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LVwG-2025/27/1728-1•LVwG T LVwG-2025/27/1728-1
LVwG-2025/27/1728-1Tribunale amministrativo regionale3 nov 2025
Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter verantwortlich<br/>Fernbleiben vom Unterricht<br/>häuslicher Unterricht<br/>Schulpflichtverletzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.05.2025, Zl ***, zugestellt durch Hinterlegung am 19.05.2025, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:24.02.2025 – 06.03.2025
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie sind als Erziehungsberechtigter der Schülerin BB, geb. am xx.xx.xxxx, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese vom 24.02.2025 bis 06.03.2025 dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler, zu sorgen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 484,00“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht am 16.06.2025 per E-Mail erhobene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses bzw die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt wird. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung das Recht auf häuslichen Unterricht in Art 17 StGG verankert sei, welches durch das Schulpflichtgesetz 1985 nicht derogiert werden könne. Der häusliche Unterricht unterliege keinerlei Beschränkung und beruft sich der Beschwerdeführer auf einen entschuldigenden Notstand gemäß § 6 VStG, weshalb er die Übertretung aus subjektiver Sicht nicht zu verantworten habe. Weiters läge eine unzulässige Doppelbestrafung aufgrund fortgesetzter Delikte vor. Der Tochter komme im häuslichen Unterricht, welcher ihr gemäß Art 17 Abs 3 StGG zustehe, eine ausreichende Beschulung durch den Besuch der internationalen Schule „CC School“ zuteil und habe sie diese Schule im Schuljahr 2023/2024 erfolgreich absolviert. Das diesbezüglich vorgelegte Zeugnis würde den Anforderungen des Haager Abkommens entsprechen, weshalb eine Schulpflicht an der Mittelschule Z, von welcher die Tochter abgemeldet wurde, nicht bestehe. Weiters mangle es an der subjektiven Tatseite und fehle der Anordnungsbescheid gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 für das Schuljahr 2024/2025.
Mit Schreiben vom 22.07.2025, eingelangt am 28.07.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2025/12/0801 sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Vater und Erziehungsberechtigte der mj. BB (geb. xx.xx.xxxx), welche Schülerin der Mittelschule Z, Adresse 2 in **** Z ist und im Tatzeitraum an der Adresse Adresse 1, **** Z wohnhaft gewesen ist (ZMR).
Die Schülerin BB hat zumindest in der Zeit vom 24.02.2025 bis 06.03.2025 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).
Nicht festgestellt werden kann, dass BB im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat bzw an einer solchen angemeldet wurde. Der häusliche Unterricht für die Minderjährige wurde der Bildungsdirektion Tirol gegenüber für das Schuljahr 2024/2025 nicht angezeigt. Auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund konnte festgestellt werden.
Für das Schuljahr 2024/2025 wurde für BB keine Bewilligung zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule von der Bildungsdirektion erteilt.
Über den Beschwerdeführer wurde bereits für den Tatzeitraum 13.11.2024 bis 08.01.2025 ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 betreffend das unentschuldigte Fernbleiben der mj. Tochter BB (geb. xx.xx.xxxx) vom Unterricht an der Mittelschule Z verhängt. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20.02.2025 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass er Erziehungsberechtigter der BB ist und seine Tochter in der genannten Zeit den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht hat; er bringt auch selbst vor, dass die Mittelschule an sich keine geeignete Schulform für seine Tochter darstelle, weshalb er sie nicht in die Schule schicke.
Bezüglich des Tatzeitraumes liegen die entsprechenden Anzeigen der Direktion der Mittelschule Z im Behördenakt, die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden aus dem Behördenakt sowie dem Gerichtsakt zur Zl LVwG-2025/12/0801. Dass BB den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht oder sich an einer solchen angemeldet hat, wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen. Auch die Bildungsdirektion für Tirol hat bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule durch die Schülerin BB vorliegen (vgl das E-Mail vom 10.04.2025 im Gerichtsakt LVwG-2025/12/0801). Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.08.2024, GZ: ***, wurde das Ansuchen der Erziehungsberechtigten um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule durch BB als unzulässig zurückgewiesen.
Auch das Vorliegen einer Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/25 und dessen Nichtuntersagung wurden von der Bildungsdirektion verneint und vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.
IV.Rechtslage:
Die im Tatzeitraum relevanten Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 89/2024, und des Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr 142/1867, lauten wie folgt:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
[…]
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Art 14 B-VG
[…]
(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
[…]
Art 17 StGG
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die am xx.xx.xxxx geborene Tochter des Beschwerdeführers in der Zeit vom 24.02.2025 bis 06.03.2025 nicht am Unterricht an der MS Z, der für sie zuständigen Sprengelschule, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes 1985 ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).
Für die Schülerin wurde für das Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion gegenüber der häusliche Unterricht nicht angezeigt, die Schülerin wurde im Tatzeitraum vom Beschwerdeführer weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 lag für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum nicht vor, weshalb die Schülerin unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist. Eine Anmeldung an der CC Schule und die Teilnahme am Online-Unterricht ist in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen – unerheblich, zumal am Unterricht nicht im Präsenzunterricht im Ausland, sondern via Fernstudium teilgenommen wurde.
Demzufolge ist es auch unerheblich, ob die Schülerin für das Schuljahr 2024/2025 für die Teilnahme am Online-Unterricht an der CC-Schule ein Zeugnis ausgestellt bekommen hat, welches notariell beglaubigt von den Erziehungsberechtigten (im Vorverfahren) in Vorlage gebracht wurde, zumal der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht bewilligt und eine solche faktisch auch nicht besucht wurde und im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu klären ist, ob der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter und Vater dafür gesorgt, hat, dass die Schülerin für die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 nachgekommen ist oder nicht.
Auch entbindet die Abmeldung der Schülerin von der MS Z nicht von ihrer Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz 1985. Solange keine Anmeldung – wie vorliegend - an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, hat die Schülerin ihrer Schulpflicht an der für sie zuständigen Sprengelschule nachzukommen.
Die Schulpflicht für die Schülerin ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, sodass es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch keiner Anordnung zum Schulbesuch im vorliegenden Fall bedarf.
§ 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 („Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (…) zu erfüllen.“) in Verbindung mit § 4 leg cit („Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“) ordnet die Erfüllung der Schulpflicht in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an. Dies gilt unabhängig von einer Anordnung gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985, „dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“.
Eine solche Anordnung ist nämlich nicht gegenüber jedem in Österreich schulpflichtigen Kind zu erlassen, sondern nur in den explizit angeführten Fällen des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl I 37/2023. Die Bildungsdirektion hat demnach nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule nicht gleichwertig ist (vgl VfGH 25.06.2024, G 3494/2023 mwN). Wie bereits der Überschrift zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht, Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht“) zu entnehmen ist, bezieht sich diese Bestimmung primär auf die genannten alternativen Unterrichtsformen und begründet nicht erst eine solche Anordnung die allgemeine Schulpflicht an sich. Eine entgegenstehende Auslegung würde dazu führen, dass all jene Kinder, denen gegenüber kein Bescheid gemäß § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 erlassen worden ist, nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen würden, was jedenfalls im Widerspruch zu dem in Art 14 Abs 5a B-VG normierten verfassungsgesetzlichen Bildungsauftrag stehen würde und dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 iVm § 4 Schulpflichtgesetz 1985 widerspräche.
Für das gegenständliche Schuljahr 2024/2025 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für die Tochter des Beschwerdeführers hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in Verbindung mit § 4 leg cit ergeben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruhen sohin die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten bzw der Schulpflichtigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres bereits unmittelbar auf dem Gesetz. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985) konkretisiert (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041, 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung des Besuchs einer öffentlichen bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ist aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985.
Der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter der Schülerin hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Schülerin, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes 1985 im Tatzeitraum unterlag, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der zuständigen Sprengelschule MS Z oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.
Die verfassungsmäßigen Bedenken des Beschwerdeführers werden nicht geteilt: Wie bereits mehrfauch ausgeführt, beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, insbesondere dass der häusliche Unterricht gemäß Art 17 Abs 3 StGG keinerlei Beschränkung unterliege, geht insoweit ins Leere und bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, die verfahrensrelevanten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal aufgrund des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, lediglich sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses, sohin bis 20.02.2025, erfasst sind, verfahrensgegenständlich ist der Tatzeitraum erst ab 24.02.2025 relevant (VwGH 10.05.2023, Ra 2023/07/0006 ua).
Auf einen entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, zumal ihm aufgrund der zahlreich gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie der Mitteilungen der Bildungsdirektion bereits hinreichend bekannt war, dass er sich nicht auf die von ihm geltend gemachten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte stützen kann. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers nicht aufgezeigt, worin eine Notstandssituation gelegen sein soll. Dass er nicht gesetzmäßig handelt, wurde oben bereits ausgeführt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer musste die Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine Tochter am Unterricht an der zuständigen Schule teilzunehmen hat, insbesondere aufgrund der zahlreichen gegen ihn anhängigen Verwaltungs(straf)verfahren jedenfalls bekannt sein, dennoch ist er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen ist.
Als mildernd ist kein Umstand, als erschwerend zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Schülerin offenbar auch noch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weiterhin den Unterricht nicht besuchte, was die zahlreichen weiteren bis 23.05.2025 reichenden Meldungen der MS Z belegen und sich der Beschwerdeführer absolut uneinsichtig zeigt.
Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und insbesondere aus spezial-, aber auch generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer vor künftigen gleichgearteten Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 20 VStG ist ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kommt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Der Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG in der Höhe von Euro 88,00 festzusetzen.
Im vorliegenden Fall konnte das erkennende Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, zumal im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird auf die zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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