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LVwG-2025/14/1998-5•LVwG T LVwG-2025/14/1998-5
LVwG-2025/14/1998-5Tribunale amministrativo regionale30 ott 2025
Maßnahmenbeschwerde<br/>Festnahme<br/>Vorführung Antritt Ersatzfreiheitsstrafe<br/>Zustellung<br/>Bezeichnung<br/>Name<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Maßnahmenbeschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitstrafe durch – der Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.7.2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Maßnahmenbeschwerde vom 18.8.2025 rügte der Beschwerdeführer die zwangsweise Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe am 17.7.2025, da ihm – auf das Wesentliche zusammengefasst – die Aufforderung zum Strafantritt nie rechtsgültig zugestellt worden sei. Dieses Schreiben sei an „AA“ gerichtet gewesen, obwohl sein Name „AA“ sei.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.8.2025 trug das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer auf, den beschriebenen Sachverhalt näher auszuführen und genaue Angaben zu machen, wo die Festnahme erfolgt ist, von wem die Festnahme durchgeführt wurde und wann diese wieder aufgehoben wurde. Mit Schreiben vom 3.9.2025 lieferte der Beschwerdeführer die näheren Ausführungen nach und legte weitere Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 5.9.2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde auf, die vorhandenen Verwaltungsakte und insbesondere das Straferkenntnis vom 22.3.2024 sowie die Aufforderung zum Strafantritt vom 30.4.2025, beide ***, jeweils samt Zustellnachweis vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies ausdrücklich darauf hin, die Abfassung einer Gegenschrift ist nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 23.9.2025 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Meldung des Stadtmagistrats Z vom 24.6.2022 vor. Dadurch würde bestätigt, die Behördenpost sei – so der Beschwerdeführer – nicht rechtswirksam zugestellt worden, die Zustellung unwirksam und daher die nachfolgende Festnahme auf einer nichtigen Grundlage erfolgt.
Mit Schreiben vom 24.9.2025 übermittelte die belangte Behörde die geforderten Unterlagen.
II. Sachverhalt
Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist auf „AA“ ausgestellt. Er scheint als „AA“ im Zentralen Melderegister auf und ist seit 10.4.1967 an der Adresse 1, **** Z, als Hauptwohnsitz gemeldet. Sein am 18.1.2016 ausgestellter Personalweis und sein am 24.8.2016 ausgestellter Reisepass lauten beide auf „AA“.
Mit Straferkenntnis vom 22.3.2024, ***, verhängte die belangte Behörde wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 Strafen von erstens € 150 (Ersatzfreiheitstrafe 15 Stunden) und zweitens von € 500 (Ersatzfreiheitstrafe vier Tage und vier Stunden) und schrieb Verfahrenskosten von € 65 vor. Dieses an „AA“ adressierte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 29.3.2025 zugestellt. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem an „AA“ adressierten Erkenntnis vom 18.6.2024, LVwG-2024/25/1464-2, insoweit Folge, als die Strafe den ersten Spruchpunkt betreffend bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe auf € 100 herabgesetzt wurde. Die Beschwerde betreffend den zweiten Spruchpunkt wurde als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 100 festgelegt.
Mit dem an „AA“ adressierten Schreiben vom 30.4.2025 forderte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Antritt der Ersatzfreiheitstrafe binnen zwei Wochen auf. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 7.5.2025 zugestellt. Das Schreiben wurde nicht behoben und am 27.5.2025 zurück an die belangte Behörde geschickt, wo dieses am 28.5.2025 einlangte.
Am 17.7.2025 um 13:20 Uhr nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Innere Stadt mit den Dienstnummern *** und *** den Beschwerdeführer fest und verbrachten ihn ins Polizeianhaltezentrum Z, Adresse 2, **** Z. Die am 30.5.2025 verfasste „Vorführung zum Strafantritt“ wurde dem Beschwerdeführer bei der Festnahme persönlich ausgehängt. Darin wurde der Beschwerdeführer informiert, er kann den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die sofortige Bezahlung der ausstehenden Geldstrafe abwenden. Nach Bezahlung des offenen Betrages von € 765 wurde der Beschwerdeführer um 16:40 Uhr entlassen.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ist unstrittig und gründet sich im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer selbst eingegebenen Sachverhalt. So führte er in seiner Maßnahmenbeschwerde selbst aus, seine Geburtsurkunde lautet auf „AA“. Kopien des Personalausweises und des Reisepasses legte der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde vor. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters führte das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst durch.
Das zugrunde liegende Strafverfahren und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegen beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf.
Die Zustellung sowohl des Straferkenntnisses als auch der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitstrafe belegte die belangte Behörde mit den im E-Mail vom 24.9.2025 vorgelegten Nachweisen. Somit steht der Sachverhalt zweifelsfrei fest.
Die konkreten Umstände der Festnahme ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbestätigung, dem ihm ausgehändigten Schreiben „Vorführung zum Strafantritt“ sowie dem handschriftlichen Zettel mit den Dienstnummern.
IV. Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die zwangsweise Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe.
B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154; 20.11.2006, 2006/09/0188). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).
Die zwangsweise Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (VfSlg 11.212/1987, 12.029/1989;
VwGH 29.7.1998, 97/01/0764; 23.9.2003, 2003/02/0167). Die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig (Enengel-Binder, § 53b in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz [2023]3 Rz 5; Fister, § 53b, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2023]3 Rz 14).
C. Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitstrafe
Gemäß § 53b Abs 1 VStG ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten. Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er gemäß § 53b Abs 2 Satz 1 VStG zwangsweise vorzuführen.
Mit Schreiben vom 30.4.2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seine Ersatzfreiheitsstrafe binnen zwei Wochen anzutreten. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 7.5.2025 zugestellt. Da der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, wurde er gemäß § 53b Abs 2 VStG zwangsweise vorgeführt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, da die behördlichen Schriftstücke allesamt an „AA“ adressiert waren, und ihm (AA) nicht rechtsgültig zugestellt wurden. Im Kern stellt sich somit die Frage, ob die Zustellung an den Beschwerdeführer rechtmäßig im Sinne des Zustellgesetz erfolgte und ob folglich die Amtshandlung der belangten Behörde rechtmäßig war.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 20.7.2024, Ra 2022/02/0199).
Gemäß § 5 ZustG hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen. Dabei muss aus der Bezeichnung des Empfängers zweifelsfrei erkennbar sein, für wen die Sendung bestimmt ist (VwGH 24.9.1987, Ra 87/02/0038; OGH 19.5.2010, 6Ob31/10t). So führte der Verwaltungsgerichtshof – zum mit der gegenständlichen Frage verbundenen Bescheidadressaten – aus, die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 6.5.2025, Ra 2022/16/0118).
Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 30.4.2025 ist an „AA, Adresse 1, **** Z“ adressiert. Es mag zwar zutreffen, sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis des Beschwerdeführers sind auf „AA“ (ohne zweiten Vornamen) ausgestellt. Trotzdem ist der Beschwerdeführer als Empfänger aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eindeutig bezeichnet. Erstens entspricht der Name „AA“ – wie der Beschwerdeführer selbst angibt – seiner Geburtsurkunde. Zweitens scheint der Beschwerdeführer als „AA“ im Zentralen Melderegister auf. Drittens übernahm der Beschwerdeführer persönlich das zugrunde liegende und auf „AA“ lautende Straferkenntnis am 29.3.2024 – offenbar problemlos. Damit verbunden erhob der Beschwerdeführer viertens gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde und brachte darin in keinem Wort einen Zustellmangel vor. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer als Empfänger gemäß § 5 ZustellG eindeutig bezeichnet. Die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b Abs 1 VStG wurde ihm gemäß § 17 Abs 2 ZustG rechtmäßig zugestellt.
Weitere Gründe die an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung Zweifel aufkommen lassen würden, wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet oder bewiesen, noch sind diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen. Es liegen keine Umstände vor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ortsabwesend war. Er wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Bezahlung des Strafbetrags hingewiesen, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer auch Gebrauch.
Somit erfolgte die zwangsweise Vorzuführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b Abs 2 Satz 1 VStG rechtmäßig. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
D. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Maßnahmenbeschwerde nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG können Verwaltungsgerichte soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend vom unbestrittenen sowie durch die vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde vorgelegte Unterlagen zweifelsfreien Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen – ausschließlich die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zustellung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitstrafe. Diese konnte nach dem klaren Gesetzeswortlaut entschieden werden. Somit bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Es stand schon aufgrund der Aktenlage fest, der Beschwerdeführer wird mit seiner Maßnahmenbeschwerde nicht durchdringen und wäre folglich gemäß § 35 Abs 1 VwGVG als unterlegene Partei – bei einem entsprechenden Antrag der belangten Behörde als obsiegende Partei – zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Deshalb forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Schreiben vom 5.9.2025 die belangte Behörde ausdrücklich nicht zur Abfassung einer Gegenschrift auf, wodurch dem Beschwerdeführer die Bezahlung von € 368,80 (§ 1 Z 4 VwG-AufwandersatzVO) erspart wurde. Hätte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wäre auch die belangte Behörde als Partei zu laden gewesen. Dies hätte für den Beschwerdeführer zur Verpflichtung zum Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei gemäß § 1 Z 5 VwG-AufwandersatzVO von € 461 geführt. Aufgrund des durch die Aktenlage zweifelsfrei feststehenden Sachverhalts wurden dem Beschwerdeführer – durch den Entfall der mündlichen Verhandlung – die Bezahlung dieses Aufwandersatzes erspart.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsschutzinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage der Zustellung anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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