestellt.

Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben EE, vertreten durch RA FF mit Schriftsatz vom 16.04.2024 sowie die AA und BB, vertreten durch CC mit Schriftsatz vom 18.04.2024 Beschwerde.

Mit Schreiben vom 24.04.2024, beim LVwG eingelangt am 08.05.2024, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 11.11.2024 zog die Beschwerdeführerin EE ihre Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 27.11.2024 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde der Apotheke KK (EE) eingestellt.

Das Vorbringen der verbliebenen Beschwerdeführer 1) AA und 2) BB, beide vertreten durch CC, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

-Die TU-Studie sei inhaltlich mangelhaft. Laut jüngsten Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Steiermark und Niederösterreich entspreche diese nicht dem Stand der Technik. Es liege kein apothekenrechtlicher Bedarf vor.

-Die im Gutachten ausgewiesenen hohen Einwohnergleichwerte aus dem Tourismus seien nicht nachvollziehbar.

-Es liege keine wesentliche Änderung der örtlichen Verhältnisse vor, der Konzessionsantrag sei nach § 47 Abs 2 Z 3 Apothekengesetz abzulehnen. Dies deshalb, weil bereits mit Bescheid der BH X vom 16.03.2012, ***, ein Konzessionsantrag für dasselbe Standortgebiet mangels Bedarf rechtskräftig abgewiesen worden sei (für die AA-Apotheke sei damals ein Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen berechnet worden).

-Die TU-Studie sei zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten untauglich. Die aktuell errechneten Werte stünden in krassem Widerspruch zu den noch im Bedarfsgutachten vom 03.05.2011 ermittelten Werten ohne wesentliche tatsächliche Veränderungen.

-Nach den Gesetzesmaterialien müsse bei der Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus dem Tourismus im Einzelfall genau geprüft werden, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten eine Arzneimittelversorgung in Anspruch nehmen.

-Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe ein zusätzliches Versorgungspotential unberücksichtigt zu bleiben, wenn es sich weder durch vertretbaren Aufwand noch durch einzelfallbezogene Feststellungen noch durch repräsentative Studien ermitteln lasse.

-Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol entgegen der vertretenen Auffassung eine Anwendung der TU-Studie bejahen, so dürfe dies nur unter Zugrundelegung der unteren Konfidenzgrenzen erfolgen. Andernfalls werde dem Stand der Technik nicht entsprochen.

-Bei Anwendung der unteren Konfidenzgrenzen sei kein apothekenrechtlicher Bedarf gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes ein. Dieses Gutachten vom 14.07.2025 langte am 28.07.2025 beim Landesverwaltungsgericht ein und wurde den Verfahrensparteien samt den vormaligen Gutachten und Stellungnahmen der Österreichischen Apothekerkammer mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelt. Dieses Gutachten lautet:

„Aktualisierung (hinsichtlich jener Daten, die nunmehr aktueller zur Verfügung stehen) des Gutachtens vom 11. Jänner 2024:

Da es durch die Verlegung der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke KK in U nur zu geringfügigen Änderungen ihres Versorgungsgebietes im unbewohnten Gebiet kommt, konnte auf eine Neuerstellung der Polygongrenzen verzichtet werden. Hinsichtlich detaillierter Informationen zu den Berechnungen wird auf das Gutachten vom 11. Jänner 2024 verwiesen.

1. Bestehende öffentliche AA-Apotheke in Z

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt.“ Im Falle der Gemeinden Z, T, W, S, R, Q, P und O kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 1.757 (Z), 658 (T), 1.858 (W), 572 (S), 481 (R), 738 (Q), 1.451 (P) und 787 (O) und einer Jahresnächtigungszahl von 360.426 (Z), 110.359 (T), 435.849 (W), 84.146 (S), 102.155 (R), 101.732 (Q), 257.466 (P) und 678.150 (O) im Jahr 2024 (Quelle: Statistik Austria Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen) wohl eindeutig von Fremdenverkehrszentren gesprochen werden.

Aufgrund der vorliegenden Daten erfolgte die räumliche Verteilung der Fremdennächtigungen der Gemeinde mittels statistischer Methoden zur Dichtebewertung (siehe Seite 16 ff. der TU-Studie). Hierbei wurden die Nächtigungszahlen, die österreichweit nur auf Gemeindeebene zur Verfügung stehen, im Zuge der Erstellung der Studie aufgrund der Lage von Hotels, Pensionen etc. auf einen kleinräumigen Raster umgelegt, um eine genauere Zuordnung zu den Versorgungsgebieten der geprüften Apotheken zu ermöglichen. Im Versorgungsgebiet der AA-Apotheke in Z sind daher 782.290 Fremdennächtigungen zu verzeichnen (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in O werden die Nächtigungen im rosa Polygon zu 22 % berücksichtigt). Die in der Studie der Technischen Universität Wien herangezogenen Nächtigungszahlen beziehen sich auf das Jahr 2014. Da aber bereits Nächtigungszahlen von 2024 verfügbar sind, wird die Entwicklung dieser Werte in den Gemeinden Z (2014: 340.119), T (2014: 99.078), W (2014: 395.923), S (2014: 53.581), R (2014: 83.434), Q (2014: 100.182), P (2014: 246.844) und O (2014: 589.439) berücksichtigt. Für die weitere Berechnung wird daher von 897.899 Fremdennächtigungen im Versorgungsgebiet der AA-Apotheke in Z ausgegangen.

Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Fremdennächtigungen sind der bestehenden öffentlichen AA-Apotheke in Z - unter Zugrundelegung der Studie der Technischen Universität Wien weitere 8.367 Einwohnergleichwerte zuzurechnen.

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen AA-Apotheke in Z stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Anlage 1):

Beschreibung Personen

bordeauxrotes Polygon

ständige Einwohner 3.202

rotes Polygon

Hauptwohnsitze 857

rosa Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in O zu 22 %

berücksichtigt) 174

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 507

Beschäftigte

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 631

Einzelhandel

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 10

Tourismus

Einwohnergleichwerte (im o. a. Versorgungsgebiet) 8.367

Summe 13.748

2. Bestehende öffentliche Apotheke KK in U

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt." Im Falle der Gemeinden U, N, W und M kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 1.314 (U), 1.248 (N), 1.858 (W) und 1.947 (M) und einer Jahresnächtigungszahl von 290.026 (U), 185.057 (N), 435.849 (W) und 163.461 (M) im Jahr 2024 (Quelle: Statistik Austria Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen) wohl eindeutig von Fremdenverkehrszentren gesprochen werden.

Aufgrund der vorliegenden Daten erfolgte die räumliche Verteilung der Fremdennächtigungen der Gemeinde mittels statistischer Methoden zur Dichtebewertung (siehe Seite 16 ff. der TU-Studie). Hierbei wurden die Nächtigungszahlen, die österreichweit nur auf Gemeindeebene zur Verfügung stehen, im Zuge der Erstellung der Studie aufgrund der Lage von Hotels, Pensionen etc. auf einen kleinräumigen Raster umgelegt, um eine genauere Zuordnung zu den Versorgungsgebieten der geprüften Apotheken zu ermöglichen. Im Versorgungsgebiet der Apotheke KK in U sind daher 392.273 Fremdennächtigungen zu verzeichnen. Die in der Studie der Technischen Universität Wien herangezogenen Nächtigungszahlen beziehen sich auf das Jahr 2014. Da aber bereits Nächtigungszahlen von 2024 verfügbar sind, wird die Entwicklung dieser Werte in den Gemeinden U (2014: 216.420), N (2014: 189.532), W (2014: 395.923) und M (2014: 176.497) berücksichtigt. Für die weitere Berechnung wird daher von 456.668 Fremdennächtigungen im Versorgungsgebiet der öffentlichen Apotheke KK in U ausgegangen.

Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Fremdennächtigungen sind der öffentlichen Apotheke KK in U - unter Zugrundelegung der Studie der Technischen Universität Wien weitere 4.342 Einwohnergleichwerte zuzurechnen.

Das Versorgungspotential der öffentlichen Apotheke KK in U stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Anlage 1):

Beschreibung Personen

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner 2.552

hellblaues Polygon

Hauptwohnsitze 37

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 179

Beschäftigte

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 482

Tourismus

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 4.342

Summe 7.592

3. Bestehende öffentliche LL-Apotheke in V

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt.“ Im Falle der Gemeinden V, L und W kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 1.939 (V), 865 (L) und 1.858 (W) und einer Jahresnächtigungszahl von 223.685 (V), 68.321 (L) und 435.849 (W) im Jahr 2024 (Quelle: Statistik Austria Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen) wohl eindeutig von einem Fremdenverkehrszentrum gesprochen werden.

Aufgrund der vorliegenden Daten erfolgte die räumliche Verteilung der Fremdennächtigungen der Gemeinde mittels statistischer Methoden zur Dichtebewertung (siehe Seite 16 ff. der TU-Studie). Hierbei wurden die Nächtigungszahlen, die österreichweit nur auf Gemeindeebene zur Verfügung stehen, im Zuge der Erstellung der Studie aufgrund der Lage von Hotels, Pensionen etc. auf einen kleinräumigen Raster umgelegt, um eine genauere Zuordnung zu den Versorgungsgebieten der geprüften Apotheken zu ermöglichen. Im Versorgungsgebiet der LL-Apotheke in V sind daher 267.466 Fremdennächtigungen zu verzeichnen. Die in der Studie der Technischen Universität Wien herangezogenen Nächtigungszahlen beziehen sich auf das Jahr 2014. Da aber bereits Nächtigungszahlen von 2024 verfügbar sind, wird die Entwicklung dieser Werte in den Gemeinden V (2014: 197.434), L (2014: 55.479) und W (2014: 395.923) berücksichtigt. Für die weitere Berechnung wird daher von 307.976 Fremdennächtigungen im Versorgungsgebiet der LL-Apotheke in V ausgegangen.

Aufgrund der im oben angeführten Versorgungsgebiet vorliegenden Fremdennächtigungen sind der bestehenden öffentlichen LL-Apotheke in V - unter Zugrundelegung der Studie der Technischen Universität Wien weitere 2.928 Einwohnergleichwerte zuzurechnen.

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen LL-Apotheke in V stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Anlage 1):

Beschreibung Personen

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner 2.422

hellgrünes Polygon

Hauptwohnsitze 520

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 165

Beschäftigte

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 231

Tourismus

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 2.928

Summe 6.266

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in W (Grundstück Nr. **1, KG *** W) gegeben ist. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Tirol) hält ihre positive Bedarfsbeurteilung vom 11. Jänner 2024 somit aufrecht.

Die Methodik der Begutachtung hat sich seit Erstellung des Gutachtens vom 3. Mai 2011 zum Konzessionsantrages der GG grundlegend geändert. Wie im Punkt III. des Gutachtens vom 11. Jänner 2024 beschrieben, wurden die damals zu Grunde liegenden Studien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten aus Ambulanzpatienten, Beschäftigten und Besuchern von Einkaufs- und Fachmarktzentren vom Verwaltungsgerichtshof verworfen.

Dem Gutachten vom 11. Jänner 2024 liegt die Studie der Technischen Universität Wien zu Grunde.

Zur Frage der Tauglichkeit der TU-Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten, wird darauf hingewiesen, dass derzeit der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Tirol) keine andere Methode vorliegt, um zusätzliches Versorgungspotential von Apotheken zu berechnen. Aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Tirol) stellt aktuell ausschließlich die Studie der TU Wien eine geeignete Grundlage dar, um zusätzliches Versorgungs-Potential gemäß § 10 Abs. 5 ApG in Einwohnergleichwerte umzurechnen, damit es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) in der Bedarfsbeurteilung auch Berücksichtigung finden kann. Eine andere adäquate Umrechnungsbasis in derselben Qualität liegt der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Tirol) derzeit nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird auf die aktuellen Entscheidungen des LVwG Kärnten vom 16.12.2024, Zl: KLVwG-441-442/23/2023 bzw. VwG Wien vom 25.01.2024, Zl. VGW106/078/2600/2023-23, verwiesen, in welchen sich das LVwG Kärnten bzw. VwG Wien mit der Thematik der Anwendbarkeit der TU-Studie auseinandergesetzt haben und dazu Folgendes ausführen:

„Die Heranziehung der mittleren Punktschätzung ist insofern schlüssig, als damit bestmöglich die verbleibenden Versorgungspotentiale der bestehenden öffentlichen Apotheken dargestellt werden, da es sich um einen Mittelwert handelt. Aus diesem Grund konnte die von der Vertreterin der Apothekerkammer in der Verhandlung durchgeführte Berechnung - wie vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen gefordert - unter Heranziehung der unteren Konfidenzgröße unberücksichtigt bleiben. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die TU-Studie nach der oben zitierten Judikatur des VwGH als eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Bedarfsprüfung angesehen wird.“

„Das Verwaltungsgericht Wien hegt im Übrigen gegen die von der österreichischen Apothekerkammer vorgenommene Ermittlung der Einwohnergleichwerte als Punktschätzung auf Basis des Mittelwertes des Konfidenzintervalls (sohin des statistischen Erwartungswertes einer Normalverteilung) keine grundsätzlichen Bedenken. Die Frage, ob einer bestehenden Apotheke ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen verbleibt, ist nämlich eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Gemäß dem (auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden) § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Entsprechend diesem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Behörde (und das Verwaltungsgericht) daher bei der Würdigung einer auf statistischen Methoden beruhenden (immer mit einer gewissen Unsicherheit behafteten) Prognose eines Sachverständigen grundsätzlich nicht an eine bestimmte und von vorneherein feststehende (in Prozentsätzen ausgedrückte) statistische Wahrscheinlichkeit gebunden, dass der tatsächliche Wert dem vom Sachverständigen prognostizierten Wert entspricht oder diesen über- oder unterschreitet. Ebensowenig sind die Behörde oder das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehalten, in jedem Fall von einem "Worst-Case-Szenario" auszugehen.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch auf die von MM in seinem „Statistischen Obergutachten“ vom 17. Dezember 2022 formulierten „Verbesserungsvorschläge“ für die „TU-Studie“ (Tabelle 7 des Gutachtens) einzugehen.

Wie bereits ausgeführt, hegt das Verwaltungsgericht gegen eine Punktschätzung der Einwohnergleichwerte auf Basis des Mittelwertes des Konfidenzintervalls keine grundsätzlichen Bedenken. Darüber hinaus sind in der „TU-Studie“ für sämtliche Faktoren, insbesondere auch für Faktoren „Beschäftigte/Einzelhandelsdichte“ und „Nichtständige Einwohner“ die Ober- und Untergrenzen des Konfidenzintervalls angegeben (Abbildung 13 der "TU-Studie"). Insofern geht dieser „Verbesserungsvorschlag“ ins Leere. Die Verbesserungsvorschläge betreffend transparente Beschreibung aller Aspekte der Studie, eines systematischen Parameterbestimmungsprozesses und einer transparenten, detaillierten Plausibilitätstestung und umfassende Beschreibung aller Aspekte, betreffen nicht die Richtigkeit der Ergebnisse der „TU-Studie“, sondern nur deren Überprüfbarkeit durch einen Leser der Studie, der über keine weiteren Informationen verfügt, zumal MM in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2022 (Seite 17) selbst davon ausgeht, dass die vorgeschlagenen Verbesserungen „zwar sinnvoll“ sind, sich diese jedoch „auf die tatsächlich weiterverwendeten EGW nicht signifikant auswirken“ werden. Im Übrigen wurde die „TU-Studie“ einer umfassenden Plausibilitätsprüfung unterzogen (vgl. Seiten 29f der „TU-Studie“), Die übrigen Verbesserungsvorschläge haben nach den Ausführungen von MM im Gutachten vom 17. Dezember 2022 (Seite 17) keine unmittelbare rechnerische Auswirkung auf die Verwendung der Einwohnergleichwerte der „TU-Studie“. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten von MM vom 17. Dezember 2022 (Seite 19), dass die Aussagekraft der „TU-Studie“ eingeschränkt gegeben ist und er zur weiteren praktischen Verwendung der „TU-Studie“ lediglich die Angabe der Konfidenzgrenzen für die Einwohnergleichwerte-Faktoren und die Beschreibung von deren korrekter Verwendung in der „TU-Studie“ empfiehlt. Im Übrigen handelte es sich um reine Verbesserungsvorschläge, die nichts an der grundsätzlichen Tauglichkeit der „TU-Studie“ zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte zu ändern vermögen.“

Wird bei der Berechnung von zusätzlich zu versorgenden Personen, immer von der untersten Grenze der 95%-Konfidenzgrenzen der Einwohnergleichwerte ausgegangen, so sieht die Apothekerkammer dies im Widerspruch zum ApoG stehend, es handelt sich bei den untersten Grenzen um einen Mindestwert bei der Ermittlung von Einwohnergleichwerten. Der VfGH hat sich in seiner im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung stehenden Judikatur nicht nur mit dem Schutz der bestehenden öffentlichen Apotheken auseinandergesetzt, sondern in seine Entscheidungen immer auch das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit miteinbezogen. Aus dem Blickwinkel der Erwerbsausübungsfreiheit wäre dann hinsichtlich der Ermittlung der Einwohnergleichwerte aber nicht der Mindestwert, sondern der Höchstwert relevant.“

Mit Schriftsatz vom 01.09.2025 erstattete die Konzessionswerberin DD, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwältin NN, ein weiteres Vorbringen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt:

-Die apothekenrechtliche Konzession sei zu Recht erteilt worden, das Vorbringen der Beschwerdeführer werde ausdrücklich bestritten.

-Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung gegen die Anwendbarkeit der TU-Studie keine Einwände erhoben. Dieser Auffassung seien auch die Landesverwaltungsgerichte Kärnten und Wien ausdrücklich gefolgt. Es könne keine Rede davon sein, dass die TU-Studie im konkreten Fall nicht anwendbar wäre.

-Selbst bei Anwendung der unteren Konfidenzgrenzen für die Einwohnergleichwerte aus Nebenwohnsitz, Beschäftigten, Einzelhandel und Tourismus verbleibe ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential für die AA-Apotheke (nämlich 8.985).

-Die von der Österreichischen Apothekerkammer angewendete Methode entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Es bestehe kein Anlass, die TUStudie nicht anzuwenden.

-Auch in der nunmehrigen ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.07.2025 komme diese zum Ergebnis, dass die Bedarfsvoraussetzungen vorlägen.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 29.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sachverständige der Österreichischen Apothekerkammer das Bedarfsgutachten erläuterte und einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

1. Standort der geplanten Apotheke:

Die Betriebsstätte der geplanten Apotheke ist in **** W, EZ ***, Gst Nr **1, KG *** W, vorgesehen. Der Standort der geplanten Apotheke umfasst den Teil des Ortsgebietes von W, welcher nördlich der Einmündung des K-Weges in die J-Straße und südlich der Einmündung des G-Weges in die J-Straße gelegen ist; die beiden genannten Wege beidseitig inkludiert (K-Weg nur bis zur Bahntrasse).

Die in Aussicht genommene Betriebsstätte der zu errichtenden Apotheke liegt in einer Entfernung von mehr als 500 Metern zu jeder nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke (einschließlich der AA-Apotheke).

2. Ärztliche Ordination und ärztliche Hausapotheke:

In der Gemeinde W befindet sich eine Ordination für Allgemeinmedizin.

In der Gemeinde W befindet sich keine ärztliche Hausapotheke.

3. Zur Entwicklung der örtlichen und sachlichen Gegebenheiten seit dem Verfahren *** (Bescheid vom 16.03.2012):

Im Verhältnis zum Verfahren ***, in dem eine beantragte Konzession mangels Bedarf abgewiesen wurde, sind folgende Änderungen der örtlichen Verhältnisse eingetreten: Die Anzahl der ständigen Einwohner ist gestiegen, dabei ist allein in W eine Steigerung von 10 % zu verzeichnen. Auch bei den Tourismusnächtigungen zeigt sich ein Trend nach oben (jeweils im Verhältnis zur Beurteilung im Verfahren ***: für W plus 30 %, für Z eine Steigerung von 6 %, für T plus 21 %, für S plus 88 %, für R plus 47 %, für Q plus 1 %, für P plus 5 %, für O plus 13 %).

4. Zum verbleibenden Versorgungspotential der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken:

4. 1 Datengrundlage und Berechnungsmethode

Für die Gutachtenserstellung wurde die Studie der TU-Wien zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten vom 03.08.2018 herangezogen. Die Daten von Hauptwohnsitzen, Nebenwohnsitzen und Beschäftigten wurden von der Statistik Austria bezogen. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der aktuellst verfügbaren Daten betreffend Haupt- und Nebenwohnsitze (Daten der Statistik Austria Jänner 2025) betreffend Beschäftigten (Arbeitsstättenzählung vom 31. Oktober 2023) und betreffend Jahresnächtigungszahlen für den Tourismus (Nächtigungszahlen 2024) aktualisiert und der Bedarf neu berechnet. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 wurden aufgrund dieser aktuellst verfügbaren Zahlen durch die Sachverständige der Österreichischen Apothekerkammer auch alternative Berechnungen einerseits unter Anwendung der TU-Studie bei unteren Konfidenzintervallen und andererseits unter Anwendung der (veralteten) Berechnungsmethode wie im Gutachten im Verfahren *** vorgenommen.

Es liegt derzeit keine andere Methode vor, um den Anteil von Touristen am Versorgungspotential zu errechnen. Aktuell stellt die TU-Studie die einzig mögliche Methode dar, das zusätzliche Versorgungspotential zu errechnen. Diese Methode wird angewendet, um zusätzlich zu versorgende Personen im Versorgungspotential anzurechnen. Die Regressionskoeffizienten resultieren aus der TU-Studie, also aus den damals errechneten Daten für die kleinräumigen Gebiete. Diese basieren auf den damals historisch erhobenen Daten aus 2014. Dies spiegelt die Verteilung wider. Die Formel für die Regressionsanalyse stammt aus der TU-Studie. Das Ergebnis ist insgesamt eine Formel, um die Einwohnergleichwerte aus dem Tourismus zu errechnen. Dasselbe gibt es für die Umrechnung von Nebenwohnsitzen, von Beschäftigten sowie vom Einzelhandel. Die konkrete Berechnung für ein Gutachten erfolgt dann aufgrund der jeweils aktuellsten verfügbaren Daten. Es gibt jedes Jahr neue festgestellte Daten von Tourismus, Nebenwohnsitzen und Beschäftigten. Auch im gegenständlichen Fall wurde das konkrete Gutachten in der Fassung der ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2025 auf Grundlage der aktuellst verfügbaren Daten erstellt und berechnet.

4. 2 Zum verbleibenden Versorgungspotential der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken (außer der AA-Apotheke)

4.2. a Bestehende öffentliche Apotheke KK in U

Das Versorgungspotential der öffentlichen Apotheke KK in U stellt sich wie folgt dar:

Beschreibung Personen

dunkelblaues Polygon

ständige Einwohner 2.552

hellblaues Polygon

Hauptwohnsitze 37

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 179

Beschäftigte

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 482

Tourismus

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 4.342

Summe 7.592

4.2. b Bestehende öffentliche LL-Apotheke in V

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen LL-Apotheke in V stellt sich wie folgt dar:

Beschreibung Personen

dunkelgrünes Polygon

ständige Einwohner 2.422

hellgrünes Polygon

Hauptwohnsitze 520

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 165

Beschäftigte

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 231

Tourismus

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 2.928

Summe 6.266

4.3. Zum verbleibenden Versorgungspotential der (umliegenden bestehenden öffentlichen) AA-Apotheke:

4.3. a Ausgangslage im Versorgungsgebiet der AA-Apotheke

Die Gemeinden im Versorgungsgebiet der AA-Apotheke Z, T, W, S, R, Q, P und O wiesen im Jahr 2024 Gesamteinwohnerzahlen von 1.757 (Z), 658 (T), 1.858 (W), 572 (S), 481 (R), 738 (Q), 1.451 (P) und 787 (O) auf. In diesen Gemeinden kam es 2024 zu Jahresnächtigungszahlen im Tourismus von 360.426 (Z), 110.359 (T), 435.849 (W), 84.146 (S), 102.155 (R), 101.732 (Q), 257.466 (P) und 678.150 (O).

Bei den Gemeinden Z, T, W, S, R, Q, P und O handelt es sich um Fremdenverkehrszentren. Für das Versorgungspotential der AA-Apotheke sind aufgrund der letztverfügbaren Jahresnächtigungszahlen aus dem Jahr 2024 insgesamt 887.899 Nächtigungen zu berücksichtigen.

4.3. b Versorgungspotential aufgrund der Berechnung unter Anwendung der TU-Studie bei mittleren Konfidenzintervallen

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen AA-Apotheke in Z aufgrund der Berechnung unter Anwendung der TU-Studie bei mittleren Konfidenzintervallen stellt sich wie folgt dar:

Beschreibung Personen

bordeauxrotes Polygon

ständige Einwohner 3.202

rotes Polygon

Hauptwohnsitze 857

rosa Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in O zu 22 %

berücksichtigt) 174

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 507

Beschäftigte

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 631

Einzelhandel

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 10

Tourismus

Einwohnergleichwerte (im o. a. Versorgungsgebiet) 8.367

Summe 13.748

4.3. c Versorgungspotential aufgrund der Berechnung unter Anwendung der TU-Studie bei unteren Konfidenzintervallen

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen AA-Apotheke in Z aufgrund der Berechnung unter Anwendung der TU-Studie bei unteren Konfidenzintervallen stellt sich wie folgt dar:

Beschreibung Personen

bordeauxrotes Polygon

ständige Einwohner 3.202

rotes Polygon

Hauptwohnsitze 857

rosa Polygon

Einwohnergleichwerte (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in O zu 22 %

berücksichtigt) 174

Personen mit Nebenwohnsitz

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 149

Beschäftigte

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 383

Einzelhandel

Einwohnergleichwerte (im o.a. Versorgungsgebiet) 6

Tourismus

Einwohnergleichwerte (im o. a. Versorgungsgebiet) 2.515

Summe 7.286

4.3. d Versorgungspotential unter Anwendung der (veralteten) Berechnungsmethode wie im Gutachten im Verfahren ***

Aufgrund der aktuellen Gesamteinwohnerzahlen und Nächtigungszahlen ergeben sich unter Anwendung der (veralteten) Berechnungsmethode wie im Gutachten im Verfahren *** 1.381 zu berücksichtigende Einwohnergleichwerte für den Tourismus und insgesamt ein Mindest-Versorgungspotential für die bestehende öffentliche AA-Apotheke in Z von 5.735 Personen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht aufgenommenen Beweise.

Die Feststellungen zur Betriebsstätte und zum Standort der geplanten Apotheke ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Konzessionswerberin, dem Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Abstand der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der zu errichtenden Apotheke zu den nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke ergeben sich aus dem Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 und der raumordnungsfachlichen Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, Zl ***.

Dass sich in der Gemeinde W eine ärztliche Ordination für Allgemeinmedizin befindet und dass sich dort keine ärztliche Hausapotheke befindet, ergibt sich aus der raumordnungsfachlichen Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung/Abteilung Raumordnung und Statistik vom 06.02.2023, Zl *** sowie (hinsichtlich des Nicht-Bestehens einer Hausapotheke) auch aus dem Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024. Auf die erwarteten positiven Aspekte der Erteilung der beantragten Apothekenkonzession für die Patienten des „Dorfarztes“ hat zudem die Gemeinde W in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2022 (Beilage zum Konzessionsansuchen) hingewiesen.

Die Feststellungen zur Entwicklung der örtlichen und sachlichen Gegebenheiten ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Berechnungsmethode, der Anwendung der TU-Studie und der verwendeten Datengrundlage ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024, den Ergänzenden Stellungnahmen der Österreichischen Apothekerkammer vom 27.02.2024 und 14.07.2025 sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Eignung der TU-Studie für die Berechnung des Anteils von Touristen am Versorgungspotential ergeben sich ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024, den Ergänzenden Stellungnahmen der Österreichischen Apothekerkammer vom 27.02.2024 und 14.07.2025 sowie insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum verbleibenden Versorgungspotential der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken (außer der AA-Apotheke) ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer in der Fassung der Ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2025.

Die Feststellungen zu den Gesamteinwohnerzahlen und Jahresnächtigungszahlen der Gemeinden im Versorgungsgebiet der AA-Apotheke sowie zu deren Qualifikation als Fremdenverkehrszentren ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer in der Fassung der Ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2025 und den darin angegebenen Quellen (Statistik Austria Jahresnächtigungszahlen auf Basis der Gemeindegrenzen) sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Versorgungspotential der AA-Apotheke bei Berechnung unter Anwendung der TU-Studie bei mittleren Konfidenzintervallen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer in der Fassung der Ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2025 sowie der Erläuterung der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Versorgungspotential der AA-Apotheke bei Berechnung unter Anwendung der TU-Studie bei unteren Konfidenzintervallen sowie unter Anwendung der (veralteten) Berechnungsmethode wie im Gutachten im Verfahren *** ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen und Erläuterungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl Nr 5/1907, in den Fassungen BGBl I Nr 22/2024 (§ 9, § 10 und § 47) lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

§ 9. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.

(2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.“

§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn

(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn

(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

(3a) In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3b) Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.

(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.

(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.

(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen. Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.

(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“

§ 47. (1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn

(2) Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 21.03.2024 zugestellt. Die Beschwerde ist am 18.04.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

2. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 29 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

3. In der Sache:

3. 1 Zum Ablehnungsgrund eines früher abgelehnten Konzessionsansuchens am selben Standort:

Nach § 47 Abs 2 Z 3 ApoG ist der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 10 abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben.

Bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Abweisung eines früheren Antrages eines anderen Bewerbers um die Errichtung einer neuen Apotheke an demselben Standort wegen des Fehlens der im § 10 ApoG bezeichneten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen worden ist, handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache, und zwar der Tatsache des Vorliegens einer abweisenden Entscheidung bestimmten Inhalts (siehe etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0114). Ein neuer Konzessionsantrag ist dann nur zulässig, wenn sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten wesentlich geändert haben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.03.2012, Zl ***, wurde der Antrag der GG auf Erteilung der Konzession einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit dem geplanten Standort gesamtes Gemeindegebiet der Gemeinde **** W mangels Bedarf abgewiesen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer trifft insofern zu, dass der abweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.03.2012, Zl ***, denselben Standort wie der nunmehr gegenständlichen verfahrensleitenden Antrag betrifft. Auch die Einschränkung des Standorts aufgrund des dem Bedarfsgutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 und des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde steht der Sperrwirkung nach § 47 Abs 2 Z 3 ApoG nicht grundsätzlich entgegen, zumal minimale Änderungen am beantragten Standort unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn diese keine (wesentlichen) Auswirkungen auf die Beurteilung des Bedarfes nach § 10 ApoG haben (BlgNR IA 3868/A XXVII. GP, 30).

Das gegenständliche Konzessionsansuchen ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dennoch zulässig, weil sich die maßgeblichen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten im Vergleich zu jenen, die dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.03.2012, Zl ***, zugrunde lagen, maßgeblich geändert haben: Die Anzahl der ständigen Einwohner ist gestiegen, dabei ist allein in W eine Steigerung von 10 % zu verzeichnen. Auch bei den Tourismusnächtigungen zeigt sich ein Trend nach oben (jeweils im Verhältnis zur Beurteilung im Verfahren ***: für W plus 30 %, für Z eine Steigerung von 6 %, für T plus 21 %, für S plus 88 %, für R plus 47 %, für Q plus 1 %, für P plus 5 %, für O plus 13 %). Die Sachverständige der Österreichischen Apothekerkammer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dem Gutachten im Verfahren *** insgesamt ***7.216 Nächtigungen für die Beurteilung des Einflusses aus dem Tourismus zugrunde lagen, während es im aktuellen Gutachten 897.899 Nächtigungen waren. Die Maßgeblichkeit all dieser Entwicklungen zeigt sich insbesondere dadurch, dass nach den aktuell vorliegenden Zahlen nach sämtlichen(!) – und somit auch nach der alten, im vormaligen Verfahren faktisch angewendeten – Berechnungsmethoden nunmehr ein apothekenrechtlicher Bedarf als gegeben angesehen wird, während dies im früheren Gutachten noch verneint wurde.

Das gegenständliche Konzessionsansuchen ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht nach § 47 Abs 2 Z 3 ApoG unzulässig.

3. 2 Zum Anwendbarkeit der TU-Studie:

Das Landesverwaltungsgericht hegt gegen die von der Österreichischen Apothekerkammer vorgenommene Ermittlung der Einwohnergleichwerte als Punktschätzung auf Basis des Mittelwertes des Konfidenzintervalls (sohin des statistischen Erwartungswertes einer Normalverteilung) keine grundsätzlichen Bedenken.

Die Frage, ob einer bestehenden Apotheke ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen verbleibt, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Nach § 19 Abs 7 ApoG ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke (primär) ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Gemäß dem (auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden) § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Entsprechend diesem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist die Behörde (und das Landesverwaltungsgericht) daher bei der Würdigung einer auf statistischen Methoden beruhenden (immer mit einer gewissen Unsicherheit behafteten) Prognose eines Sachverständigen grundsätzlich nicht an eine bestimmte und von vorneherein feststehende (in Prozentsätzen ausgedrückte) statistische Wahrscheinlichkeit gebunden, dass der tatsächliche Wert dem vom Sachverständigen prognostizierten Wert entspricht oder diesen über- oder unterscheitet. Ebensowenig sind die Behörde oder das Verwaltungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehalten, in jedem Fall von einem „Worst-Case-Szenario“ auszugehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwSlg 17.342 A/2007; VwGH 21.10.2010; 2008/10/0199) ist es zulässig, dass dann, wenn die erforderlichen auf den Einzelfall bezogenen Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückgegriffen wird und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen.

„Die nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG 1907 vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen“ (VwGH 31.05.2021 mit Hinweis auf VwGH 21.5.2008, 2006/10/0017; 27.9.2018, Ra 2017/10/0069).

Im vorliegenden Fall wären Einzelfallerhebungen mit erheblichem (unvertretbarem) Zeitaufwand verbunden, sodass die Heranziehung der TU-Studie vom 03.08.2018 zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte zulässig ist; in der TU-Studie werden auch örtliche Verhältnisse berücksichtigt und objektive, statistische Daten herangezogen. Dem Gutachten der Apothekerkammer vom 11.01.2024 ist die TU-Studie angeschlossen und wird darin ausführlich die Methode zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte dargelegt, sodass hinreichend Transparenz hinsichtlich der Berechnung gegeben ist. Weiters wird in der Ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 27.02.2024 die TUStudie ausführlich erläutert. Schließlich erläuterte die Sachverständige der Österreichischen Apothekerkammer die TU-Studie und die darauf beruhenden konkret angestellten Berechnungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdevorbringen ist daher für das Landesverwaltungsgericht nicht geeignet, die plausiblen Darlegungen des Bedarfsgutachtens unter Anwendung der TU-Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten (Seite 27 ff) zweifelhaft erscheinen zu lassen.

3. 3 Zur Berücksichtigung von Einwohnergleichwerten aus dem Tourismus:

„Für die Berücksichtigung eines zusätzlichen Bedarfs aufgrund der in § 10 Abs 5 ApoG genannten ´Einflutungserreger´ sind konkrete, auf die im Gesetz angeführten Tatbestände (´Beschäftigung´, ´Einrichtungen´, Verkehr´) bezogene Ermittlungen erforderlich, wobei es zulässig ist, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen, wenn die an sich erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können. Lässt sich das zusätzliche Potential jedoch weder mit vertretbarem Aufwand durch einzelfallbezogene Feststellungen, noch durch repräsentative Studien ermitteln, so kann ein solches Potential nicht berücksichtigt werden“ (VwGH 22.05.2024, Ro 2024/10/0013 mit Hinweis auf VwGH 25.11.2015, Ra 2015/10/0037, mit Verweis auf VwGH 20.11.2013, 2012/10/0125; 9.12.2013, 2012/10/0196; 25.4.2014, 2013/10/0022).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer trifft zu, dass Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt (vgl BlgNR RV 1336 XVII GP., 5).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, handelt es sich bei den Gemeinden im Versorgungsgebiet der AA-Apotheke Z, T, W, S, R, Q, P und O um ausgewiesene Fremdenverkehrszentren.

Für das Versorgungspotential der AA-Apotheke sind aufgrund der letztverfügbaren Jahresnächtigungszahlen aus dem Jahr 2024 insgesamt 887.899 Nächtigungen zu berücksichtigen. Nach dem Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 in der Fassung der Ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.07.2025 sind daher 8.367 Einwohnergleichwerte aus dem Tourismus für das Versorgungspotential der AA-Apotheke in Anrechnung zu bringen, woraus sich insgesamt ein Versorgungspotential von 13.748 ergibt. Selbst bei Anwendung der unteren Konfidenzgrenzen für die Berechnung des Bedarfes verbleibt sich ein ausreichendes, 5.500 Personen deutlich übersteigendes Versorgungspotential von insgesamt 7286.

3. 4 Zur Berechnung des apothekenrechtlichen Bedarfes:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht ein apothekenrechtlicher Bedarf an der beantragten öffentlichen Apotheke: Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen liegt die in Aussicht genommene Betriebsstätte der zu errichtenden Apotheke in einer Entfernung von mehr als 500 Metern zu jeder nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke. Nach den Sachverhaltsfeststellungen beträgt auch die Zahl der von der AA-Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen – nach dem Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 in der Fassung der Ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.07.2025 und auch nach jeder von der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommen und erläuterten alternativen Berechnungsmethode – mehr als 5.500 Personen.

Ungeachtet der grundsätzlichen Anwendbarkeit der TU-Studie (siehe oben V.3.2) hat die Sachverständige der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts auch weitere alternative Berechnungsmethoden – einerseits unter Anwendung der TU-Studie bei unteren Konfidenzintervallen und andererseits unter Anwendung der (veralteten) Berechnungsmethode wie im Gutachten im Verfahren *** – vorgenommen. Nach allen Berechnungsmethoden verbleibt ein ausreichendes Mindest-Versorgungspotential der AA-Apotheke von über 5.500 Personen. Das Landesverwaltungsgericht hat daher am Vorliegen des apothekenrechtlichen Bedarfes keinerlei Zweifel.

3. 5 Zur Unerheblichkeit des Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer den Beweisantrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einholen, dass die Anzahl der von der AA-Apotheke zu versorgenden Personen infolge der Neuerrichtung der angesuchten Apotheke unter das gesetzliche Mindesterfordernis von 5.500 Personen fallen würde.

Das Landesverwaltungsgericht gab diesem Beweisantrag wegen Unerheblichkeit keine Folge: Die Beschwerdeführer machten für das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend deutlich, warum die Einholung eines weiteren Beweises zur Frage des Bedarfes erheblich sein sollte.

Die Frage des Bedarfes wurde bereits ausreichend durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 in der Fassung der Ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.07.2025 sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geklärt. Das Landesverwaltungsgericht erkannte zudem aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung – insbesondere den erläuterten alternativen Berechnungen einerseits unter Anwendung der TU-Studie bei unteren Konfidenzintervallen und andererseits unter Anwendung der (veralteten) Berechnungsmethode wie im Gutachten im Verfahren ***, nach denen sämtlich ein ausreichendes Versorgungspotential der AA-Apotheke von über 5.500 Personen verbliebe – keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Beweises zu diesem Beweisthema.

Schließlich vermochten die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführer, die TU-Studie sei inhaltlich mangelhaft und zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten untauglich, das Landesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen: Wie die Sachverständige der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, ist die TU-Studie eine geeignete Methode zur Berechnung zusätzlich zu versorgender Personen im Versorgungspotential einer öffentlichen Apotheke. Dabei resultieren zwar die Regressionskoeffizienten aus der TU-Studie heraus, also aus den damals errechneten Daten für die kleinräumigen Gebiete. Dies spiegelt die Verteilung wider. Das Ergebnis ist insgesamt eine Formel, um die Einwohnergleichwerte aus dem Tourismus zu errechnen. Dasselbe gibt es für die Umrechnung von Nebenwohnsitzen, von Beschäftigten und sowie vom Einzelhandel. Die konkrete Berechnung für das aktuell vorliegende Bedarfsgutachten in der Fassung der ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.2025 erfolgte auf Grundlage der aktuellst verfügbaren Daten. Warum das Ergebnis dieser Berechnung nicht schlüssig sein soll, haben die Beschwerdeführer für das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend aufgezeigt. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis

Nach § 9 Abs 1 ApoG ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung (Konzession) zu erteilen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 ApoG ist die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zu erteilen, wenn ein Bedarf an der neu zu errichtenden Apotheke besteht. Gemäß § 10 Abs 2 Z 2 und 3 Apothekengesetz besteht ein Bedarf nicht, wenn die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. Gemäß § 10 Abs 4 ApoG sind zu versorgende Personen die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehende öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des § 10 Abs 4 ApoG weniger als 5.500, so sind gemäß § 10 Abs 5 ApoG die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können im Verfahren betreffend die Verleihung einer Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke die Inhaber umliegender bestehender Apotheken (nur) ihre Existenzgefährdung geltend machen, also lediglich vorbringen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 Meter, bzw die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke verringern und weniger als 5.500 betragen. In anderen Fragen kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken hingegen kein Mitsprachecht zu (VwSlg 17.458 A/2008 mwN).

Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen liegt die in Aussicht genommene Betriebsstätte der zu errichtenden Apotheke in einer Entfernung von mehr als 500 Metern zu jeder nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke. Nach den Sachverhaltsfeststellungen beträgt auch die Zahl der von der AA-Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen – nach dem Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11.01.2024 in der Fassung der Ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 14.07.2025 und auch nach jeder von der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommen und erläuterten alternativen Berechnungsmethode mehr als 5.500 Personen. Eine Existenzgefährdung der AA-Apotheke durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke liegt somit nicht vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Das Landesverwaltungsgericht hatte die umfassenden Ausführungen der Sachverständigen der Österreichischen Apothekerkammer zum Bedarfsgutachten sowie zu den Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu würdigen. Schon aus diesem Grund war die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zulässig. Im Übrigen stimmten die Verfahrensparteien der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bei der Frage, welches Versorgungspotential im Sinne des § 10 Abs 4 und 5 Apothekengesetz einer bestehenden Apotheke verbleibt, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Feststellungen zu diesen Fragen, einschließlich der Anwendbarkeit der TU-Studie, hat das Landesverwaltungsgericht auf Grundlage der eindeutigen Beweisergebnisse getroffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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