LVwG T LVwG-2025/17/1464-5

LVwG-2025/17/1464-5Tribunale amministrativo regionale29 ott 2025

Regest

Suchtmittelhandel<br/>gerichtliche Verurteilung<br/>mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe<br/>Schutzinteresse<br/>Prognoseentscheidung<br/>Begründete Befürchtung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/1464-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.1464.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde als Gewerbebehörde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“.

Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes X vom 14.01.2025 rechtskräftig wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es liege daher im Sinn des § 13 GewO 1994 eine gerichtliche Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe vor deren Verurteilung nicht getilgt sei. Aufgrund des erst vor wenigen Monaten beendeten Deliktszeitraums und des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe sowie der begünstigenden Umstände durch die Ausübung des Gewerbes aufgrund vieler Kundenkontakte sei die Begehung gleichartiger Delikte zu befürchten und daher die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher zusammenfassend vorgebracht wird, dass der Friseursalon die einzige Einkommensquelle des Beschwerdeführers sei, ohne diese Einkünfte wäre er mittellos. Er habe seit Beendigung des Deliktszeitraums einen positiven Lebenswandel vollzogen, seitdem keinen Kontakt zu Drogen mehr gehabt und sei bereit, dies weiterhin mit regelmäßigen Drogentests nachzuweisen. Er habe geheiratet und beabsichtige eine Familie zu gründen, wofür die Einkünfte aus dem Friseursalon als Existenzgrundlage dienen sollen. Die erfolgte Verurteilung sei seine erste und einzige strafrechtlich relevante Verfehlung gewesen und habe er die Strafe bereits verbüßt. Daher ersuche er von der Entziehung des Gewerbes abzusehen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“. Er betreibt seit September 2023 in Y einen Friseursalon.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht X mit Urteil vom 14.01.2025, ***, rechtskräftig gem. § 28a Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er hat im Zeitraum von Oktober 2022 bis Oktober 2024 Suchtgift im Umfang von 13,31 Grenzmengen mit dem Vorsatz erworben, dieses in Verkehr zu setzen. Er hat zumindest 1.500 Gramm Cannabisblüten und Cannabisharz an andere Personen übergeben bzw. das Suchtgift anderen Personen verschafft. Ferner hat er zumindest 180 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt von 68,25%) anderen Personen überlassen bzw. verschafft. Weiters hat er Kokain (Reinsubstanz 15 Gramm) aus Deutschland nach Österreich eingeführt sowie mehr als 300 Gramm Kokain zum Eigengebrauch erworben und besessen.

Er hat damit das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen. Erschwerend wurde die Verwirklichung mehrerer Vergehen und Verbrechen sowie die Tatbegehung mit einer Komplizin gewertet; mildernd wurden die Unbescholtenheit sowie der Sicherstellung von Suchtgift gewertet. Ein Teil der 15-monatigen Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate, wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Zumindest zwei der Abnehmer des Suchtgifts haben den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Friseur kennen gelernt bzw. im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen als Friseur mit ihm Gespräche über den Erwerb von Drogen geführt und in der Folge bei ihm Drogen erworben.

Die Tilgung der Strafregistereintragung wird voraussichtlich mit 16.01.2035 eintreten.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Akt des Landesgerichts X zu *** betreffend die gegenständliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Feststellung eines Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit als Friseur und den begangenen Straftaten ergibt sich aus ON 26.2 und .3 des gerichtlichen Strafakts.

IV.Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

„§ 13.

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) […]

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

[…]

§ 87.

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

[…]“

V.Erwägungen:

1.

Die Behörde und damit auch das Verwaltungsgericht sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche dazu beispielsweise VwGH 21.12.2011, 2011/04/0200) an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden sind, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Die Behörde und auch das Verwaltungsgericht trifft eine Bindungswirkung an die angeführte strafgerichtliche Verurteilung bzw. hinsichtlich der im strafgerichtlichen Urteil festgestellten Handlungen.

Wie sich aus § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 ergibt, stellt die Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Haftstrafe in Verbindung mit dem Umstand, dass diese Verurteilung nicht getilgt ist einen Gewebeausschlussgrund dar. Da der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde und die Tilgung voraussichtlich erst am 16.01.2035 eintreten wird, liegt hinsichtlich seiner Person ein Gewerbeausschlussgrund im Sinn des § 13 Abs 1 GewO 1994 vor.

Damit liegt eine der Voraussetzungen, die eine Entziehung einer vorhandenen Gewerbeberechtigung im Sinn des § 87 GewO 1994 zur Folge haben können, vor.

2.

Nach der Judikatur (vgl VwGH 22. Juni 2011, Zl. 2010/04/0141, und Zlen. 2011/04/0014, 0015, jeweils mwN) ist es für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich, dass auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person angestellt wird. Die Prognose setzt daher die Feststellung der Tathandlung voraus, die der Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.

Nach der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers hat dieser Suchtmittel (Kokain) nicht nur selbst konsumiert, sondern auch Kokain sowie Cannabisprodukte erworben, um sie an andere Personen weitergegeben um damit wiederum teilweise seine Sucht zu finanzieren. Die Weitergabe von Suchtmitteln ist dabei nicht im untergeordneten Ausmaß erfolgt, sondern, wie das Landesgericht festgestellt hat, im Umfang des 13,31- fachen der Grenzmenge. Eine Grenzmenge nach § 28b SMG ist jene Menge eines Suchtgiftes, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.

3.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde. (vgl. VwGH 25.03 2010, Zl. 2009/04/0192, mwN). Vielmehr ist für die Prognose nach dieser Bestimmung (unter anderem) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würde (vgl. wiederum VwGH 22.06 2011, Zlen. 2011/04/0014, 0015). Weiters kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. VwGH 17.09 2010, Zl. 2009/04/0237, mwN).

Fallbezogen kann hervorgehoben werden, dass die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes Anreiz und auch Gelegenheit zur Begehung von Suchtmitteldelikten bietet, weil die Tätigkeit in einem Friseursalon mit häufigem geschäftlichem Kontakt mit Menschen verbunden ist. Dem entsprechend hat eine der im Strafverfahren von der Polizei als Zeugen vom Gericht vernommenen Personen angegeben, dass sie den Beschwerdeführer seit der Eröffnung seines Frisörgeschäftes kenne, und nach dem zweiten oder dritten Mal Haareschneiden erstmals vom Beschwerdeführer Cannabis gekauft habe. Auch ein anderer Zeuge, der Abnehmer von Suchtmitteln des Beschwerdeführers wurde, nahm auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Friseur Bezug, bei welcher er ihn kennengelernt habe. Es ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl ein Zusammenhang der begangenen Straftaten mit seiner Gewerbeausübung erkennbar, auch wenn anlässlich der Nachschau in seinem Geschäftslokal keine Drogen vorgefunden wurden, deren Übergabe regelmäßig bei ihm zu Hause stattfand. Dass ein Gewerbetreibender bei Erbringung von Dienstleistungen, hier eines Friseurs, keine entsprechende Möglichkeit zum Suchtgifterwerb bzw. zur -weitergabe haben sollte, wäre auch nicht schlüssig (VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134). Gespräche mit Kunden sind während der von einem Friseur angebotenen Dienstleistungen vielmehr üblich und bieten damit auch Gelegenheit ein allfälliges Interesse am Erwerb von Drogen zu erkunden, wie es im konkreten Fall auch geschehen ist.

4.

§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verpflichtet in einem Entziehungsverfahren zur Durchführung einer Prognoseentscheidung. Für die Verneinung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz ist entscheidend, dass die in der durch die Straftat manifestierten Persönlichkeit des Gewerbeinhabers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Gewerbsausübung nicht besteht (vgl VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030). Die Straftat muss dabei nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sein (vgl zB VwSlg 15.011 A).

Es ist unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden zu erstellen und dabei auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigt (VwGH 11.09.2013, Zl. 2013/04/0084, 11.12.2013, 2013/04/0151, mwN). Das gegenständlich verhängte Strafausmaß von 15 Monaten Freiheitsstrafe liegt beim 5-fachen der in § 13 Abs 1 GewO 1994 genannten Grenze, die einen Ausschlussgrund für die Ausübung eines Gewerbes zur Folge haben kann.

Der Umstand, dass von 15 Monaten Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, vermag jedoch die Befürchtung nicht zu zerstreuen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren einschlägigen Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen werde; dies zeigt sich alleine schon darin, dass Anbahnungen von Suchtgiftgeschäften im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes erfolgt sind.

5.

Soweit der Beschwerdeführer auf eine gute soziale und familiäre Entwicklung verweist, so ist zu berücksichtigen, dass die Prognose gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ausgehend von den festgestellten Tathandlungen zu erfolgen hat, welche im Beschwerdefall angesichts der konsumierten und umgeschlagenen Suchtmittelmengen nicht unbeträchtlich sind. Dabei ist im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137) auch hervorzuheben, dass durch die festgestellten Tathandlungen unabhängig von einer Persönlichkeitsprognose gegen die in § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Schutzinteressen gemäß Z. 3, nämlich der "Hintanhaltung des Suchtgiftkonsums und des Suchtgiftverkehrs", verstoßen wurde. Im Rahmen der im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wiederum vorgenommenen Abschätzung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers war aufgrund der Verletzung der Schutzinteressen in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nicht auf die Überlegungen des Strafgerichts hinsichtlich der bedingten Strafnachsicht einzugehen (VwGH 01.07.2009, 2009/04/0093, 14.01.2009, 2005/04/0058 u.a.)

Um eine positive Persönlichkeitsentwicklung seit der gerichtlichen Verurteilung berücksichtigen zu können ist der vergangene Zeitraum von nicht einmal einem Jahr seit der Verurteilung zu auch kurz, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer seine schädliche Neigung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten endgültig überwunden habe (vgl. wiederum VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134, mwN). Insbesondere im Zusammenhang mit der Begehung von Suchtmitteldelikten durch Personen die selbst Suchtmitteln ergeben sind oder waren, ist jedenfalls anzunehmen, dass ein gefestigtes Abstehen von solchem strafbaren Verhalten erst nach längerer Zeit gesichert ist.

Mit dem Hinweis auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (VwGH 12.06.2013, 2013/04/0064, mwN).

6.

Der Verkauf von Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain sowie der Konsum von Kokain durch den Beschwerdeführer im genannten Umfang stellt somit zusammenfassend eine Straftat dar, welche – wie von der belangten Behörde ausgeführt – die Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbsausübung rechtfertigt. Dies folgt im Wesentlichen aus der Höhe der verhängten Strafe sowie dem Umstand, dass der Verkauf von Suchtgift zumindest in einigen Fällen im Zusammenhang mit dem Gewerbe angebahnt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich daher den umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und damit das Rechtsmittel abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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