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LVwG-2021/39/3306-21•LVwG T LVwG-2021/39/3306-21
LVwG-2021/39/3306-21Tribunale amministrativo regionale29 ott 2025
Parteistellung
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des
sämtliche vertreten durch DD Rechtsanwälte, Adresse 3, **** Z,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 08.11.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen, dies nach Maßgabe des Plans GZ , Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung EE, Plandatum 28. August 2025 (Anlage „“ zum vermessungstechnischen Gutachten des FF vom 01.09.2025, Zl ***).
2. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a.nach dem Wort „Akteneinsicht“ folgende Wortfolge eingefügt wird:
„in den behördlichen Bauakt, soweit es nicht zur Verfolgung der Rechte der Antragsteller zur Ermittlung der Parteistellung im Bauverfahren auf Gst **1 dient,“ und
b.folgende Sätze angefügt werden:
„Akteneinsicht zum behördlichen Bauakt betreffend das Bauvorhaben auf Gst **1 wurde den Beschwerdeführern im Umfang des dem Bauakt einliegenden Lageplans § 31 TBO der GG, GZl ***, vermessen am 22.04.2020, gezeichnet am 21.05.2021, dies unter Unkenntlichmachung des darauf ausgewiesenen Bauvorhabens, des Antrags der Beschwerdeführer vom 11.10.2021, des Bescheides vom 08.11.2021, Gzl: ***, und der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol gewährt.
Akteneinsicht in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde den Beschwerdeführern mit Ausnahme einer diesem Akt einliegenden Kopie des Baubewilligungsbescheides zum Bauvorhaben auf Gst **1 und unter Unkenntlichmachung des Bauvorhabens auf einer diesem Akt einliegenden Ausfertigung des Lageplans § 31 TBO der GG, GZl ***, vermessen am 22.04.2020, gezeichnet am 21.05.2021, gewährt.“
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Mair weiters den
B E S C H L U S S
1. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Kosten dieser Beschwerde und des bisherigen Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO an die Beschwerdeführer zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführer wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 19.05.2021 (eingelangt am 20.05.2021) beantragten JJ und KK die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und Schuppens für Lagerzwecke auf Gst **1, KG X.
Zur mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nicht geladen und nahmen an dieser auch nicht teil.
Mit Eingabe vom 12.10.2021 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren, Akteneinsicht und erhoben sie gleichzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben als solches.
Mit bekämpftem Bescheid vom 08.11.2021, GZ ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde X den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ab (Spruchpunkt 1), der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Liegenschaft Gst **2 der Beschwerdeführer laut der Vermessungsurkunde (§ 31 TBO) der Firma GG vom 21.05.2021, GZl ***, 15,11 m entfernt von der Bauliegenschaft Gst **1 befinde. Den Beschwerdeführern komme daher im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Infolge fehlender Parteistellung im Bauverfahren wäre der Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen. Aufgrund der Abweisung der Parteistellung wäre auf die vorgebrachten Einwendungen zum Bauverfahren nicht mehr im Einzelnen einzugehen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete, weitwendig vorgebrachte, sich in ihrem Inhalt mehrfach in identer Weise wiederholende Beschwerde erhebt Vorbringen gegen die Nichtzuerkennung der Parteistellung, die Verweigerung der Akteneinsicht und bringt daneben auch Einwendungen der Sache nach gegen das Bauvorhaben vor. Darüber hinaus wird zudem umfangreiches, im vorliegenden Verfahren betreffend die Frage der Parteistellung zum Bauvorhaben auf Gst **1 nicht relevantes und sachfremdes Vorbringen erstattet. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde gestellt.
Nach Behebung der über die Beschwerde ergangenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts vom 17.05.2022, LVwG-2021/39/3306-2, und vom 16.06.2023, LVwG-2021/39/3306-7, (im Vorfeld zu letztgenanntem Erkenntnis holte das Landesverwaltungsgericht einschlägiges vermessungstechnisches Material und Unterlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Z, ein) durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117-13, und vom 09.11.2023, Ra 2023/06/0148 bis 0150-11, beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol den vermessungstechnischen Amtssachverständigen FF, Abteilung EE beim Amt der Tiroler Landesregierung, mit der Erstattung eines vermessungstechnischen Gutachtens. Dieser legte sein Gutachten vom 01.09.2025, ***.
Dieses Gutachten samt seinen Anhängen wurde den Parteien des Verfahrens gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Gleichzeitig wurde den Parteien des Verfahrens ausdrücklich die Möglichkeit der Akteneinsicht geboten.
Der Rechtsvertreter CC der Beschwerdeführer nahm am 01.10.2025 Akteneinsicht und fertigte dabei auch Handyfotos an. Teile der Akten waren von der Akteneinsicht ausgenommen (näher unter Punkt II).
Am 08.10.2025 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 01.10.2025 samt Urkunden ein. Die Stellungnahme besteht in der Wiederholung bereits Vorgebrachtem, die Richtigkeit des vermessungstechnischen Gutachtens wird dazu angezweifelt.
Am 09.10.2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt.
Mit Eingabe vom 10.10.2025 legte der Bürgermeister der Gemeinde X ein Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Abt. LL, GZ: ***, vom 04.04.2024 vor.
II.Sachverhalt/Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst **2. Westlich an dieses grenzen die Gste **3 und **4 an, östlich das Gst **5, daran in östlicher Fortführung das Gst **6, südlich an das Gst **6 und östlich an das Gst **7 grenzt das Gst **8 an. In südlicher Richtung vom Grundstück der Beschwerdeführer und von den Gsten **3 und **5 erstrecken sich die Gste **7 und **9, an letztgenanntes schließt südlich das Gst **1 an. Auf Gst **1 ist das Bauvorhaben beantragt und genehmigt. Das Baugrundstück **1 wurde aus Teilen der vormaligen Gste **1 und **9 gebildet. Das Gst **9 setzt sich aus den restlichen Teilen der vormaligen Gste **1 und **9 zusammen.
Nunmehrige Eigentümerin des Gst **1 ist MM als Rechtsnachfolgerin der JJ und der KK.
Grundstückseigentümer des Gst **3 sind JJ und NN.
Sämtliche Grundstücke befinden sich in der KG X.
Das Gst **3 mit dem Grenzpunkt **** und das Gst **1 mit den gutachterlich im Detail dargelegten Grenzpunkten befinden sich im Grenzkataster, ebenso das Gst **8 mit den Grenzpunkten **** und **** sowie das Gst **9. Ein Auszug aus der DKM wurde den Parteien in der Verhandlung übergeben und auch als Beilage ./1 zum Akt genommen. Die Grenzpunkte **** und **** des Gst **2 bilden Grenzpunkte zwischen Grundstücken im Grundsteuerkataster.
Die DKM wurde im prüfungsrelevanten Ausschnitt letztmalig durch die Vermessungsurkunde VHW **** verändert (OO, GZ ***, Vermessungsdatum 30.09.2019, Plandatum 01.07.2020).
Für die Gste **1, **3 und **8 finden sich keine Anmerkungen gemäß § 13 VermG 1968 im Grenzkataster. Letzter zu Gst **3 geschlossener Geschäftsfall ist ***.
Das Gst **2 der Beschwerdeführer liegt nicht innerhalb eines Abstandes von 15,00 m zum Baugrundstück **1. Der dem Bauplatz am nächsten liegende Grenzpunkt **** des Gst **3 (zum Gst **2) befindet sich in einem Abstand von 15,10 m vom Bauplatz Gst **1. Grenzpunkt **** ist ein Grenzpunkt des Gst **3, welches im Grenzkataster eingetragen ist, und ist dieser Grenzpunkt zum Gst **2. Ebenfalls das Gst **1 ist im Grenzkataster eingetragen. Gemessen vom Grenzpunkt **** des Baugrundstücks Gst **1 zum Gst **2 beträgt der Abstand 15,11 m. Die Grenzpunkte **** und **** des Gst **2 liegen in einem Abstand von 21,67 m und 23,10 m vom Bauplatz entfernt. Sämtliches ist im Plan GZ , Amt der Tiroler Landesregierung, EE, Plandatum 28. August 2025 (Anlage „“ zum vermessungstechnischen Gutachten des FF vom 01.09.2025, ***) ausgewiesen.
Den Beschwerdeführern kommt keine Parteistellung im Bauverfahren auf Gst **1 zu. Die Grenzfrage wurde durch den vermessungstechnischen Sachverständigen FF mit Gutachten vom 01.09.2025 geklärt.
Von der Akteneinsicht des Rechtsvertreters CC ausgenommen waren:
° Bauakt zum Bauvorhaben auf Gst **1, exklusive Lageplan § 31 TBO GG, GZl ***, vermessen am 22.04.2020, gezeichnet am 21.05.2021, dabei jedoch Unkenntlichmachung des auf dem Plan dargestellten Bauvorhabens, und exklusive Antrag der Beschwerdeführer vom 11.10.2021, Bescheid vom 08.11.2021 und Beschwerde
° eine im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegende Ausfertigung des Baubescheides vom 10.12.2021 betreffend das Bauvorhaben auf Gst **1.
Nicht ausgenommen war eine im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegende Ausfertigung des Lageplans § 31 TBO GG, GZl Nr ***, vermessen am 22.04.2020, gezeichnet am 21.05.2021, zum Bauverfahren, jedoch auch hier Unkenntlichmachung des auf dem Plan dargestellten Bauvorhabens.
Das vom Bürgermeister der Gemeinde X vorgelegte Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 04.04.2024 lautet:
„…
Geschäftszahl: ***
KG X
Grenzverlauf zwischen den Grundstücken **2 und **3
Anfrage der Gemeinde X
Bauverfahren – Devolutionsantrag
Sehr geehrter Herr Amtsleiter PP,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erlaubt sich betreffend der für das Bauverfahren auf Grundstück **3 der KG **** X relevanten Vorfrage der Grundstücksgrenzen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abstimmung mit dem Vermessungsamt Z mitzuteilen wie folgt:
„Das Grundstück **3 der KG **** X wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Z vom 21.01.1980, GZ ***, in den Grenzkataster umgewandelt.
Der Umwandlungsbescheid wurde den einzelnen Eigentümern zu unterschiedlichen Zeiten zugestellt. Diese Umwandlung ist aber zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Z vom 08.03.2018, GZ *** wurde gegenüber den Eigentümern des Grundstückes **3 der KG X der Grenzkataster gemäß § 13 VermG berichtigt.
Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken **3 und **2 verläuft von Grenzpunkt **** (mit den Koordinaten ***, ***) über den Grenzpunkt **** (mit den Koordinaten ***, ***) zum Grenzpunkt **** (mit den Koordinaten ****, ****).
Diese Grenzpunkte sind Grenzpunkte des Grenzkatasters und sind somit rechtsverbindlich.
Dieser Grenzverlauf ist auch im Lageplan gemäß § 23 TBO der GG GZ 2901 vom 24.03.2009 korrekt ausgewiesen.
Verfahren zur Berichtigung dieses Grenzverlaufes gemäß § 13 VermG sind derzeit bei der Vermessungsbehörde nicht anhängig.
W, 04.04.2024
Für den Leiter des BEV:
QQ“
III.Beweiswürdigung:
Das vermessungstechnische Gutachten des FF vom 01.09.2025 lautet:
„***
Z, 01.09.2025
AA ua, KG X
Vermessungstechnische Stellungnahme zu LVwG-2021/39/3306-13
Sehr geehrte Frau Dr.in Doris Mair,
mit Ihrer Anfrage vom 14.08.2025 Gz. LVwG-2021/39/3306-13 wurde um eine Prüfung der Parteistellung der Eigentümer des Gst. **2 KG X im geplanten Bauvorhaben auf Gst. **1 KG X ersucht. Weiters wurde um Prüfung der südlichen Grenze Gst. **2 und des Grenzverlaufes des Gst. **1 gebeten.
1. Überprüfung der Parteistellung der Eigentümer des Gst. **2
Grundlage für die Überprüfung der Parteistellung bildet die Digitale Katastermappe (DKM) des BEV mit Stand 19.08.2025. Die DKM wurde im betroffenen Ausschnitt letztmalig durch den VHW **** verändert (OO, GZ ***, Plandatum 01.07.2020). Die verwendete DKM vom 19.08.2025 entspricht somit demselben Stand wie zum Zeitpunkt des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2021, AZ ***.
Der betroffene Bauplatz wird durch das Gst. **1 gebildet, welches im Grenzkataster eingetragen ist (VHW ****, OO, GZ ***). Am Grundstück gibt es derzeit keine Anmerkungen gemäß §13 VermG 1968, weshalb die Koordinaten als verbindlich gelten.
Zur Prüfung der Parteistellung gemäß §33 Abs 1 TBO 2022 wurde eine horizontale Abstandslinie von 15 Metern bezogen auf die Grenzen des Gst. **1 berechnet. Diese Abstandslinie wurde anschließend mit den umliegenden Grundstücken verschnitten. Die Prüfung ergab eine Überschneidung der Abstandslinie mit folgenden Grundstücken:
**10, **11, **12, **7, **9, **13, **14, **15, **16, **8
Das angefragte Grundstück **2 ist nicht aufgelistet. Der dem Bauplatz am nächsten gelegene Grenzpunkt **** des Gst. **2 befindet sich in einem Abstand von 15,10 Metern vom Bauplatz. Er ist ein Grenzpunkt des Grundstückes **3, welches im Grenzkataster eingetragen ist. Aufgrund der fehlenden Anmerkungen gemäß §13 VermG 1968 sind die Koordinaten des Grenzpunktes verbindlich.
Die beiden weiteren Grenzpunkte **** und **** des Gst. **2 bilden die Grenze zwischen Grundstücken im Grundsteuerkataster. Sie liegen in einem Abstand von 21,67 Meter und 23,10 Meter vom Bauplatz entfernt.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass das Grundstück **2 auf Grundlage der aktuellen Grenzen nicht innerhalb des horizontalen Abstandes von 15 Metern zum Bauplatz Gst. 1 liegt und somit dem Grundstück keine Parteistellung im Bauvorhaben zusteht. Für eine detaillierte Darstellung der Grenzsituation wird auf den angehängten Lageplan „*.pdf“ verwiesen.
2. Überprüfung südliche Grenze Gst. **2
Die südliche Grenze des Gst. **2 wird durch die Grenzpunkt ****, **** und **** gebildet. Für die Prüfung der Entstehung des Grenzverlaufes wurden folgende verbücherte Vermessungsurkunden verwendet:
VHW *** (RR), *** (SS), VHW *** (SS), VHW *** (TT), VHW *** (UU), VHW *** (VV), VHW *** (VV), *** (WW)
2. 1 Vermessungsurkunde VHW ***
Die Grenze nördlich der heutigen Wegparzelle **7 wurde im VHW *** (RR, Vermessungsdatum 05.12.1959, Plandatum 18.01.1960) gebildet. Dabei wurde das damaligen Grundstück **7 durch die neue Grenze geteilt. Die folgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus der genannten Vermessungsurkunde (heutige Grenzpunktnummern wurden in Blau hinzugefügt).
„Bild anonymisiert“
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem VHW ***, RR
Im Plan sind die heute noch grenzbildenden Grenzpunkte ****, **** und **** dargestellt. Sie sind laut Vermessungsurkunde mit behauen Steinen vermarkt (Symbol /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251029_LVwG_2021_39_3306_21_00/image001.jpg
Der Plan zeigt, dass die Grenze zwischen den Punkten **** und **** eine Gerade bildet. Der Grenzverlauf zwischen den Punkten **** und **** hingegen ist annähernd geradlinig. Verbindet man diese beiden Grenzpunkte mit einer Gerade, so ist der dazwischengelegene Grenzpunkt **** lediglich um 5 cm nach rechts versetzt (Berechnung aus den Koordinaten VHW *** Seite 6).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Koordinaten der Vermessungsurkunde nicht mit Koordinaten aus Urkunden nach Inkrafttreten des Vermessungsgesetztes 1968 und der entsprechenden Vermessungsverordnung vergleichbar sind. Gemäß der damals gültigen Grundteilungsverordnung von 1932 (GTV 1932) war ein kontrollierter Anschluss an das amtliche Festpunktfeld nicht vorgesehen (GTV 1932 §1 Abs 2-5). Die Koordinaten können deshalb lediglich in ihrer relativen Lage ohne absoluten Bezug betrachtet werden (lokale Koordinaten).
Im *** (SS, Vermessungsdatum 03.09.1969, Plandatum 11.09.1969) wurde das Grundstück **17 in die Grundstücke **18, **5 und **2 geteilt. Der Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten **** und **** wurde durch diese Teilung nicht verändert, es wurden lediglich neue Punkte auf der bereits bestehenden Grenze aus dem VHW *** eingefügt (siehe Abbildung 2, überprüfte Grenzpunkte sind eingerahmt).
Die beiden neuen Grenzpunkte **** und **** wurden dabei in der bestehenden Gerade zwischen **** und **** eingerechnet. Der neue Grenzpunkt **** hingegen wurde in der bestehenden Grade zwischen **** und **** eingerechnet.
Die Grenzverlauf zwischen den Punkten **** und **** ist somit weiterhin annähernd geradlinig. Verbindet man diese beiden Grenzpunkte mit einer Gerade, so weicht der dazwischengelegen Grenzpunkte **** davon um 2 cm nach rechts, der Grenzpunkt **** um 4 cm nach rechts ab.
Laut planlicher Darstellung wurden die Grenzsteine aus dem VHW *** in der Natur wiedergefunden. Die neuen Grenzpunkte wurden wiederum mit behauenen Grenzsteinen vermarkt.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem ***, SS
Die Koordinaten in der Vermessungsurkunde wurden mit einem kontrollierten Anschluss an das amtliche Festpunktfeld bestimmt (§2 Abs 1 VermV 1968). Es wurden folgende Koordinaten der Grenzpunkte berechnet ,welche bis heute unverändert gültig sind:
Punktnummer
Rechtswert [m]
Hochwert [m]
Anmerkung
***, bis heute unverändert
***, bis heute unverändert
***, bis heute unverändert
***, bis heute unverändert
***, bis heute unverändert
***, bis heute unverändert
Tabelle 1: Koordinaten der Grenzpunkte aus dem *** (SS)
2. 3 Weitere Vermessungsurkunden nach ***
In den zeitlich folgenden Vermessungsurkunden wurden die Koordinaten und die Stabilisierung mit behauenen Grenzsteinen der Punkte ****, **** und **** mehrfach geprüft und sind unverändert übernommen worden. Die Grenzpunkte ****, **** und **** hingegen wurden in keinem weitern VHW überprüft. Eine Überprüfung meinerseits zeigte auch, dass die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte von Tabelle 1 und deren Verbindungen in den Folgeplänen richtig aus dem *** übernommen wurden.
Punktnummer
Stabilisierung
Anmerkung
Grenzstein behauen
***, ***, ***, ***
Grenzstein behauen
Grenzstein behauen
Grenzstein behauen
Grenzstein behauen
***, ***, ***, ***, ***
Grenzstein behauen
***, ***, ***, ***
Tabelle 2: Vermessungsurkunden der betroffenen Grenzpunkte
2. 4 Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Im VHW *** wurde eine neue Grenze mit den Grenzpunkte ****, **** und **** gebildet, welche annähernd auf einer Geraden liegen (Abweichungen 5 cm). Die Koordinaten der Urkunde haben keinen kontrollierten Anschluss an das Festpunktfeld (lokale Koordinaten).
Im *** wurden die neuen Grenzpunkte **** und **** auf der bestehenden Grenze zwischen **** und **** eingerechnet. Die beiden neuen Grenzpunkte ****, **** liegen auch annähernd auf der angedachten Geraden zwischen **** und **** (Abweichungen 4cm). Die Grenzpunkte wurden erstmalig kontrolliert an das amtliche Festpunktfeld angeschlossen.
Die Koordinaten und die Stabilisierung der Grenzpunkte ****, **** und **** wurden in weiteren Vermessungsurkunden überprüft und unverändert übernommen. Alle gelisteten Koordinaten aus Tabelle 1 des *** sind heute immer noch unverändert gültig.
Bezüglich der Grenzpunkte ****, **** und **** hat die Prüfung der historischen Vermessungsurkunden somit keine Unstimmigkeiten aufgezeigt.
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Grundstücke **3 mit dem Grenzpunkte **** und das Grundstück **8 mit den Grenzpunkte **** und **** im Grenzkataster eingetragen sind. Für beide Grundstücke sind aktuell keine Berichtigungsverfahren gemäß §13 VermG 1968 angemerkt. Die Koordinaten der zuvor genannten Grenzpunkte sind somit verbindlich. Nachdem die beiden Grenzpunkte **** und **** die Grundlage für die Entstehung der Grenzpunkte **** und **** bilden, können auch diese Koordinaten als gesichert betrachtet werden.
Der aktuell gültige Grenzverlauf der südlichen Grenze des Gst. **2 kann somit für die Ermittlung der Parteistellung herangezogen werden.
3. Überprüfung Grenzverlauf Bauplatz Gst. **1
Für die Prüfung der Entstehung des Grenzverlaufes des Bauplatzes Gst. **1 wurden folgende verbücherte Vermessungsurkunden verwendet:
VHW *** (UU), VHW *** (UU), VHW *** (UU), VHW *** (VV), VHW *** (VV), VHW *** (VV), VHW *** (WW), VHW *** (XX), VHW **** (YY)
Die folgende Prüfung der Planurkunden beschränkt sich jeweils auf ausgewählte Ausschnitte der Urkunde und der zugehörigen Grenzpunkte, welche für die Entstehung des Gst. **1 von Bedeutung sind.
In der Vermessungsurkunde VHW *** (UU, Vermessungsdatum 03.04.1981, Plandatum 07.04.1981) wurde aus dem Grundstück **7 das neue Grundstück **9 herausgeteilt (siehe Abbildung 3, überprüfte Grenzpunkte sind eingerahmt).
Im Zuge dieser Teilung wurden die Grenzpunkte **** und **** des heutigen Bauplatzes **1 gebildet. Weiters wurde der neue Grenzpunkte **** bestimmt, welche mit einer Gerade mit dem Grenzpunkt **** verbunden ist. Gemäß der Planurkunde wurden die neuen Grenzpunkte mit Marken aus Metall/Kunststoff, als Bolzen oder Rohr vermarkt.
Das neue Grundstück **9 wurde vom Vermessungsamt vom Amts wegen in den Grenzkataster umgewandelt.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem VHW ***, UU (neue GP in ROT, bestehende GP in BLAU
In der Vermessungsurkunde VHW *** (UU, Vermessungsdatum 02.04.1982, Plandatum 14.04.1982) wurde aus dem Grundstück **7 das neue Grundstück **13 herausgeteilt (siehe Abbildung 4, überprüfte Grenzpunkte sind eingerahmt).
Im Zuge dieser Teilung wurde der Grenzpunkt **** des heutigen Bauplatzes **1 gebildet. Die beiden bestehenden Grenzkatasterpunkte **** und **** aus dem VHW *** wurden vom Planverfasser im Plan als „überprüft“ ausgewiesen und unverändert übernommen. Eine Überprüfung meinerseits zeigte auch, dass die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte und deren Verbindungen richtig aus den vorherigen Planurkunden übernommen wurden.
Gemäß der Planurkunde wurden die bestehenden Vermarkungen der Grenzpunkte **** und **** bestätigt. Der neue Grenzpunkt **** wurde mit einer Marke aus Metall/Kunststoff, als Bolzen oder Rohr vermarkt.
Das neue Grundstück **13 wurde vom Vermessungsamt vom Amts wegen in den Grenzkataster umgewandelt.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 4: Ausschnitt aus dem VHW ***, UU (neue GP in ROT, bestehende GP in BLAU)
In der Vermessungsurkunde VHW *** (UU, Vermessungsdatum 08.02.1983, Plandatum 12.02.1983) wurde aus dem Grundstück **7 das neue Grundstück **1 herausgeteilt (siehe Abbildung 5, überprüfte Grenzpunkte sind eingerahmt).
Im Zuge dieser Teilung wurden die Grenzpunkte **** und **** des heutigen Bauplatzes **1 gebildet. Weiters wurde der neue Grenzpunkte **** bestimmt, welche mit einer Gerade mit dem Grenzpunkt **** verbunden ist. Die beiden Grenzkatasterpunkte **** (1A) aus dem VHW *** und **** (5A) aus dem VHW *** wurden vom Planverfasser als „überprüft“ ausgewiesen und unverändert übernommen. Eine Überprüfung meinerseits zeigte auch, dass die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte und deren Verbindungen richtig aus den vorherigen Planurkunden übernommen wurden.
Gemäß der Planurkunde wurden die bestehenden Vermarkungen der Grenzpunkte bestätigt. Der neue Grenzpunkt **** wurde mit einer Marken aus Metall/Kunststoff, als Bolzen oder Rohr vermarkt. Für die Grenzpunkte **** und **** wurde keine spezielle Vermarkung angegeben (sonstiger Punkt).
Das neue Grundstück **1 wurde vom Vermessungsamt vom Amts wegen in den Grenzkataster umgewandelt.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem VHW ***, UU (neue GP in ROT, bestehende GP in BLAU)
In der Vermessungsurkunde VHW *** (VV, Vermessungsdatum 01.06.1987, Plandatum 02.06.1987) wurde aus dem Grundstück **7 das neue Grundstück **15 herausgeteilt (siehe Abbildung 6, überprüfte Grenzpunkte sind eingerahmt).
Im Zuge dieser Teilung wurde der Grenzpunkte **** des heutigen Bauplatzes **1 auf der Geraden zwischen den Grenzkatasterpunkten **** und **** eingerechnet. Die beiden bestehenden Grenzkatasterpunkte **** und **** aus dem VHW *** wurden vom Planverfasser als „übernommen und überprüft“ ausgewiesen und unverändert übernommen. Eine Überprüfung meinerseits zeigte auch, dass die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte und deren Verbindungen im zu prüfenden Bereich richtig aus den vorherigen Planurkunden übernommen wurden.
Gemäß der Planurkunde wurden die bestehenden Vermarkungen der Grenzpunkte bestätigt. Der neue Grenzpunkt **** wurde mit einer Marken aus Metall/Kunststoff, als Bolzen oder Rohr vermarkt.
Das neue Grundstück **15 wurde vom Vermessungsamt vom Amts wegen in den Grenzkataster umgewandelt.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 6: Ausschnitt aus dem VHW ***, VV (neue GP in ROT, bestehende GP in BLAU)
3. 5 Vermessungsurkunden ***, ***, ***
In der Vermessungsurkunden VHW *** (VV), VHW *** (VV) und VHW *** (WW) wurden die Grenzkataster-Grenzpunkte ****, **** und **** vom jeweiligen Planverfasser als „übernommen und überprüft“ ausgewiesen. Die bestehenden Vermarkungen der Grenzpunkte wurden auch bestätigt. Eine Überprüfung meinerseits zeigte auch, dass die bestehenden Grenzpunkte und deren Verbindungen im zu prüfenden Bereich richtig in der Planurkunde übernommen wurden.
Es sind in diesen Vermessungsurkunden keine grenzrelevanten Änderungen am heutigen Baugrundstück vorgenommen worden.
In der Vermessungsurkunde VHW *** (Vermessung XX, Vermessungsdatum 04.09.2003, Plandatum 22.09.2003) wurde das Grundstück **1 nach Westen hin um die Teilfläche 1 vom Grundstück **7 erweitert (siehe Abbildung 7, überprüfte Grenzpunkte sind eingerahmt).
In dieser Teilung wurden keine neuen Grenzpunkte im zu prüfenden Bereich gebildet. Die bereits bestehenden Grenzkatasterpunkte ****, **** und **** bilden die neue Grenze des Gst. **1 Richtung Westen. Der Grenzkatasterpunkt **** aus dem VHW ***, die Grenzkatasterpunkte ****, **** und **** aus dem VHW ***, sowie der Grenzkatasterpunkt **** aus dem VHW *** wurden vom Planverfasser als „übernommen und überprüft“ ausgewiesen und unverändert übernommen. Eine Überprüfung meinerseits zeigte auch, dass die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte und deren Verbindungen im zu prüfenden Bereich richtig aus den vorherigen Planurkunden übernommen wurden.
Gemäß der Planurkunde wurden die bestehenden Vermarkungen der Grenzpunkte **** und **** bestätigt. Die bestehenden Grenzpunkte ****, **** und **** hingegen zeigen eine abweichende Vermarkung zum VHW ***. Der Grenzpunkt **** ist nunmehr als Grenzstein behauen dargestellt, die Grenzpunkte **** und **** hingegen als Marke aus Metall/Kunststoff, als Bolzen oder Rohr.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 7: Ausschnitt aus dem VHW ***, Vermessung XX (neue GP in ROT, bestehende GP in BLAU)
In der Vermessungsurkunde VHW **** (OO, Vermessungsdatum 30.09.2019, Plandatum 01.07.2020) wurden die beiden Grenzkatastergrundstücke **9 und **1 horizontal geteilt. Vom Gst. **1 wurde die Teilfläche 2 abgeschrieben und die Teilfläche 1 wurde vom Gst. **9 dem Gst. **1 zugeschrieben (siehe Abbildung 8, überprüfte Grenzpunkte sind eingerahmt).
Im Zuge der Teilung wurden die neuen Grenzpunkte ****, **** und **** gebildet, welche das Grundstück **1 Richtung Norden begrenzen. Der neue Grenzpunkt **** wurde in der bestehenden Geraden zwischen den Grenzkatasterpunkten **** und **** aus dem VHW *** eingerechnet. Der neue Grenzpunkt **** wurden zwischen den bestehenden Grenzkatasterpunkten **** und **** aus dem VHW *** eingerechnet.
Die bereits bestehenden Grenzkatasterpunkte **** (VHW ***), **** (VHW ***), **** (VHW ***), **** und **** (VHW ***) und **** (VHW ***) bilden zusammen mit den neuen Grenzpunkten ****, **** und **** die neue Außengrenze des Bauplatzes **1. Die bestehenden Grenzkatasterpunkte wurden vom Planverfasser als „überprüft“ ausgewiesen und unverändert übernommen. Eine Überprüfung meinerseits zeigte auch, dass die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte und deren Verbindungen im zu prüfenden Bereich richtig aus den vorherigen Planurkunden übernommen wurden.
Gemäß der Planurkunde wurden die bestehenden Vermarkungen der Grenzpunkte bestätigt. Der neue Grenzpunkte **** wurde mit einem Nagel vermarkt, die neuen Grenzpunkt **** und **** hingegen mit einer Metallmarke.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 8: Ausschnitt aus dem VHW ****, DI YY (neue GP in ROT, bestehende GP in BLAU)
3. 8 Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Der heutige Grenzverlauf des Gst. **1 wurde in mehreren Schritten mittels der zuvor aufgezeigten Vermessungsurkunden aus dem Gst. **7 gebildet. In der folgenden Tabelle sind die heutigen gültigen Koordinaten der Grenzpunkte des Gst. **1 zusammen mit dem zugehörigen VHW für die Entstehung des jeweiligen Grenzpunktes aufgelistet. Die Koordinaten wurden in allen folgenden Vermessungsurkunden unverändert übernommen.
Punktnummer
Rechtswert [m]
Hochwert [m]
Anmerkung
***, ***, ***, ****
***, ***, ***, ***, ****
***, ***, ***, ***, ****
***, ***, ****
***, ***, ***, ****
***, ***, ****
Tabelle 3: Koordinaten der Grenzpunkte des Gst. **1 und zugehörige VHW
Die Prüfung der Entstehung des Grenzverlaufes des Gst. **1 hat keine Unstimmigkeiten in den historischen Vermessungsurkunden aufgezeigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gst. **1 im Grenzkataster eingetragen ist. Für das Grundstück ist aktuell kein Berichtigungsverfahren gemäß §13 VermG 1968 angemerkt. Die Koordinaten der Grenzpunkte des Grundstücks sind somit verbindlich.
Der aktuell gültige Grenzverlauf des Gst **1 kann somit für die Ermittlung der Parteistellung herangezogen werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
FF
Anlagen:
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Ergeht an:
Landesverwaltungsgericht Tirol, im ELAK an: Landesverwaltungsgericht“
Anlage „***“ zum vermessungstechnischen Gutachten:
„Bild anonymisiert“
In diesem Plan sind die zum Gutachten beurteilungsrelevanten Grundstücke und Grenzpunkte, die Entfernungslagen des Gst **2 der Beschwerdeführer zum Baugrundstück Gst **1 mit 15,10 m bzw 15,11 m sowie ein Koordinatenverzeichnis der zum Gutachten relevanten Grenzpunkte ausgewiesen.
Der vermessungstechnische Sachverständige erörterte sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.10.2025, an welcher auch der Beschwerdeführervertreter, der Bürgermeister der Gemeinde X und ein Mitarbeiter des Bauamtes der Gemeinde X teilnahmen. Vom Fragerecht an den vermessungstechnischen Sachverständigen machte der Beschwerdeführervertreter Gebrauch.
Das vermessungstechnische Gutachten wurde den Parteien bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und war ihnen dieses damit bereits bekannt. Die Beschwerdeführer sind den sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, dies weder im Vorfeld der Verhandlung noch in der Verhandlung selbst.
Den Parteien wurde vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt.
Dem vermessungstechnischen Gutachten traten die Beschwerdeführer in ihrer am 08.10.2025 eingebrachten Stellungnahme im Sinne bereits Vorgebrachtem entgegen.
Im Rahmen der bereits vorab zur Verhandlung im Beisein der zuständigen Richterin gehaltenen Akteneinsicht durch den Beschwerdeführervertreter wurden diesem die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile mitgeteilt und deren Verschluss mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich der (hier erst) vorzunehmenden Klärung der Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren begründet. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 08.10.2025 ein Unkenntlichmachen des auf dem Lageplan § 31 TBO, GZl ***, dargestellten Bauvorhabens mit dem Vorhalt monieren, eine Darstellung von konsenslosen Bauten und damit einhergehenden rechtserheblichen Geländeveränderungen nicht beurteilen zu können, ist derartiges aber nicht Frage der hier für die Beurteilung einer Parteistellung erst zu klärenden Grenzsituation.
Zum vermessungstechnischen Gutachten:
1. Grundlage für die Überprüfung der Parteistellung durch den Sachverständigen bildet die Digitale Katastermappe (DKM) des BEV mit Stand 19.08.2025, welcher Stand nach Angabe des Sachverständigen jenem der DKM zum Zeitpunkt des Baubescheides vom 10.12.2021 entspricht; wobei dieser Stand nach der Beurteilung des Sachverständigen auf einer im betroffenen Bereich letztmalig erfolgten Veränderung der DKM durch den VHW **** beruht. Dem vom Sachverständigen zum Ausdruck gebrachten maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 10.12.2021 im Hinblick auf die Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführer ist nicht entgegenzutreten. Im Näheren dazu unter V. Punkt 3.
Die fachlichen Ausführungen des vermessungstechnischen Sachverständigen zu den Grenzlagen sind in sich schlüssig, verständlich und in ihrer Faktenlage durchgängig nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechendem vermessungstechnischem Material (vollständig abgebildet in den Anhängen zum Gutachten) belegt. Die Ausführungen des Sachverständigen folgen den Denkgesetzen.
2. Der Sachverständige legt die Entstehung des Grenzverlaufs der südlichen Grenze des Gst **2, gebildet durch die Grenzpunkte ****, **** und ****, in nahtloser Darstellung der für seine Prüfung dazu verwendeten verbücherten Vermessungsurkunden (VHW beginnend mit dem Jahr 1961 bis ins Jahr 1991) dar. Grenzpunkt **** stellt durch den Sachverständigen befundet und begutachtet einen verbindlichen Grenzpunkt des Grenzkatastergrundstücks **3 dar. In gleicher Weise erfolgt die gutachterliche Beurteilung im Hinblick auf die Entstehung der Grenzen des Baugrundstücks Gst **1 (beginnend mit dem Jahre 1981 bis ins Jahr 2020, wobei nach der Beurteilung des Sachverständigen die letzte Veränderung mit Vermessungsurkunde VHW **** erfolgte). Zum konkreten Inhalt der jeweiligen VHWs wird auf die detaillierten Ausführungen im Gutachten und die dazu jeweils beigeschlossenen Anlagen verwiesen.
Der Sachverständige nahm – wie er dies auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig und sachgerecht zu den Fragestellungen des Beschwerdeführervertreters mehrfach darlegte - seine Prüfung der Grundgrenzen anhand der gültigen Katastergrenzen vor. Zum Ergebnis dieser Prüfung wurde ein Plan GZ *** (Anlage „***“ zum Gutachten vom 01.09.2010) mit Darstellung der Grenzsituation, der sich daraus ergebenden Abstände des Gst **2 zum Gst **1 (15,10 m bzw 15,11 m) und eines Koordinatenverzeichnisses der Grenzpunkte angefertigt. Die Koordinaten zeigen - durch den Sachverständigen belegt - keinen Widerspruch zu den bisherigen Vermessungsurkunden. Dieser Lageplan ist zum Inhalt des Spruchs dieses Erkenntnisses erhoben.
Die Überprüfung der Grenzlagen durch den Sachverständigen basiert hingegen nicht auf dem Plan § 31 TBO der GG, GZl ***, gezeichnet am 21.05.2021, vermessen am 22.04.2020, da dieser – wie vom Sachverständigen zutreffend und fachgerecht ausgeführt - ein TBO-Plan (Lageplan § 31 TBO) mit Relevanz für das Baubewilligungsverfahren ist, in welchem ein solcher Lageplan nach den baurechtlichen Bestimmungen den Einreichunterlagen beizuschließen ist. Die hier im Verfahren anstehende Frage einer Parteistellung der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren zu Gst **1 erfolgte rechtsrichtig und auch fachlich begründet anhand der gültigen Katastergrenzen. In einen Lageplan nach § 31 TBO für die Abführung eines Bauverfahrens sind diese entsprechend zu übernehmen. Ob in dem dem Bauverfahren zugrundliegenden Lageplan nach § 31 TBO (Plan Nr ***) sämtliche Daten richtig aus dem Katasterstand übernommen wurden, dies zu prüfen, war nicht Aufgabe des Sachverständigen im hier anhängigen Verfahren zur Ermittlung des für die Klärung der Parteistellung bestehenden Abstands des Gst **2 zum Gst **1, ist vielmehr Sache des Bauverfahrens.
In diesem Zusammenhang definierte der Sachverständige auch die vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung übergebenen und als Beilagen C, D und E zum Akt genommenen drei Vermessungsurkunden der GG, davon eine zu Zl *** als den TBO-Plan (Beilage ./C) und zwei zur Zahl *** als dem VHW **** entsprechend und von ihm zur Beurteilung herangezogen (Beilage ./D und ./E). Beilage ./D und ./E sind idente Planlagen.
Da Grundlagen für die Erstellung des vermessungstechnischen Gutachtens die damals gültigen Katastergrenzen sind und zu sein haben, erforderte es aber – so auch vom Sachverständigen über Nachfrage des Beschwerdeführervertreters aus fachlicher Sicht beurteilt – auch keiner Überprüfung der Grenzen und Grenzsteine und – von den Beschwerdeführern ebenfalls aufgeworfen - von Verläufen von Zäunen vor Ort (der Beschwerdeführervertreter konkretisierte in der Verhandlung dazu Zäune auf Gsten **3, **2, **5 und **6).
Im Hinblick auf die Relevanz von Zäunen für die Grenzfrage und die vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung dazu vorgehaltene Vermessungsurkunde *** von SS befundete der Sachverständige – und ergibt sich dies aus der Planurkunde klar ersichtlich - das Fehlen von Zaunsymbolen (Linie mit kleinen Querstrichen) an der südlichen Grenze des Gst **2, gebildet durch die Grenzpunkte ****, **** und ****, und beurteilte der Sachverständige weiters, soweit Zaunsymbole in diesem Plan auf der Grenze zwischen den Gsten **3 und **4 und Gst **2 (nach der Planlage befinden sich Zaunsymbole vom Punkt 50 nach Norden, daneben auch von Punkt 50 nach Westen; nicht jedoch im Bereich des Grenzpunktes **** bis zum Punkt 50) ausgewiesen sind, diesen Grenzabschnitt aus fachlicher Sicht als für die Frage der Parteistellung nicht relevant. Zudem würden Zäune, Gebäude und diverse andere Objekte (nur) im Zuge einer Lage-Höhenaufnahme in der Natur vermessen, für Teilungspläne ist nur die Definition von Grenzen von Bedeutung. Das Gst **3 mit seinem beurteilungsrelevanten Grenzpunkt **** ist ein Grenzkatastergrundstück. Befindet sich ein Grundstück – und damit seine Grenzen – wie hier ohne Anmerkungen im Sinne des § 13 Abs 2 VermG im Grenzkataster, ist der Grenzverlauf verbindlich.
Dem (auch in der mündlichen Verhandlung erhobenen) Vorhalt in der Natur wellenförmig gesetzter Grenzsteine an der südlichen Grenze des Gst **3, **2 und **5 trat der Sachverständige fachlich schlüssig und auch mit der Rechtslage in Einklang stehend (§ 1 VermVO 1969 bzw § 2 VermVO 2016) entgegen, dass eine Grenze immer als eine Verbindung zwischen Grenzpunkten definiert ist, wobei die Grenzpunkte etwa bogenförmig oder – wie hier der Fall – geradlinig verbunden sind. Der Sachverständige begründet – nachvollziehbar in seinem Gutachten dargelegt -, dass aus allen Vermessungsplänen bezüglich der südlichen Grenze, beginnend mit VHW ***, *** und folgenden von ihm angeführten Plänen, eindeutig ersichtlich ist, dass die Grenzpunkte vermarkt worden sind und die Verbindung zwischen diesen Grenzpunkten geradlinig verläuft. Die Vermessungsurkunden würden zeigen, dass nach dem Jahr 1991 keine verbücherten Urkunden betreffend diese Grenze mehr vorhanden sind. Die Grenze sei nach 1970 nicht mehr verändert worden. Allfällige spätere widerrechtliche Veränderungen von Grenzsteinen wären damit nicht zu prüfen und unerheblich, entfernte oder versetzte Grenzsteine könnten jederzeit wieder an die richtige Stelle rückgesteckt werden.
Der tatsächliche südliche Grenzverlauf des Gst **2 ergibt sich damit vermessungstechnisch nachgewiesen aus den unter Punkt 2. (und Unterpunkten) des Gutachtens getroffenen Darstellungen und den dazu angeschlossenen vermessungstechnischen Unterlagen. Sämtliche Argumentation der Beschwerdeführer gerichtet auf widerrechtlich versetzte Grenzsteine (versetzt angelehnte, in oder neben Ziegelreihen verbrachte, unzulässigerweise in das Gst **2 der Beschwerdeführer versetzte Grenzsteine) ist damit für das von ihnen angestrebte Ergebnis, den erhobenen Grenzverlauf in Frage zu stellen und damit ihre Parteistellung im Bauverfahren zu Gst **1 begründen zu wollen, nicht zielführend.
Hingegen mag - beurteilt aus rechtlicher Sicht – eine allfällige rechtswidrige Versetzung von Grenzsteinen eine strafrechtliche Ahndung nach sich ziehen.
Nach den gutachterlichen Ausführungen wurden – sowohl betreffend den Grenzpunkt **** des Gst **3 (und damit in seiner Bedeutung auch für das Gst **2), die südliche Grundgrenze des Gst **2 als auch die Grenze des Gst **1 - die vermessenen Grenzpunkte laut Vermessungsurkunden mit behauenen Grenzsteinen, mit Marken aus Metall/Kunststoff, als Bolzen oder Rohr vermarkt, bereits vermessene Grenzpunkte wurden jeweils in der Natur wiedergefunden, in zeitlich folgenden Vermessungsurkunden wurden die Koordinaten und die Stabilisierung der Grenzpunkte mehrfach geprüft und unverändert übernommen. Überprüfungen durch den Sachverständigen zeigen, dass die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte und deren Verbindungen in den Folgeplänen richtig aus den vorherigen Planurkunden übernommen wurden und bis heute unverändert bestehen. Im Detail dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen dazu im Gutachten unter Punkten 2. (samt Unterpunkten) und 3. (samt Unterpunkten) verwiesen.
Die getroffenen Aussagen gelten auch in Bezug auf eine von den Beschwerdeführern mehrfach bezogene, am 01.10.2019 durchgeführte Grenzverhandlung, aufgrund deren Ergebnisses nach Ansicht der Beschwerdeführer auf einen anderen als den erhobenen Grenzverlauf des Gst **2 zu schließen wäre, zumal – so die Beschwerdeführer - selbst der Vermesser YY seine am Vortrag ausgesteckte Grenze (innerhalb des Zaunes auf Gst **2 gelegen) angezweifelt und den von ihm zuvor gesetzten Grenznagel aus dem Grundstück der Beschwerdeführer wieder herausgezogen hätte. Maßgelblich sind – wie vorangeführt - die vermessenen und vermarkten, in der Natur wiedergefundenen, überprüften und übernommenen Grenzpunkte.
Die Beschwerdeführer halten diesbezüglich (insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung) vor, der der Grenzverhandlung vom 01.10.2019 vorgelegene GG Plan wäre jener gewesen, wie er dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liege, es sei von den Anwesenden jedoch eben infolge Fehlerhaftigkeit der dargestellten südlichen Grenze nicht unterschrieben worden und wäre der Plan daher gescheitert. Es seien sodann aber nicht die (nach Meinung der Beschwerdeführer richtigen) Grenzen der Gst **3, **2 und **6 festgelegt worden, sondern wäre nur die Ausrichtung der Gste **9 und **1 von vorerst Nordsüdrichtung in Ostwestrichtung (wobei auch dieser Plan falsch wäre) und nicht das ganze größere Vorhaben umgesetzt worden.
Zutreffend bringt der Sachverständige in dieser Hinsicht zum Ausdruck, dass letztgültig durchgeführter Plan der Vermessungsplan VHW **** (OO, Vermessungsdatum 30.09.2019, Plandatum 01.07.2020) ist, einzig an diesem die Grenzsituation zu messen ist und dies von ihm als Sachverständigem auch erfolgte. Eine etwaige durchgeführte Grenzverhandlung für einen anderen Teilungsvorschlag, der nicht verbüchert worden sei, wäre nicht von Bedeutung. Zur Verhandlung am 01.09.2019 wäre kein verbücherter Plan auffindbar. Nachfragen des Beschwerdeführervertreters im Hinblick auf eine Umsetzung des Lageplans § 31 TBO der GG, GZl ***, in der Vermessungsurkunde VHW **** klärte der Sachverständige mit der Natur dieses Plans als ein TBO-Plan und nicht als ein Teilungsplan. Zudem wies der Sachverständige darauf hin, dass es sich bei den Geschäftszahlenbezeichnungen (GZl ***, ***) um intern vergebene Geschäftszahlen des Vermessers YY handelt.
Die südliche Grenze des Gst **2 ergibt sich – wie vorangeführt – schlüssig aus den im Gutachten (Punkt 2. und Unterpunkte) dazu dargelegten Fakten.
Der Sachverständige stellte zudem fest, dass es für die mit Vermessungsurkunde VHW **** erfolgte Teilung zwischen zwei Grenzkatastergrundstücken keiner Grenzverhandlung benötigte.
3. Grenzverlauf des Bauplatzes Gst **1:
Der Grenzverlauf des Bauplatzes **1 ist im Gutachten (Punkt 3. und Unterpunkte und Anlagen, auf welche im Detail verwiesen wird) in seiner vermessungstechnischen Entstehungsgeschichte ebenfalls schlüssig, nahtlos nachvollziehbar, dabei letztmalig geändert durch Vermessungsurkunde VHW ****, dargestellt und belegt. Das Grundstück befindet sich ohne Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG im Grenzkataster. Seine Grenzen sind daher verbindlich und der Ermittlung der Entfernungslage zwischen Gst **1 und **2 zugrunde zu legen.
4. Berechnung des Abstandes zwischen dem Gst **2 und dem Baugrundstück **1:
a.Wie festgestellt, beträgt nach dem vermessungstechnischen Gutachten der kürzeste Abstand des Gst **2 vom Baugrundstück Gst **1 15,10 m, dies gemessen vom Grenzpunkt **** des Gst **3 (Grundstück im Grenzkataster) rechtwinklig auftreffend auf die Grenzlinie des Gst **1 (Grundstück im Grenzkataster) zwischen den Grenzpunkten **** und **, wobei diese Grenzlinie - entsprechend belegt und dargestellt in der Vermessungsurkunde VHW **** und entsprechend ausgewiesen auch im Plan GZ *** (Anlage „*“) - geradlinig verläuft.
Der Grenzpunkt **** ist ein Grenzpunkt des Gst **3, welches im Grenzkataster im Sinne des § 13 Abs 2 VermG anmerkungslos einliegt. Letzter geschlossener Geschäftsfall des Gst **3 ist ***, offene Geschäftsfälle sind (wie im Übrigen auch zu den Gsten **1, **8 und **9) nicht vermerkt. Dies ergibt sich aus dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes aus der Katastralgemeinde X, welches den Parteien in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben und auch als Beilage ./2 zum Akt genommen wurde, sowie auch aus den im Akt des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Unterlagen betreffend die Geschäftsfälle. Der Beschwerdeführervertreter nahm in den Akt des Landesverwaltungsgerichts am 01.10.2025 Akteneinsicht. Punkt **** ist auch Grenzpunkt zwischen den Gsten **3 und **2.
Die Eintragungen der Gst **3 (und im Übrigen auch der Gste **1, **9 und **8) im Grenzkataster ergeben sich aus einem den Parteien in der mündlichen Verhandlung übergebenen und auch als Beilage ./1 zum Akt genommenem Auszug aus der DKM.
Der Grenzpunkt **** (heute noch grenzbildender Grenzpunkt) ist bereits in der Vermessungsurkunde VHW *** ausgewiesen und mit behauenen Steinen vermarkt. Laut planlicher Darstellung in der Vermessungsurkunde *** wurde dieser Grenzstein in der Natur wiedergefunden. Die Koordinaten in der Vermessungsurkunde wurden mit einem kontrollierten Anschluss an das amtliche Festpunktefeld bestimmt und wurden für den Grenzpunkt **** die Koordinaten *** / *** berechnet. Die Koordinaten und die Stabilisierung mit behauenen Steinen des Grenzpunktes **** wurden (wie auch die Koordinaten für die weiteren erhobenen Grenzpunkte) in den zeitlich folgenden Vermessungsurkunden (zu Grenzpunkt **** der VHW ***, VHW ***, VHW ***) mehrfach geprüft und unverändert übernommen. Die Koordinaten des Grenzpunktes **** sind bis heute unverändert geblieben. Beim Grenzpunkt **** handelt es sich damit nicht lediglich um einen – wie dies die Beschwerdeführer mehrfach vorhalten – (nicht eingemessenen wandernder) Zaunpunkt (in der Eingabe vom 08.10.2015, S. 118, wiederum bezeichnet mit Zaunvermessungspunkt). Hinsichtlich der Detailausführungen zu Punkt **** wird auf das vermessungstechnische Gutachten Punkt 2. (und Unterpunkte) verwiesen.
Das Gst **3 ist ein Grenzkatastergrundstück ohne Anmerkungen im Sinne des § 13 Abs 2 VermG, ebenso das Baugrundstück **1. Als damit verbindliche Grenzen dieser Grundstücke liefern sie Beweise dafür, dass das Gst **2 mit einem errechneten Abstand von 15,10 m vom Baugrundstück, gerechnet von Grenzpunkt **** zur geradlinig verlaufenden Grenzlinie zwischen Grenzpunkt **** und ****, in einer solchen nächsten Entfernung liegt, welche eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren auf Gst **1 schon jedenfalls ausschließt (§ 33 Abs 2 TBO: geforderter Abstand innerhalb von 15 m).
Mit Einwendungen, wie sie von den Beschwerdeführern wiederholt gegen die Verbindlichkeit der im Grenzkataster zu Gst **3 eingetragenen Grenzen unter Vorhalt in vermessungsrechtlichen Verfahren ergangener Entscheidungen des VA (21.01.1980, Zl ***; 04.03.2009, AZ: ***; 08.03.2018, AZ ***), des BEV (08.09.2009, AZ: ***; 03.03.2012, AZ: 4246/2011), des BMWFJ (30.08.2010, Gz: ***; 22.06.2011, Gz: ***; 06.12.2012, Gz ***), des Bundesverwaltungsgerichtes (30.09.2015, GZ W134 2100553-1/11E; 27.01.2020, GZ W134 2218167-1) und des VwGH (27.01.2011, 2010/06/0229; 22.01.2015, Ro 2014/06/0002) erhoben werden, und wie sie - damit in Zusammenhang - auch mit einem unzulässigen Einmessen von „wandernden Zäunen“ durch den Vermesser SS begründet werden, dringen die Beschwerdeführer hingegen nicht durch und ist für sie daraus für die Grenz- und aus dieser abzuleitenden Frage der Parteistellung nichts zu gewinnen.
Auch bereits schon in einem Baubewilligungsverfahren betreffend ein auf Gst **3 angesuchtes Bauvorhaben eines Mehrfamilienhauses auf 3 Ebenen mit Garage - in diesem Verfahren waren die (jetzigen) Beschwerdeführer als unmittelbare Nachbarn zum Gst **3 auch Beschwerdeführer gegen die bewilligende behördliche Entscheidung und Revisionswerber an den Verwaltungsgerichtshof - äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem dazu ergangenen Erkenntnis vom 22.01.2015, Ro 2014/06/0005, unter anderem auch zur Frage dieses maßgeblichen Grenzverlaufs zwischen den Gsten **3 und **2. Spricht der Verwaltungsgerichtshof dabei von fehlender Verbindlichkeit des Verlaufs im Grenzkataster einverleibter Grenzen gemäß § 8 VermG im Falle eingetragener Anmerkungen im Sinne des § 13 Abs 2 VermG, führt er aber andererseits erschließbar für den gegenteiligen Fall (Eintragung eines Grundstücks im Grenzkataster ohne Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG) ausdrücklich aus, dass – wie er dies als erkennbare Auffassung der Revisionswerber im damaligen Verfahren wertete – die Baubehörden nicht zu beurteilen hatten, ob das Baugrundstück rechtens im Grenzkataster einliegt.
Das Gst **3 befindet sich ohne Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG im Grenzkataster, seine Grenzen und damit wesentlich auch Grenzpunkt **** zu Gst **2 sind daher verbindlich und der Klärung der Abstandsfrage des Gst **2 vom Baugrundstück **1 und damit der Klärung der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer zugrunde zu legen.
In seinem (zurückweisenden) Beschluss vom 26.05.2023, Ra 2023/06/0071 bis 0073-6, ergangen zur Revision ebenfalls der (nunmehrigen) Beschwerdeführer im Bauverfahren zum auf Gst **9 (genehmigt mit Bescheid vom 23.09.2021 zu Zl *** und bestätigt mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27.02.2023, LVwG-2021/32/3079-37), sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien dann, wenn ein Grundstück, wie im Revisionsfalle das Baugrundstück im Grenzkataster aufgenommen ist (dies trifft vorliegend auch auf das Gst **3 [daneben auch auf das Gst **1] zu), der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben ist (verwiesen wurde dazu auf VwGH 29.09.2016, Ro 20914/05/0091, mwN), womit nach dem insoweit klaren Wortlaut der in § 2 Abs 12 TBO 2022 enthaltenen Begriffsdefinition ein Bauplatz vorliegt.
Es ist damit unter Heranziehung des ermittelten nächsten Abstandes von 15,10 m zwischen Grenzpunkt **** und **1 die Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren auf Gst **1 bereits jedenfalls zu verneinen.
b.Es zeigt sich die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren aber auch über den ermittelten Abstand der südlichen Grundgrenze des Gst **2 zum Grenzpunkt **** des Gst **1, nämlich mit 15,11 m. Wie schon unter obigem Punkt 2. beweisgewürdigt, zeigt sich die vermessungstechnische Entstehungsgeschichte dieser südlichen, durch die Grenzpunkte ****, **** und **** gebildeten Grundgrenze als in sich schlüssig und nahtlos –entsprechend belegt durch verbücherte Vermessungsurkunden - durch den Sachverständigen abgebildet. Das Landesverwaltungsgericht geht mit der Beurteilung des Sachverständigen konform, wonach die historischen Vermessungsurkunden bezüglich der Grenzpunkte ****, **** und **** keine Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten aufzeigen. Gleichwie der Sachverständige dies aus fachlicher Sicht einordnet, bestehen auch seitens des Landesverwaltungsgerichts keine Bedenken dagegen, den so erhobenen, auch aktuell gültigen südlichen Grenzverlauf des Gst **2 der Ermittlung dessen Entfernungslage vom Baugrundstück **1 zugrunde zu legen und daraus eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Bauverfahren zu verneinen.
5. Die ermittelten Abstände zwischen den Gsten **2 und **1 ergeben sich demnach in erster Linie über den Grenzkatasterstand der Grundstücke **3 (Grenzkatasterpunkt ****) und **1 (15,10 m), aber auch aus dem vom Sachverständigen schlüssig und sachgerecht ermittelten Verlauf der südlichen Grenze des Gst **2 mit seinen Grenzpunkten ****, **** und **** (15,11 m) zum Grenzkatastergrundstück **1.
Von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der Wegbreite des Gst **7 erstattetes Vorbringen (bezugnehmend dabei auf einschlägige Festlegungen im (Gesamt)Bebauungsplan (SitroNr 331), verkehrs(sicherheits)technische sachverständige Beurteilungen im gerichtlichen GA YY vom 07.01.2021 im Verfahren BG Z zu ***, Beilage 2 der Urkundenvorlage, und einschlägige Aussagen im Erläuterungsbericht des ZZ vom 17.11.2005 zum Bebauungsplan Abschnitt V, Beilage 5 der Urkundenvorlage) vermag am maßgeblichen vermessungstechnischen Ermittlungsstand der Abstände zwischen Gst **2 und **1 nichts zu ändern.
6. Nach der Beurteilung und Wertung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist der von den Beschwerdeführern bezogene VHW *** (durch die Beschwerdeführer rückgeführt auf RR; dazu bsphaft Beschwerdevorbringen S. 35/36, wonach eine Eintragung im Grenzkataster nicht habe erwirkt werden können) nicht existent, handelt es sich beim VHW *** um einen Fortführungshandriss der Gebäude und ist die Grundgrenze davon nicht betroffen, betrifft der VHW *** die Aktualisierung der Benützungsarten ohne Auswirkung auf die Grundgrenzen, betrifft der VHW *** die nördliche Grenze des Gst **4 und somit nicht den hier relevanten Bereich, berichtigt der VHW *** einen Mappenfehler zwischen den Gsten **4, **3 und **2 und wird der hier betroffene Bereich dadurch nicht verändert, handelt es sich beim VHW *** um eine Behebung eines Mappenfehlers zwischen den Gsten **2 und **5 ohne Veränderung der Grenzpunkte **** und ****. Diese angeführten VHWs sind damit für die gegenständliche Grenzfrage und somit für die Frage nach einer Parteistellung der Beschwerdeführer nicht von Relevanz. Der Sachverständige zeigt vielmehr den vermessungstechnischen Werdegang der maßgeblichen Grenzen und Grenzpunkte nahtlos und in sich schlüssig in seinem Gutachten auf.
Ein vermessungstechnisches Gutachten vom 01.09.2025 wurde eingeholt.
Einsicht genommen wurde in die von den Beschwerdeführern mit Stellungnahme vom 08.10.2025 vorgelegten Urkunden. Diese weisen die im Verfahren angebotenen und beantragten Beweise in weiten Umfängen bereits aus.
Einsicht genommen wurde in sämtliche von den Beschwerdeführern zum Beweis angebotene Entscheidungen des VwGH, des Landesverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs.
Einsicht genommen wurde dabei im Besonderen auch in die Erkenntnisse des VwGH vom 27.01.2011 und vom 22.11.2015, welche jeweils das ihnen vorangegangene Verfahrensgeschehen vor dem VA, vor dem BEV und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ausführlich darstellen und zum Entscheidungsgegenstand hatten.
Auszüge aus der DKM und dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes aus der Katastralgemeinde X wurden eingeholt und den Parteien in der mündlichen Verhandlung übergeben.
Einsicht genommen wurde in den Bescheid des VA vom 20.01.1980 und in das benannte Grenzverhandlungsprotokoll vom 01.10.2019. Beide Unterlagen liegen bereits dem Akt des Landesverwaltungsgerichts ein. Der Beschwerdeführervertreter nahm am 01.10.2025 Akteneinsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Das Grenzverhandlungsprotokoll vom 01.10.2019 ist auch Teil der Urkundenvorlage vom 08.10.2025.
Die zum Beweis angebotenen Bauakten der Gemeinde X bzw die im Beweisanbot als ‚Sanierungsakten‘ der Gemeinde X benannten Akten und dazu verwiesene vollstreckungsrechtliche Vorgänge betreffen – für das gegenständlichen Verfahren der Ermittlung der Grenzsituationen und daraus folgernd der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht sachrelevant - diverse Bauverfahren auf Grundstücken (**3, **4, **1, **9) im Eigentum JJ/KK/MM/NN; dazu ergingen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts (etwa die benannten LVwG-2018/42/2757-5 zu 131-9/08-01/2018; LVwG-2014/31/1071-18 zu 131-9/07/2009), in welche Einschau gehalten wurde. Etwa zum Bauvorhaben auf Gst **3 (Mehrfamilienhaus auf 3 Ebenen mit Garage) erging das bereits an voriger Stelle erwähnte Erkenntnis des VwGH zu Zl Ro 2014/06/0005.
Ob bzw dass den Beschwerdeführer Parteistellung in anderen Bauverfahren (etwa auf dem von ihnen bezeichneten Gst **12; Beschwerde etwa S. 64, 77) zukam, ist für die im gegenständlichen Verfahren zu klärende Entfernungslage des Gst **2 vom Gst **1 und die davon abzuleitende Beurteilung der Parteistellung unerheblich, Akten zu diesen Verfahren waren nicht einzuholen. Der vorgehaltene Umstand, dass den Beschwerdeführern in Bauverfahren auf dem vormaligen Gst **1 Parteistellung zukam, war Folge der damals noch bestehenden Nordsüdausrichtung dieses Grundstückes.
Weiters sind im Verfahren zur Ermittlung der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht sachrelevant und stehen dem Ergebnis des Gutachtens des vermessungstechnischen Sachverständigen nicht entgegen:
Fragen der Fremdgrundbenützung für die Baustellenzufahrt für AAA und Fragen zum Dienstbarkeitsweg **7 sowie die dazu getroffenen Beweisanbote (etwa die angebotenen Erledigungen der Behörde ***, ***, ***; Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts LVwG-2017/39/1824-3, 2018/40/1327-2, 2020/22/1045-1, 2020/22/1830-5; Entscheidungen des BG Z *** und das in diesem Verfahren erstattete, auch der Urkundenvorlage vom 08.10.2025 einliegende gerichtliche Gutachten YY vom 07.01.2021).
Zu grundverkehrsrechtlichen Thematiken erhobenes Vorbringen (Bebauungsfristen nach § 11 TGVG, Ausnahme von der Erklärungspflicht) und die dazu benannten Beweise (benannte Akten der BH als Grundverkehrsbehörde, benannte Schreiben der DD vom 04.02.2021 und 22.02.2021).
Vorbringen und Beweisanbote im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan und seinen Festlegungen.
Bereits mit der benannten Entscheidung V3/2010 des Verfassungsgerichtshof vom 12.12.2013 wurde der Antrag der (nunmehrigen) Beschwerdeführer auf Aufhebung von Festlegungen im Gesamtbebauungsplan der Gemeinde X für den Abschnitt V für die Grundstücke **3 und **2 als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen wurde deren Antrag abgewiesen.
Zum auf Gst **9 genehmigten Bauvorhaben (Bescheid vom 23.09.2021 zu Zl ***, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 27.02.2023, LVwG-2021/32/3079-37; Zurückweisung der Revision der (nunmehrigen) Beschwerdeführer mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.2023, Ra 2023/06/0071 bis 0073-6) erhobenes Vorbringen und vorgetragene Mängel bzw Fehlerhaftigkeiten in Bezug auf Dichteberechnungen, Wertung von Bauteilen als untergeordnet, Abstandsberechnungen, Höheberechnungen, Geländefragen, ua.
Ein Ortsaugenschein war – wie durch den vermessungstechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung dazu nachvollziehbar beurteilt – zur Gutachtenserstellung nicht erforderlich. Die Klärung der maßgeblichen Grenzlagen erfolgte durch den Sachverständigen zutreffend anhand der von ihm schlüssig und fachgerecht erhobenen Vermessungslagen. Der beantragten Einvernahme der Nachbarn zum Gst **2 bedurfte es – auch unter dem zur Verhandlung vom 01.10.2019 Vorgebrachtem, wobei die Beschwerdeführer im Übrigen selbst in einem Vorbringen (Punkt 51 der Beschwerde) diese Verhandlung als „im rechtlichen Sinne gar keine Grenzverhandlung, sondern nur eine Grenzzusammenkunft“ bezeichnen und bewerten – nicht.
Angebotene Fotos und Gutachten zu Urgeländelagen diverser Grundstücke und (Ur)Geländen an bestimmten baulichen Anlagen; monierte fehlende Möglichkeit der Kenntnisnahme von Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück **1.
Fotoaufnahmen von Zäunen, in den – zeitlich benannt vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung – Jahren 2025, 2021 und 2002 angefertigte Fotos zu den Lagen der Grenzsteine im südlichen Grundstücksbereich des Gst **2 sowie im Zuge der Verhandlung am 01.10.2019 angefertigte Fotos.
Die Lage der südlichen Grundgrenze des Gst **2, gebildet aus den Grenzpunkten ****, **** und ****, ist seit dem Stand der Vermessungsurkunde *** unverändert. Auf den Fotos ausgewiesene, allenfalls versetzte Lagen der Grenzsteine sind unerheblich und Grenzsteine jederzeit rücksteckbar.
Vorbringen und Beweisanträge bezogen auf den Ortsbildschutz und bezogen auf raumplanerische, verkehrs- und straßentechnische Fragen und Klärungen
Beweisanträge auf Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens; weder bedurfte es eines solchen zur Klärung der hier anstehenden Grenzverlaufsfrage und der Entfernungslage des Gst **2 vom Baugrundstück **1, noch entfalten zu diversen Bauvorhaben bereits erstattete hochbautechnische Beurteilungen dafür Relevanz.
Der zum Beweis angebotene Akt AZ *** der BBB beim Amt der Tiroler Landesregierung beinhaltet das hochbautechnische Gutachten des CCC vom 06.03.2017 und behandelt bautechnische Fragen zum Bauverfahren auf Gst **3 (Neubau Mehrfamilienhaus auf 3 Ebenen; Bescheid zu Zl *** vom 08.07.2011, LVwG-2014/31/1071-18, VwGH Ra 2023/06/0071 bis 0073-6).
Statischer Abklärungen zu Bauvorhaben bedurfte es schon denklogisch zu vorliegendem Verfahrensgegenstand nicht.
Im Ergebnis ist hinsichtlich der Beweislage festzustellen, dass sachgerechte Grundlage und Beweis für die Klärung einer Parteistellung der Beschwerdeführer zum Bauvorhaben auf Gst **1 das Gutachten des vermessungstechnischen Sachverständigen vom 01.09.2025 liefert. Der Aufnahme weiterer Beweise – sofern nicht wie vor dargestellt den Beweisanträgen entsprochen wurde – bedurfte es nicht.
7. Infolge Entscheidungsreife wurde das Ermittlungsverfahren in der mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt. Der nach Schließung der Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des BEV vom 04.04.2024 brachte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervor, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung herbeiführen könnten und damit zu berücksichtigen wären. So brachte bereits das abgeführte Verfahren die Grenzkatastereigenschaft des Gst **3, anmerkungslos nach § 13 Abs 2 VermG einverleibt und damit verbindlich, zutage. Vorhalte gegen die Grenzkatastereigenschaft und gegen die Verbindlichkeit der Grenzen des Gst **3 zu Gst **2 brachten die Beschwerdeführer bereits unter Entgegenhalt diversen Vermessungsgeschehens umfangreich im Verfahren vor.
IV.Rechtslage:
§ 33 Abs 1 und Abs 2 der Tiroler Bauordnung (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019, lautet unverändert bis heute (TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025):
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
[…]“
§ 8 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl Nr 306/1968 idF BGBl I Nr 51/2016, lautet unverändert bis heute (VermG, BGBl Nr 306/1968 idF BGBl I Nr 116/2022):
„Abschnitt II
Der Grenzkataster
§ 8
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
a) der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),
b) der Flächenausmaße,
c) der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d) sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.“
§ 13 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl Nr 306/1968 idF BGBl I Nr 100/2008, lautet unverändert bis heute (VermG, BGBl Nr 306/1968 idF BGBl I Nr 116/2022):
„§ 13
(1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.
(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.
(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.
(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.“
V.Erwägungen:
1. Angesichts der weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführer ist zunächst der Gegenstand des Verfahrens klarzustellen. Dieser beschränkt sich auf die Klärung der Frage einer Parteistellung der Beschwerdeführer mit ihrem Gst **2 zum Bauvorhaben auf Gst **1.
2. Parteistellung als Nachbar in einem Bauverfahren kommt den Eigentümern (Bauberechtigten) jener Grundstücke zu, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (§ 33 Abs 2 lit a TBO). Kumulativ muss das Abstandserfordernis der lit b (Abstand der Grenze des Nachbargrundstücks zur betroffenen baulichen Anlage) eingehalten sein. Nur Parteien sind zur Teilnahme am Bauverfahren und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt.
3. Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher, auch zu gegenständlicher Rechtssache (Erkenntnis des VwGH zu Zl Ra 2022/06/0115 bis 0117-13) ergangener Rechtsprechung, dass die Klärung der Frage, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen hat. Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde. Ob dem Nachbarn Parteistellung im bezogenen Bauverfahren zukam, ist somit nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
Mag der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung im Hinweis des Sachverständigen im Gutachten auf den Zeitpunkt der Baubewilligung vom 10.12.2021 eine unzulässige Rechtsbeurteilung durch diesen sehen wollen, ist dem schon höchstgerichtliche Rechtsprechung im Grundsatz entgegen zu halten, wonach eine Lösung von Rechtsfragen durch einen Sachverständigen für die Behörde (und das Verwaltungsgericht) unbeachtlich ist (etwa VwGH 23.01.1992, 91/06/0184; 29.11.1994, 92/05/0139; 24.04.2002, 2001/12/0218), die Aussagekraft eines ansonsten mängelfreien Gutachtens dadurch nicht beeinträchtigt wird (etwa 07.10.1996, 95/10/0205; 27.01.1997, 93/10/0190; 20.04.2001, 99/05/0211) und daraus auch keine Befangenheit des Sachverständigen abgeleitet werden kann (etwa VwGH 29.08.1990, 90/02/0068; 29.11.1994, 92/05/0139). Die Entscheidung der Behörde (des Verwaltungsgerichts) wäre nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie die rechtlichen Wertungen des Sachverständigen übernimmt, sondern nur dann, wenn diese Wertungen nicht der Rechtslage entsprächen (etwa VwGH 07.10.1996, 95/10/0205; 25.05.2000, 99/07/0213).
Im bezogenen, in gegenständlicher Sache ergangenem Erkenntnis Zl Ra 2022/06/0115 bis 0117-13 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus – und hielt er damit dem gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer entgegen -, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer nicht nach dem Zeitpunkt der Unterfertigung und Überreichung des Bauansuchens, sondern nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Baubewilligungsbescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat. Dies beträfe (wie vom Verwaltungsgericht zutreffend beurteilt) auch die zwischen Übergabe des Bauansuchens und Zustellung des Baubewilligungsbescheides eingetretene Änderung der Grenzen des Bauplatzes. Entscheidend ist damit der Grenzverlauf des aus den vormaligen Gsten **1 und **9 (beide Nordsüdrichtung) neu gebildeten Gst **1 (Ostwestrichtung) und nicht die vormalige Grundstückskonstellation. Kam den Beschwerdeführern bei vormaliger Grundstückslage des Gst **1 (noch) Parteistellung zu, änderte sich dies zwischenzeitlich. Auf die vormalige Grundstückkonstellation bezogenes und mit dieser für eine Parteistellung argumentierendes Vorbringen der Beschwerdeführer geht damit ins Leere.
4. Der Grenzverlauf wird gemäß § 8 VermG durch den Grenzkataster verbindlich nachgewiesen.
Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG 1968 hinsichtlich des Verlaufs verbindlich, sofern keine Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG 1968 erfolgt ist. Befindet sich ein Grundstück (und damit seine Grenzen) im Grenzkataster, ist, solange nicht die genannte Anmerkung im Sinne des § 13 Abs 2 VermG 1968 erfolgt ist, der Grenzverlauf verbindlich (etwa VwGH Ro 2014/06/0005, 22.01.2015).
Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG 1968 hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. § 49 VermG 1968 normiert im Abschnitt „Zivilrechtliche Bestimmungen“ einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse „Bestandsgarantie“ der Eintragung im Grenzkataster (etwa VwGH 2010/06/0229, 27.01.2011; ua).
Am verbindlichen Grenzkatasterstand des Gst **3 ändern aber auch die von den Beschwerdeführern wiederholten Schilderungen des Vermessungsgeschehens die Grenzfrage zwischen den Gsten **3 und **4 und dem Gst **2 betreffend, beginnend mit dem Jahr 1968 (Vermessung SS, Vermessung TT, Bescheid VA vom 21.01.1980, Bescheid VA vom 04.03.2009, Berufungsbescheid BEV vom 08.09.2009, Berufungsbescheid BMWFJ vom 30.08.2010, Erkenntnis VwGH vom 27.01.2011, Berufungsbescheid BMWFJ vom 22.06.2011, Berufungsbescheid BEV vom 03.03.2012, Berufungsbescheid BMWFJ vom 06.12.2012, Erkenntnis VwGH vom 22.01.2015, Erkenntnis BVwG vom 30.09.2015) nichts. Dazu bereits unter Punkt III. 4.a.
Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, höchstgerichtliche Entscheidungen (die Beschwerdeführer halten insbesondere die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2011, 2010/06/0229, vor) würden die Verbindlichkeit anmerkungslos nach § 13 Abs 2 VermG im Grenzkataster eingetragener Grundstücke außer Kraft setzen, findet keine Deckung. Dafür bietet auch der Wortlaut des § 8 VermG keine berechtigte Grundlage. Ebenfalls näher unter Punkt III. 4.a. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.01.2015, Ro 2014/06/0005, in dem dieser aussprach, dass nicht zu beurteilen ist, ob das Gst **3 rechtens im Grenzkataster einliegt, in Kenntnis der bereits ergangenen höchstgerichtliche Entscheidung vom 27.01.2011 (wie auch – laut Bezugnahme auf diese in der Begründung - der ebenfalls am 22.01.2015, Ro 2014/06/0002, ergangenen Entscheidung) und damit in Kenntnis der diesen zugrundeliegenden Verfahren vor den Vermessungsbehörden erging.
5. Ohne Relevanz für die Frage der Parteistellung bleibt die Argumentation der Beschwerdeführer mit dem von ihnen über Antrag vom 25.03.20214 gemäß § 40 VermG eingeleiteten Verfahren - dazu ergangen die Entscheidungen des Vermessungsamtes vom 08.03.2018, AZ ***, und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss) vom 27.01.2020, GZ ***. Bei einem Verfahren nach § 40 VermG (Wiederherstellung von streitigen Grenzen) handelt es sich um ein, zu einem Verfahren nach § 13 Abs 2 VermG (welches gegen die Verbindlichkeit eines Grenzkatasters wirkt) verschiedenes Verfahren.
6. Ohne Relevanz für den vorliegenden Verfahrensgegenstand der Ermittlung der Grenzlagen zur Beurteilung einer Parteistellung der Beschwerdeführer sind Vorbringen gegen die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Sache nach. Ebenso keine Beachtlichkeit bzw Relevanz im vorliegenden Verfahren der Frage der Parteistellung kommt jenen Vorbringen zu, mit welchem diverse (andere) Bauführungen (der Bauwerberinnen bzw in deren familiärem Umfeld) als konsenslos moniert werden, Benützungsverbote vorgehalten werden, Wohnsitzmeldungen beanstandet werden, Zufahrtsproblematiken anderer Nachbarn ins Treffen geführt werden, brandschutzmäßige Einwendungen erhoben werden, grundverkehrsrechtliche Debatten geführt werden, bebauungsplanrechtliche Fragen aufgeworfen werden, Befangenheitsvorwürfe erhoben werden, privatrechtliche, kostentechnische oder ähnliche Fragen thematisiert werden, zivil- und strafrechtliche Vorgehen bezogen werden, Einwendungen gegen andere Bauvorhaben, wie etwa jenes auf Gst **9 erhoben werden.
7. Im Ergebnis ist damit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Bauverfahren auf Gst **1 infolge zu großer Entfernungslage ihres Gst **2 vom Gst **1 keine Parteistellung zukommt. Die durch die belangte Behörde ausgesprochene Abweisung deren Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung erfolgte damit zu Recht.
8. Stellen die Beschwerdeführer eine mögliche Ersitzung von südlich der Grenzlinie des Gst **2 gelegenen Grundflächen in den Raum („Sollten … angenommen werden, … wären … ersessen ….“; „sollte es also sein, …“; S. 7 der Eingabe vom 08.10.2025), ist festzuhalten, dass der Abstand des Gst **2 zum Gst **1 schon über den Grenzkatasterpunkt **** des Grenzkatastergrundstückes **3 (gemeinsamer Grenzpunkt zwischen Gst **3 und **2) mit 15,10 m verbindlich erhoben ist, sich schon jedenfalls daraus eine fehlende Parteistellung der Beschwerdeführer zum Bauvorhaben auf Gst **1 begründet, womit schon dem Vorbringen bezogen auf eine Ersitzung südlich gelegener Grundflächen schon keine vermeinte Relevanz zukäme.
Eine Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks – die Beschwerdeführer behaupten auch einen unrichtigen Grenzverlauf im südlichen Punkt **** – ist nach § 50 VermG ausgeschlossen, wodurch eine Verschiebung von Eigentumsgrenzen im Weg der Ersitzung verhindert werden soll (vgl etwa GZ 1 Ob 15/2z, 24.06.2025; VwGH 92/05/0122, 25.10.1994).
9. Die durch die belangte Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung erfolgte aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen zu Recht. Es war damit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe des erstellten Plans GZ *** vom 28. August 2025 (Anlage „***“) als unbegründet abzuweisen.
10. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war unter den angeführten Maßgaben als unbegründet abzuweisen.
11. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der ihnen entstandenem Kosten ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz derartiges nicht vorsieht. Nach darauf anzuwendender allgemeiner Regelung des § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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