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LVwG-2024/41/2280-4; LVwG-2024/41/2281-4•LVwG T LVwG-2024/41/2280-4; LVwG-2024/41/2281-4
LVwG-2024/41/2280-4; LVwG-2024/41/2281-4Tribunale amministrativo regionale4 nov 2025
Entsendemeldung<br/>A1 Sozialversicherungsdokument<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen
A.) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2024, Zl *** (ha Zl LVwG-2024/41/2280) und
B.)das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2024, Zl *** (ha Zl LVwG-2024/41/2281),
betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der „CC“, mit Sitz in Adresse 2, **** X, Ungarn, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer derselben, zu verantworten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat zu A.) und B.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 400,00 (sohin gesamt Euro 800,00) zu leisten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
A.)Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2024 zur Zl *** (hieramtlich Zl LVwG-2024/41/2280):
Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit:13.06.2023, 11:45 Uhr
Ort:**** W, B *** Str.km ***, Kontrollstelle
Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ des Unternehmens CC mit Sitz in Adresse 2,**** X, Ungarn, diese ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber/in mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Meldung nach § 19a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG (Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern) in Papierform oder elektronischer Form dem angeführten Fahrer vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nicht bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des §21a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht dem Fahrer bereitstellt. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Entsendung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Name: DD
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
Wohnanschrift: Adresse 3, **** V
Ausgeübte Tätigkeit: LKW-Fahrer
Entlohnung: 500,00 € plus 16 € pro Tag
Kennzeichen des Fahrzeuges: ****
Kennzeichen des Anhängers: ****
Kontrollort und Kontrollzeit: **** W, B ***, Str.km ***; am 13.06.2023 um 11:45 Uhr
Fehlende SV-Dokumente: IMI-Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG (§21 a Abs. 1 LSD-BG)“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26a Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 21a Abs 1 LSD-BG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe gemäß § 26a Abs 1 LSD-BG in Höhe von Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 9 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide und darüber hinaus der objektive Tatbestand einer Übertretung gemäß § 26a Abs 1 Z 1 LSD-BG, nämlich das Nichtbereitstellen einer Entsendemeldung vor Fahrtbeginn, nicht vorliege. Dem Fahrer sei die Meldung vor Fahrtbeginn zur Verfügung gestellt worden. Vom Nichttätigwerden des Fahrers, sich die Dokumente nochmals schicken zu lassen bzw dass der Fahrer die Dokumente nicht vorweisen habe können, könne nicht der Schluss gezogen werden, sie wären ihm vor Beginn der Fahrt nicht zur Verfügung gestellt worden. Vielmehr erscheine ein Verlust der bereitgestellten Dokumente während der Fahrt als lebensnahe.
Zum Kontrollzeitpunkt habe eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG bestanden, das Vorhandensein dieser Meldung untermaure die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese dem Fahrer bereits vor Beginn der Fahrt bereitgestellt worden sei.
Die belangte Behörde liefere auch keine Begründung für die Annahme, die Entsendemeldung sei dem Fahrer nicht bereitgestellt worden. Es lägen lediglich plattitüdenhafte (nicht-) Begründungen vor. Die belangte Behörde habe sich mit den verschiedenen Argumenten, die für und gegen die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sprechen würden, nicht auseinandergesetzt und diese auch nicht in logischer nachvollziehbarer Weise begründet. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Das Amt für Betrugsbekämpfung biete keine Beweise dafür an, dass die Entsendemeldung dem Fahrer vor Fahrtbeginn nicht bereitgestellt worden sei. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend sei das Verfahren einzustellen gewesen.
Es gehe nicht um die Frage, ob der Fahrer im Kontrollzeitpunkt im Besitz der Entsendemeldung gewesen sei oder nicht, sondern ob diese vor Fahrtbeginn bereitgestellt worden sei.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer ein Kontrollsystem installiert. Es würden beim Unternehmen CC die nach dem LSD-BG notwendigen Dokumente zusammengestellt, ausgedruckt und in einer Mappe gesammelt dem Fahrer mitgegeben. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gehandhabt worden. Vor Abfahrt werde sodann grundsätzlich noch einmal kontrolliert, ob alle Dokumente auch an den Fahrer ausgehändigt worden seien.
Es sei ein ausreichendes Kontrollsystem existent gewesen und sohin treffe den Beschwerdeführer hinsichtlich der Bereithaltung der Unterlagen gemäß § 21 Abs 1 und § 21a Abs 1 LSD-BG kein Verschulden.
Zur Strafbemessung wurde im Rechtsmittel zusammengefasst ausgeführt, dass die Entsendemeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle existent gewesen sei. Dieser Umstand müsse als strafmildernd berücksichtigt werden. Strafmildernd sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Nichtbereitstellen der Entsendemeldung um eine entschuldbare Fehlleistung handle und der Unwert des inkriminierten Verhaltens äußerst gering sei.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Lenkers des Fahrzeuges und die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.
B.Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2024 zur Zl *** (hieramtlich Zl LVwG-2024/41/2281):
Mit diesem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1.Datum/Zeit: 13.06.2023, 11:45 Uhr
Ort: **** W, B *** Str.km ***, Kontrollstelle
Sie haben als Verantwortlicher und somit als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG des Unternehmens CC Mit Sitz in Adresse 2, **** X, Ungarn, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Die unter Punkt 1. der nachangeführten Liste - gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Name: DD
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
Wohnanschrift: Adresse 3,**** V
Ausgeübte Tätigkeit: LKW-Fahrer
Entlohnung: 500,00 € plus 16 € pro Tag
Kennzeichen des Fahrzeuges: ****
Kennzeichen des Anhängers: ****
Kontrollort und Kontrollzeit: **** W, B ***, Str.km ***; am 13.06.2023 um 11:45 Uhr
Fehlende SV-Dokumente: E101/A1 (§21 Abs. 1 Z1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG“
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 LSD-BG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 9 Stunden) verhängt.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2024 wurde gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben und auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit leide, zudem treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sei vom Beschwerdeführer ein Kontrollsystem installiert worden. Es würden beim Unternehmen CC die nach dem LSD-BG notwendigen Dokumente zusammengestellt, ausgedruckt und in einer Mappe gesammelt dem Fahrer mitgegeben. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gehandhabt worden. Es werde sodann vor Abfahrt grundsätzlich noch einmal kontrolliert, ob nämliche Dokumente dem Fahrer ausgehändigt worden seien. Die notwendigen Dokumente seien dem Fahrer bereitgestellt und mitgegeben worden.
Der Arbeitnehmer DD sei auch während der Entsendung nach Österreich und der Kontrolle in Ungarn sozialversichert gewesen.
Dass der Fahrer die übergebenen und bereitgestellten Dokumente nicht vorweisen habe können, stelle ein einmaliges Ereignis war, das jedoch nichts darüber aussage, ob ein vom VwGH gefordertes Kontrollsystem bestehe oder nicht. Durch die getroffenen Maßnahmen habe der Beschwerdeführer mit gutem Grund von der Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG überzeugt sein können. Es sei im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ein ausreichendes Kontrollsystem existent gewesen und treffe den Beschwerdeführer hinsichtlich der Bereithaltung der Unterlagen gemäß § 21 Abs 1 und § 21a Abs 1 LSD-BG kein Verschulden.
Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die notwendigen Unterlagen nachgereicht bzw im Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens existent gewesen seien. Desweiteren sei der Fahrer im gesamten Entsendungszeitraum in Ungarn sozialversichert gewesen und müsse dieser Umstand strafmildernd berücksichtigt werden. Weiters sei auch besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls nur leicht fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Beantragt wurde die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Beschwerdeführers und die ersatzlose Aufhebung und Einstellung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerden wurde die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung von der belangten Behörde in Vorlage gebracht.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nach Einholung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen am 23.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Dabei wurden die vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2024/41/2280 (betreffend des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***) sowie zur Zahl LVwG-2024/41/2281 (betreffend des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ***) protokollierten Verfahren, zur Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden wurde. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des informierten Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung, Herrn EE. Der Beschwerdeführer selbst ist trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zum Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen, sondern hat sich durch seine rechtsfreundliche Vertretung vertreten lassen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin der zur Vertretung nach außen Berufene des Unternehmens CC mit Sitz in Adresse 2, **** X (Ungarn).
Am 13.06.2023 um 11:45 Uhr wurde der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen **** auf der B ***, bei Strkm 4,2 im Bereich der Kontrollstelle, **** W angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG einer Kontrolle unterzogen. Der LKW wurde von DD, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, gelenkt. DD ist Arbeitnehmer der CC mit Sitz in Adresse 2, **** X (Ungarn). Laut EU-Lizenz und CMR-Dokument führte die Firma CC, Adresse 2, **** X (Ungarn), eine Transportfahrt von Österreich nach Deutschland durch.
Bei der Kontrolle konnte eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG nicht bereitgehalten und vorgezeigt werden und konnte das entsprechende Dokument auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Die Entsendemeldung wurde dem Fahrer nicht in Papierform oder in elektronischer Form bereitgestellt.
Weiters konnte bei der Kontrolle ein A1-Versicherungsdokument gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG für den Lenker nicht bereitgehalten und vorgezeigt werden und konnte das entsprechende Dokument auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
Nicht festgestellt werden kann, ob und wie seitens des Beschwerdeführers im Unternehmen kontrolliert wurde, dass der Arbeitnehmer die verfahrensgegenständliche Unterlage nach dem LSD-BG mitführt bzw in elektronischer Form zugänglich machen kann.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den im Behördenakt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FF vom 20.06.2023, Zl *** sowie der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FF vom 20.06.2023, Zl ***.
Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC, Ungarn, war und nach wie vor ist, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Der, den nunmehr angefochtenen Straferkenntnissen zugrundeliegende Sachverhalt wurde auch in der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verhandlung erörtert.
Dabei führte der einvernommene informierte Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung, EE, nach Einsichtnahme in dessen Akt aus, dass anlässlich der Kontrolle festgestellt worden sei (und zwar durch Abfrage des kontrollierenden Beamten beim IMI System), dass eine Entsendemeldung zwar schon erstattet worden sei, das Formular jedoch bei der Kontrolle definitiv nicht ausgehändigt worden sei. Dies entspricht auch inhaltsgleich den Angaben im Strafantrag, worin ausgeführt wurde, dass der Verkehrsunternehmer die erstattete Meldung gemäß § 19a LSD-BG dem Fahrer gemäß § 21a Abs 2 LSD-BG nicht bereitgestellt habe. Der informierte Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung führte auch detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass den Lenkern bei den Kontrollen regelmäßig auch immer Musterdokumente vorgelegt würden, konkret ein Musterdokument des Entsendeformulares, damit dieser wisse, worum es gehe.
Dass das Entsendeformular vom Lenker anlässlich der Kontrolle nicht ausgehändigt und auch nicht elektronischer Form zugänglich gemacht wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Strafantrag vom 20.06.2023, Zl *** und der Aussage des informierten Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass das Entsendeformular vom Lenker anlässlich der Kontrolle nicht ausgehändigt und auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde.
Das erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen, wonach der Lenker der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, geht bereits dahingehend ins Leere, als vom informierten Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die Verständigung mit dem Lenker ua mit Musterbeispielen erfolgt sei, sodass auch ausgeschlossen werden kann, dass der Lenker nicht verstanden hat, welche Dokumente man von ihm haben will.
Vom informierten Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung weiters ein Lichtbild vorgelegt (Beilage ./A), und führte dieser zur vorgelegten Urkunde aus, dass darauf eine in deutscher Sprache erfolgte Kommunikation des Lenkers mit seinem Arbeitgeber hinsichtlich der fehlenden Dokumente ersichtlich sei.
Auf der Beilage ./A sind ein Musterdokument der Entsendemeldung sowie (auszugsweise) ein Musterdokument des A1-Formulares erkennbar, sowie der darunter stehende Text: “Suchen diese zwei“ und „Aber suchen ohne ist da“.
Bereits unter Zugrundlegung dieser in Beilage ./A ersichtlichen Korrespondenz ist einerseits jedenfalls widerlegt, dass der Lenker etwaige mitgeführte Dokumente aufgrund von Verständigungsproblemen nicht vorgezeigt hat. Andererseits steht für die erkennende Richterin aufgrund der in Beilage ./A ersichtlichen Korrespondenz des Lenkers des Fahrzeuges unzweifelhaft fest, dass die entsprechenden Dokumente anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt wurden, diese im Fahrzeug nicht mitgeführt wurden und diese nicht bereitgestellt wurden.
Die unsubstantiiert schriftlich Ausführung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach dem Fahrer die Entsendemeldung vor Fahrtbeginn zur Verfügung gestellt worden sei, stellt dagegen eine Schutzbehauptung dar. Das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, -dass vom „Nichttätigwerden des Fahrers, sich die Dokumente nochmals schicken zu lassen bzw dass der Fahrer die Dokumente nicht vorweisen konnte“, nicht „der Schluss gezogen werden könne, sie wären ihm vor Beginn der Fahrt nicht zur Verfügung gestellt worden“ - ist nicht geeignet, die vorliegenden Beweisergebnisse zu entkräften. Auch die in der Beschwerde ausgeführte Vermutung, wonach vielmehr ein Verlust der bereitgestellten Dokumente während der Fahrt lebensnahe erscheine, ist laut Ansicht der erkennenden Richterin als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren und steht diese Vermutung auch in Widerspruch zur oben angeführten schriftlichen Korrespondenz des Lenkers des Fahrzeuges.
Dass der Beschwerdeführer das Entsendeformular nicht im Fahrzeug während des Entsendezeitraumes bereitgehalten bzw bereitgestellt und nicht elektronisch zugänglich gemacht hat, steht für das Landesverwaltungsgericht in Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse, fest.
Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass das A1 Dokument vom Lenker anlässlich der Kontrolle nicht bereitgehalten und auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde und steht dies für das Landesverwaltungsgericht in Gesamtschau der oben angeführten vorliegenden Beweisergebnisse, ebenso fest.
Dass ein Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers eingerichtet gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat sich diesbezüglich des Beweismittels seiner Einvernahme begeben.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
„Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr
§ 19a.
(1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EUMitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
[…]“
„Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr
§ 21a.
(1) Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
[…]“
„Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr
§ 26a.
(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a
[…]“
Die weiters maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021 lauten auszugsweise wie folgt:
„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21.
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EUMitgliedstaat oder EWRStaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
§ 26.
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der unter Punkt II. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen, steht fest, dass die Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG für den Lenker DD offensichtlich zwar rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet wurde, diese aber vom Arbeitgeber, der CC, bei welcher es sich um ein Verkehrsunternehmen im Sinn des § 19a Abs 1 und 2 handelt, vor Beginn der Entsendung des mobilen Arbeitnehmers diesem nicht in Papierform mitgegeben wurde und konnte der Fahrer die Entsendemeldung anlässlich der Kontrolle sohin nicht vorweisen und auch nicht in elektronischer Form zugänglich machen.
Der objektive Tatbestand des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2024, Zl *** angelasteten Übertretung, konkret der Verwaltungsübertretung nach § 26a Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 21a Abs 1 LSD-BG, ist sohin erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG nach außen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ, nämlicher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren zur Zl LVwG-2024/41/2280 ausführt, dass ein Verlust der bereit gestellten Dokumente während der Fahrt als lebensnahe erscheine (Beschwerde zu Zl ***, Seite 3), so handelt es sich diesbezüglich um eine bloße Mutmaßung. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht gehalten, Erkundungsbeweise aufzunehmen (vgl etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2014/02/0059), sodass die in diesem Zusammenhang angebotene Einvernahme des Lenkers des Fahrzeuges als Zeugen unterbleiben konnte. Im Übrigen steht für die erkennende Richterin, wie bereits unter Punkt III. dieses Erkenntnisses näher dargelegt wurde, nicht zuletzt aufgrund der vorliegenden Unterlagen (insbesondere aus der in Beilage ./A ersichtlichen Korrespondenz) fest, dass die entsprechenden Dokumente anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt wurden, diese im Fahrzeug nicht mitgeführt wurden und diese nicht bereitgestellt wurden.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht weiters fest, dass der Arbeitnehmer der CC, DD, welcher von dieser nach Österreich entsandt wurde, am 13.06.2023 anlässlich der durchgeführten Kontrolle das A1-Versicherungsdokument nicht vor Ort bereitgehalten hat und konnte er dieses auch nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich machen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Lenker auch nicht durch einen Nachweis in deutscher oder englischer Sprache belegen konnte, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung des Dokumentes durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war. So wurde auch nicht der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes A1 und ein Dokument, aus welchem sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht. Es wurde lediglich in weiterer Folge im Verfahren vor der belangten Behörde ein Arbeitsvertrag sowie ein Dokument in ungarischer Sprache des Regierungsamtes U vom 22.08.2023 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC, bei welcher es sich um ein Transport-, sohin ein Verkehrsunternehmen handelt, hat sohin als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtliches Organ derselben auch die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.07.2024, Zl *** vorgeworfene Verwaltungsübertretung (konkret der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 21 Abs 1 LSD-BG) in objektiver Hinsicht verwirklicht. Dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entsendung offensichtlich ordnungsgemäß in Ungarn sozialversichert war, verhindert nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.
Zur subjektiven Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei den, dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihm, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Davon kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang lag es beim Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl dazu VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125, und vom 21.04.2010, 2008/03/0139).
Mit dem pauschalen Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach „beim Unternehmen CC die nach dem LSD-BG notwendigen Dokumente zusammengestellt, ausgedruckt und in einer Mappe gesammelt dem Fahrer mitgegeben“ würden und mit dem Vorbringen, wonach „grundsätzlich“ vor Abfahrt noch einmal kontrolliert werde, ob nämliche Dokumente auch an den Fahrer ausgehändigt worden seien, wurde das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich diesbezüglich des Beweismittels seiner Einvernahme begeben.
Es wurde auch schon erkannt, dass Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl VwGH 23.04.2008, 2004/03/0050) oder stichprobenartige Kontrollen (vgl VwGH 23.10.2008, 2005/03/0175) allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Wie bereits ausgeführt, hat der Entsender eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass die relevanten Urkunden im Fahrzeug mitgeführt und sohin schon ab der Einreise nach Österreich bereitgehalten werden und anlässlich einer Kontrolle vorgezeigt werden können.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass seinem Arbeitnehmer die entsprechenden Unterlagen vor der Entsendung nach Österreich zur Verfügung gestellt werden, weshalb sie auch nicht bereitgestellt werden konnte. Auch hat er es unterlassen, obwohl es technisch leicht möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der Lenker in elektronischer Form Zugriff auf die entsprechenden Daten gehabt hat.
Dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer des Transportunternehmens mussten die diesbezüglichen Bestimmungen bekannt sein und sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zur-Verfügung-Stellung der Unterlagen an den Arbeitnehmer sowie die Kontrolle des Fahrers, dass er die Unterlagen bereithalten kann, verhindert hätten.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.
Die von der Behörde verhängten Geldstrafen schöpfen den gesetzlich dafür vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 10 % aus und liegen daher bereits im unteren Bereich des Strafrahmens.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unbescholten gewesen sei, ist festzuhalten, dass sich aus der in den behördlichen Akten einliegenden Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz (Anfrage vom 19.07.2023) eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mehrfach rechtskräftig (auch einschlägig) strafvorgemerkt war, was als erschwerend zu werten war. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht zu berücksichtigen.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer offenbar ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet war und auch die Entsendemeldung an sich vor Entsendung nach Österreich erstattet wurde. Jedoch auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich sohin bei beiden Delikten lediglich um Formaldelikte handelt, war eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht geboten. Zu berücksichtigen ist nämlich der erhebliche Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, wonach durch Bereithalten der Unterlagen einfache und effiziente wie umfassende Kontrollen der Einhaltung der Arbeits- und Sozialbedingungen gewährleistet sein sollen. Diesem Umstand hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maß zuwidergehandelt.
Aufgrund des Umstandes, dass die beiden von der Behörde verhängten Geldstrafen bereits im unteren Bereich festgesetzt wurden, erachtet das erkennende Gericht die mit den nunmehr angefochtenen Straferkenntnissen der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 2.000,00 als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 07.04.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN). Dies hat der VwGH auch schon in Zusammenhang mit § 21 Abs 1 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 33/2013), zum Fehlen eines Kontrollsystems bei Unterentlohnung nach dem AVRAG 1993 ausgesprochen (VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121; vgl. zur Übernahme der zu § 21 VStG ergangenen Rechtsprechung allgemein VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164, mwN). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass nichts anderes für das Delikt des Nichtbereithaltens der Lohnunterlagen nach § 28 LSD-BG 2016 gelten kann.
Auch ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist nicht als gering zu beurteilen, was sich bereits aus dem hohen Strafrahmen für die gegenständlichen Delikte ergibt (VwGH 12.05.2023, Ra 2023/09/0039) und wurde durch das Nicht-Bereithalten der Unterlagen die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG in nicht unerheblichem Maße erschwert.
Der Entfall der Ersatzfreiheitsstrafen hatte ebenfalls nicht zu erfolgen, zumal aufgrund der geänderten Strafbestimmungen durch BGBl I Nr 174/2021 die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur nicht mehr anzuwenden ist. Die Spruchberichtigung erfolgte gem § 44a VStG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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